Des Weiteren ist für die Landesmedienanstalten der § 39a von Bedeutung, weil diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben engstens mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zusammenarbeiten sollen, was auch das Bundeskartellamt einschließt. Damit ist eine Rechtsgrundlage gegeben, die die Landesmedienanstalten an dieser Stelle mehr in die Pflicht und in die Bedeutung nimmt.
Insgesamt sehe ich auf den ersten Blick keine gravierenden Hindernisse, dass der Siebente Rundfunkänderungsstaatsvertrag zügig durch dieses Hohe Haus marschieren kann.
An dieser Stelle sei mir noch ein Exkurs - ein kurzer Exkurs - aus der Sicht der Medienanstalt für SachsenAnhalt gestattet. So gibt es zum Beispiel die Protokollnotiz einer größeren Anzahl von Ländern zu § 11, wonach ARD und ZDF durch Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten im jeweiligen Bundesland oder über die Fläche einen wesentlichen Beitrag zur Vielfalt und zur Entwicklung der Medienwirtschaft erbringen sollen.
Ebenso ist die Protokollnotiz zu § 40, der sich auch Sachsen-Anhalt angeschlossen hat, besonders hervorzuheben, nach der die weitere Förderung der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks ein wichtiger Beitrag - wie es heißt - zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Meinungsvielfalt ist.
Ich bedanke mich an dieser Stelle für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Beratung im Ausschuss, in den dieser Entwurf des Staatsvertrages, dieses Artikelgesetz, überwiesen werden sollte.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nun liegt also der Siebente Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor. Über den Inhalt hat Staatsminister Robra, denke ich, erschöpfend berichtet. Ich möchte mich in meinem Redebeitrag auf einen speziellen Aspekt aus diesem Staatsvertrag beziehen.
Wir befinden uns in der Vorphase der Diskussion über die Neufestsetzung der Rundfunkgebühren. Wie schon bei vorhergehenden Anlässen treffen die ersten Briefe bei mir ein, in denen sich Bürger dieses Landes gegen die Erhöhung wenden. Sowohl bei der Veröffentlichung der Anmeldungswünsche der öffentlich-rechtlichen Anstalten als auch bei der Bekanntgabe der voraussichtlich von der KEF zu genehmigenden Erhöhung trafen diese Briefe bei mir ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik mit seiner Rechtsprechung einen engen Rahmen gesetzt, der ihr Handeln erheblich einschränkt. Nach dem Festsetzen der Erhöhungsspanne durch die KEF bleibt der Politik lediglich, darüber zu befinden, ob diese Erhöhung sozial verträglich ist. Es ist bisherigen Zustimmungsrunden immer recht schwer gefallen, dies zu verneinen.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, den Expansionswünschen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der damit verbundenen Kostenexplosion entgegenzutreten. Es geht um die Diskussion über den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Diskussion währt nunmehr etwa zehn Jahre. Uns liegt ein erster deutscher Versuch vor, diesen Weg zu beschreiten.
Der grundsätzliche Auftrag wird dabei im Staatsvertrag erteilt. In § 11 Abs. 1 und 2 wird versucht, den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks näher zu beschreiben, natürlich mit der gebotenen Distanz der Politik zum Rundfunk.
Es wird Wert darauf gelegt, dass zukünftig ausschließlich programmbegleitende Druckwerke und Mediendienste veröffentlicht werden dürfen. Man übergibt den Auftrag zur näheren Ausgestaltung über eine Selbstverpflichtung an die Anstalten. Die nähere Ausgestaltung, wie eben schon gesagt, erfolgt dann über Satzungen und Richtlinien durch die Anstalten. Wir werden sehen, wie diese diesem Auftrag gerecht werden.
Meine Damen und Herren! Nehmen Sie bitte Rücksicht auf diejenigen, die sich für die Medien interessieren.
Die Funktion der Politik ist es, als Rahmengeber aufzutreten, aber sich nicht in die innere Struktur und die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzumischen. Diesem Auftrag wird dieser Entwurf des Staatsvertrags, denke ich, gerecht. Außerdem erfüllt er einen Auftrag der Europäischen Union, die mehrfach von Deutschland gefordert hat, diesen Auftrag näher zu definieren, um insbesondere auch die aus der Transparenzrichtlinie der EU erwachsenen Forderungen besser erfüllen zu können.
Die CDU-Fraktion begrüßt ausdrücklich die in § 11 Abs. 5 festgelegte Überprüfung, um nach einem gewissen Zeitraum beobachten und beurteilen zu können, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Selbstverpflichtung umgegangen ist, um dann eventuell in der Rechtsetzung weiter fortschreiten zu können.
Die CDU-Fraktion begrüßt ausdrücklich das Moratorium für den Fernsehempfang mittels Personalcomputern, auch wenn dies wiederum nur eine Verlängerung ist bis zu einer endgültigen Lösung der Frage, wie zukünftig mit der Gebührenbelastung der Bürger umzugehen ist.
Im Hinblick auf weitere Punkte bietet sicherlich der Ausschuss genügend Raum für Diskussionen. Deshalb erbitte ich namens der CDU-Fraktion die Überweisung in den Ausschuss für Kultur und Medien. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kühn hat davon gesprochen, dass der Gesetzentwurf relativ unumstritten ist. Jetzt werde ich doch zwei Punkte herausgreifen, die ich zu kritisieren habe.
Wir sollten uns zunächst darin einig sein, dass die Absicht, die wir über die politischen Rahmenbedingungen bestimmen, die wir setzen, darin besteht, dass die Meinungs- und Medienvielfalt und in dieser Vielfalt ein fairer Wettbewerb zu gewährleisten ist. Doch das Problem ist, dass ich einige wesentliche Punkte in diesem Staatsvertrag sehe, die dieser Absicht zuwider laufen. Auf zwei davon werde ich eingehen. Sie haben auch in den Redebeiträgen zuvor eine Rolle gespielt.
Erstens. Hatten die öffentlich-rechtlichen Anstalten bisher die Aufgabe, ihrem Grundversorgungsauftrag gerecht zu werden, wird nun ein Funktionsauftrag im Staatsvertrag verankert. Dies scheint zunächst nicht weiter problematisch zu sein. Die Anstalten sind jetzt aufgefordert, selbst verbindlich zu definieren, wie sie diesen Auftrag erfüllen wollen. Auch dagegen erhebe ich zunächst einmal keinen Einwand.
Das Problem kommt danach. Herr Robra hat bereits gesagt, dass er keinen Eingriff des Staates in die Hoheit der Anstalten sieht. Herr Schomburg, Sie haben eben darüber gesprochen, dass künftig, nach dieser Prüfungsphase, über die zukünftige Rechtssetzung zu diskutieren ist. Genau das ist das Problem.
Was passiert denn, wenn wir nach dem Ablauf der gesetzten Fristen, also nach der zwei Jahre dauernden Evaluierung und der Überprüfung durch die Länder in drei Jahren, den Zustand haben, dass die Länder nicht zufrieden sind mit dem, was sie als Ergebnis der Evaluierung vorfinden?
Heißt das, dass es dann präzisere und engere Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Anstalten geben soll? Genau dann wird es problematisch, weil wir dann in die Programmhoheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten einsteigen. Das möchte ich ausdrücklich nicht. Das wäre nicht akzeptabel. Insofern habe ich ein großes Problem mit diesem Punkt.
Zweitens. Die von den Ministerpräsidenten festgeschriebenen Regelungen zum Online-Angebot der öffentlichrechtlichen Anstalten sind aus meiner Sicht ein Schritt in die falsche Richtung. Zum einen läuft diese Beschränkung völlig am Mediennutzungsverhalten und den Erwartungen, die Internet-Nutzer an dieses Medium haben, vorbei. Zum anderen sehe ich es als unbedingt erforderlich an, dass der zunehmenden Kommerzialisierung des Internets ein öffentliches und damit nicht kommerzielles Angebot entgegengesetzt wird, das hohen qualitativen Ansprüchen gerecht wird.
Das Schmalspurangebot, das wir jetzt den öffentlichrechtlichen Anstalten mit diesem Staatsvertrag verordnen, wird diesem Anspruch eben nicht gerecht.
Herr Kühn hat über die privaten Anbieter gesprochen. Meine Schlussfolgerung ist jedoch eine andere. Wir schaffen künstlich per Gesetz Schutzräume für die privaten Anbieter, weil der privaten Konkurrenz im Grunde inhaltlich alles gestattet wird - das ist auch unproblematisch -, der öffentlich-rechtlichen Konkurrenz dieser Freiraum aber nicht gegeben wird.
Dabei rede ich nicht über die entgeltlichen Geschichten. Darin sind wir uns einig. Das wollen die öffentlich-rechtlichen Anstalten auch nicht. Aber es ist nicht einzusehen, dass wir eine Benachteiligung der öffentlichrechtlichen Anstalten hinsichtlich des inhaltlichen Angebotes festschreiben.
Eine kurze Bemerkung zum verlängerten Gebührenmoratorium für PC-Nutzer. Herr Robra hat bereits darauf hingewiesen und die Haushaltsabgabe angesprochen. Ich weise nur darauf hin, dass wieder deutlich wird, dass wir aufgefordert sind, grundsätzlich über die Struktur der Gebührenfinanzierung zu reden und sie zu verändern. Es ist auf Dauer, denke ich, nicht zumutbar, dass wir über das Mittel Moratorium einzelne Empfangsmöglichkeiten herausnehmen und den Bestand ansonsten so lassen, wie er ist.
Zu den Protokollnotizen zum Staatsvertrag. Ich unterstütze die Landesregierung ausdrücklich, wenn sie sich mit anderen Ländern dafür stark macht, dass bei der Organisation und den Personalentscheidungen in den Anstalten die geschlechtersensible Perspektive nicht vergessen wird. Ich unterstütze die Landesregierung auch, wenn sie gemeinsam mit anderen Ländern das Problem der Verflechtung zwischen Parteien und Medien ernsthaft angehen will. Letztlich unterstütze ich die Landesregierung auch, wenn sie am Ziel der Digitalisierung des Hörfunks festhalten will.
Da ich mit den Gemeinsamkeiten jetzt aufgehört habe, erspare ich mit eine Bemerkung zur deutschsprachigen Musik im Rundfunk. Darüber können wir vielleicht im Ausschuss reden.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte überlegt, ob ich meinen Beitrag angesichts der späten Zeit zu Protokoll geben sollte. Aber da meine handschriftlichen Notizen so durcheinander sind, wird es nicht gehen. Deshalb werde ich es doch vortragen.
Meine Damen und Herren! Das von der Landesregierung eingebrachte Gesetz zur Ratifizierung des Siebenten Rundfunkänderungsstaatsvertrages enthält eine ganze Reihe von Korrekturen. Ich möchte nur auf die besonders wichtigen Punkte kurz eingehen. Es handelt sich um Änderungen, die teilweise schon länger fällig sind, aber nicht in allen Punkten ausreichend sein werden.
Dies gilt insbesondere für die Rahmenregelungen zur Bestimmung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie beinhalten eine dünne Rahmenbestimmung und die Regelung, dass die Anstalten per Selbstverpflichtungserklärung ihren Funktionsauftrag selbst ausgestalten sollen.
Ich mache keinen Hehl daraus, dass ich mir diesbezüglich eine konkretere Funktionsbeschreibung bereits im Staatsvertrag selbst gewünscht hätte, obwohl diese Regelungen in Anbetracht der vielen Verhandlungen und der Rücksichten, die genommen werden müssen, schon ein kleiner Erfolg sind. Ein klar definierter Funktionsauftrag dient den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genauso wie der Konkurrenz und letztlich dem Gebührenzahler.
Meine Damen und Herren! Der Gebührenzahler finanziert derzeit mit seit 1990 verdoppelten Rundfunkgebühren dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk 61 Radioprogramme und 14 Fernsehprogramme. Dazu kommen noch die zahlreichen digitalen Spartenkanäle und die Beteiligung der ARD an 89 Firmen und die Beteiligung des ZDF an 13 Firmen.
Hierbei besteht Reformbedarf. Die vorsichtigen Versuche belegen, dass die Regierungschefs das offensichtlich auch so gesehen haben. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sollten die Änderungen des Staatsvertrages als ein Signal verstehen, sich darüber Gedanken zu machen, ob wirklich alle Erweiterungen ihres Angebots in den letzten Jahren dem Auftrag der Grundversorgung dienen.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland-Radio veröffentlichen nun alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen selbstdefinierten Auftrags, über die Qualität und die Quantität ihrer Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen. Immerhin müssen sich die Anstalten nun alle zwei Jahre hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Ländern erklären.
Gelungen ist unserer Meinung nach die Einschränkung der Tätigkeiten außerhalb des originären Rundfunkbetriebes. Druckwerke und Mediendienste dürfen künftig nur programmbezogenen Inhalts sein. Werbung und Sponsoring sind in diesen Mediendiensten auch weiterhin untersagt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkurrieren nämlich auch hierbei mit privaten Anbietern, die ihre Angebote kostendeckend anbieten müssen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten brauchen dies nicht unbedingt zu tun. Sie können schließlich aus einem reichen Gebührenaufkommen etwaige Verluste ausgleichen und auch bei mageren Werbeeinnahmen weiter existieren. Ein derartig unfairer Wettbewerb ist, wenn auch nur auf diesem Nebenschauplatz, durch diesen Vertrag endlich unterbunden.