Darüber hinaus endet gemäß Absatz 2 des genannten Artikels die Amtszeit der AdR-Mitglieder automatisch bei Ablauf des Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden.
Die deutschen Länder haben sich damals in Europa aktiv für diese Regelung eingesetzt, um die politische Bedeutung des AdR und seine Rückkopplung an die demokratischen Vertretungskörperschaften der Länder, Regionen und Kommunen Europas zu stärken.
Nun sieht der Vertrag von Nizza keine Übergangsregelungen vor. Wir müssen deshalb entscheiden, was wir tun wollen. Das sachsen-anhaltinische AdR-Mitglied, Herr Kollege Tögel, erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 263 des EG-Vertrages aufgrund seines Landtags
mandats. Für beamtete Staatssekretäre wie Herrn Dr. Schneider haben bereits mehrere deutsche Länder zusätzlich zu der Benennung durch die Landesregierung Landtagsbeschlüsse initiiert, um auch in diesen Fällen die politische Verantwortung gegenüber einer gewählten Versammlung, wie sie Artikel 263 des EGVertrages nunmehr vorschreibt, zu dokumentieren. Das Land Sachsen-Anhalt möchte ähnlich verfahren.
Selbstverständlich ist Staatssekretär Herr Dr. Schneider gern bereit, über seine Tätigkeit im AdR regelmäßig im Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten zu berichten und damit seine politische Verantwortung gegenüber dem Landtag auch praktisch wahrzunehmen.
Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu dem Antrag der Landesregierung, um auch im Falle von Herrn Dr. Schneider eine Legitimation im Sinne des Vertrages von Nizza herbeizuführen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister Becker. - Eine Debatte ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Wir treten deshalb sofort in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1025 ein.
Wer diesem Antrag die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Zustimmung bei den Fraktionen von PDS, CDU und FDP. Gegenstimmen? - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Enthaltungen bei der SPD-Fraktion. Damit ist dieser Antrag mehrheitlich angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 20 ist erledigt.
Bestimmung von weiteren gesellschaftlich bedeutsamen Organisationen oder Gruppen für die Entsendung eines Mitglieds in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)
Meine Damen und Herren! Die am 4. November 2003 endende Amtszeit des MDR-Rundfunkrats macht eine Neubesetzung dieses Gremiums erforderlich. § 19 Abs. 1 des Staatsvertrages über den mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991 regelt die Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrats. Neben den gemäß den Nrn. 1 bis 15 benannten Vertretern wird unter Nr. 16 des Staatsvertrages festgelegt, dass die gesetzgebenden Körperschaften des Landes Sachsen vier Mitglieder, die des Landes Sachsen-Anhalt sowie die des Landes Thüringen je zwei Mitglieder weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen für den Rundfunkrat bestimmen.
Die Bewerbungsfrist dafür ist am 24. Juli 2003 abgelaufen. Es sind elf Bewerbungen eingegangen. Der Zugriff der Fraktionen auf die Bewerbungen erfolgte gemäß § 19 Abs. 3 des Staatsvertrags nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren. Das erste Zugriffsrecht entfällt auf die Fraktion der CDU. Das zweite Zugriffsrecht wurde
wegen gleicher Fraktionsstärke von SPD und PDS durch einen Losentscheid bestimmt und entfiel auf die PDSFraktion.
Im Ergebnis liegen dem Landtag nunmehr folgende Anträge vor: Die Fraktion der CDU benennt in der Drs. 4/1028 den Caritas-Verband für das Bistum Magdeburg e. V. als Mitglied für den MDR-Rundfunkrat. Die Fraktion der PDS schlägt in der Drs. 4/1029 vor, den Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e. V. in den Rundfunkrat des MDR zu entsenden.
Meine Damen und Herren! Eine Debatte hierzu wurde im Ältestenrat nicht vereinbart. Ich lasse über diese beiden Anträge getrennt abstimmen.
Wer dem Antrag der CDU-Fraktion in der Drs. 4/1028 zustimmt, den Charitasverband für das Bistum Magdeburg e. V. in den Rundfunkrat des MDR zu wählen, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Eine Gegenstimme. Enthaltungen? - Eine Enthaltung. Damit ist mit großer Mehrheit diesem Antrag zugestimmt worden.
Ich lasse nun über den Antrag der PDS-Fraktion in der Drs. 4/1029 abstimmen, den Landesmusikrat SachsenAnhalt e. V. in den Rundfunkrat des MDR zu entsenden. Wer diesem Antrag die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Eine Enthaltung. Damit ist diesem Antrag einstimmig stattgegeben worden. Wir haben den Tagesordnungspunkt 21 beendet.
Meine Damen und Herren! Um 13.30 Uhr wird die Enthüllung unseres Kunstwerkes stattfinden. Können wir es uns leisten, den nächsten Tagesordnungspunkt noch zu behandeln? - Wir sollten es versuchen.
Einbringer für die Landesregierung ist der Minister der Finanzen Herr Professor Paqué. Bitte sehr, Herr Professor Paqué.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Frühjahr dieses Jahres haben der Bundesrat und der Bundestag beschlossen, im Bereich der Beamtenbesoldung den Ländern größere Freiräume zu lassen. Konkret wurden Öffnungsklauseln geschaffen, die zweierlei betreffen: das Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung, das so genannte Weihnachtsgeld.
Das Land Sachsen-Anhalt hat seinerzeit im Bundesrat den Öffnungsklauseln zugestimmt, wie übrigens die große Mehrheit der Länder. 15 von 16 Ländern haben mit Ja gestimmt. Das geschah vor allem mit Blick darauf, dass die durchweg prekäre, aber sehr unterschiedliche Finanzlage der Länder zunehmend differenziertere Lösungen verlangt.
Wenige Monate später zeigt sich, dass diese Einschätzung richtig war. Alle Bundesländer sind dabei, von ihren Möglichkeiten der Gestaltung Gebrauch zu machen. Selbst Baden-Württemberg und Bayern - zwei Länder
mit zweifellos vergleichsweise günstiger Finanzlage - passen die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld der fiskalischen Lage an. Die Finanzlage ist selbst in diesen Ländern erheblich schwieriger geworden. Fast alle Länder sind dabei, die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld zu kürzen bzw. zu streichen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich brauche nicht weiter auszuführen, dass das Land Sachsen-Anhalt eine der schwierigsten Haushaltslagen aller Länder hat. Es war deshalb folgerichtig, dass die Landesregierung in ihrer Sitzung am 9. September 2003 beschlossen hat, Veränderungen bei der Sonderzuwendung und dem Urlaubsgeld vorzusehen, die im Ergebnis auf eine sozial gestaffelte Absenkung hinauslaufen. Diese Änderungen sind in dem Entwurf eines Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes enthalten. Dieses Gesetz bringen wir, die Landesregierung, hiermit in den Landtag ein.
Bevor ich auf wenige Einzelheiten des Entwurfes eingehe, lassen Sie mich einige Vorbemerkungen zur Lage unseres Landes und zu unser aller Verantwortung für unser Land sagen. Kürzungen der Beamtenbesoldung sind bisher etwas Ungewöhnliches. Wir haben uns daran gewöhnt, das jedes Jahr die Besoldung ein Stück weiter nach oben geht. In diesem Jahr ist deutschlandweit ein Punkt erreicht worden, an dem diese Erwartung nicht mehr erfüllt werden kann.
Das gilt umso mehr, als Anfang dieses Jahres für die Angestellten im öffentlichen Dienst ein Tarifabschluss zustande kam, der für eine weitere schwere Belastung des Landeshaushaltes im Personalbereich sorgt. Das gilt auch für andere Länder. Die Landesregierung hat diesem Tarifabschluss in der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder nicht zugestimmt, sie muss ihn aber mittragen. Durch bundesgesetzliche Regelungen wird er, was die lineare Tarifanpassung betrifft, mit einer Verzögerung von drei Monaten auf die Beamtenbesoldung übertragen.
Meine Damen und Herren! Ich bitte nicht aus dem Auge zu verlieren, dass wir eine entsprechende Erhöhung der Beamtenbesoldung allein durch die lineare Tarifsteigerung haben, die mit der Ost-West-Angleichung insgesamt ca. 3,4 % ausmacht.
Die Landesregierung hat frühzeitig klargestellt, dass sie - wie andere Länder auch - von ihrem neuen Recht Gebrauch machen wird, im Bereich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes eine gewisse Kompensation zu schaffen, um die fiskalischen Belastungen in Grenzen zu halten. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass sie bei den Angestellten eine tarifvertragliche Lösung anstrebt, da es, was das Jahresgehalt betrifft, auf Dauer kein Auseinanderlaufen der Angestelltenvergütung und der Beamtenbesoldung geben darf.
Wie Sie wissen, laufen derzeit Gespräche der Landesregierung mit den Arbeitnehmervertretern über Veränderungen im Bereich der Arbeitszeit. Ich kann sagen, dass diese Gespräche in einem konstruktiven Geist stattfinden und hoffentlich bald zu guten Ergebnissen führen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Streichung des Urlaubsgeldes sowie eine Neustrukturierung der Sonderzuwendung vor. Wir, die Landesregierung, gehen dabei den gleichen Weg wie die Sächsische Staatsregierung, die im We
sentlichen dieselben Reformen vorgelegt hat. Die neue Struktur besteht vor allem aus zwei Elementen.
Erstens. Statt eines festen Anteils an der monatlichen Besoldung wie bisher werden pauschalierte Festbeträge gewährt. Diese Festbeträge enthalten eine deutliche soziale Komponente; denn sie sind so gestaffelt, dass sie als Anteil des monatlichen Grundgehaltes bei niedrigeren Besoldungsgruppen höher ausfallen als bei höheren Besoldungsgruppen. Niedrigere Besoldungsgruppen werden also nicht nur absolut, sondern auch relativ weniger stark von der Kürzung des Weihnachtsgeldes betroffen als höhere Besoldungsgruppen.
Zweitens. Es entfällt die bisherige Differenzierung des Weihnachtsgeldes zwischen so genannten Westbeamten und so genannten Ostbeamten. Bisher war es üblich, dass die Sonderzuwendung die noch bestehende generelle Lücke zwischen West- und Ostbesoldung widerspiegelte, da ein konstanter Anteil des jeweiligen Grundgehaltes gezahlt wurde. Mit der Neuregelung erhalten alle Beamten Sachsen-Anhalts gemäß ihrer Einstufung die gleiche Sonderzuwendung.
Wir, die Landesregierung, halten das für eine sachgerechte Vorwegnahme gesamtdeutscher Normalität, die sich in einigen Jahren bei der Besoldung und bei der tariflichen Vergütung im öffentlichen Dienst durchsetzen wird.
Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die Einzelheiten der Berechnungsmethode und des Regelwerkes eingehen. Dass kann der Beratung in den Ausschüssen vorbehalten bleiben. Es sei nur gesagt, dass die Regelungen, wie wir sie getroffen haben, eindeutig mehr Klarheit und mehr Transparenz im Vergleich zu dem bisher bestehenden Regelwerk schaffen.
Lassen Sie mich kurz die pauschalierten Festbeträge nennen. Sie betragen 950 € für den einfachen und den mittleren Dienst, 1 250 € für den gehobenen Dienst, 1 550 € für den höheren Dienst und 2 100 € für die übrigen Besoldungsgruppen. Anwärter erhalten 350 €.
Lassen Sie mich auch hinzufügen, dass damit die Sonderzuwendung als Anteil der monatlichen Besoldung in etwa folgenden Bemessungssätzen entspricht: für Beamte im einfachen und mittleren Dienst 45 %, für Beamte im gehobenen Dienst 42,5 % und für Beamte im höheren Dienst 40 %, und zwar der jeweiligen Ostbesoldung.
Genau dies spiegelt die soziale Staffelung wider, meine Damen und Herren, die ich als einen der Grundsätze der Reform bezeichnet habe. Abweichungen von diesen Prozentsätzen ergeben sich unter anderem durch die Pauschalierung innerhalb der jeweiligen Beamtengruppen, da eine durchschnittliche Bezugsgröße für die je