Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich eröffne hiermit die 22. Sitzung des Landtags von Sachsen-Anhalt der vierten Wahlperiode. Dazu begrüße ich Sie, sehr verehrte Anwesende, auf das Herzlichste.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit tiefer Betroffenheit haben wir gestern von dem plötzlichen Tod unseres verehrten Abgeordnetenkollegen, ehemaligen Ministers und Landtagspräsidenten a. D. Herrn Wolfgang Schaefer erfahren. Unsere Trauer, unseren Respekt und unser tiefes Mitgefühl bekunden wir, indem wir heute seinem Bild sowohl im Plenarsaal als auch auf dem Flur vor dem Präsidentenbüro einen Ehrenplatz zugewiesen haben. Auf dem Flur vor dem Präsidentenbüro liegt ferner ein Kondolenzbuch aus. Ich möchte Sie alle sehr herzlich bitten, sich in dieses Buch einzutragen.
Wir setzen nunmehr die 12. Sitzungsperiode fort. Ich schlage Ihnen vor, dass wir die heutige Beratung wie vereinbart mit dem Tagesordnungspunkt 5 beginnen. Danach folgen die Tagesordnungspunkte 6 bis 8. Anschließend werden die gestern nicht mehr behandelten Tagesordnungspunkte 17 und 18 nachgeholt. Dann verfahren wir weiter wie in der Tagesordnung vorgesehen.
Ob wir die Sitzung für eine Mittagspause unterbrechen werden, entscheiden wir operativ in Abhängigkeit davon, wie viele Tagesordnungspunkte um die Mittagszeit noch zu behandeln sein werden. Wenn Sie damit einverstanden sind, verfahren wir entsprechend.
Einbringerin ist die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt Frau Wernicke. Bitte sehr, Frau Ministerin.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ihnen liegt eine ausgewogene, dem Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtete Gesetzesnovelle vor. Bei der Erarbeitung standen zum einen die Umsetzung europa- und bundesrechtlicher Vorschriften in das Landesrecht und zum anderen der Abbau bürokratischer Hemmnisse und die Nutzung von Deregulierungsmöglichkeiten im Mittelpunkt.
Die Berücksichtigung beider Schwerpunkte führte zu der Überlegung, nicht nur eine kleine Novelle zur Umsetzung der EU-Richtlinien in den Landtag einzubringen, sondern bereits sämtliche Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in das Landesrecht umzusetzen. Dies ist der Landesregierung in einem auch angesichts der teilweise widersprüchlichen Ansprüche an ein derartig wichtiges Gesetzeswerk kurzen Zeitraum gelungen, und auf die politische Diskussion, meine sehr verehrten Damen und Herren, freue ich mich.
Das Gesetz stellt den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und die Stärkung des ländlichen Raumes in Sachsen-Anhalt dar, garantiert die Vielfalt, die Eigenart, die Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft und hat das Ziel, diese für künftige Generationen zu erhalten.
Neben der Umsetzung von Rechtsvorschriften wird mit der Gesetzesnovelle der Landesregierung die Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung und zum Abbau investitionshemmender Vorschriften genutzt. Auch im Naturschutzrecht haben wir einen dringenden Handlungsbedarf gesehen; denn wir brauchen jetzt ein günstiges Investitionsklima und nicht erst in einigen Jahren.
Die vorliegende Novelle zum Landesnaturschutzgesetz der Landesregierung ist ein zeitgemäßes Regelwerk. Wir sehen damit eine gute Chance für einen Kurswechsel hin zum nutzungsintegrierten Naturschutz; denn, meine sehr verehrten Damen und Herren, der schlechteste Naturschutz ist der, der von der Bevölkerung, den Kommunen, der Wirtschaft und der Landwirtschaft nicht akzeptiert wird und der eher als Gefahr denn als Chance verstanden wird.
Mit der Drs. 4/470 mit Datum vom 17. Januar 2003 hat die SPD-Fraktion einen eigenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in den Landtag eingebracht. Hat man aber das oben beschriebene politische Ziel der Landesregierung vor Augen, wird schnell klar, dass der SPD-Entwurf diesem Anspruch nicht gerecht wird. Er dient nahezu ausschließlich der Umsetzung der Vorgaben von EU-Richtlinien, spart sogar Bundesregelungen aus. Ich gehe davon aus, dass die SPD-Fraktion zumindest den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zustimmt und konstruktiv an deren Umsetzung mitarbeiten wird.
Die PDS hat sich gestern in einer Presseerklärung bereits geäußert. Ich erwarte schon, meine sehr verehrten Kollegen der PDS-Fraktion, dass Sie Ihre ungeheuerliche Behauptung, dass unsere Novelle verfassungswidrig sei, heute in der Debatte klar belegen. Sehr gespannt bin ich auch auf Ihre Begründung für die Aussage, dass die anerkannten Naturschutzverbände in ihren Mitwirkungsrechten gravierend eingeschränkt würden.
Zu dem Gesetzentwurf im Einzelnen. Das Ablösegesetz zum Landesnaturschutzgesetz beinhaltet die Umsetzung erstens europarechtlicher Vorgaben, zweitens bundesrechtlicher Vorgaben und regelt drittens landesrechtlich spezielle Vorgaben. Sachsen-Anhalt wird somit zu den ersten Bundesländern gehören, die sämtliche europa- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Naturschutzgesetz in Landesrecht umgesetzt haben.
Die europarechtlichen Vorgaben betreffen zum einen die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Aus dieser Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung für Sachsen-Anhalt, ein Netz besonderer Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie mit der Bezeichnung „Natura 2000“ zu errichten. Die aktuelle Situation in Sachsen-Anhalt stellt sich wie folgt dar:
Sachsen-Anhalt hat im Jahr 1995 mit Kabinettsbeschluss 86 Gebiete an das Bundesumweltministerium gemeldet, die die Kriterien der FFH-Richtlinie erfüllen. Nach Überarbeitung der Gebietskulisse auf Aufforderung durch die Europäische Union ergeben sich per Februar 2000 nun
mehr 173 FFH-Gebiete, die 7,2 % der Landesfläche ausmachen. Diese Gebiete sowie alle potenziellen Gebiete, die von dritter Seite an die EU-Kommission herangetragen wurden, müssen bis zur endgültigen Verkündung der EU-Liste der FFH-Gebiete entsprechend geschützt und erhalten werden. Daher ist ein möglichst hoher Wissensstand über die Gebiete wichtig für die Verhandlungen mit der EU-Kommission darüber, welche zusätzlichen Gebiete die EU aufnimmt und welche Arten und Lebensraumtypen als schützenswert in diesen Gebieten festgeschrieben werden.
Nach Aufforderung durch die EU-Kommission wird zurzeit geprüft, ob weitere FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nachgemeldet werden müssen. Diese Gebiete könnten dann einen Umfang von etwa 230 000 ha erreichen, womit wir im Vergleich zu anderen Bundesländern im guten Mittel liegen würden. Für die Vogelschutzrichtlinie, unter deren Regime 23 Gebiete mit einer Fläche von etwa 53 000 ha gemeldet wurden, gilt das eben Gesagte analog. Dabei ist zu beachten, dass diese Vogelschutzgebiete teilweise mit FFH-Gebieten deckungsgleich sind.
Weiterhin umzusetzen ist die Zoorichtlinie. Entsprechend der Vorgabe dieser Richtlinie wird im Gesetzentwurf die Genehmigungspflicht für Zoos eingeführt, werden Genehmigungsvoraussetzungen und Betreiberpflichten festgelegt sowie eine behördliche Überwachung sichergestellt. Die bisher im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthaltene, auf Landesrecht beruhende Genehmigungspflicht für Tiergehege wird im Rahmen der Deregulierung nicht in das neue Naturschutzgesetz des Landes übernommen, weil die tierschutzrechtliche Genehmigung ausreicht.
Ich komme zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben. Wir wissen alle, dass im April des letzten Jahres das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten ist. In diesem Gesetz sind die Ziele und Absichten des Naturschutzes neu formuliert worden und die Position der Naturschutzverbände auf Bundesebene ist durch die Einführung des Verbandsklagerechtes gestärkt worden. Die Rolle der Landwirtschaft im Naturschutz ist durch die Aufnahme des Begriffes „gute fachliche Praxis“ neu definiert worden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine kritische Haltung - sie entspricht der Haltung der Landesregierung - zu beiden Regelungen hat sich nicht verändert. Wir werden aber selbstverständlich das Bundesgesetz im Verhältnis eins zu eins umsetzen.
Die meisten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes stellen Rahmenvorgaben für die Länder dar. Die Länder haben die Vorschriften innerhalb bestimmter Fristen umzusetzen. Die Länder sind aber nicht verpflichtet, darüber hinauszugehen, und es steht den Ländern frei, im Bundesrat initiativ zu werden.
Zur guten fachlichen Praxis: In § 5 des Landesnaturschutzgesetzes wird zum ersten Mal der Begriff der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft eingeführt. Bisher war dieser Begriff im Düngemittel-, im Pflanzenschutzmittel- und im Bodenschutzrecht und damit meines Erachtens ausreichend definiert. Die Übernahme der bundesgesetzlichen Definition dient insbesondere der Rechtsangleichung innerhalb Deutschlands. Mit der in unserem Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigung haben wir meines Erachtens eine gute
Lösung gefunden. Sie gibt der Landwirtschaft genügend Zeit, diesen Begriff auch selbst zu definieren.
Einiges zum Biotopverbund: Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund besteht aus Teilen von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und FFH-Gebieten. Die genannten Gebiete sollen vernetzt werden.
In Sachsen-Anhalt werden die verbindenden Elemente vorwiegend Wasserläufe sein. Als zentrales Verbindungselement wird die Elbe fungieren. Darüber hinaus ist auch die Vernetzung von Lebensräumen in der Ackerlandschaft erforderlich. Hierzu werden vorhandene Feldgehölze, Hecken und Weiteres genutzt. Die vorhandenen Strukturen werden ergänzt, den Erfordernissen angepasst und die Nutzung gegebenenfalls vertraglich gesichert.
Zum Beispiel im Rahmen des Erosionsschutzes ergeben sich hier Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. Diese kann dazu beitragen, dass die Anforderungen des Biotopverbundes nicht durch isolierte Maßnahmen des Naturschutzes umgesetzt werden. Vielmehr sollen örtliche Planungen, zum Beispiel Flurbereinigungsverfahren, zur Umsetzung naturschutzfachlicher Erfordernisse genutzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Projekte in Abstimmung aller Beteiligten durchgeführt werden, eine breite Akzeptanz finden und dass eine Belastung der Bodeneigentümer vermieden wird.
Zurzeit steht der so genannte Vertragsnaturschutz in der Diskussion. Vertragliche Vereinbarungen als Element des freiwilligen Naturschutzes spielten auch bisher schon eine Rolle bei der Umsetzung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Naturschutzgesetz.
Die Landesregierung stärkt dieses Instrument, indem sie einen Vorrang vertraglicher Vereinbarungen vor administrativem Naturschutz etabliert, wenn das naturschutzfachliche Ziel auch mit diesen vertraglichen Vereinbarungen oder unter der Teilnahme an öffentlichen Programmen erreicht werden kann. Wir sehen hierin eine Chance für mehr freiwilligen Naturschutz.
Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist unter vertraglich geregeltem Naturschutz zu verstehen. Denn der Begriff „Vertragsnaturschutz“ wird in Sachsen-Anhalt auch für ein Programm im Rahmen der EU-kofinanzierten Agrarumweltmaßnahmen verwendet, welches jedoch nur bedingt als Alternative zum administrativen Naturschutz mit Bewirtschaftsauflagen für die Landwirtschaft geeignet ist, da eine dauerhafte, flächendeckende extensive Bewirtschaftung nicht gewährleistet werden kann, die Verpflichtungen nur über fünf Jahre laufen und die Fortführung extensiver Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Verpflichtungsablauf nicht zwingend gegeben ist.
Das heißt, wir sind auch angesichts der Haushaltssituation gehalten, Bewirtschaftungsformen vertraglich zu sichern, mit denen die naturschutzfachlichen Ziele ebenso gesichert werden können.
Zur Definition des Eingriffs. Da die Eingriffsregelung von erheblicher praktischer Bedeutung ist, ist diese modifiziert und im Interesse der Rechtsklarheit neu geordnet worden. Neu ist die Einbeziehung von Änderungen der Bodenschichten, wenn diese Auswirkungen auf den Stand des Grundwasserspiegels haben. Der Landesgesetzgeber hat somit im Interesse der Rechtsklarheit einen neuen Tatbestand in die Definition des Eingriffs aufgenommen.
Andererseits haben die Erfahrungen des letzten Hochwassers dazu geführt, dass in § 18 Abs. 4 bestimmt wird, dass die Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzeinrichtungen sowie die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse in der Regel keinen Eingriff darstellen. Diese genannten Maßnahmen sind von der Eingriffsregelung, also auch von der Verpflichtung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgenommen. Das ist, meine Damen und Herren, insbesondere in Katastrophen- und Gefahrenabwehrzeiten eine echte Entbürokratisierungsmaßnahme.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die genannten Maßnahmen auf der alten Trasse in der Regel nicht die Erheblichkeitsschwelle eines Eingriffs erreichen. Mit der neuen Regelung kann ich schnelles Handeln sicherstellen.
Die PDS formulierte gestern in einer Presseinformation: Die Landesregierung schlägt die Tür zum kooperativen Naturschutz mit den Umweltverbänden zu. - An Ihre Adresse gerichtet, meine Damen und Herren: Angesichts der dramatischen Ereignisse im Sommer des letzten Jahres, der großen menschlichen Betroffenheit und angesichts der enormen materiellen Schäden erwarte ich von den Umweltverbänden an dieser Stelle mehr und der Sache und den Menschen dienende Kooperation.
Die Landesregierung nimmt, wie bereits erwähnt, die Novelle zum Anlass, Möglichkeiten zur Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Als Maßnahme der Deregulierung sei hier beispielhaft die Einrichtung von Biosphärenreservaten und Naturparken durch einfache Erklärung genannt. Durch den Verzicht auf hoheitliche Anordnungen wird neben dem administrativen Naturschutz ein Instrument gestärkt, welches die Ziele des Naturschutzes auf freiwilliger Basis erreichen und sichern soll.
Beispiele wie die enormen Widerstände gegen die Ausweisung eines Naturparks Colbitz-Letzlinger Heide belegen, dass Überregulierung dem Naturschutz schadet, weil die Menschen sich nicht wiederfinden, weil die Menschen nicht mitgenommen werden. Und wenn die Menschen den Eindruck haben, dass ihre Bedenken nicht gehört werden, wird der Naturschutz zum roten Tuch und wir leisten dem Ziel, unsere wertvollen Lebensräume zu schützen, einen Bärendienst.
Andererseits ist der Landesgesetzgeber unter dem Druck, den Menschen wieder Perspektiven in der Arbeitswelt zu schaffen und Einkommensmöglichkeiten zu sichern, gefordert und verpflichtet, der Wirtschaft, aber auch der kulturellen und touristischen Entwicklung in den Regionen Planungssicherheit, verlässliche gesetzliche Grundlagen und verlässliche Daten zu bieten. Einen erheblichen Beitrag dazu leistet die dreistufige Landesplanung. Diese Planung ermöglicht eine dezidierte Erfassung und Dokumentation aller naturschutzfachlich relevanten Daten. Die Naturschutzverwaltung ist damit in der Lage, potenziellen Investoren ein Maximum an standortrelevanten Daten zu übermitteln. Die Entwicklung entsprechender Software soll die Umsetzung dieses Bemühens weiter rationalisieren.
Eine erhebliche Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und ein namhaftes Einsparpotenzial für Investoren erwarte ich durch die Einführung des Ökokontos. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen losgelöst von einer konkreten Investition vorzunehmen. Ein vorausschauender Investor wird in die Lage versetzt, zukünftige Verpflichtungen kostengünstig und ohne zeitlichen Druck umzusetzen. Die Investition selbst wird - einmal zeitlich betrachtet - von den naturschutzrechtlichen Notwendigkeiten frei gehalten.
Ein weiteres Beispiel für Deregulierung: Ist die Naturschutzbehörde alleinige Genehmigungsbehörde, so gilt die Genehmigungsfiktion nach § 24 Abs. 3. Danach gilt eine Genehmigung als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten entschieden worden ist.