Protocol of the Session on February 21, 2002

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in der 63. Sitzung des Landtages am 11. Oktober 2001 an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. In der Landtagssitzung wurde vereinbart, dem Ausschuss für Recht und Verfassung die Entscheidung darüber zu überlassen, ob weitere Ausschüsse mit dem Gesetzentwurf befasst werden sollen. Der Ausschuss für Recht und Verfassung sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies aufgrund des Umfangs der Gesetzesvorlage in den Ausschussberatungen erforderlich werden würde.

Der Ausschuss für Recht und Verfassung stellte in der Sitzung am 22. November 2001 fest, dass er eine Beteiligung der anderen Ausschüsse für notwendig erachte. Er bat die Vorsitzenden der betroffenen Ausschüsse, sich der den jeweiligen Fachbereich betreffenden Nummern der Anlage zu dem Gesetzentwurf anzunehmen und dem Ausschuss für Recht und Verfassung bis zum 15. Januar 2002 ein Votum zukommen zu lassen. Außerdem wurden die Vorsitzenden davon unterrichtet, dass - sofern bis zu dem genannten Termin keine Äußerung erfolgt sein sollte - davon ausgegangen werde, dass es keinen Änderungsbedarf gebe.

Die überwiegende Anzahl der Ausschüsse hat auf die Bitte reagiert. In allen Fällen wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung das Votum übermittelt, dass der jeweilige Ausschuss keinen Änderungsbedarf habe erkennen können.

Ursprünglich war geplant, alle im Jahr 2001 verabschiedeten Gesetze und Rechtsverordnungen in die Rechtsbereinigung einzubeziehen. In der oben erwähnten Sitzung hatte der Ausschuss für Recht und Verfassung bereits beschlossen, die Bereinigung nur bis zum Stichtag 31. Dezember 2000 vorzunehmen. Eine Berücksichtigung des bis Dezember 2001 erlassenen Rechts und der damit verbundene Nachtrag wäre innerhalb der zeitlichen Grenzen unter Beteiligung der anderen Ausschüsse nicht möglich gewesen.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben. Gemäß einer Verabredung in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 17. Januar 2002 hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Justiz Formulierungsvorschläge vorgelegt, um die Gesetzesvorlage handlicher zu machen. Der Ausschuss bestätigte die Formulierungsvorschläge in der Sitzung am 24. Januar 2002.

Die Aufnahme des neuen Absatzes 5 in Artikel 3 neu wurde differenziert gesehen. Während das Ministerium der Justiz die Aufnahme empfahl, machte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst deutlich, dass durch die Neuaufnahme Landesrecht geändert werde; eine solche materielle Änderung stehe nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Rechtsbereinigungsfunktion des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens. Zudem wären für eine Gesetzesänderung zwei Beratungen im Landtag erforderlich.

Aufgrund der durch Bundesgesetz erforderlich gewordenen zeitnahen Anpassung hat der Ausschuss für Recht und Verfassung trotz dieses Einwandes beschlossen, den neuen Absatz 5 aufzunehmen.

Die vorliegende Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss einstimmig angenommen. - Danke.

(Beifall bei der SPD und bei der PDS - Zustim- mung von Herrn Schomburg, CDU)

Danke schön, Frau Fischer. - Zwischen den Fraktionen ist vereinbart worden, über das Gesetz ohne Debatte zu beschließen. Wenn es dabei bleibt, kommen wir zum Abstimmungsverfahren.

In Anwendung des § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung schlage ich vor, über die vorliegende Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied des Landtages an irgendeiner Stelle eine getrennte Abstimmung verlangt. Wenn das der Fall ist, sollte man das jetzt zum Ausdruck bringen. Das ist nicht der Fall. Ich sehe die Erleichterung auf allen Seiten des Hauses. Wir können zur Abstimmung übergehen.

Ich rufe zunächst zur Abstimmung über alle selbständigen Bestimmungen auf. Es handelt sich dabei um fünf Artikel sowie um eine umfangreiche Anlage in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses. Wer den selbstständigen Bestimmungen mit den Änderungsempfehlungen des Ausschusses die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich gehe davon aus, dass Sie alle wissen, was Sie getan haben.

(Herr Bischoff, SPD: Ja, ja! - Minister Herr Dr. Püchel: Nachfragen! - Herr Scharf, CDU: Die Anwälte werden es ausfechten!)

Die Beschlussempfehlung ist angenommen worden.

Wir stimmen nun über die Artikelüberschriften mit den Änderungsempfehlungen des Ausschusses ab. Wer den Artikelüberschriften in der teilweise geänderten Fassung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Keine. Die Beschlussempfehlung ist auch insoweit angenommen worden.

Dann kommen wir zur Abstimmung über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Viertes Rechtsbereinigungsgesetz“. Die Gesetzesüberschrift ist unverändert. Wer der unveränderten Gesetzesüberschrift zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Ebenfalls nicht. Dann ist auch die Überschrift einstimmig beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer dem Gesetz in seiner Gesamtheit zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Damit ist das Gesetz beschlossen und der Tagesordnungspunkt 6 abgeschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 7 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/4875

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres Drs. 3/5292

Die erste Beratung fand in der 61. Sitzung des Landtages am 13. September 2001 statt. Die Berichterstattung übernimmt der Abgeordnete Herr Jüngling, dem ich das Wort erteile.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach der ersten Beratung in der 61. Sitzung am 13. September 2001 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen.

Mit diesem Gesetzentwurf ist die Anpassung des Katastrophenschutzgesetzes aus dem Jahre 1994 an das Zivilschutzneuordnungsgesetz des Bundes aus dem Jahre 1997 beabsichtigt. Der Bund hat sich aus dem Bereich des erweiterten Katastrophenschutzes zurückgezogen. Somit sind Ergänzungen und Änderungen in diesem Bereich für einen gut funktionierenden Katastrophenschutz in Sachsen-Anhalt notwendig.

Des Weiteren werden Vorschriften zur Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz neu geregelt.

Bedeutungsvoll ist auch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Helfer und die Regelung zur Personenauskunftsstelle. Die bisherige Regelung zu den Rechtsverhältnissen der Helfer verwies im Wesentlichen auf die Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes. Dies führte verschiedentlich zu rechtlichen Unklarheiten und Unsicherheiten bei der

Anwendung der Verweisungen auf das Brandschutzgesetz.

Mit der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den heute zu beschließenden Gesetzentwurf wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen, die auch den Helfern die notwendige Rechtssicherheit gibt. Darüber hinaus wird die gebotene Gleichbehandlung mit den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren erreicht. Dies ist richtig und für die überwiegend ehrenamtlich tätigen Helfer des Katastrophenschutzes auch sehr wichtig.

Die Einführung der Personenauskunftsstelle trägt den Erfahrungen der Praxis Rechnung, nach denen die Erfassung und Registrierung von verletzten und vermissten Personen bei großen Schadensereignissen insbesondere deswegen von hoher Bedeutung ist, weil dadurch die Arbeit der Einsatzkräfte, die Vermisstensuche und die Familienzusammenführung erleichtert wird. - So viel zu diesen bedeutungsvollen Vorschriften.

Die Beratung des dem Hohen Hause heute zur Beschlussfassung vorliegenden Gesetzentwurfes wurde im Einzelnen wie folgt durchgeführt:

Die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung an den mitberatenden Finanzausschuss erfolgte in der 49. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 21. November 2001.

Im Verlauf dieser Beratung wurde der Gesetzgebungsund Beratungsdienst beauftragt, den Gesetzentwurf an die rechtsförmlichen Vorgaben anzupassen und durchgängig, wie vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst angeregt, den Begriff „Ausbildung“ durch die Bezeichnung „Aus- und Fortbildung“ zu ersetzen. Mit diesen marginalen Änderungen wurde die vorläufige Beschlussempfehlung mit elf Jastimmen bei einer Enthaltung gebilligt; es gab keine Gegenstimmen.

Der mitberatende Finanzausschuss votierte in seiner 93. Sitzung am 5. Dezember 2001 einstimmig für die vorläufige Beschlussempfehlung. Er verband damit allerdings den für Finanzpolitiker üblichen Hinweis, Ausgaben für die Aus- und Fortbildung unter Kosten-NutzenAspekten zu betrachten.

Das ist ein aus der Sicht von Finanzpolitikern verständlicher Hinweis. Es ist jedoch auch für Innenpolitiker eine Selbstverständlichkeit, unter Kosten-Nutzen-Aspekten zu arbeiten. Die Finanzpolitiker mögen mir zugestehen, dass ich diese Bemerkung gemacht habe, Herr Kollege Dr. Rehhahn.

In der 51. Sitzung am 23. Januar 2002 beschäftigte sich der Innenausschuss unter Hinzuziehung der Beschlussempfehlung des mitberatenden Finanzausschusses nochmals mit dem Gesetzentwurf und sprach sich nunmehr einstimmig für die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung aus.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte als Berichterstatter zu dem im vergangenen Jahr novellierten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz schon einmal die Ehre und die Freude, Ihnen eine einstimmige Beschlussempfehlung der zuständigen Parlamentsgremien zur Annahme vorzuschlagen. Ich darf dies auch heute wieder tun.

Mit Ihrem Votum stärken Sie den unermüdlichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutzdienst den Rücken. Das haben diese auch redlich verdient. Ich darf Sie daher auch heute um Ihre ein

mütige Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten. Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der SPD, von Herrn Dr. Eckert, PDS, und von Frau Stolfa, PDS)

Danke schön, Herr Abgeordneter Jüngling. - Meine Damen und Herren! Die Fraktionen haben sich darauf verständigt, dass eine Debatte nicht stattfinden soll. Der Minister des Innern Herr Dr. Püchel hat allerdings - dazu hat er das Recht - ums Wort gebeten.

Vielen Dank, Herr Präsident, dass ich von meinem Recht Gebrauch machen darf.

(Herr Dr. Bergner, CDU: Jetzt können Sie aber nur die Ausschüsse ansprechen, Herr Minister!)

- Kommt doch auch. Natürlich, Herr Bergner. - Meine Damen und Herren! Im Ältestenrat ist zwar keine Debatte vereinbart worden; gestatten Sie mir dennoch, dass ich heute zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes einige Äußerungen mache.

Die Einbringung des Gesetzentwurfs am 13. September 2001 war von den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten am 11. September 2001 überschattet. Ich habe seinerzeit aus Respekt vor den aktuellen Ereignissen und den Opfern auf eine Einbringungsrede verzichtet. Nicht zuletzt aus diesem Grund möchte ich heute - mit zeitlichem Abstand zu den Anschlägen einige mir wichtige Erläuterungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf bzw. zu der Beschlussempfehlung nachholen.

Hinzu kommt, dass die Diskussion über den Zivil- und Katastrophenschutz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse auch in der öffentlichen Diskussion eine völlig neue Bedeutung bekommen hat. Ich erinnere hier nur an die Milzbrandfälle in den Vereinigten Staaten und die Androhung solcher Anschläge in der Bundesrepublik. Auch insoweit möchte ich die heutige Gesetzesberatung zum Anlass für einige Bemerkungen und Informationen nutzen.

Mein Dank gebührt zunächst den Mitgliedern der Ausschüsse für Inneres und für Finanzen für die zügige Beratung. Der Regierungsentwurf ist von den Ausschüssen in der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung, von geringen Änderungen abgesehen, bestätigt worden.

Zunächst komme ich zu den vorgesehenen Gesetzesänderungen. Ich beschränke mich auf wenige Punkte.

Erstens soll das Landesgesetz an das Zivilschutzneuordnungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 1997 angepasst werden. Der Katastrophenschutz ist Ländersache. Der Bund hat jedoch vor dem Neuordnungsgesetz von 1997 zur Gewährleistung des Zivilschutzes im Verteidigungsfall den erweiterten Katastrophenschutz getragen und vollständig finanziert.

Die veränderte Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland nach der Auflösung der Blöcke hat auch in dieser Hinsicht zu Veränderungen geführt. Der Bund zog sich, wie der Berichterstatter bereits erwähnte, aus dem Katastrophenschutz zurück und beschränkt sich seither auf die Ergänzung des Katastrophenschutzes der Länder für seine eigenen Zwecke.

Hieraus hat sich für die Länder auf diesem Gebiet eine tiefgreifende Veränderung ergeben, die eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen des Landes verlangt. Als Beispiel kann ich die Bestimmungen zur Aus- und Fortbildung des Katastrophenschutzes nennen, ein Bereich, den der Bund im Unterschied zu früher nun fast vollständig den Ländern überlässt.