Protocol of the Session on December 13, 2001

Frau Ministerin, wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es Ihnen darum, bestimmte Missbräuche zu verhindern, die in dieser Frage auftreten könnten.

Ja.

Die Frage ist: Wer darf ein solches Verbandsklagerecht ausüben? Nach meiner Kenntnis hat darüber der Deutsche Behindertenrat in seinen Gremien, auch nach Auslegung dieses Gesetzes, zu bestimmen. Insofern sehe ich die Missbrauchsmöglichkeit in der Form nicht. Könnten Sie das noch etwas erläutern?

Ich kann das erläutern. - Es ist richtig, dass diejenigen, die zur Vertretung befugt sein sollen, vom Deutschen Behindertenverband als geeignet und befähigt angesehen werden müssen und dass das die Voraussetzung für die Vertretung darstellt. Es ist in der Tat eine Balancesituation, in der man sowohl dafür wie auch dagegen sein kann.

Die Tatsache aber, dass wir hierbei die Einzelvertretung haben, und die Tatsache, dass bei anderen Verfahrensarten aufgrund der Verbandsklage eine große Zahl von Verfahren vor den Gerichten angestrengt wird, die nicht immer zugunsten des Klagestellers ausgehen, haben dazu geführt, dass wir gesagt haben: Wir werden § 12 unterstützen und § 13 nicht. Das heißt aber nicht, dass diese Entscheidung im Plenum nicht anders ausfallen kann, weil wir dort nicht allein stehen. Im Übrigen sind wir als Rechtsausschuss nicht federführend.

Danke, Frau Ministerin.

Die Frage 11 zu dem Thema Ambulante häusliche Krankenpflege stellt die Abgeordnete Frau Liebrecht. Kollegin Liebrecht, bitte.

(Frau Fischer, Merseburg, CDU: Du bist dran!)

In der 64. Sitzung am 12. Oktober 2001 hat der Landtag den Beschluss gefasst, die Landesregierung zu bitten, ihre Bemühungen der letzten Monate fortzusetzen, damit die Krankenkassen mit den ambulanten privaten Pflegediensten eine Schlichtungsvereinbarung treffen (Drs. 3/64/5065 B). Obgleich die Landesregierung nach § 39 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags zwei Monate Zeit hat, den Landtag darüber zu informieren, was sie auf den Beschluss hin veranlasst hat, und für die Beantwortung noch eine Woche Zeit wäre, frage ich die Landesregierung:

Welche einzelnen konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung seit der Landtagssitzung im Oktober dieses Jahres unternommen, um die Verhandlungspartner zu einer Schlichtungsvereinbarung zu bewegen?

Für die Landesregierung antwortet Ministerin Frau Dr. Kuppe.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen! Die Anfrage der Abgeordneten Frau Liebrecht beantworte ich wie folgt.

Die derzeitige Auseinandersetzung zwischen zwei Verbänden der privaten Krankenpflegedienste auf der einen Seite und der AOK Sachsen-Anhalt auf der anderen Seite bezieht sich auf die Vergütung der Leistungserbringung im Bereich der ambulanten häuslichen Krankenpflege. Ausgestaltung und Inhalt von Vereinbarungen mit Leistungserbringern sind originäres Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Landesregierung kann dabei keinen Einfluss nehmen, da die Rechtsaufsicht kein fachliches Weisungsrecht beinhaltet. Die Landesregierung kann allenfalls moderierend tätig werden.

Sie hat in diesem Rahmen mit den Beteiligten Gespräche geführt. Dabei haben sich die Beteiligten für weitere eigenständige Verhandlungen ausgesprochen. Nach Mitteilung der AOK Sachsen-Anhalt ist unterdessen ein Verhandlungsvorschlag unterbreitet worden, der seitens der Verbände der privaten Leistungserbringer mit ihren Mitgliedsbetrieben abgestimmt werden soll. Am gestrigen Tag wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Es gibt offensichtlich nunmehr das gemeinsame Interesse, lösungsorientiert weiterzuarbeiten.

Lösungsvorschläge der Landesregierung bezüglich der Einrichtung einer Schiedsstelle oder eines Schlichtungsverfahrens auf freiwilliger Basis sind vonseiten der Kasse mehrfach nicht angenommen worden; diese Haltung besteht immer noch.

Da die Einrichtung einer Schiedsstelle bzw. die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine rechtliche Durchsetzung auch nicht möglich.

Ich setze auf die Verhandlungslösung. Derzeit stehen die Zeichen auf Grün.

Danke, Frau Ministerin. - Frau Liebrecht hat noch eine Nachfrage. Frau Liebrecht, bitte.

Ich habe eine Nachfrage. Für die privaten ambulanten Pflegedienste ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Ich denke, hierbei muss man eine Grenze der Zumutbarkeit setzen. Inwieweit hat sich die Landesregierung einen Zeitrahmen gesteckt, in dem diese Vergütungsstreitigkeiten beendet werden sollen? Es ist mir sehr wohl bekannt, dass die Landesregierung nur die Rechtsaufsicht und nicht die Fachaufsicht hat. Aber wir wissen aus dem Gutachten des Herrn Professors Schwerdtfeger aus Hannover, dass der Gesetzgeber, sofern bei einer Pattsituation keine Änderung erfolgt, schon verpflichtet ist - ich zitiere -, „wegen des Grundrechtsschutzes der Pflegedienste im Extremfall nachzubessern“.

Frau Kollegin Liebrecht, ich gehe nach den neueren Verhandlungen nicht von einer Pattsituation aus, sondern davon, dass beide Verhandlungspartner zu einem

Ergebnis kommen. Nach meiner Kenntnis ist für den 20. Dezember 2001 die nächste Verhandlungsrunde angesetzt. Vielleicht ist dann ein Ergebnis zu erreichen.

Danke, Frau Ministerin. - Die Fragestunde ist damit abgeschlossen.

Ich rufe zur Fortsetzung der Beratung den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/4779

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drs. 3/5157

Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter - Drs. 3/5185

Die erste Beratung fand in der 61. Sitzung des Landtages am 13. September 2001 statt. Die Berichterstattung erfolgt durch den Abgeordneten Sommerfeld.

Verehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften wurde vom Landtag am 13. September dieses Jahres federführend in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Inneres und in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.

Mit der Novellierung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz sollen die Vorschriften an die veränderten Zuständigkeiten angepasst werden. Des Weiteren soll durch die Neuregelung der Kostentragungspflichten bei der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh den deutlichen Kostenerhöhungen durch die Risikomaterialbeseitigung und das Fütterungsverbot von Tiermehl und Tierfett Rechnung getragen werden.

Der federführende Ausschuss hatte in seiner 42. Sitzung am 20. September dieses Jahres übereinstimmend eine Anhörung zu dieser Problematik beschlossen. Diese fand in der 43. Sitzung am 5. Oktober 2001 statt. Eingeladen waren die Tierzuchtverbände Sachsen-Anhalts, die Tierseuchenkasse, der Tierkörperbeseitigungsverband sowie die kommunalen Spitzenverbände des Landes. Des Weiteren wurden die mitberatenden Ausschüsse eingeladen. Der Landesbauernverband hat ebenfalls an der Anhörung teilgenommen.

In der Anhörung der Betroffenen wurde deutlich, dass der Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Form in einigen Punkten Anlass zur Kritik gab. Die Tierseuchenkasse und der Rinderzuchtverband Sachsen-Anhalt letztgenannter sprach auch stellvertretend für die Verbände der Schaf-, Ziegen- und Schweinezucht - kritisierten insbesondere den Umstand, dass die Tierhalter auf dem Umweg über die Tierseuchenkasse an den Kosten der Tierkörperbeseitigung beteiligt werden soll

ten. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf müsste die Tierseuchenkasse vom Erstattungsprinzip abweichen und pauschal zahlen, was die Transparenz beeinträchtigen und die Leistungsfähigkeit der Kasse negativ beeinflussen würde.

Außerdem wurde die Befürchtung geäußert, dass die Tierseuchenkasse durch - ich zitiere aus dem Gesetzentwurf - „die übrigen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben“ weiter geschwächt würde und ihrer vorrangigen Aufgabe, der Tierseuchenbekämpfung, nur eingeschränkt nachkommen könnte. Mit Nachdruck wurde betont, dass die Tierseuchenbekämpfung und nicht die allgemeine Tierkörperbeseitigung oberste Aufgabe der Tierseuchenkasse bleiben muss.

Der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt hat sich der Meinung der Tierzuchtverbände angeschlossen, zeigte aber auch Verständnis dafür, dass die Landkreise die Kostenexplosion künftig nicht allein tragen können. Die Einbindung der Tierseuchenkasse lehnte der Landesbauernverband aber ebenso ab.

Die kommunalen Spitzenverbände und der Tierkörperbeseitigungsverband legten eine gemeinsame Stellungnahme vor. Darin wurde der Wille zur Neuaufteilung der Kosten positiv angemerkt. Es wurde aber angemahnt, dass bei der Neuaufteilung der Kosten Sondermaßnahmen, wie die durch BSE verursachten, gesondert berücksichtigt werden müssten. Ansonsten wäre der Wunsch der Landkreise nach einer Entlastung nicht erfüllt.

Die kommunalen Spitzenverbände und der Tierkörperbeseitigungsverband schlugen als Kompromiss vor, die Kosten zu dritteln. Außerdem sollte die Übernahme der BSE-Folgekosten durch das Land festgeschrieben werden.

In seiner 45. Sitzung am 30. Oktober 2001 hat der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Dazu lag ihm eine Synopse vor, die in Auswertung der durchgeführten Anhörung eine Reihe von Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthielt. Diese Synopse wurde zur Beratungsgrundlage des Ausschusses erklärt.

Des Weiteren waren den Ausschussmitgliedern im Vorfeld dieser Sitzung Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zugegangen. Dieser hatte angeregt, die Tierkörperbeseitigung auf eine in sich geschlossene, neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Dieser Empfehlung ist der Ausschuss nicht gefolgt.

Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde mit 10 : 0 : 2 Stimmen beschlossen.

Als einen wesentlichen Punkt hat der Ausschuss darin unter anderem eine neue Kostenaufteilung für die Tierkörperbeseitigung vorgeschlagen. Die Kosten sollen nun von den Tierbesitzern und dem Land zu jeweils 25 % sowie von den kreisfreien Städten und den Landkreisen zu 50 % getragen werden. Die Tierseuchenkasse soll für nicht unter normalen Umständen gefallenes Vieh die Entsorgungskosten zahlen.

Der Wortlaut der vorläufigen Beschlussempfehlung wurde an die mitberatenden Ausschüsse für Finanzen und für Inneres weitergeleitet.

Die abschließende Gesetzesberatung fand im federführenden Ausschuss am 22. November 2001 statt. Dazu

lagen ihm die Empfehlungen der beiden mitberatenden Ausschüsse vor.

Während sich der Finanzausschuss der vorläufigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einstimmig anschloss, empfahl der Ausschuss für Inneres eine Änderung der Nr. 5/1, § 4 Abs. 2 Satz 1 betreffend.

Der Innenausschuss beschloss mit 7 : 5 : 0 Stimmen, dass die Kosten der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes von den Besitzern, dem Land und den kreisfreien Städten und Landkreisen jeweils zu einem Drittel getragen werden sollen. Dieser Empfehlung ist der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht gefolgt.

Der gegenüber der Ursprungsdrucksache vom federführenden Ausschuss geänderte und mit 8 : 0 : 1 Stimmen beschlossene Gesetzestext liegt Ihnen nun in Form einer Synopse vor. Ich bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Schönen Dank.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Danke schön, Herr Sommerfeld. - Bevor ich die Debatte eröffne, gebe ich dem Antragsteller des Änderungsantrages das Wort. Ich denke, eine Redezeit von drei Minuten dürfte ausreichen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Festlegung des Landtages, diesen Gesetzentwurf federführend in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen, war zumindest mir klar, dass die Regelungen zur Kostentragung so getroffen würden, wie sie uns eben von Herrn Kollegen Sommerfeld vorgetragen wurden.