Protocol of the Session on June 28, 2001

(Herr Weich, FDVP, lacht - Herr Dr. Bergner, CDU: Stehen die auch unter Denkmalschutz?)

Der Unterschied besteht nur darin, dass die Denkmäler im Gegensatz zu mir nicht schreien und ihre Schmerzen nicht artikulieren können.

(Herr Kühn, SPD: Die können auch nicht wählen!)

- Das ist natürlich richtig. - Der Erhalt von überlieferten Kulturgütern und die Ausbildung zum Restaurator an Hochschulen und Kunstakademien wird jährlich bundesweit mit vielen Millionen D-Mark der öffentlichen Hand gefördert. Kunst- und Kulturgüter werden durch fachfremde Restaurationsarbeiten in großem Ausmaß beschädigt oder zerstört, obwohl der Einsatz von öffentlichen oder privaten Geldern gerade das Gegenteil erreichen soll.

Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die PDS-Fraktion hauptsächlich eines schützen: die Kunst- und Kulturgüter in Sachsen-Anhalt. Der momentane Rechtszustand, aufgrund dessen jeder Laie um Restaurierungsaufträge werben darf, soll aufgehoben werden und einem Auftraggeber Rechtssicherheit im Hinblick auf einen sachgemäßen Umgang mit den Kulturgütern gegeben werden.

Demzufolge soll mit dem Restauratorgesetz auch der Verbraucherschutz verbessert werden. Zukünftig soll eine Fachkommission anhand der jeweiligen Qualifikation entscheiden, wer sich Restauratorin oder Restaurator nennen darf. Die oberste Denkmalbehörde beruft nach unserem Gesetzentwurf auf Vorschlag der für das Land Sachsen-Anhalt zuständigen Landesgruppe des Verbands der Restauratoren die Mitglieder der Fachkommission für vier Jahre.

Kollege Gebhardt, würden Sie eine Zwischenfrage vom Kollegen Kühn beantworten?

Im Anschluss gern. - Damit wird die Zusammensetzung der Kommission maßgeblich von der berufständischen Vereinigung bestimmt. Die oberste Denkmalbehörde des Landes Sachsen-Anhalts ist gemäß § 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das Kultusministerium.

Personen, die keinen im heutigen Sinne regulären Ausbildungsabschluss als Restaurator nachweisen können, aber aufgrund ihrer langjährigen Praxis qualifizierte Arbeitsergebnisse auf dem Gebiet der Restaurierung vorweisen können, können nach diesem Gesetzentwurf durch die Fachkommission in die Restauratorenliste eingetragen werden und haben damit die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Restauratorin bzw. Restaurator erworben.

Damit werden weder Anbieter vom Markt ausgeschlossen noch die Auswahlmöglichkeiten für Verbraucher reduziert. Aber potenzielle Auftrageber werden in die Lage versetzt, bei der Restaurierung ihres Kunst- und Kulturgutes bewusst zwischen Angeboten von eingetragenen Restauratoren bzw. Restauratorinnen und anderen Anbietern auszuwählen und somit Risiken besser abwägen zu können. Das meine ich mit der Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Lassen Sie mich noch kurz etwas zum finanziellen Aspekt sagen. Unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen und angesichts finanzieller Probleme, in die bestimmte Bundesländer geraten können, ist dieses Gesetz auch eine Möglichkeit, um in SachsenAnhalt künftig Fehlinvestitionen und Geldverschwendung vorzubeugen; denn wo notwendiges Fachwissen fehlt, kann der Schaden größer sein als der Nutzen.

Das Gesetz bietet den Auftraggebern eine bestimmte Sicherheit bei der Ausreichung von Fördergeldern. Das Gesetz kann zudem einen Beitrag dazu leisten, die Überschaubarkeit politischen Handelns zu gewährleisten. Ich will auch nicht verhehlen, dass mit dem Restauratorgesetz natürlich auch der Berufsstand der Restauratoren an sich aufgewertet wird; denn im Moment sind diplomierte Restauratoren gegenüber den Laien benachteiligt, die ebenfalls restauratorische Arbeiten ausführen dürfen. Zudem wird der Einsatz erheblicher öffentlicher Gelder für lange Studienjahre sowie für Kunst- und Kulturgutschutz damit infrage gestellt.

Das Gesetz bedeutet eine Erhöhung der Wertschätzung gegenüber ausgebildeten Restauratoren, eine Hochachtung gegenüber dem Beruf, in dem Kunst und Handwerk eng miteinander verbunden sind. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf auch ein Ausdruck der Wertschätzung gegenüber dem kulturellen Erbe und den künstlerischen Zeugnissen der Vergangenheit. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der PDS)

Herr Kollege Kühn, stellen Sie bitte Ihre Frage.

Herr Kollege Gebhardt, wie erklären Sie den Restauratoren im Land, dass Sie zwar für ein Standesgesetz für eine Berufsgruppe eintreten, sich aber ansonsten immer gegen den Denkmalschutz aussprechen?

(Herr Dr. Daehre, CDU, lacht)

Ihre Worte waren, so glaube ich: „Für tote Kultur geben wir kein Geld aus.“ Das war die Meinung der PDSFraktion zum Denkmalschutz.

(Frau Dr. Sitte, PDS: Was? Niemals!)

Herr Kühn, ich kann mich noch an die letzte Haushaltsberatung erinnern, auf die Sie jetzt sicherlich anspielen. Ich kann mich daran erinnern, dass das Abstimmungsverhalten sowohl in den Ausschüssen als auch im Parlament, was den Denkmalschutz betraf, bei der SPD und bei der PDS dasselbe war.

(Herr Dr. Süß, PDS: Das erfragen wir einmal! - Herr Kühn, SPD: Denkmale können eben nicht wählen!)

Meine Damen und Herren! Es ist eine Fünfminutendebatte -

(Herr Kühn, SPD: Fragen Sie mal Herrn Gallert, was er zum Denkmalschutz im Land sagt!)

- Herr Kühn, ich habe Ihnen nicht das Wort erteilt.

(Herr Kühn, SPD: Aber Zwischenrufe kann ich machen!)

- Auch keinen Zuruf. Ich rede zurzeit.

Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Die Fraktionen sprechen in folgender Reihenfolge: DVU, CDU, SPD, FDVP und PDS. Zuerst erteile ich für die Landesregierung Herrn Minister Dr. Harms das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Gebhardt, der mangelhafte Umgang mit Denkmalen ist in der Tat ein wesentliches Problem. In dieser Einschätzung sind wir einer Meinung. Ich glaube aber, dass es weniger die Frage einer unsachgemäßen Restaurierung ist, die dabei im Vordergrund steht, als vielmehr die Frage der öffentlichen Wahrnehmung und Wertschätzung für diesen Bereich.

Der Gesetzentwurf, den Sie für ein Restauratorengesetz vorlegen, ist nahezu inhaltsgleich mit dem Restauratorengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahre 1999. Mecklenburg-Vorpommern ist bislang das einzige Bundesland, das sich zu diesem Schritt hat entschließen können.

Hintergrund ist, dass sich die KMK bereits in den 90erJahren mit einem gesetzlichen Berufsschutz von Restauratorinnen und Restauratoren befasst hat. Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern sind allerdings alle anderen Länder zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich zu dem, dass die Initiative zu einem solchen Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Restaurator für nicht zweckmäßig gehalten wird.

Diese Auffassung wird auch von der Bundesregierung in einer Antwort auf die Große Anfrage zur Lage der Kulturpolitik des Bundes geteilt. Deshalb sollte diese Frage noch einmal sehr intensiv diskutiert werden.

Ich bin im Gegensatz zu der von Ihnen geäußerten Meinung der Frage nachgegangen, ob es negative Erfahrungen mit Kulturgütern gibt, die aufgrund einer fachlich unzureichenden Ausbildung unsachgemäß restauriert

worden sind. Das ist doch die These, die hinter Ihrem Gesetzentwurf steckt. Das kann seitens des Kultusministeriums nicht bestätigt werden.

Es gibt Erfahrungen mit unsachgemäßer Restaurierung. Diese sind allerdings nicht auf eine unzureichende Ausbildung zurückzuführen, sondern teilweise darauf, dass Handwerksbetriebe beauftragt werden, die gar keine Restauratoren beschäftigen. Das kriegen Sie aber nicht mit einem Restauratorengesetz, sondern nur durch eine Schulung der Auftraggeber in den Griff.

Trotzdem glaube ich, dass die von Ihnen angesprochenen Fragen natürlich der Erörterung bedürfen, denn auch die Frage, wie wir den Qualifikationsstand in diesen Berufen insgesamt heben können, ist außerordentlich wichtig.

In der Bundesrepublik Deutschland findet traditionell eine Restauratorenausbildung auf verschiedenen Qualifikationsebenen statt, und zwar als Restaurator oder Restauratorin im Handwerk, über die Fachschulen und die Fachhochschulen bis zu den Kunsthochschulen.

Sie hatten gerade gesagt, der Beruf des Restaurators sei ein Berufsbild, in dem Kunst und Handwerk miteinander verbunden würden. Das ist genau der entscheidende Punkt. Wenn wir jetzt - das gebe ich zu bedenken - die Restauratorenausbildung ausschließlich auf die Hochschulebene heben wollen - von den Übergangsregelungen will ich jetzt nicht sprechen, die das Ganze praktikabel machen -, dann grenzen wir genau den Handwerksbereich aus.

(Zustimmung bei der CDU - Herr Dr. Daehre, CDU: Richtig!)

Ich will das als Problem formulieren, weil ich glaube, dass wir darüber in Ruhe diskutieren sollten. Wir grenzen auch die Bereiche aus, die in der Restauratorenausbildung außerordentlich positive Ansätze zeigen. Dies sind beispielsweise die großen Museen und die Denkmalämter.

Das heißt, ich verweigere mich nicht bzw. die Landesregierung verweigert sich nicht der Diskussion darüber, ob ein solcher gesetzlicher Schutz notwendig ist. Ich muss allerdings sagen, vor dem Hintergrund der doch sehr fundierten Stellungnahme der KMK, der Haltung der Mehrheit der Länder und der Fragen, die ich genannt habe, glaube ich, dass die Zahl der Fragen im Moment noch die positiven Effekte überwiegt.

Es käme zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Restauratorinnen und Restauratoren mit Hochschulabschluss, die durch das Gesetz ein Monopol für bestimmte Leistungen bei tariflich höherer Bezahlung hätten. Es könnte auch den negativen Effekt haben, dass damit noch weniger Restauratorinnen und Restauratoren tatsächlich in solche Prozesse eingebunden werden und dass noch mehr Betriebe diese Personen gar nicht beschäftigen.

Ich kann mich Ihrer Begründung, dass wir die Qualität in diesem Bereich heben wollen und heben müssen, nicht verschließen. Ich glaube, das wird deutlich. Ich sage aber, dass es eine große Anzahl von Fragen gibt, die die Landesregierung in den Ausschussberatungen stellen wird. Ich glaube, dass wir dieses Gesetz dort in aller Ruhe und sehr gründlich bearbeiten sollten. Im Moment bin ich eher skeptisch. Das will ich in aller Offenheit sagen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Danke, Herr Minister. - Die DVU-Fraktion hat auf einen Redebeitrag verzichtet. Für die CDU-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Schomburg.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Schutz unserer Kulturgüter ist sicherlich ein unstrittiges Anliegen aller Fraktionen dieses Hauses. Nur, die Frage, die die CDU-Fraktion umtreibt, ist die, ob zu diesem Schutz dieses Gesetz notwendig ist.

Meines Wissens war Herr Dr. Keitel im Jahr 1996 in seiner Funktion als Landtagspräsident der Erste, der mit den Restauratorenverbänden konfrontiert wurde, die damals ihr Ansinnen, ein Gesetz in diesem Hohen Hause zu verabschieden, an ihn herantrugen. Seit der Zeit gab es zwischen der CDU-Fraktion und den Verbänden einige Kontakte.

Bisher hatte die Fraktion der CDU jedoch eher eine ablehnende Haltung zur gesetzlichen Regelung dieses Bereiches. Einige Punkte des Gesetzentwurfs und einige damit verbundene Fragen mögen dies belegen. Insofern knüpfe ich unmittelbar an die Fragen an, die auch der Herr Kultusminister geäußert hat.

Nach § 42 der Handwerksordnung ist der Begriff „Restaurator“ im Handwerk, also im Malerhandwerk, im Putzerhandwerk und im Maurerhandwerk, schon geschützt.

(Zustimmung von Herrn Dr. Bergner, CDU)

Nur wer eine Prüfung vor einer Handwerkskammer abgelegt hat, also die entsprechende Qualifikation aufweist, darf sich so nennen. Dies trifft auch für die Diplomrestauratoren zu, die eine Hochschulausbildung an einer Fachhochschule, an einer Kunsthochschule oder an einer Universität absolviert haben. Selbst für Fachschüler bzw. Fachschulabsolventen in Bayern, wo die Ausbildung in einer Fachschule erfolgt, träfe dieses Gesetz nicht zu. Man müsste eine Sonderregelung einfügen.

Aber in der Tat gibt es für diesen Bereich eine Regelungslücke: Es kann sich heute jeder beliebige Mann oder jede beliebige Frau „Restaurator“ bzw. „Restauratorin“ nennen, ohne nachweisen zu müssen, dass er oder sie über eine irgendwie geartete spezifische Fachausbildung verfügt. Während den Diplomrestauratoren - das ist ein zweites Problem - ihr Ehrenkodex Eigenwerbung verbietet - ähnlich den Ärzten -, dürfen Seiteneinsteiger für ihre Dienstleistungen werben. Dies ist gewissermaßen eine selbst auferlegte Wettbewerbsbeschränkung der Restauratoren. Eine Alternative - und dies ist eine erste Frage - wäre, dass sich die deutschen Restauratorenverbände einigen, ihren Berufsstand über ein Qualitätssiegel zu schützen, vergleichbar dem Ring Deutscher Makler.