Die soeben erwähnte mit dem Gesetz angestrebte Aufhebung des Verbots regionaler Werbung für landesweit zugelassene Hörfunkveranstalter wurde durch die Fraktionen übereinstimmend begrüßt. Die Fraktionen sahen die vorgeschlagene Regelung, den § 27 Abs. 8 des Gesetzes über privaten Rundfunk am 1. August 2001 außer Kraft treten zu lassen, als einen Kompromiß an, der den Printmedien genügend Zeit einräume, sich auf die neue Situation einzustellen.
Die Auswirkungen dieser Maßnahme unter anderem auf die Arbeitsplätze ist durch die Hörfunkeinrichtungen und die beiden großen Zeitungsverlage des Landes naturgemäß sehr unterschiedlich bewertet worden.
In der parlamentarischen Beratung ist darauf verwiesen worden, daß die oben genannte Schutzklausel für die Zeitungen in das Gesetz über privaten Rundfunk aufgenommen worden ist, um zu Anfang der 90er Jahre den vielfältigen Zeitungen, die damals existierten, Entwicklungschancen einzuräumen und sie vor der neuen Konkurrenz des privaten Hörfunks zu schützen. Dieser Schutz für die Zeitungen werde mittlerweile nicht mehr als notwendig erachtet, da in Sachsen-Anhalt die „Magdeburger Volksstimme“ und die „Mitteldeutsche Zeitung“ eine Art Monopolstellung errungen hätten und es in keinem der anderen Bundesländer, auch nicht in einem der ostdeutschen Länder, eine solche Regelung gegeben habe bzw. noch gebe.
Außerdem sollte kleineren und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, Werbung im lokalen Hörfunk zu betreiben, um sich und ihre Produkte bzw. Leistungen im engeren regionalen Umfeld bekannt zu machen oder im Gespräch zu halten.
In seiner abschließenden Beratung zu dem Gesetzentwurf hat der Ausschuß die Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 Nr. 1 zum Außerkrafttreten des § 27 Abs. 8 des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt dahin gehend präzisiert, daß während der Fortdauer des Verbots der regionalen Werbung im lokalen Hörfunk bis zum 1. August 2001 Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Breite Zustimmung fand im Ausschuß auch § 37 Abs. 7 des Gesetzentwurfs, wonach spätestens ab dem 1. Januar 2010 die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik erfolgt. Dieser Passus räumt das zügige Voranschreiten der Digitalisierung der terrestrischen Übertragungstechnik in den nächsten Jahren ein und gibt für die Einführung der digitalen Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in SachsenAnhalt einen konkreten Termin vor. Der Gesetzgeber hält somit die erforderlichen rechtlichen Bedingungen vor, bevor er der Entwicklung von Wirtschaft und Technik hinterherläuft.
In der Ausschußberatung wurden dabei durch den GBD gewisse Bedenken hinsichtlich der Überschneidung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und des Landes geäußert, da für die Gesetzgebung im Bereich des Fernmeldewesens ausschließlich der Bund zuständig sei.
Der Ausschuß folgte jedoch der Argumentation der Staatskanzlei, wonach sich das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Rundfunkurteil zur Abgrenzung der Regelungskompetenzen dahin gehend geäußert habe, daß es den Ländern erlaubt sei, den Bereich des Rundfunkrechts von dem Bereich des Fernmelderechts abzugrenzen und zu regeln. In § 37 Abs. 7 des Mediengesetzes nehme das Land seine Kompetenz für den Rundfunkbereich wahr und lasse den Bereich des Fernmelderechts außen vor.
Seitens der Fraktion der SPD wurde den durch den GBD angesprochenen Befürchtungen zudem entgegengehalten, daß mittlerweile die betroffenen Unternehmen hohe Summen in die Entwicklung der digitalen Technik investiert hätten und sie daher die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik erwarteten.
Durch die Fraktion der PDS ist beantragt worden, den § 57 zu streichen. Zur Begründung wurde angeführt, daß die in dem Paragraphen festgeschriebene Gleichstellung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der Medienanstalten mit denen der im Landesdienst Beschäftigten und die vorgeschriebene Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bei Ausnahmeregelungen eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Medien- anstalt darstellten.
Die Landesregierung vertrat hierzu die Auffassung, durch § 57 solle verhindert werden, daß hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im Land unterschiedliche Strukturen entstünden. So werde durch die Regelung in § 57 Abs. 3 der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt und dem Land ermöglicht.
Durch das Finanzministerium wurde in der Ausschußberatung darauf aufmerksam gemacht, daß eine Sonderstellung der Landesmedienanstalt in bezug auf das Gehaltsgefüge, das in Sachsen-Anhalt durch den BAT-Ost geprägt sei, zu zusätzlichen Problemen führen könnte.
So sei es fraglich, ob durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Zusatzversorgung gezahlt würde, wenn die Bediensteten der Medienanstalten nicht nach dem gültigen Tarif im öffentlichen Dienst vergütet würden. Dessenungeachtet sei die Medienanstalt, so das Finanzministerium in der Ausschußsitzung, in der Lage, für Einzelfälle Regelungen über den BAT-Ost hinaus zu treffen.
Der Ausschuß ist letztlich mehrheitlich der Argumentation der Landesregierung gefolgt und hat die beantragte Streichung des § 57 abgelehnt.
Die Fraktion der CDU hat in der Ausschußberatung einen Änderungsantrag zu § 11 Abs. 5 Satz 2 eingebracht, um die finanzielle Förderung von Veranstaltern nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen sächlichen Kosten zu beschränken. Mit dem Änderungsantrag solle die bisherige Regelung beibehalten und verhindert werden, daß die Förderung auf Personalkosten ausgeweitet werde und dadurch unkalkulierbare Kostenaufwüchse bei der Medienanstalt entstehen könnten.
Die Mehrheit der Ausschußmitglieder vertrat jedoch die Auffassung, daß die Fördermodalitäten für den nichtkommerziellen lokalen Hörfunk und die offenen Kanäle gleichgestellt werden sollten.
Dabei ist darauf verwiesen worden, daß die Zusammenstellung anspruchsvoller Programme einen hohen Arbeitsaufwand erfordere, der nicht ausschließlich ehrenamtlich erbracht werden könne. Außerdem obliege die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise Personalkostenzuschüsse gewährt würden, der Landesmedienanstalt, die mit dieser Frage nach Maßgabe des Haushaltes verantwortungsvoll umgehen werde.
Während der Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu § 11 Abs. 5 Satz 2 keine Mehrheit fand, wurde ein Änderungsantrag der gleichen Fraktion auf Einfügung eines neuen Absatzes 6 in § 11 einstimmig beschlossen. Mit dieser Änderung wird gesetzlich geregelt, daß Veranstalter nichtkommerziellen Hörfunks mit Genehmigung der Landesmedienanstalt Programmteile anderer Rundfunkveranstalter übernehmen und verbreiten dürfen.
Durch den Landesrechnungshof ist während der Ausschußberatungen darauf aufmerksam gemacht worden, daß es gemäß § 29 Abs. 4 des Gesetzes über privaten Rundfunk dem Landesrundfunkausschuß bislang möglich gewesen sei, die Erprobung neuer Rundfunktechniken zu fördern und Pilotprojekte unter seiner Auf- sicht durchzuführen. Mit § 44 Abs. 1 des Entwurfes des Mediengesetzes werde der Medienanstalt nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, solche Projekte selbst durchzuführen.
Der Landesrechnungshof sah in der Durchführung der Pilotprojekte durch die Medienanstalt eine umfangreiche Erweiterung ihrer Aufgaben, die sowohl in finanzieller als auch in personeller Hinsicht Auswirkungen auf die Medienanstalt haben werde.
Durch die SPD-Fraktion ist daraufhin der Antrag gestellt worden, im § 44 Abs. 1 Satz 1 das Wort „durchzuführen“ durch die Worte „zu fördern“ zu ersetzen.
Die Fraktion der CDU hat sich demgegenüber für die Beibehaltung der entsprechenden Formulierung im Gesetzentwurf ausgesprochen. Zur Begründung führte die Fraktion an, daß der Landesrundfunkausschuß auch in der Vergangenheit Träger von Pilotprojekten gewesen sei, ohne selbst Rundfunk veranstaltet zu haben. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Pilotprojekte habe sich nach Auffassung der CDU-Fraktion als erforderlich erwiesen, weil es für bestimmte Formen von Rundfunk zeitweise keine abschließende rechtliche Regelung gegeben habe, jedoch eine Festlegung im Rundfunkstaatsvertrag, daß Pilotprojekte durchgeführt werden könnten. Deshalb sollte es der Landesmedienanstalt ermöglicht werden, bei technischen Innovationen als Träger von Pilotprojekten zu fungieren.
In der Abstimmung folgte die Mehrheit der Abgeordneten dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion, wonach die Medienanstalt nach Maßgabe ihres Haushaltes Pilotprojekte „fördern“ anstatt „durchführen“ könne.
Im Ausschuß wurde einstimmig die Veränderung des § 46 Abs. 2 des Gesetzentwurfes beschlossen. In dem Absatz war zunächst festgehalten, daß sich die Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen beteiligen könne. Eine Einschränkung dieser Beteiligung, wie sie noch im § 5 Abs. 5 des Gesetzes über privaten Rundfunk ausgewiesen war, bestand nicht.
Seitens des Landesrechnungshofes ist hierzu empfohlen worden, die Möglichkeiten der Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen einzuschränken. Der Landesrechnungshof begründete seine Empfehlung damit, daß der Aufgabenbereich der Medienanstalt so ausgeweitet worden sei, daß sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben an einer Vielzahl von privatrechtlichen Unternehmen beteiligen könne und mit jeder Beteiligung ein finanzielles Risiko verbunden sei. Außerdem sollte eine Prüfung der Beteiligungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch den Landesrechnungshof sichergestellt werden.
Die Vorschläge des Landesrechnungshofes fanden im Ausschuß ein positives Echo, und durch die Fraktionen der SPD, der CDU und der FDVP wurden analoge Änderungsanträge zu § 46 Abs. 2 vorgelegt. Dem Antrag der SPD-Fraktion folgend, wurde der genannte Absatz schließlich in der Weise geändert, wie er Ihnen in der Beschlußempfehlung vorliegt.
Durch die Fraktion der FDVP ist eine Intention des Landesrechnungshofes zu § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfes aufgegriffen worden. Der Satz sagt aus, daß der Medienanstalt der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 % weiterhin zusteht. Da die Erweiterung der Aufgaben und Fördermöglichkeiten nach Auffassung des Landesrechnungshofes zu einem steigenden Finanzbedarf bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt führen dürfte, hat der Landesrechnungshof dem Gesetzgeber empfohlen, im Hinblick auf die Verwendung des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr mehr von den aus der Aufgabenerfüllung erwachsenen Erfordernissen und Bedürfnissen als von einer vollständigen Verausgabung des der Landesmedienanstalt zustehenden Gebührenaufkommens auszugehen.
In diesem Sinne hat die Fraktion der FDVP zunächst beantragt, in § 59 Abs. 1 die Worte „in Höhe von 2 vom Hundert“ zu streichen, und hat den Antrag dann entsprechend einem Vorschlag des Landesrechnungshofes dahin gehend modifiziert, daß in dem Absatz die Worte
„den zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert“ durch die Worte „den zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr entsprechend § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ zu ersetzen sind, eine Regelung, die auch in den Mediengesetzen anderer Länder zu finden sei.
Die anderen Fraktionen sprachen sich jedoch dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten, und lehnten den modifizierten Änderungsantrag der FDVP-Fraktion ab.
Breite Zustimmung fand im Ausschuß ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu § 59 Abs. 3, wonach nicht die geprüfte Jahresrechnung der Landesmedienanstalt, sondern die von der Staatskanzlei und dem Ministerium der Finanzen genehmigte Jahresrechnung der Landesmedienanstalt im Ministerialblatt für das Land SachsenAnhalt veröffentlicht wird und der Zahlung an den Mitteldeutschen Rundfunk zugrunde zu legen ist. Auch dieser Änderungsantrag ging auf einen Hinweis des Landesrechnungshofes zurück.
Die Fraktion der FDVP hat zu § 73 den Antrag eingebracht, im Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 die Worte „ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ zu streichen. Nach Auffassung der Fraktion könne es kein überwiegendes berechtigtes Interesse an Berichterstattungen geben, in denen sterbende oder schwer leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt würden. Die FDVP-Fraktion sah solche Berichterstattungen als gewaltverherrlichende Darstellungen an.
Dem wurde seitens der Staatskanzlei entgegengehalten, daß den Medien die Berichterstattung über derartige Ereignisse möglich sein müsse, da ansonsten das Recht der Nachrichtenvermittlung stark eingeschränkt werde.
In den Beratungen ist durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst noch eine Reihe von Hinweisen zu dem Gesetzentwurf eingebracht worden. Insbesondere bei der Behandlung des § 73 gab es eine Vielzahl von redaktionellen Hinweisen, denen der Ausschuß mit Rücksicht darauf, daß die entsprechenden Bestimmungen größtenteils deckungsgleich aus dem Rundfunkstaatsvertrag übernommen worden sind, nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Zum Abschluß meiner Ausführungen bitte ich darum, vor der Beschlußfassung zu dem Gesetzentwurf noch zwei redaktionelle Korrekturen in die vorliegende Beschlußempfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien aufzunehmen.
Erstens. In § 55 Abs. 3 Nr. 1, Seite 91 der Beschlußempfehlung, ist in bezug auf die Beschlüsse der Versammlung nach § 49 Abs. 1 nach Nr. 8 die Nr. 8/1 einzufügen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung des § 49 Abs. 1 resultiert.
Zweitens. Außerdem haben sich auf der rechten Seite der Synopse zwei Schreibfehler eingeschlichen. In § 48 Abs. 1 Nr. 5 ist am Ende des Textes das Wörtchen „unverändert“ zu streichen. In § 54 Abs. 2 folgt der Nr. 1 natürlich nicht die Nr. 7, sondern die Nr. 2.
Der Ausschuß für Kultur und Medien hat die Beschlußempfehlung zum Mediengesetz mit 8 : 1 : 0 Stimmen auf den Weg gebracht. Im Namen des Ausschusses bitte ich den Landtag, dieser Beschlußempfehlung ein
Danke für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion in der Reihenfolge CDU, PDS, DVU-FL, SPD, FDVP vereinbart worden. Als erstem erteile ich jedoch für die Landesregierung dem Ministerpräsidenten Herrn Dr. Höppner das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Sachverhalt ist sehr ausführlich dargestellt worden. Ich kann mich deshalb auf weniges beschränken.
Zunächst möchte ich dem Ausschuß für Kultur und Medien für die faire und konstruktive Beratung dieser Gesetzesvorlage Dank sagen.
Es ist insofern ein wirklich wichtiges Gesetz, als wir dadurch ein Kernstück der Landeskompetenz bewahren und wahrnehmen. Unser Mediengesetz hat das Gesetz über den privaten Rundfunk abgelöst. Das Gesetz hat sich in den letzten zehn Jahren zwar als durchaus brauchbar erwiesen, aber es ist jetzt erforderlich gewesen, nicht nur auf Bewährtes zurückzugreifen, sondern auch den Blick nach vorn zu richten. Das betrifft vor allen Dingen den Übergang von analogen zu digitalen Rundfunkübertragungstechniken.
Ich begrüße es außerordentlich, daß die Regierungschefs der Länder sich bei den Beratungen über den fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag praktisch die Entscheidungen zu eigen gemacht haben, die wir in unserem Mediengesetz umsetzen. Es kristallisiert sich also die Harmonie heraus, die wir uns zu Beginn der Beratungen erhofft haben. Spannend war dabei die Frage, wie man den Umstellungszeitpunkt für die Übertragungstechnik fixieren kann; denn die Hersteller müssen sich darauf einstellen, daß neue Geräte gebraucht werden und können nicht ins Leere produzieren.
Es ist erfreulich, daß der Bundeswirtschaftsminister Müller für den Zuständigkeitsbereich des Bundes im Hinblick auf den Umstellungszeitraum bis zum Jahr 2010 gleichlautende Initiativen angekündigt hat. Das heißt, die Rahmenbedingungen sind vom Bund und von den Ländern geschaffen worden bzw. sie werden demnächst geschaffen. Damit kann die Umstellung von analog auf digital, die notwendig ist, voranschreiten.
Die Gerätehersteller stehen nun vor einer Herausforderung. Ich gehe davon aus, daß sie es schaffen werden, in diesem Zeitraum entsprechend preisgünstige Geräte auf den Markt zu bringen. Man braucht einen solchen langen Zeitraum, weil man auch von den Kunden nicht verlangen kann, daß sie von heute auf morgen die Geräte wegwerfen müssen. Das heißt, es muß ein Übergang gestaltet werden.
Im übrigen begrüße ich, daß es im MDR bereits Initiativen gibt, um das digitale terrestrische Fernsehen aufzubauen. Neben dem MDR ist auf diesem Gebiet insbesondere der Landesrundfunkausschuß aktiv geworden. Natürlich müssen wir die weitere Entwicklung abwarten. Ich bin aber davon überzeugt, daß der eingeschlagene Weg richtig ist.
Ein weiterer Blick nach vorn zeigt, daß auf die Medienanstalt Sachsen-Anhalts neben der Digitalisierung des Rundfunks weitere Herausforderungen zukommen. Die technische Konvergenz der Medien, insbesondere des Fernsehens und des Internets, spielt dabei eine große Rolle und wird die Aufgaben der Aufsichtsinstanzen verändern. Zur Zeit unterliegt nur das Fernsehprogramm der Programmaufsicht der Medienanstalt, dasselbe Programm als Online-Angebot jedoch nicht. Als Beispiel erwähne ich nur die Diskussion, die es über das Thema „Big Brother“ gegeben hat. Ich denke, daß diesbezüglich in Zukunft neuer Regelungsbedarf entstehen wird.
Die Länder werden sich im nächsten Jahr intensiv mit der Neugestaltung der dualen Rundfunkordnung befassen. Dabei wird insbesondere die heutige Regelungsdichte, die durch die EU-Fernsehrichtlinie letztlich auch das Mediengesetz des Landes beeinflußt, einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen.