Protocol of the Session on June 22, 2000

ein Sondervermögen eingerichtet worden. Diesbezüglich müssen wir nur aufpassen, daß das Thema Kreditaufnahme vernünftig behandelt wird.

Wir lassen uns im Finanzausschuß noch einmal ganz genau erklären, warum wir tatsächlich von § 11 der Landeshaushaltsordnung abweichen sollten, um dieses Sondervermögen zu schaffen. Wenn wir uns dazu durchringen sollten, dieses Sondervermögen letztlich zu wollen, mit allen notwendigen Begründungen, müssen wir auf alle Fälle darauf achten, daß der Wirtschaftsplan, der dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt wird, ebenfalls durch den Landtag beschlossen wird.

Ich könnte mir vorstellen, daß er verbindlich beschlossen wird. Wir müssen dann ebenfalls darüber sprechen, ob er vielleicht in allen seinen Teilen bis hin zu den Haushaltsvermerken, über die wir auch immer wieder reden müssen, für verbindlich erklärt wird.

Der Teufel steckt im Detail. Wir werden uns das sehr genau anschauen. Wir werden uns aber, wenn wir letztlich von der Sinnhaftigkeit dieses Sondervermögens überzeugt werden, dessen Errichtung nicht widersetzen. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Für die FDVP-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Wiechmann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Grundsätzlich ist eine Gesetzesinitiative zu den Altlastensanierungen, wenn sie von der Regierungsbank ausgeht, begrüßenswert. Um einem derartigen Gesetzentwurf jedoch zustimmen zu können, bedarf es noch der Klärung einiger Fragen. Einige sind schon gestellt worden.

Erstens wäre zu fragen, wie hoch die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Land bereitgestellten Mittel sind, die zur Sanierung von Altlasten in Sachsen-Anhalt verwendet werden sollen, wobei ich den Hinweis, der vorhin kam, die BvS wird bemüht sein, nicht unbedingt für stichhaltig halte. Bemüht sein heißt nicht korrekt sein.

Über welchen Zeitraum sollen diese Mittel fließen? Wie hoch sind die in § 2 Abs. 2 erwähnten zusätzlichen Mittel, die der Bund aufgrund vertraglicher Pauschalierungsregelungen zum Zwecke der ökologischen Sanierung von Altlasten an das Land zahlt oder bereits gezahlt hat? Es wurden bereits ca. 70 Millionen DM für die Sanierung des Mansfelder Landes genannt.

In § 2 Abs. 4 des Gesetzes heißt es, daß das Land Sachsen-Anhalt dem Sondervermögen weitere Mittel zur Verfügung stellen kann. Für uns ergibt sich die Frage: Woher sollen diese Mittel kommen? Denn wir wissen ja alle, wie leer die Landeskasse an sich ist. Aber die Überweisung in den Finanzausschuß und die Ausführungen des Kollegen Scharf zielen sicherlich in die gleiche Richtung.

Wenn in einem Gesetzentwurf Finanzierungspflichten des Landes erwähnt werden, muß aus unserer Sicht klar definiert sein, worin diese bestehen. Des weiteren wäre festzulegen, welche Altlastensanierungen im Land Sachsen-Anhalt zur Disposition stehen.

Einem Pauschalgesetz können wir nicht zustimmen, wenn nicht genau feststeht - das ist nach meinem Dafürhalten die Grundvoraussetzung -, welche Gebiete,

Flächen, Industriebrachen und so weiter und warum sie saniert werden sollen. Hinweise auf das Mansfelder Land sind bereits gegeben worden, auf den Bitterfelder Silbersee ebenfalls. Aber das sind in diesem so arg gebeutelten Land leider Gottes nicht alle Altlasten, für die wir einzutreten haben.

Wenn es um Fragen der Vermögensverwaltung geht, wäre aus unserer Sicht noch zu fragen, welche Instanz die Kontrolle vollzieht. Ein Gesetzentwurf sollte unseres Erachtens unabhängig vom Landesrechnungshof eine Rechenschaftspflicht beinhalten.

Ich denke, daß der Gesetzentwurf im Augenblick noch zu kurz greift. Wir haben noch einen erheblichen Beratungsbedarf. Ich schließe mich der Forderung an, den Gesetzentwurf in den Ausschuß für Finanzen federführend und in den Wirtschaftsausschuß mitberatend zu überweisen.

(Beifall bei der FDVP)

Vielen Dank. - Ich habe noch eine Rückfrage, Herr Abgeordneter Wiechmann: Hatten Sie als zweiten Ausschuß den Wirtschaftsausschuß genannt?

(Herr Wiechmann, FDVP: Umwelt! Ich bitte um Entschuldigung!)

- Umwelt. Ich wollte es nur klargestellt haben, damit ich bei der Abstimmung die richtigen Fragen stelle.

Da keine Wortmeldungen mehr vorliegen, ist die Debatte abgeschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Beantragt war die Überweisung in den Ausschuß für Finanzen federführend und in den Umweltausschuß mitberatend. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dann ist dies einstimmig so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 8 abgeschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf einer Bauordnung des Landes SachsenAnhalt (BauO LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/3276

Der Gesetzentwurf wird eingebracht vom Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr. Herr Dr. Heyer, bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat eine Bauordnungsnovelle in den Landtag eingebracht. Bitte gestatten Sie mir einige Bemerkungen zu dem Ihnen vorliegenden Entwurf.

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt stammt aus dem Jahre 1994 und ist wohl nach Auffassung aller Parteien novellierungsbedürftig. Mit der Novellierung der Landesbauordnung sollen die materiellen Anforderungen an die Musterbauordnung angepaßt werden.

Das betrifft insbesondere die notwendige Änderung der Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten, zu den materiellen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an bauliche Anlagen und zu den Vorschriften zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen. Dadurch wird der Absichtserklärung der Bauministerkonferenz

hinsichtlich einer einheitlichen Umsetzung der materiellen Anforderungen der Musterbauordnung in die Landesbauordnungen gefolgt.

Gleichzeitig sollen die bisher in der Bauordnung enthaltenen Vereinfachungen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens ausgebaut und weiterentwickelt werden. Ziel ist eine umfassende Deregulierung, eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren bei gleichzeitiger Verlagerung der Verantwortung auf die am Bau Beteiligten und auf privat tätige staatlich anerkannte Sachverständige. Letztlich aber - das ist uns besonders wichtig - soll die Verantwortung der Gemeinden gestärkt werden.

Die vorgesehenen Änderungen der geltenden Bauordnung erschöpfen sich nicht im Austausch einzelner Textstellen. Die Bauordnung erfährt durch den vorliegenden Entwurf eine konstitutive Neufassung. Die geltende Bauordnung soll deshalb aufgehoben werden.

Meine Damen und Herren! Ich habe schon gesagt, daß wir unsere Bauordnung an die Musterbauordnung anpassen. Die Musterbauordnung stammt aus dem Jahre 1997. Das heißt im einzelnen:

Wir treffen erstens Verfahrenserleichterungen für den Nachweis der Anwendbarkeit von Bauarten und Erleichterungen für die Kennzeichnung von Bauprodukten.

Wir präzisieren zweitens die Nachweispflicht der Eignung von Herstellern bestimmter Produkte.

Wir präzisieren und erleichtern drittens die materiellen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an bau- liche Anlagen.

Viertens wird der Katalog der baulichen Anlagen, die für besondere Personengruppen, vor allem Behinderte, zugänglich sein werden, erweitert. Das gilt insbesondere für die Einbeziehung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Insoweit sollen auch Vorschriften zur barrierefreien Erreichbarkeit eingeführt werden, aber nicht nur hinsichtlich von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, sondern auch von Wohnungen.

Letztlich soll das bauaufsichtliche Verfahren weiter vereinfacht und privatisiert werden. Das betrifft zunächst einmal die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung. Nachdem durch die Änderung des Baugesetzbuches und den Erlaß einer Verordnung des Landes die Teilungsgenehmigung nach Baugesetzbuch in SachsenAnhalt nicht mehr erforderlich ist, soll nun auch die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfallen.

Die Eigenverantwortung der Gemeinden wird gestärkt. Die Entscheidung über örtliche Bauvorschriften wird vollständig in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gegeben. Die Gemeinden haben danach nicht nur eigenverantwortlich über die Aufstellung örtlicher Bauvorschriften zu entscheiden, sondern auch über die Zulässigkeit von gestalterischen Maßnahmen an baulichen Anlagen.

Den Gemeinden sollen ferner hinsichtlich der Bestimmungen zu Stellplätzen größere Befugnisse im Wege des Erlasses von Satzungen eingeräumt werden. Dazu zählen insbesondere der Verzicht auf die Herstellung, die Untersagung der Herstellung, die Entscheidung über die Forderung von Ablösebeträgen und die Festlegung der Höhe der Ablösebeträge.

Das bauaufsichtliche Verfahren soll neu geordnet werden. Zur Vereinfachung und Beschleunigung wird der

Anwendungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erweitert und das Verfahren selbst zum Regelverfahren erhoben.

Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren wird eingeführt. Danach sind bestimmte Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen freigestellt, wenn sie den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechen.

Neben den Bauherren wird auch den Gemeinden zur Wahrung ihrer Planungshoheit bei diesen Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen die Kompetenz eingeräumt, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen. Der Bauherr trägt bei diesem Verfahren die alleinige Verantwortung dafür, daß das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Genehmigungsfreistellungsverfahren, in denen auf präventive Prüfungen durch die Bauaufsicht verzichtet wird, wird das Heranziehen privatrechtlich tätiger Sachverständiger für den Bauherren vorgeschrieben.

Diese Sachverständigen sollen für Vorhaben von einem bestimmten Schwierigkeitsgrad an im Auftrag des Bauherren in sicherheitsrelevanten Bereichen - das betrifft die Standsicherheit und den Brandschutz - die Prüfung der Bauvorlagen und der Bauausführung übernehmen sowie Bescheinigungen über die Richtigkeit der bautechnischen Nachweise wie auch über die ordnungsgemäße Errichtung und Änderung der baulichen Anlagen ausstellen.

Das normale, umfassende Baugenehmigungsverfahren wird nur noch für wenige Vorhaben, die wegen ihres technischen Schwierigkeitsgrades oder wegen der besonderen Art ihrer Nutzung einer umfassenden Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde bedürfen, durchgeführt. Die davon betroffenen Vorhaben sind abschließend im § 66 Abs. 1 Satz 3 aufgeführt.

Meine Damen und Herren! Am Beispiel der Wohngebäude bedeutet dies künftig, daß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze eine Baugenehmigung entfällt, wenn die geplante Ausführung den Festlegungen des Bebauungsplanes entspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde kein Baugenehmigungsverfahren verlangt.

Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse müssen allerdings, wie bei den nach § 67 der Bauordnung schon immer freigestellten Vorhaben, vor Baubeginn vorliegen.

Es wird weitgehend auf die Prüfung bautechnischer Nachweise verzichtet. Lediglich bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist der Nachweis über die Standsicherheit bzw. bei Wohngebäuden mittlerer Höhe der Brandschutz gemäß Bauordnungsrecht durch private Sachverständige zu prüfen. Vor Nutzungsbeginn muß der Bauherr mit der Fertigstellungsanzeige auch Bescheinigungen der Sachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung bei der Bauaufsichts- behörde vorlegen.

Wenn für diese Vorhaben das Freistellungsverfahren nicht greift, unterliegen diese Wohngebäude dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. In diesem Fall prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur in beschränktem Umfang. Der Bauherr hat für diese Vorhaben die Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen über die Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises und die Einhaltung des Brandschutzes

vor Beginn der jeweiligen Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.