Protocol of the Session on February 3, 2021

Wir haben viele Menschen in Sachsen, die größere Grundstücke auch durch die Zeit der DDR – den Sozialismus – in

ihren Familien erhalten konnten, heute aber weniger verdienen als der deutsche Durchschnitt. Deshalb wollten wir einen eigenen Weg gehen, der sich jetzt mit unserem Gesetz auch bestätigt. Umfassend wurde deshalb im Finanzministerium gerechnet und eine umfangreiche

Fallsammlung von Tausenden echten Fällen angelegt, an denen Varianten gerechnet werden konnten – eine umfangreiche Vorbereitung des Gesetzes, für die wir der Staatsregierung, Herrn Staatsminister Hartmut Vorjohann und den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dankbar sind. Herausgekommen ist dabei ein Vorschlag, der die Realitäten im Land abbildet und für Akzeptanz sorgt.

(Beifall bei der CDU – Rico Gebhardt, DIE LINKE: Na ja!)

Auf der einen Seite stehen die Steuerpflichtigen, auf der anderen Seite die Kommunen, die auf eine stabile Grundsteuereinnahme angewiesen sind. Insofern war – neben dem Realitätsbezug – der zweite Ansatz unseres Gesetzes wichtig: die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer in gleicher Höhe zu belassen und auch in den Einzelbereichen von Wohnen, Gewerbe und unbebauten Grundstücken die Gesamteinnahmen stabil zu halten. Zur Komplexität kam dann noch die Wertabhängigkeit dazu, die wir im Koalitionsvertrag vereinbart hatten und die natürlich die Weiterentwicklung der Werte von fast 100 Jahren – seit 1935 – aufnehmen musste. Es muss also merkbar sein, ob die Villa, das Mietshaus, der Vierseithof oder das Gewerbegrundstück nahe der Innenstadt, im Speckgürtel oder im Erzgebirge oder in der Lausitz gelegen sind.

Der Vorschlag des Finanzministeriums wurde von uns intensiv geprüft und immer wieder an Einzelbeispielen aus

unseren Wahlkreisen nachvollzogen. Hinzu kamen Gespräche mit vielen Verbänden im Land, für deren – auch kritische – Nachfragen wir sehr dankbar sind.

Dieses Gesetz ist ein ausgewogenes Resultat eines sicherlich langen, schwierigen Weges. Im Ergebnis bin ich sehr zufrieden mit diesem Sächsischen Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform. Wir machen damit von der Möglichkeit Gebrauch, vom Bundesmodell abzuweichen und einen eigenen sächsischen Weg zu beschreiten – nicht als Selbstzweck, sondern im Sinne unserer Bürgerinnen und Bürger.

Die reine Übernahme des Bundesgesetzes hätte in Sachsen zu großen Verwerfungen geführt, die sich in einer erheblichen Belastung im Vergleich zum Status quo im Bereich Wohnen und einer unverhältnismäßigen Entlastung im Bereich der Geschäftsgrundstücke sowie in Verwerfungen innerhalb des Gemeindetypengefüges zwischen Stadt und Land geäußert hätten. Jetzt bleiben die Belastungen insgesamt gleich wie zuvor – sowohl für das Wohnen als auch für das Gewerbe.

Zudem wollen wir die Veränderungen zum Status quo in einem möglichst überschaubaren Rahmen für den einzelnen Steuerpflichtigen halten und große Ausschläge auch im Sinne des Gemeinwohls bestmöglich glätten. Die niedrigere Bewertung des Wohnraumes soll die Attraktivität von Wohnen und Wohneigentum in Sachsen befördern und die Attraktivität des Standortes für Familien sichern.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Natürlich wird die Besteuerung von Gewerbegrundstücken ganz von deren Lage und den jeweiligen Bodenwerten abhängig sein. Es wird daher im Freistaat Gewerbetreibende geben, die im Vergleich zum Status quo mehr bezahlen werden, aber auch genauso viele, die weniger bezahlen werden. Nach dem Bundesmodell wäre das Missverhältnis zwischen Gewinnern und Verlierern deutlich größer ausgefallen.

Steuerpflichtige mit gemischt genutzten Grundstücken – Wohnen und Arbeiten – werden beim sächsischen Modell eher entlastet. Ein Handwerker, der in seinem Haus lebt und seinem Gewerbe nachgeht, wird mit großer Wahrscheinlichkeit weniger Grundsteuer zahlen müssen als gegenwärtig. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass die Entlastungswirkung beim Bundesmodell größer gewesen wäre.

Insgesamt wird die von den Wirtschaftsverbänden angesprochene Schlechterstellung der Unternehmen gegenüber dem Bundesmodell durch eine Besserstellung der Wohngrundstücke der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgeglichen und damit in unseren Augen der Wirtschaftsstandort Sachsen gleichfalls gestärkt. Die angestrebte Glättung der Ausschläge wird durch den Gesetzesvorschlag umgesetzt.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform soll aufkommensneutral erfolgen, wobei sich die angestrebte Aufkommensneutralität nur auf das Gesamtaufkommen im jeweiligen Gemeindegebiet bezieht. Das hat für einzelne Bürger, Wirtschaft, Freistaat und Kommunen zur Folge, dass die zu

zahlende Grundsteuer auch bei insgesamt aufkommensneutraler Ausgestaltung von der bisherigen Höhe abweichen kann. Es wird Gewinner und Verlierer geben.

Letztendlich beschließen wir heute den Rahmen und es bleibt die Entscheidung vor Ort bei den Kommunen in den dortigen Räten, die Hebesätze festzusetzen und damit auf die Gegebenheiten der lokalen Bevölkerung und der örtlichen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Dies wurde uns auch von den Vertretern der Kommunen zugesagt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der vergangenen Sitzung des Sächsischen Landtags haben wir – und das ist und war ungewöhnlich – den vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Grundsteuerreform noch einmal von der Tagesordnung genommen. Der Hintergrund war die Ausführung von Herrn Prof. Desens in der Sachverständigenanhörung zur Überprivilegierung der unbebauten Grundstücke. Im Ergebnis der Auseinandersetzung mit diesen rechtlichen Bedenken haben wir uns dazu entschlossen, heute den Ihnen vorliegenden Änderungsantrag einzubringen.

Der Änderungsantrag sieht eine kleine Anhebung der Grundsteuermesszahl für unbebaute Grundstücke von 0,34 auf 0,36 vor. Diese Belastungsentscheidung gründet darauf, dass unbebaute Grundstücke insbesondere im Vergleich zu geschäftlich genutzten Grundstücken Infrastrukturleistungen einer Gemeinde in einem deutlich geringeren Umfang und Maß in Anspruch nehmen bzw. erforderlich machen. Die Grundsteuer kommt den Gemeinden auch aufgrund ihrer Infrastrukturleistungen für zum Beispiel Straßen, Kindergärten und Schulen, Grünanlagen, Spielplätze, Kultur- und Sportstätten zugute, die durch Gebühren und Beiträge nicht vollständig abgedeckt werden. Von diesen Leistungen profitieren die Eigentümer des Grundbesitzes direkt oder indirekt, da die genannten Leistungen der Gemeinden den Wert der Immobilien erhöhen. Die Möglichkeit, die Leistungen in Anspruch zu nehmen oder an Wertsteigerungen zu partizipieren, ist je nach Nutzungsart unterschiedlich ausgeprägt und rechtfertigt eine Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten

Grundstücken. Eigentümer von unbebauten Grundstücken können die Infrastrukturleistungen der Kommune nur sehr wenig in Anspruch nehmen bzw. erfordern umgekehrt von der Kommune ein geringeres Vorhalten von Infrastrukturleistungen.

Ziel der Ausgestaltung der Steuermesszahlen ist es, dass für alle Steuerpflichtigen eine Gleichheit mit Belastungserfolg erzielt werden kann. Bei unbebauten Grundstücken führt die Anlehnung an den Sollertrag dazu, dass den alleinigen Maßstab die Veräußerung des Wirtschaftsgutes darstellt. Dies führt in der Praxis zu einer höheren Belastung gegenüber bebauten Grundstücken und muss, da die Besteuerung nicht in die Substanz eingreifen darf, von uns berücksichtigt werden.

Um die regionalen Besonderheiten in Sachsen bei der Bewertung des Grundvermögens angemessen zu berücksichtigen, sollen anstelle der einheitlichen Steuermesszahlen von 0,34 Promille sowohl für die Wohngrundstücke –

0,36 Promille – als auch für die Geschäftsgrundstücke – 0,72 Promille – unterschiedliche Messzahlen normiert werden. 0,34 wäre eine Überprivilegierung gewesen, die wir jetzt auf das Niveau der abgesenkten Wohnbebauung leicht anheben.

Darüber hinaus bleibt das Anliegen der Bundesregierung, Eigentümer unbebauter Grundstücke zum Bauen zu motivieren, mit der Grundsteuer C erhalten, wonach die Kommunen aus städtebaulichen Gründen einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke in bestimmten Gemeindeteilen festlegen können. Durch die Grundsteuer C kann sichergestellt werden, dass sich die Lenkungswirkung dort entfaltet, wo sie wünschenswert ist, nämlich in Regionen mit Wohnungsmangel, in anderen Gegenden hingegen nicht.

Gerade in ländlichen Regionen ist ein Anreiz zur Bebauung in vielen Fällen nicht sinnvoll. Der Baubedarf ist durch kommunale Angebotsplanung ohne konkrete Flächennachfrage in vielen ländlichen Kreisen übererfüllt. Zudem dürfen Eigentümer großer unbebauter Grundstücke, die nicht so finanzstark sind und sich ein Bauprojekt nicht leisten können, nicht allein durch die Grundsteuer gedrängt werden, ihr Grundstück zu verkaufen. Demnach ist es gerechtfertigt, dieses Lenkungsanliegen nicht bereits in der Grundsteuer B zu berücksichtigen, sondern im Gegenteil die Festlegung der Steuermesszahl in Kenntnis einer weiteren möglichen Belastung niedriger als bei bebauten Grundstücken festzuschreiben. Und so wollen wir es tun.

Das Vorhandensein unbebauter Grundstücke leistet zudem durch die Nutzung als Grün- und Freifläche oder für Gemeinschaftsgärten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Luftqualität und trägt dazu bei, negative Folgewirkungen, die durch Flächenversiegelung entstehen können, entgegenzuwirken und diese abzumildern.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Einen Aspekt des Gesetzentwurfes möchte ich darüber hinaus noch ansprechen, weil es auch eine Maßgabe des Koalitionsvertrages war. Wir wollten die Grundsteuerreform für Sachsen bürokratiearm umsetzen. Deshalb ist eine Aktualisierung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vorgesehen worden, um perspektivisch dem Steuerpflichtigen weitere Angaben zu seinem Grundbesitz automatisiert zur Verfügung stellen zu können. Es wird eine verbesserte Erfassung typografischer Veränderungen und der regelmäßigen Aktualisierung der Angaben zu Nutzungen und Gebäuden ermöglicht, um den Aufwand für die Neuberechnungen der Grundsteuer für die Bürger gering zu halten.

In diesem Zusammenhang möchte ich – Sie alle wissen, dass wir mitten in den Haushaltsberatungen sind – eines nicht unerwähnt lassen: Mit diesem Doppelhaushalt werden Haushaltsmittel für zusätzliche circa 300 Personalstellen in der Finanzverwaltung bereitgestellt, um diese Reform für Sachsen bürokratiearm und verwaltungseinfach umzusetzen – bis 2024. Zur Kosteneinsparung gehört bei unserer Entscheidung auch, mit der Anpassung im

Scholz-Modell die dazu zentral erarbeitete Software verwenden zu können und auf eine gänzlich eigene Programmierung zu verzichten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Noch ein Wort zur Grundsteuer A, also land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken: Aus Vereinfachungsgründen und der Unordnung im Kataster- und Grundstückswesen der DDR geschuldet, wurde seit der friedlichen Revolution in allen östlichen Bundesländern die Grundsteuer A über die bewirtschaftenden Betriebe und nicht über die Grund- eigentümer eingezogen.

Einer Umstellung auf das bundesweite System der grundstücksbezogenen Steuerschuld steht eine immense zusätzliche Erfassungsleistung dieser Grundstücke durch die Finanzbehörden gegenüber. Wir haben uns entschlossen, hier keinen östlichen Sonderweg fortzusetzen, sondern in der gesamtdeutschen Lösung anzukommen. Der Stellenbedarf zur Umsetzung und Einführung der Steuer auch in Land- und Forstwirtschaft kommt auch aus diesem Beschluss, hier in Feld und Flur, Wiese und Wald bundeseinheitlich grundstücksbezogen zu verfahren.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist eine große Reform, die wir heute in Sachsen beschließen. Sie wird jede Bürgerin und jeden Bürger, jedes Grundstück in Sachsen erreichen und soll die Würdigung für Grundbesitz und langfristiges Eigentum in sich tragen.

Mit dem Hintergrund der gemachten Ausführungen bitte ich um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf und zum Änderungsantrag der Koalition.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und ganz vereinzelt bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD – Beifall bei der Staatsregierung)

Danach folgt die AfD-Fraktion, Herr Abg. Barth.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Im Jahr 2018 hatte der Bundesgesetzgeber die einmalige Gelegenheit, ein Überbleibsel aus der Agrargesellschaft, als Grund und Boden noch die wesentliche Quelle des Wohlstands waren, endlich abzuschaffen. Wir, meine Damen und Herren, hätten das sehr begrüßt. In diesem Jahr erklärte nämlich das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig.

Stattdessen beschloss der Bundestag 2019 ein neues Grundsteuergesetz, das nunmehr ab dem 1. Januar 2025 Anwendung finden soll. Glücklicherweise befindet sich darin auch eine Länderöffnungsklausel, die es den Bundesländern erlaubt, in die Ausgestaltung der Grundsteuer eingreifen zu können. Das ist der Grund, warum wir uns hier im Haus heute mit Ihrem Gesetzentwurf zur Grundsteuer befassen dürfen.

Während das Grundsteuergesetz des Bundes für unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke eine einheitliche

Steuermesszahl von 0,34 Promille des Grundstückswertes festlegt, wollen Sie in Sachsen die Steuermesszahl für Wohngrundstücke und durch den Änderungsantrag nunmehr auch für unbebaute Grundstücke auf 0,36 Promille geringfügig anheben, und für Geschäftsgrundstücke wollen Sie die Steuermesszahl auf 0,72 Promille verdoppeln. Was haben Sie sich dabei gedacht?

Nun, bei Anwendung des Bundesmodells in Sachsen wäre die Grundsteuer für Wohngrundstücke erheblich angestiegen, demgegenüber wären Geschäftsgrundstücke gegenüber der aktuellen Belastung entlastet worden. Nach der Gesetzesbegründung will aber die Staatsregierung Wohnnutzung fördern und setzt damit die Steuermesszahl für Geschäftsgrundstücke rauf. Erhöht sich damit aber nicht die Gesamtbelastung aller gegenüber dem Bundesmodell? Auf den ersten Blick sieht es tatsächlich so aus. Folgerichtig haben auch Vertreter der Wirtschaft in der Anhörung zum Gesetzentwurf gegen die ungleiche Steuermesszahl vehement protestiert.

Das Finanzministerium hingegen versichert, Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs sei es, die künftige Belastung gegenüber der derzeitigen Steuerbelastung so gering wie möglich – sprich: in der Gesamtheit einkommensteuerneutral – aufrechtzuerhalten. Dieser Zielstellung können wir folgen. Dennoch war für uns fraglich, ob diesem Ziel mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen wird. Das Finanzministerium selbst gab an, 3 600 Fälle anhand der tatsächlichen Daten durchgerechnet und verglichen zu haben, und einige dieser Fälle – natürlich anonymisiert – wurden auch dem Haushalts- und Finanzausschuss übersandt.

Anhand dieser Beispiele konnten wir uns davon überzeugen, dass durch die unterschiedlichen Steuermesszahlen eine Annäherung der Belastung an das derzeitige Niveau weitgehend erreicht werden könnte. Um die im Einzelfall noch entstehenden Mehr- oder Minderbelastungen vor Ort ausgleichen zu können, werden die Kommunen jedoch noch an ihren Hebesätzen Anpassungen vornehmen müssen.

Wenn also der Bundesgesetzgeber weiterhin an der Grundsteuer festhalten will, dann kann der Landesgesetzgeber eigentlich nichts anderes tun, als ein Ausführungsgesetz zu erlassen.

Wir lehnen die Grundsteuern und damit auch diesen Gesetzentwurf jedoch aus zwei grundsätzlichen Erwägungen ab: Erstens, mit der Grundsteuer wird die Leistungsfähigkeit des Eigentümers besteuert, weil er laut Begründung zum Gesetz die Möglichkeit hat, aus dem Grundstück einen Ertrag zu ziehen. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind dies Bodenerträge, bei Wohngrundstücken Mieterträge und bei Geschäftsgrundstücken Gewinne. Die Gesetzesbegründung spricht von einer Sollertragsteuer. Als vorrangiges Bewertungsverfahren kommt folgerichtig ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Diesem Verfahren liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Wert eines Grundstückes aus einem nachhaltig erzielbaren Reinertrag ermitteln lässt.

Mit Ertragsteuern, mit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer werden dagegen die tatsächlich erzielten Gewinne, Mieten und Pachten besteuert, die der Eigentümer mit dem Einsatz seines Grundstücks erzielt. Die Grundsteuer in der aktuellen Form greift daher nach den Ertragsteuern zum zweiten Mal auf denselben Steuergegenstand, nämlich das Grundstück, zurück. Hierin sehen wir eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums.

Ablehnungsgrund Nummer zwei ist der zusätzliche Bürokratieaufwand. Sie hatten es angesprochen: 700 Personalstellen bis 2024 –

(Sören Voigt, CDU: 300!)

300 Personalstellen bis 2024. Die Vertreter der Wirtschaft kritisierten in der Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf auch den hohen Bürokratieaufwand in ihren Unternehmen bei der Umsetzung. Die Unternehmen müssen nämlich Daten zu Grundstücksfläche, Gebäudeaufbau, Ausstattungsgrad und Alter des Gebäudes angeben, und diese sind zum Teil nach ihren eigenen Angaben recht aufwendig zu ermitteln. Das Finanzministerium hingegen glaubt, dass die Daten den Eigentümern bekannt seien oder schnell und kostenfrei ermittelt werden könnten.

Unstreitig bleibt, dass ein Bürokratieaufwand sowohl aufseiten der Verwaltung als auch bei den Unternehmen entstehen wird, um die gesetzlich vorgesehenen Berechnungen durchführen zu können. Ihre Versprechen von Steuervereinfachung bis Bürokratieabbau erweisen sich jedoch mit Ihrem Reformvorhaben als Scheindebatte – Sie führen Sonntagsreden.

Neben der grundsätzlichen Kritik an der Grundsteuer haben wir aber auch noch konkrete Kritikpunkte zu Ihrem Gesetzentwurf. Was passiert beispielsweise mit Wohnungen, die sich in gemischt genutzten Grundstücken befinden? Denken wir an ein Mehrfamilienhaus, das Neben- und Gewerberäume im Erdgeschoss und in den Obergeschossen ein, zwei Wohnungen enthält. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf werden gemischt genutzte Grundstücke wie Geschäftsgrundstücke mit der Steuermesszahl von 0,72 Promille belegt. Dies hat zur Folge, dass das Wohnen in einem solchem Grundstück mit einer höheren Grundsteuer belastet wird als das Wohnen in einem reinen Wohnhaus. Ein sachlicher Grund hierfür erschließt sich dafür nicht. Aus Sicht meiner Fraktion verletzen Sie damit den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes, denn Sie behandeln im Wesentlichen Gleiches steuerlich ungleich. Sollte ein Betroffener dagegen klagen, könnten Sie, meine Damen und Herren, ein Problem bekommen.

Zu den Auswirkungen Ihrer Grundsteuerreform auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen wird mein sehr geschätzter Kollege Ivo Teichmann in einer zweiten Runde weitere Ausführungen machen.