Protocol of the Session on March 13, 2019

Vielen Dank. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetz ordnen wir das Verwaltungskostenrecht in Sachsen mit der zweiten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwal- tungskostenrechtsneuordnungsgesetz) neu.

Was ziemlich kompliziert und auch spröde klingt, beinhaltet aber sehr lebensnahe Sachverhalte, die eigentlich jede Bürgerin und jeden Bürger betreffen können; denn es geht darum, bei welchen Genehmigungs- oder Bestätigungsprozessen durch die Verwaltung der entsprechende Aufwand durch Kosten dem Antragsteller auferlegt werden darf. Es sind sehr häufig vorkommende Handlungen wie zum Beispiel die Erlaubnisse für die Hundehaltungen, Ausstellungen von Approbationen für Ärzte, die Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft, das Ausstellen von Baugenehmigungen, das Ausstellen von Fischereischeinen, die Bestätigungen von Kirchenaustritten oder die Anerkennungen kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit.

Sie sehen, meine Damen und Herren: Wenn man genauer hinschaut, dann ist es doch nicht so verschwurbelt und kompliziert, sondern es ist eigentlich ziemlich normal.

Wir ordnen das Gesetz deshalb neu, weil es zuletzt vor mehr als 15 Jahren grundlegend überarbeitet wurde. Damals – 2003 – nutzten ungefähr 53,5 % der deutschen Bevölkerung das Internet. Im letzten Jahr waren es 90,3 %. Das geht aus einer Online-Studie von ARD und ZDF hervor.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Verwaltung wider, die zunehmend Leistungen elektronisch erbringt, zum Beispiel Melderegisterauskünfte oder anderes. Jedoch sieht das bisherige Verwaltungskostengesetz für solche in elektronischen Verfahren erbrachten Leistungen keinerlei Regelungen vor. Das ist ein wichtiger Grund für den vorliegenden Gesetzentwurf.

Außerdem ist es vorgesehen, derzeit getrennt bestehende Regelungen für Verwaltungs- und Benutzungsgebühren zusammenzuführen. In Zukunft sollen alle kostenpflichtigen Leistungen aus einem Kostenverzeichnis ersichtlich sein. Es wird einfacher und damit anwenderfreundlicher.

Ein weiterer Grund ist die Anpassung an geänderte Bundesgesetze. Zu nennen ist hierbei das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes – hierbei müssen auch die Länder nachziehen – und aktuelle Rechtsprechungen zu diesem Thema.

Im Haushalts- und Finanzausschuss – das wurde schon angesprochen – wurde eine Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages aus der Anhörung umgesetzt, und zwar die derzeit geltende Verjährungsregelung mit

Unterscheidung zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung und Fristen von vier bzw. fünf Jahren zu erhalten.

Zusammengefasst kann man sagen: Wir vereinfachen das Verwaltungskostenrecht, erhöhen damit die Transparenz und die Anwenderfreundlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen.

Ferner möchte ich auf Kollegen Brünler eingehen, der über das noch nicht vorliegende neue Kostenverzeichnis gesprochen hat. Natürlich ist es so, dass das Kostenverzeichnis eine Verordnung ist. Aber das Parlament ist nicht der Verordnungsgeber, sondern das ist die Staatsregierung. Aber um das Motiv aufzunehmen, wäre bei der Erstellung des Kostenverzeichnisses mein Appell an das Finanzministerium, darauf zu achten, dass wenn schon mehr Dienstleistungen online basiert erfolgen, es dann an einigen Stellen für die Bürgerinnen und Bürger auch günstiger werden sollte. Damit wäre allen geholfen.

Der heute vorliegende Änderungsantrag umfasst die notwendigen redaktionellen Änderungen im Zusammenhang mit der Verjährungsregelung. Ansonsten bitte ich um Zustimmung zu diesem hervorragenden Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Herr Barth für die AfD-Fraktion, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen enthält im Wesentlichen – einfach erklärt – ein neues Verwaltungskostengesetz für den Freistaat Sachsen.

Dieses Gesetz soll nun Grundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Freistaat Sachsen werden. Es trifft jeden Bürger, weil jeder einmal einen neuen Personalausweis oder einen neuen Reisepass benötigen wird. Die Eigentümer von Kulturdenkmälern sind betroffen, wenn sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für bauliche Veränderungen oder auch nur für das Anbringen von Jalousien oder Rollläden brauchen. Auch für die Erteilung von Baugenehmigungen werden Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben.

Mit dem neuen Verwaltungskostengesetz soll eine Aktualisierung des Kostenrechts vorgenommen werden. Als Beispiel sei hier auf elektronische Abrufverfahren verwiesen, deren Besonderheiten bei der Gebührenhöhe, deren Fälligkeit und die Form der Festsetzung in dem Gesetz berücksichtigt werden. Die Zusammenfassung der Kosten von Amtshandlungen mit den Kosten für sonstige Leistungen der öffentlichen Hand im Kostenverzeichnis trägt zur Vereinfachung bei. Dazu müssen sieben Gebührenverordnungen, wie zum Beispiel die Archivgebührenverordnung und die Vermessungskostenverordnung, in das Kostenverzeichnis integriert werden. Ob und in welcher Form das Finanzministerium diese Integration gelingt, bleibt allerdings in der Zukunft abzuwarten.

Da die Neuregelung im Vergleich zum derzeit geltenden Recht verfahrensvereinfachend sowie mehr Klarheit und Rechtssicherheit mitbringt, hat der Gesetzentwurf auf die öffentlichen Haushalte in der Tendenz eine insgesamt entlastende Wirkung. Allerdings wird durch das Gesetz die Kostenbelastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft voraussichtlich steigen. Sowohl bei der Mindestgebühr als auch bei der Obergrenze der Rahmengebühr ist eine Verdoppelung vorgesehen. Die Mindestgebühr steigt von 5 auf 10 Euro, die obere Grenze der Rahmengebühr von 25 000 auf 50 000 Euro.

Auch die vorgesehene Erhebung von Gebühren bei Auskünften einfacher Art aus Registern und Dateien wird voraussichtlich zu steigenden Gebühren führen. Solange aber das Finanzministerium dies nicht als Signal des Gesetzgebers versteht, die Gebühren im Kostenverzeichnis ebenfalls zu verdoppeln, sind die Anhebungen aus Sicht meiner Fraktion vertretbar. Schließlich lohnt sich bei Gebühren unter 10 Euro nicht der damit verbundene Erfüllungsaufwand für die Erhebung.

Meine Ausführungen machen deutlich: Gegen das Gesetz als solches hat meine Fraktion keine Einwendungen. Die Auswirkungen auf den Bürger und die Wirtschaft hängen jedoch maßgeblich davon ab, wie das Finanzministerium seine Verordnungsermächtigung zum Erlass des Kostenverzeichnisses ausüben wird.

Insofern wünschen wir uns ein maßvolles Handeln im Finanzministerium und werden dem Gesetzentwurf an dieser Stelle heute zustimmen.

(Beifall bei der AfD)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Lippmann, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Sicherlich gehört das Verwaltungskostenrecht nicht zu den hochpolitischen und zutiefst umstrittenen Materien in diesem Haus. Aber es geht halt doch um eine mehr als rein belanglose Materie. Es geht um nicht weniger als die Frage: Was darf eine Verwaltung eigentlich für die Erfüllung von Anliegen der Bürgerinnen und Bürger verlangen? Damit geht es einmal mehr um das grundsätzliche Verhältnis von Staat und Bürgerinnen und Bürgern zueinander.

Damit sind wir ganz schnell bei einer grundsätzlichen Materie, denn die Verwaltungskosten, die für öffentlichrechtliche Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen entstehen, können Bürgerinnen und Bürger ganz schnell von der Durchsetzung ihrer Anliegen abhalten; insbesondere dann, wenn sie zu hoch bemessen sind.

Verwaltungskosten sind zweifelsohne nie kostendeckend und stets so zu bemessen, dass auch die Bedeutung der Anliegen für die Person ein ausgeglichenes Verhältnis von öffentlicher Leistung und Gebühr sowie die Grundsätze der Billigkeit Berücksichtigung finden. Kurz gesagt: Verwaltungskosten sollen verhältnismäßig sein.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Verwaltung nun eine von klaren Voraussetzungen und Begriffsbestimmungen geprägte Regelung zum Verwaltungskostenrecht in die Hand gegeben, von der letztendlich durchaus die Bürgerinnen und Bürger profitieren. Ob damit eine Erhöhung der Verwaltungskosten einhergehen wird – das ist schon mehrfach angesprochen worden –, wissen wir nicht. Das liegt am Ende in der Hand des Finanzministers, wenn er das entsprechende Kostenverzeichnis auf dem Verordnungswege erlässt. Wir hoffen, dass das nicht das Ziel dieses Gesetzentwurfes ist.

Die Frage, wie wir zu einzelnen Regelungen dieses Gesetzes, etwa zur mündlichen Festsetzung von Verwaltungskosten, stehen, konnten wir weitgehend im Ausschuss klären. Ich gehe davon aus, dass die mündliche Festsetzung ein Ausnahmefall bleibt, wie es auch die Gesetzesbegründung nahelegt.

Was uns allerdings nicht überzeugt hat, ist die Regelung zur Verwaltungskostenfreiheit. § 11 Nr. 6 sieht vor, dass Verwaltungskosten für Auskünfte einfacher Art nicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um Auskünfte aus Registern oder Dateien. Das ist unverständlich. Dass es sich bei solchen Auskünften um solche einfacherer Art handelt, legt die Regierung selbst, auch in der Praxis, nahe. Ein einmal geführtes Register ist in der Regel mit wenigen Klicks zu bearbeiten und die Auskunft zu erteilen.

Der Verwaltungsaufwand für die Recherche ist mithin also gering. So gesehen ist eine solche Auskunft doch eher ein Paradebeispiel für eine einfache Auskunft als eine Ausnahme. Das jedoch ausgerechnet in diesem Fall Kosten für die Erstellung und Pflege der Datei oder des Registers in die Berechnung der Verwaltungskosten einbezogen werden sollen – so steht es in der Begründung –; widerspricht fundamental dem Grundsatz, dass nur der Aufwand zu berücksichtigen ist, der regelmäßig bei der Erbringung der jeweiligen Leistung erfolgt und nicht die Vorfeldhandlung in der Verwaltung selbst.

Wir sehen hier die Gefahr, dass es den Bürgerinnen und Bürgern durch erhöhte Kosten erschwert werden soll, Auskünfte von der Verwaltung zu begehren. Das halten wir für den falschen Weg.

Wir GRÜNE streiten seit Jahren für ein Transparenzgesetz, nach dem möglichst viele Informationen der Verwaltung öffentlich zugänglich sind. Solange wir ein solches Gesetz nicht haben, müssen wir für gut informierte und aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger auch auf die Kostenfreiheit für einfache Auskünfte, sei es aus Registern oder eben auch nicht, bestehen. Das wird hier nicht gewährleistet, und deswegen werden wir uns bei diesem Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Gibt es weiteren Gesprächsbedarf? – Das kann ich nicht erkennen. Möchte

sich die Staatsregierung noch äußern? – Bitte, Herr Minister.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist schon angeklungen, dass wir es hier mit einem etwas sperrigen Thema, nämlich dem Verwaltungskostenrecht, zu tun haben. Es ist richtig, dass dieses Gesetz seit dem Jahr 2003 im Freistaat Sachsen im Wesentlichen unverändert gewesen ist. Das heißt, das ist eine Materie, die nicht jedes Jahr angegangen wird, sondern nur in jahrzehntelangen Abständen.

Hier ist die Notwendigkeit vor allem dadurch gegeben, da sich der Bund aus den kostenrechtlichen Regelungen, die bisher für die Länder gelten, zurückzieht. Insofern musste der Landesgesetzgeber tätig werden. Die Kritik aus den Reihen der Opposition dazu ist sehr maßvoll ausgefallen. Die Grundsätze des Kostenrechts sind in Deutschland seit vielen Jahren unverändert. Kostendeckungsgebot und Verhältnismäßigkeit sind hier bereits angeklungen. Das sind die Grundsätze, die für das Verwaltungskostenrecht in ganz Deutschland gelten und natürlich auch hier in Sachsen. Daran verändert dieses Gesetz auch nichts. Das Gesetz ist in den Grundlinien keine große Veränderung gegenüber dem bisherigen Verwaltungskostenrecht in Sachsen.

Hervorzuheben ist die Einführung der Regelung für die hoheitlichen Leistungen. Wichtig ist auch, dass wir dem Thema der elektronischen Verfahren eine deutlich größere Bedeutung einräumen müssen und auch einräumen, als es im Jahr 2003 der Fall gewesen ist. Hier sind natürlich auch Modernisierungsanliegen enthalten.

Zur Frage von Gebührenerhöhungen, die so ein bisschen in den Raum geworfen worden ist, kann ich Ihnen versichern, dass wir das Gesetz dafür keinesfalls als Anlass nehmen, sondern wir uns im Gegenteil bemühen werden, mit dem Fortschreiten der Digitalisierung – das ist jedenfalls mein politisches Ziel – darauf hinzuwirken, dass wir eher zu einer Kostenentlastung kommen. Wenn wir das Kostendeckungsgebot haben, was heißt, dass die Verwaltung ihre Kosten decken soll, dann ist das Ziel, dass wir bei der ganzen Digitalisierung auch den Verwaltungsaufwand senken; zumindest mittelfristig. Wenn wir das erreichen, dann kann man auch darüber nachdenken, bei der einen oder anderen Kostenbemessung herunterzuge

hen, damit die Kosten der Verwaltung auch gesenkt werden können.

Insofern kann ich zusammenfassend sagen: Aus meiner Sicht ist das ein zeitgemäßer Gesetzentwurf zur Regelung des Verwaltungskostenrechts. Ich bitte Sie um Zustimmung.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses. Es liegt folgender Änderungsantrag vor: Drucksache 6/17025, Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion. Wird Einbringung gewünscht?

(Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU: Nein!)

Das ist nicht der Fall. Gibt es noch Diskussionsbedarf vonseiten der anderen Fraktionen zum Änderungsantrag? – Das ist auch nicht der Fall. Dann lasse ich jetzt über den Änderungsantrag abstimmen. Wer gibt dem die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Eine große Anzahl von Stimmenthaltungen. Bei keinen Gegenstimmen ist dennoch der Änderungsantrag angenommen worden.

Darf ich die Artikel gleich zusammenfassen?

(Dr. Stephan Meyer, CDU: Ja!)

Ich lasse über die einzelnen Artikel abstimmen: Artikel 1 – Sächsisches Verwaltungskostengesetz, Artikel 2 – Folgeänderungen, Artikel 3 – Anpassung an das Sächsische Verwaltungskostengesetz, Artikel 4 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Wer diesen Artikeln seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen ist allen Artikeln mehrheitlich zugestimmt worden.

Wir kommen jetzt zur Gesamtabstimmung. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Hier gleiches Abstimmungsverhalten: keine Gegenstimmen, einige Enthaltungen. Damit ist dem Gesetzentwurf zugestimmt worden. Ich beende den Tagesordnungspunkt.