Protocol of the Session on January 31, 2019

stattfinden. Bei einer Nichtteilnahme am Unterricht verpassen sie Unterrichtsstoff, der ihnen für das erfolgreiche Absolvieren der allgemeinen Prüfungen, aber vor allem für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg fehlen kann.

Es gibt für Schülerinnen und Schüler ausreichende Möglichkeiten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, ohne deshalb den Unterricht zu versäumen. Das Ziel einer solchen Demonstration kann auch außerhalb der Unterrichtszeit wirksam verfolgt werden.

Insbesondere kann es keine Regelmäßigkeit derartiger Demonstrationen während der Unterrichtszeiten geben.

Konsequenzen aus der Verwendung des Tarnnamens des NSU-Mitglieds „Uwe Böhnhardt“ durch Einsatzkräfte des sächsischen SEK

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Maßnahmen wurden wann von welcher Stelle nach dem Bekanntwerden der Verwendung des Tarnnamens eines NSU-Mitglieds durch SEK-Kräfte gegenüber gegebenenfalls wie vielen Personen und zur künftigen Vermeidung solcher Vorfälle getroffen? (Bitte auch angeben, inwieweit dienstrechtliche Verfahren gegen wie viele Personen wann eingeleitet und gegebenenfalls wie beendet wurden.)

2. In welcher Dienststelle sind die betreffenden SEKKräfte derzeit tätig?

Zu Frage 1: Der Sachverhalt wurde vom Landeskriminalamt intensiv aufgearbeitet. Konkret wurden die Vorfälle im Rahmen einer Dienstversammlung des Kommandos durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes Sachsen kritisch angesprochen und ausgewertet. Ebenfalls war die Thematik Gegenstand der Führungskräfterunde des Landeskriminalamtes. Auch hier wurde darauf hingewiesen, dass das Verhalten inakzeptabel war. Die Führungskräfte wurden angewiesen, alle Mitarbeiter für dieses Thema zu sensibilisieren, um zukünftig vergleichbare Verfehlungen auszuschließen.

Die disziplinarrechtlichen Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Weiteren wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drucksache 6/14905, verwiesen.

Zu Frage 2: Einer Beantwortung der Frage stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf. Das Fragerecht dient der Kontrolle der Regierung und nicht der Ausforschung von Verhältnissen nicht in herausgehobener Funktion beschäftigter Bediensteter. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht der betroffenen Beamten hier entgegen. Die erbetenen Auskünfte berühren deren persönliche Verhältnisse und dienstrechtlichen Belange, weshalb ihnen datenschutzrechtliche und fürsorgerechtliche Gründe entgegenstehen.

Ergänzend wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in den Drucksachen 6/14905 und 6/14999 verwiesen.

Amt. Präsident Thomas Colditz: Meine Damen und Herren, die Tagesordnung der 87. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist damit abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 88. Sitzung auf Mittwoch, den 13. März 2019, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen zu. Ich wünsche Ihnen eine gute Nacht und eine gute Heimfahrt.

Die 87. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist geschlossen.

(Beifall bei allen Fraktionen)