Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Grunde könnten wir die heutige Debatte sehr unaufgeregt miteinander bestreiten. Der Freistaat Sachsen zeichnet die entsprechenden Regelungen des § 62b Asylgesetz für den Freistaat Sachsen nach und eröffnet damit die Möglichkeit, Ausreisegewahrsam auch in Sachsen durchzuführen, das Ganze als Ultima Ratio, nämlich dann, wenn alle anderen möglichen Maßnahmen gescheitert sind.
Nur, meine sehr geehrten Damen und Herren, befürchte ich, wir werden diese Debatte so unaufgeregt miteinander nicht führen. Wir werden uns nicht darauf konzentrieren, zu sagen, dass das Bundesrecht in den Fällen, in denen man sich einer freiwilligen Ausreise entzieht, wenn alle anderen möglichen Maßnahmen gescheitert sind, letzten Endes über den Ausreisegewahrsam umzusetzen ist. Wir werden auch nicht in den Mittelpunkt stellen, dass der Freistaat Sachsen in seinem Gesetzesvorhaben, nämlich insbesondere auch durch die Mitwirkung der Regierungskoalition zu mehr Transparenz im Ausreisegewahrsam, eine Möglichkeit zur Errichtung eines Beirates geschaffen hat, um sicherzustellen, dass sowohl dieses Hohe Haus als auch Kräfte der Zivilgesellschaft die Möglichkeit haben, Migrantinnen und Migranten im Prozess in Ausreisegewahrsamseinrichtungen zu begleiten und entsprechend Transparenz zu schaffen. Wir werden uns auch nicht darauf konzentrieren, darüber zu sprechen, dass wir besonders schutzwürdige Personen wie auch Kinder, Jugendliche und Familien noch einmal besonders in den
Mittelpunkt gestellt haben. Das ist sehr schade, denn sonst wären wir eigentlich mit der Debatte an dieser Stelle schon durch. Stattdessen werden wir jetzt in eine intensive Diskussion treten, die zum Ausdruck bringt, dass das, was wir da tun, eigentlich an die Grenzen des menschlich Erträglichen geht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte in der ersten Runde dazu deutlich sagen: Deutschland hat eines der liberalsten und weitestgehenden Asylrechte dieser Welt. Dieses Asylrecht eröffnet Menschen die Möglichkeit, bei uns Hilfe und Unterstützung zu finden, und zwar nach einem sehr weitgehenden Katalog bis hin zu der Möglichkeit des subsidiären Schutzes, nämlich der Möglichkeit, noch einmal ganz persönliche Argumente vorzutragen, die bei einer Abwägung dafür sprechen, bei uns zu bleiben. Das gilt für die Menschen, die nach unseren gesellschaftlichen Regeln und unseren Gesetzen sowie nach den entsprechenden Verpflichtungen in internationalen und überstaatlichen Vereinbarungen einen Anspruch darauf haben, dass wir ihnen helfen und dass Integration gelingt – das ist aber heute nicht Thema dieser Diskussion – mit allen Schwierigkeiten und Herausforderungen.
Aber die Wahrheit ist, dass bei all dem auch Menschen übrig bleiben, die keinen Anspruch haben, in unserem Land zu bleiben. Für diese gibt es auch ein entsprechendes rechtsstaatliches Verfahren bis hin zu einer richterlichen Überprüfung, bis hin zu der Möglichkeit auch der freiwilligen, geförderten Ausreise. Dann gibt es die Ausreiseaufforderung. Erst dann, wenn man dazu nicht bereit ist, sich also der Ausreise entzieht und sich im Übrigen nach § 95 Asylgesetz auch entsprechend zumindest rechtswidrig in diesem Land aufhält, muss der Staat Sanktionierungsmöglichkeiten haben. Das Bundesrecht
stellt ganz klar darauf ab, dass dann noch immer geprüft werden muss, ob geringere Eingriffsmöglichkeiten genutzt werden können. Erteilung von Meldeauflagen, räumliche Beschränkung des Aufenthalts oder auch die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen seien hier stichpunktartig genannt.
Wenn das alles nicht funktioniert und nicht umsetzbar ist, dann bleibt es bei der Ultima Ratio eines Ausreisegewahrsams. Ich will das für meine Partei, für meine Fraktion auch ganz deutlich sagen. Das ist für uns eine unverrückbare Position, das ist elementarer Bestandteil einer Politik des Sowohl-als-auch. Wer keinen Anspruch hat, in unserem Land zu verbleiben, der muss letzten Endes rechtsstaatlich und konsequent wieder in die Heimat zurückgehen.
Herr Gebhardt, das alles muss Ihnen nicht gefallen. Hören Sie zu! Ich lausche Ihnen dann auch. Sie haben die Gelegenheit, den Präsidenten zu fragen, ob Sie Fragen stellen dürfen. Aber ich komme ganz gut damit klar und kann Ihnen nur entgegnen, dass ich auf Ihre wenig hilfreichen Bemerkungen an dieser Stelle auch verzichten kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, kurzum: Wir sprechen heute über die Schaffung der Möglichkeiten eines Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen als Ultima Ratio und die Umsetzung des Bundesrechtes, um für den Fall, dass alle anderen Maßnahmen nicht greifen, die Ausreise zu gewährleisten. Wir haben als Regierungskoalition zusätzliche Elemente geschaffen, die eine transparentere, eine umfassendere Beteiligung auch der Zivilgesellschaft ermöglichen. Wir haben besonders auf Familien, auf minderjährige Jugendliche und auch auf die Frage der entsprechenden Schutzregelungen für besonders schutzbedürftige Personen abgestellt.
Wir glauben, dass wir in diesem Zusammenhang alles das, was menschenrechtlich geboten ist, getan haben, um genau in diesem Bereich mit einer Regelung von Ultima Ratio verfahren zu können. Der Staat muss letzten Endes wehrfähig und handlungsfähig sein. Es ist eine Verpflichtung gegenüber unserer Gesellschaft und gegenüber den Bürgern in unserem Land, dass wir dies hier konsequent umsetzen. Ich bitte Sie insoweit um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Sollten wir dies in der ersten Runde noch nicht erreichen, freue ich mich auch über eine Fortsetzung der Debatte in einer zweiten Runde.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über das Sächsische Ausreisegewahrsamsvollzugsgesetz. Allein der Titel ist verharmlosend. Wir können, ja wir
müssen es benennen: Wir reden über Freiheitsentzug für geflüchtete Personen, für Schutz suchende Menschen,
Sachsen ist nach Hamburg erst das zweite Bundesland, das von der Möglichkeit der Errichtung eines Ausreisegewahrsams Gebrauch machen will. Dies ermöglicht das 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Dies markiert bereits das erste Argument gegen dieses Vorhaben. Wir müssen den § 62b Aufenthaltsgesetz als Land nicht anwenden.
Im rot-grün regierten Hamburg war die dortige Errichtung des Ausreisegewahrsams hoch umstritten. Auch wenn man unpolitisch auf die Szenerie in dem Nordland schaut, erweist sich der dortige praktische Abschiebeknast als wenig nützlich, als wenig für den Zweck geeignet, für den er errichtet wurde.
Schauen wir uns nun die hiesigen Zahlen an, also springen wir wieder nach Sachsen, so können wir sehr deutlich sehen, dass die Abschiebungszahlen auch ohne Inhaftierung massiv gestiegen sind. Im letzten Jahr haben wir im Vergleich zum Vorjahr 2015 fast eine Verdoppelung auf 3 377 Menschen beobachten können, und wir beobachten bei den Abschiebungen immer rigidere Mittel. Zwanzigmal wurden im vergangenen Jahr Familien getrennt. Immer wieder werden sogenannte gut integrierte Menschen, also Menschen, die in die Schule gehen, die eine Ausbildung, eine Arbeit haben, die sich sozusagen neu in ihrem Leben eingerichtet haben, aus diesem herausgerissen. Dank der Recherchen des Sächsischen Flüchtlingsrates wissen wir auch, dass es immer wieder zu Abschiebungen kranker Menschen kommt, die in ihren Herkunftsländern keine adäquate medizinische Versorgung vorfinden.
Zur sowieso harten Hand bei der Abschiebung von Menschen ins Ungewisse, in Not, in Ausgrenzung und auch in Verfolgung soll nun auch ein Abschiebegefängnis light hinzukommen. Daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass die Koalition beweisen will, dass Sachsen vor nichts zurückschrecken will, nicht vor der Inhaftierung von Menschen, ganz besonders auch nicht von Familien, von Kindern und schutzbedürftigen Menschen.
Wir haben es bereits in der letzten Plenardebatte dargelegt und ich wiederhole es hier gerne: Wir als LINKE lehnen die Inhaftierung von Geflüchteten, wir lehnen Abschiebungshaft grundsätzlich ab, denn Flucht ist kein Verbrechen.
Freiheitsentziehung – das möchte ich hier noch einmal betonen, denn wir reden nicht über irgendein Mittel – ist einer der schwersten Grundrechtseingriffe und wird hier über Menschen verhängt, die eben formal gar keine Straftäter oder Straftäterinnen sind.
Es geht um eine reine Erleichterung von hoheitlichem Verwaltungshandeln: Um Verwaltungsakte durchzuziehen, werden Menschen inhaftiert. Diesen relevanten Unterschied – das ist zu betonen, man muss auch vom Menschen aus argumentieren – spüren die Menschen, die inhaftiert werden, nicht. Abschiebehaft macht krank, das ist nachgewiesen. Dazu könnte ich jetzt Zahlen herunterbeten, aber das mache ich nicht. Es ist egal, ob Gewahrsam oder Haft, es ist eine Inhaftierung.
Wir wissen auch, dass in der Vergangenheit bis zu 80 % der Haftanordnungen für Abschiebungshaft rechtsfehlerhaft waren, weil sie rechtsstaatliche Garantien der Betroffenen verletzen. Aber Sie, liebe CDU- und SPDKolleginnen und -Kollegen, reden doch so gern über den Rechtsstaat. Dazu komme ich später noch einmal.
Wenn wir von der grundsätzlichen Ebene, über die sich jetzt schon aufgeregt wurde, auf die faktisch juristische Ebene wechseln, hoffe ich, dass es ein bisschen ruhiger zugeht.
Wenn wir uns das Konstrukt Ausreisegewahrsam anschauen, können wir nur zu einer ablehnenden Haltung kommen. Ich will das auch begründen.
Mit dem neu geschaffenen § 62 b Aufenthaltsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, Menschen ohne spezielle Haftgründe die Freiheit zu entziehen. Für die bereits bekannte Abschiebehaft, die im § 62 Aufenthaltsgesetz – nicht Asylgesetz übrigens, Kollege Hartmann – normiert ist, sind die Gründe ausdekliniert, ganz konkret im § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz für den Tatbestand der Fluchtgefahr. Obwohl der Ausreisegewahrsam ebenfalls bei Fluchtgefahr zum Zuge kommen soll, umgeht der entsprechende § 62 b diese gesetzlichen Normen, die wir bei der Abschiebungshaft vorfinden. Es werden noch windelweichere Voraussetzungen für die Inhaftierung geschaffen als die, die bereits existieren und auch hinlänglich von Juristen kritisiert werden. Ich kann einmal zitieren: „Bereits wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist oder der oder die Geflüchtete ein Verhalten zeigen wird, das erwarten lässt, dass er oder sie die Ausreise vereiteln oder erschweren wird …“. Das steht in dem Gesetz, und das öffnet Willkür Tür und Tor.
Hier wird die Normierung willkürlicher Verdachtsmomente, wie sie bereits existiert bei der ordentlichen Abschiebehaft – ich unterstreiche das noch einmal –, im Falle einer unterstellten Fluchtgefahr auf die Spitze getrieben. Das alles zulasten – das möchte ich auch noch einmal unterstreichen – des § 2 Abs. 2 Grundgesetz. Wir reden hier über das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person.
Der Ausreisegewahrsam widerspricht in seiner bundesgesetzlichen Grundlage – um das zu resümieren – aus
Auch die milderen Mittel, die per Gesetz alternativ zur Inhaftierung zum Zuge kommen sollen, sind unserer Meinung nach in Sachsen nicht ausgeschöpft. Wir haben das in der letzten Plenardebatte hinlänglich diskutiert. Um es noch einmal zu wiederholen: Wir beziehen uns mit dem Verweis auf die alternativen Mittel eben nicht nur auf ordnungspolitische Maßnahmen wie Meldeauflagen oder Kautionszahlungen, sondern auf solche, die der Jesuitenflüchtlingsdienst in seinem umfänglichen Gutachten zum Thema dargelegt hat, zum Beispiel eine engmaschige Fallbetreuung im Asylverfahren durch qualifizierte Beratungsstellen, vollumfängliche Informationen über den Fortgang und rechtliche Unterstützung im Asylverfahren sowie soziale Betreuung.
Der Gedanke dahinter ist, dass Menschen, die Vertrauen zum Asylverfahren schöpfen und dabei begleitet werden, Entscheidungen besser akzeptieren können und sich diesen vielleicht nicht entziehen wollen.
Schauen wir uns den Gesetzentwurf konkret an, so stoßen wir an vielen Stellen auf Probleme und Leerstellen, die auch der Änderungsantrag nicht aufheben kann. Wie auch in der Anhörung im Innenausschuss ausführlich von zwei Sachverständigen kritisiert, führt der im Gesetzentwurf vorgenommene Generalverweis auf das Strafvollzugsgesetz – wohlgemerkt des Bundes und nicht des Freistaates Sachsen – zu Problemen und verwischt die von der EURückführungsrichtlinie vorgegebene und vom Europäischen Gerichtshof bekräftigte notwendige wesentliche Unterscheidung zwischen der Haft zum Zwecke der Abschiebung und der Strafhaft. Diese Vorgabe ist zwingend und hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass in Sachsen das Ende der Praxis, Ausreisepflichtige in normalen Justizvollzugsanstalten zu inhaftieren, vollzogen wurde. Nun machen wir rein nominell in diesem Bereich eine Rolle rückwärts.
Auch im Detail führt die Übernahme der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes zu Problemen und unlogischen Schlussfolgerungen. Was ist mit den Besuchszeiten? Müssen die Inhaftierten Haftkleidung tragen? Werden Post und Telekommunikation überwacht oder können sie sogar Hafturlaub nehmen? Wir haben im Innenausschuss darauf hingewiesen. Wir denken, dass Sie, liebe Koalition, hier in ihrem Sinne hätten nachbessern müssen. Das ist aber ausgeblieben.
Obwohl Sie mit Ihrem Änderungsantrag, zu dem ich jetzt kommen will, richtige Punkte aufnehmen wie die Klarstellung der dienstrechtlichen Stellung der Vollzugsbeamten und die Harmonisierung des Umgangs mit Familien, Kindern und Schutzbedürftigen mit den EU-Vorgaben – da es diese sowieso gibt, ist es gar nichts Besonderes, was Sie da aufgeschrieben haben, sondern müsste eigentlich selbstverständlich sein –, lassen Sie an zentralen Punkten Dinge offen. Wie steht es um die soziale Betreuung? Wie steht es um die psychosoziale Begleitung, um die psychotherapeutische Behandlung, um Zugänge für Beratungs
stellen, für Rechtsanwälte, für Freunde, Seelsorger? Wie wird das Kindeswohl garantiert, wenn Kinder inhaftiert werden? Vor allem: Wie wird das verfassungsrechtlich garantierte Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Inhaftierten durchgesetzt?
Könnten Sie bitte einen Moment warten. – Ich würde den Herrn da oben bitten, das Telefon einzustecken und keine Bilder zu machen. Sie haben sich schon Zugang zum Plenarsaal verschafft.
Ich war stehen geblieben beim verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Inhaftierten.
In diesem Zusammenhang sei eingefügt, dass bisher das Gesetz sagt, dass der Ausreisegewahrsam maximal vier Tage verhängt werden kann. Bundesinnenminister de Maizière plant derzeit eine Verlängerung auf zehn Tage. Da kann man schon sehen, was das Papier wert ist, auf dem Gesetze vor allem im Asylbereich gedruckt sind.
Der Punkt ist aber der: Ob vier oder zehn Tage, in dieser äußerst kurzen Frist muss gewährleistet werden, dass die Betroffenen rechtlich gegen die Haftanordnung vorgehen können. Ich habe schon darauf verwiesen, dass in der vergangenen Zeit – das zeigen Studien, das zeigen die Aussagen von Experten, die sich damit beschäftigt haben – ein großer Teil der Haftanordnungen rechtswidrig war oder den rechtlichen Grundlagen widersprach.
Wir wissen auch, dass der Ausreisegewahrsam nur ein Interim ist. Der Freistaat plant mittelfristig eine echte Abschiebehafteinrichtung, in der der Ausreisegewahrsam vollzogen werden soll. Schaut man sich die recht geringen Zahlen von Abschiebehäftlingen in den letzten drei Jahren an – es sind etwa ein Dutzend, vor 2013 waren es noch über 200 –, ist es sicher nicht weit hergeholt zu unterstellen, dass die Zahl der Inhaftierungen von Geflüchteten gesteigert werden soll. Hier kommt ein wichtiges Argument: Wenn Ausländerbehörden die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam oder die Abschiebehafteinrichtung zu nutzen, dann werden sie aus unserer Sicht viel schneller darauf zurückgreifen und viel schneller andere Möglichkeiten außer Acht lassen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der SPD! Sie werden noch einen Redebeitrag halten. Aber ich befürchte, dass Sie diesem Gesetz die Zustimmung geben. Ich würde gern noch einmal an Sie appellieren: Ihre Zustimmung zum Gesetz würden wir außerordentlich bedauern.
Vor wenigen Jahren waren es SPD-regierte oder -mitregierte Bundesländer wie Rheinland-Pfalz, SchleswigHolstein, Niedersachsen und Baden-Württemberg, die die Abschiebehaft ganz abschaffen und Initiativen an den Bund starten wollten, auf dieses Instrument zu verzichten.