Aufgerufen ist das Gesetz über die Neuordnung der Flüchtlingsaufnahme im Freistaat Sachsen und zur Änderung weiterer Vorschriften, Drucksache 6/4865, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Abgestimmt wird über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.
Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 6/8290 vor. Soll dieser noch eingebracht werden? – Bitte sehr, dazu besteht jetzt die Möglichkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte noch kurz unseren Änderungsantrag einbringen, der maßgeblich redaktioneller Natur ist. Insofern können Sie ihm getrost und ohne Vorbehalte zustimmen, genauso wie unserem Gesetzentwurf.
Dennoch möchte ich es mir nicht nehmen lassen, zum Ausdruck zu bringen, dass ich auf die Stimmen von der AfD und von Herrn Anton gern verzichte. Über ihr Menschenbild bin ich maßlos wütend.
Meine Damen und Herren! Ich lasse über den Änderungsantrag in der Drucksache 6/8290 abstimmen. Wer möchte zustimmen? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist der Änderungsantrag mit der genannten Drucksachennummer nicht angenommen
Wer möchte der Überschrift seine Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei
Ich lasse abstimmen über Artikel 1 – Gesetz über die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Teilhabe von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Freistaat Sachsen. Wer möchte zustimmen?
Gut. Ich habe die Zeichen gesehen. – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmen dafür und Stimment
Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 2 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hierzu gab es Stimmen dafür und Stimmenthaltungen, aber nicht die erforderliche Mehrheit.
Da alle Bestandteile des Gesetzentwurfs nicht die erforderliche Mehrheit gefunden haben, erübrigt sich im Grunde die Schlussabstimmung. Kann es dabei bleiben?
Wir beginnen mit der allgemeinen Aussprache in der Reihenfolge: CDU, DIE LINKE, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Staatsregierung, sofern sie das Wort wünscht. Für die CDU-Fraktion beginnt Herr Abg. Fritzsche mit der Aussprache. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung wurde dem Landtag im Oktober zugeleitet und dem Innenausschuss zur fachlichen Bearbeitung überwiesen. Am 25. November des vergangenen Jahres hat dazu eine öffentliche Anhörung stattgefunden. Zu dieser standen uns sieben Sachverständige mit ihrer Fachexpertise zur Verfügung. Bereits im Vorfeld der parlamentarischen Befassung hat es intensive Diskussionen über den Gesetzentwurf gegeben.
Im Mittelpunkt der Debatten über das vorliegende Artikelgesetz stand nicht etwa die Zusammenführung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes zu einem Gesetz oder die Anpassung an Regelungen aus EU-Richtlinien, der Berufsanerkennungsrichtlinie. Vielmehr war die Frage an die Anforderungen beim Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ der strittigste Punkt. Darauf möchte ich auch in meinen Ausführungen abzielen und mich auf dieses Thema konzentrieren.
Die unterschiedlichen Positionen sind auch in der Anhörung sehr deutlich erkennbar gewesen: auf der einen Seite die Argumentation der Ingenieurkammer Sachsen, die für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ die Erforderlichkeit von 70 % bis 80 % MINT-Fächern sieht, das heißt aus dem Fächerbereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik, auf der anderen Seite der VDI und die Hochschulen, die 50 % plus bzw. überwiegend, also etwas mehr als 50 % MINT-Fächer als ausreichend ansehen.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Anforderungen, die wir nun festschreiben wollen, werden von uns aus folgenden Überlegungen heraus mitgetragen:
Die Argumentationen beider Seiten sind aus ihrer jeweiligen Sichtweise heraus gut begründet. Der Ingenieurkammer Sachsen ist es hoch anzurechnen, dass sie sich im Interesse eines hohen Ansehens des Berufsstandes der Ingenieure engagiert. Verständlich ist aber auch das Interesse der Hochschulen, die den Absolventen technisch-naturwissenschaftlicher Studiengänge die Möglichkeit einräumen möchten, neben ihrem akademischen Grad eine griffige Berufsbezeichnung zu führen, und dies ist nun einmal die Bezeichnung „Ingenieur“ – nach wie vor und nicht zuletzt ein sächsisches Qualitätssiegel.
Leider gibt es bisher keine bundeseinheitliche Regelung. Eine Arbeitsgruppe der Wirtschaftsministerkonferenz hat intensive Verhandlungen geführt. Doch der bundesweit
einheitliche Rahmen für ein Ingenieurgesetz steht noch aus. Der bisherige Diskussionsstand deutet jedoch darauf hin, dass die nun auch im vorliegenden Entwurf aufgegriffene Formulierung „überwiegend MINT“ Konsens wird. Zahlreiche Bundesländer haben dies bereits in ihren Ingenieurgesetzen aufgegriffen. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Bundesländern waren auch die dort mittlerweile gefundenen Regelungen bei unserer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Bei der nunmehr gefundenen Lösung handelt es sich um einen guten Kompromiss, welcher im Sinne der Qualitätssicherung im Studium als auch für die spätere Berufsausübung zentrale Elemente enthält.
Es wird klargestellt – jetzt steige ich etwas tiefer in das Gesetz ein –, dass nur technisch-naturwissenschaftliche Studiengänge dazu befähigen, Ingenieur zu werden, also ein rein naturwissenschaftlicher Studiengang nicht mehr ausreichend ist.
Es wird festgeschrieben, dass ein überwiegender MINTAnteil, das heißt mehr als 50 % aus dem Fächerbereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik, das Studium entscheidend prägen muss. Dies – darauf wird in der Begründung hingewiesen – orientiert sich an den FEANI-Index-Kriterien. Das bedeutet, dass es sich um eine recht strenge Auslegung bezüglich relevanter MINT-Fächer handelt.
Des Weiteren wird klargestellt, dass Studiengänge auch in Teilzeit absolviert werden können, sofern sie die gleichen Anforderungen wie ein Vollzeitstudium erfüllen.
Wir haben uns außerdem dazu entschlossen, keine weiteren Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Wirtschaftsingenieure oder für andere Hybridstudiengänge, aufzunehmen, da wir eine weitere Aufweichung der Berufsbezeichnung des Ingenieurs vermeiden wollen.
Außerdem wird die Anrechnung der MINT-ECTS-Punkte bei Masterstudiengängen nur bei einer bestimmten Mindestanzahl von ECTS-Punkten aus dem Bachelorstudiengang möglich.
Unstrittig ist jedoch, dass mit der Lösung das bisher mangels einer fehlenden gesetzlichen Regelung der MINT-Anforderungen vonseiten der Rechtsprechung festgelegte erforderliche Niveau an MINT-Fächern zumindest nach der Gesetzesbegründung gesenkt wird. Wie aber der Vertreter der sächsischen Hochschulen in der Anhörung betont hat, wird der MINT-Anteil sicherlich auch in Zukunft weit über den benannten 50 % liegen. Dies entspricht im Übrigen auch der aktuellen Ausbildungspraxis an den sächsischen Hochschulen.
Ergänzend dazu möchte ich ein Zitat aus der öffentlichen Anhörung beitragen, welches die eben aufgezeigten unterschiedlichen Perspektiven gut zusammenführt. Ich möchte Prof. Dr. Roland Stenzel zitieren, der gesagt hat – Zitat –: „Es geht nicht darum, eine bestimmte Anzahl MINT oder was auch immer als Maßstab zu nehmen, sondern es geht um die Kompetenz, die man für einen bestimmten Beruf benötigt.“
In gleichem Atemzug hat er betont: „Es wird uns nie darum gehen, jetzt unzulässigerweise den MINT-Anteil zu reduzieren. Der ergibt sich automatisch hoch.“