1. Wie hat die Staatsregierung in der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.09.2016 zum Tagesordnungspunkt „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (TOP 6) und dem Vorschlag des federführenden Bundesratsausschusses, einen Vermittlungsausschuss einzuberufen, abgestimmt?
In der 948. Sitzung des Bundesrates am 23.09.2016 war zum einen zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzustimmen. Dazu lag der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen vor, der auf die Verlängerung der
Übergangsfristen nach § 37 ProstSchG und eine Verschiebung des Inkrafttretens des Artikel 7 Abs. 2 um jeweils sechs Monate gerichtet war. Zum anderen war über eine Entschließung, ebenfalls von Nordrhein-Westfalen beantragt, abzustimmen. Der Freistaat Sachsen hat zu beiden Anträgen mit „Enthaltung“ abgestimmt.
Das Abstimmungsverhalten des Freistaates wird auf der Website der Landesvertretung veröffentlicht, sobald der stenografische Bericht dort vorliegt.
Der Antrag, den Vermittlungsausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 GG einzuberufen, betraf das Inkrafttreten des Gesetzes (Artikel 7) sowie entsprechende Übergangsregelungen nach § 37 ProstSchG. Hierzu ist in dem Gesetz vorgesehen, dass die Regelungen des ProstSchG im Wesentlichen am 1. Juli 2017 in Kraft treten sollen. Mit dem Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, sollte ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2018 erreicht werden.
Die Staatsregierung sieht durchaus kritisch, dass den Ländern zur Umsetzung des Gesetzes und zur Schaffung der damit in Zusammenhang stehenden landeseinheitlichen Regelungen ein äußerst kurzer Zeitraum zur Verfügung steht. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. ein Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen ist und entsprechende Aufgabenübertragungen zu klären sind.
In der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 2016 ist festgehalten, dass das Anliegen der Länder, ausreichend Zeit für die Umsetzung des Gesetzes sowie zur Etablierung der dazu notwendigen Strukturen zu erhalten, durchaus berechtigt ist. Dennoch besteht ein hohes Interesse an einem möglichst zügigen Inkrafttreten der Regelungen, um die Instrumente zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes effektiv nutzen zu können.
Die Entschließung bzw. der darauf gerichtete Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Die Staatsregierung hat hierbei auch die
rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Anmeldepflicht und die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung, der Interessenvertretungen und Verbände einbezogen. Kritisch wird insbesondere gesehen, dass die Einschätzung der Kosten des Gesetzes durch die Bundesregierung nicht vollständig erfolgte.
Die Bundesregierung hat sich dahin gehend geäußert, dass für den Bereich der Prostitution bislang keine statistischen Merkmale erhoben wurden. Die Tatsache, dass es sich bei Prostitution um einen juristischen Graubereich und ein Milieu gesellschaftlicher Stigmatisierung handelt, erschwert die ohnehin schon stark eingeschränkte Datenlage zusätzlich. Insofern war eine genauere Spezifizierung des Erfüllungsaufwands nicht möglich. Der Normenkontrollrat hat gegen die Kostenschätzung keine Einwände erhoben und hält die Berechnung unter Berücksichtigung der Datenlage für detailliert und nachvollziehbar. Die Kostentragung durch Länder und Kommunen entspricht der im Grundgesetz vorgesehenen föderalen Aufgabenteilung.
6. Sächsischen Landtages ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 43. Sitzung auf Mittwoch, den 9. November 2016, 10:00 Uhr festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen noch rechtzeitig zu.
Bevor ich schließe, meine Damen und Herren, möchte ich die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses noch darauf hinweisen, dass sie sich in 10 Minuten zur 31. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses im Raum A 300 zur Beratung treffen.
Meine Damen und Herren! Die 42. Sitzung des 6. Sächsischen Landtages ist geschlossen. Ich wünsche Ihnen einen guten Feierabend und ein erfolgreiches Wochenende. Bis demnächst!