Protocol of the Session on April 21, 2016

Drittens verlangen Sie, dass bereits die Mitgliedschaft in der NPD zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führen soll. Da ist sicherlich der Wunsch der Vater des Gedankens. Sie wissen ganz genau, dass das so nicht geht, denn erst nach einem Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht wäre eine solche Maßnahme zulässig. Dass wir dieses Parteiverbot ganz intensiv und maßgeblich unterstützt haben, ist Ihnen bekannt. Es ist der Staatsregierung aber schlichtweg untersagt, eine solche Entscheidung vorwegzunehmen. Auf der anderen Seite ist es aus meiner Sicht ganz klar und keine Frage, dass bei Personen, die belegbar in verfassungsfeindlichen Gruppierungen aktiv sind, der Waffenerlaubnisschein durch die Prüfbehörde sofort entzogen werden kann. Die Hürde ist in einem Rechtsstaat der erforderliche Nachweis, und nicht, wie Sie denken, eine verkürzte Prüffrist für alle; die Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ich kann Ihnen versichern: Falls unser NPD-Verbotsverfahren erfolgreich sein sollte, werden wir die Situation umgehend neu beleuchten und entsprechend zügig handeln.

Letztes Stichwort ist die geplante Novellierung des Waffengesetzes durch die Bundesregierung. Hier sollten wir erst einmal abwarten, welche konkreten Vorstellungen die Koalition in Berlin diesbezüglich hat. Momentan gibt es eine Vorprüfung durch das BMI. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird sich Sachsen genauso wie die anderen Bundesländer konstruktiv einbringen.

Von einer Amnestie für diejenigen, die illegal Waffen vorhalten – Herr Lippmann, das will ich noch kurz aufgreifen –, bin ich nicht so überzeugt. Das wird nicht so erfolgreich sein, wie Sie das sehen. Diejenigen, die illegal Waffen vorhalten, um damit Straftaten zu verüben, werden wir mit Sicherheit durch eine Amnestie nicht errei

chen. Die Sicherheitsbehörden müssen ihren Job machen. Das erwarte ich auch.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Deshalb empfehle ich aus der Perspektive der Staatsregierung, diesen Antrag abzulehnen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Meine Damen und Herren! Das Schlusswort hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Herr Abg. Lippmann, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Debatte war – wie üblich bei diesem Thema – erwartbar und kontrovers. An einigen Stellen war sie sicherlich auch nicht frei von Polemik und Spitzen.

Herr Hartmann, ich sage es einmal ganz deutlich: Es war an einigen Stellen einen Schuss zu billig und eine Vereinfachung dessen, was ich vorgetragen habe. Stellenweise habe ich mich gefragt, ob Sie mir überhaupt zugehört haben. Ich habe keine Pauschalisierung betrieben. Ich habe auch etwas zum Thema illegale Waffen erwähnt. Ich habe eben nicht den Zusammenhang konstruiert, den Sie mir dann unterstellen. Vielleicht ist es manchmal besser, die Ohren zu spitzen, anstatt Sachen zu insinuieren, die in dieser Form nicht stimmen.

Ich begrüße, das sage ich ganz deutlich, dass Sie ein deutliches Bekenntnis zum Thema Kontrollen und Kontrollpflicht abgegeben haben. Herr Minister, ich nehme das auch als Botschaft mit, dass zumindest die Bereitschaft vorhanden ist, sich diesem Problem zu stellen. Das habe ich in der Stellungnahme der Staatsregierung zu dem anderen Antrag so nicht vernommen. Ich begrüße durchaus, dass ein gewisser Erkenntnismehrwert dadurch entstanden ist, dass das Thema heute hier diskutiert wurde.

Herr Stange, wir sind in vielen Punkten beieinander. Ja, über die grundgesellschaftliche Frage sollte man immer wieder diskutieren. Gleichwohl zielt dieser Antrag im Sinne der konkreten Ausformung nicht auf die grundgesellschaftliche Debatte, sondern auf das konkrete Hier und Jetzt ab. Das ist meines Erachtens auch notwendig.

Herr Pallas, der Schwerpunkt dieses Antrages ist weitgehend der Vollzug. Deswegen kann man sicherlich auch über die Fragen waffengesetzlicher Änderungen diskutieren. Ich sage aber Folgendes deutlich zu den von Ihnen angesprochenen Beispielen und dem Vorwurf, dass Sie enttäuscht sind, was den Punkt waffenrechtlicher Erlaubnis und Zuverlässigkeit der NPD angeht: Das ist nun einmal ein Punkt, zu dem ein Urteil vorhanden ist. Man kann Mitgliedern der NPD per se aufgrund einer unterstellten Verfassungsfeindlichkeit die mangelnde Zuverlässigkeit unterstellen. Woanders haben wir das nicht. Das ist übrigens in Bremen geschehen. Meines Wissens wird Bremen immer noch von der SPD regiert.

Herr Spangenberg, Folgendes sage ich ganz deutlich: Sie haben sich hier zum Kronzeugen des Problems aufgeschwungen. Ihr Beitrag war nun wirklich der Beweis dafür, dass das Führen dieser Debatte, wie es in diesem Antrag auch stattfindet, dringend notwendig ist. Das erfolgt zusammen mit sonstigen Äußerungen, die man von der AfD in schwachsinniger Art und Weise vorfindet.

Zu guter Letzt möchte ich noch etwas sagen: Wir waren uns gestern bei einer anderen Debatte – es ging um das Thema Wein – relativ einig, dass eine engmaschige Kontrolle auch zum Wohle der Öffentlichkeit und vor allem zum Wohle derjenigen, die kontrolliert werden, nötig ist. Ich kann nicht erkennen, warum wir das gleiche Argument, wenn es um Waffen geht, quasi in Bausch und Bogen verteufeln.

In die Richtung der Union sage ich Folgendes ganz deutlich – von Ihnen höre ich regelmäßig dieses Argument, wenn es um den Datenschutz geht –: Wer nichts zu

verbergen hat, der hat auch nichts zu befürchten. Hierbei hat auch kein redlicher Waffenbesitzer – auch nach dem Antrag der GRÜNEN – etwas zu befürchten. Deswegen werbe ich noch einmal um die Zustimmung zu diesem Antrag.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Ich stelle nun die Drucksache 6/4827 zur Abstimmung. Wer zustimmen möchte, zeigt das bitte an. – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und trotz zahlreichen Stimmen dafür hat der Antrag dennoch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Meine Damen und Herren! Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

Fragestunde

Drucksache 6/4859

Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtags als Drucksache 6/4859 vor. Die Fragen wurden ebenfalls der Staatsregierung übermittelt. Alle Fragen

werden schriftlich beantwortet. Meine Damen und Herren! Damit ist dieser Tagesordnungspunkt ebenfalls beendet.

Schriftliche Beantwortung der Fragen

Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung (Frage Nr. 1)

1. Ist der Staatsvertrag bereits von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und aus welchem Grund wurde der Staatsvertrag den Mitgliedern des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule bisher nicht zur Kenntnis bzw. Diskussion gegeben?

2. Welche Änderungen gehen mit dem Staatsvertrag für die sächsischen Hochschulen und für Bewerberinnen und Bewerber für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge oder für zentral vergebene Studiengänge einher?

Zu Frage 1: Die Regierungschefs aller Länder haben den Staatsvertrag im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 17. März 2016 unterzeichnet. Gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung bedarf der Staatsvertrag nunmehr der Zustimmung des Landtags (Ratifizierung). Hierfür hat der Freistaat Sachsen jedoch zunächst das entsprechende Zustimmungsgesetz zu erstellen, damit der Staatsvertrag rechtswirksam ab 2018 in Kraft treten kann. Erst sobald der Gesetzentwurf erarbeitet und die Zustimmung des Kabinetts zur Einbringung des Entwurfs des Ratifikationsge

setzes erfolgt ist, wird der Gesetzentwurf nebst Staatsvertrag dem Landtag zugeleitet.

Zu Frage 2: Mit dem neuen Staatsvertrag wird unter anderem die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass das Zentrale Vergabeverfahren und das Serviceverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgebildet werden können (sogenanntes dialogorientiertes Serviceverfahren). Die Abbildung auf einer gemeinsamen technischen Plattform führt zu Synergien für Bewerberinnen und Bewerber, für die Hochschulen und für die Stiftung für Hochschulzulassung. Die Änderungen im Sinne der Fragestellung ergeben sich im Wesentlichen aus Artikel 2 des Staatsvertrages.

In Abs. 1 werden die beiden Arten von Aufgaben, die der Stiftung für Hochschulzulassung zukommen, benannt: zum einen die Unterstützung der Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren, zum anderen die Durchführung des Zentralen Vergabeverfahrens.

Das bestehende Serviceverfahren für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge unterstützt die Hochschulen durch einen bundesweiten webbasierten Abgleich von Zulassungsangeboten. Hierzu ist das Campus-Management-System der jeweiligen Hochschule an das System

der Stiftung angebunden. Die Hochschulen führen zunächst individuell die Auswahlverfahren durch und schalten anschließend die Ranglisten zum Abgleich im System der Stiftung frei.

Auf dieser Grundlage werden Bewerberinnen und Bewerbern über das Portal der Stiftung zunächst gleichrangige Zulassungsangebote erteilt. Nimmt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ein Zulassungsangebot an, wird sie oder er automatisch aus allen weiteren Ranglisten, in denen sie oder er aufgeführt ist, gestrichen; eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber rückt nach.

Bewerberinnen und Bewerber, die nach verbindlicher Festlegung der Reihenfolge ihrer Zulassungsanträge eine Zulassungsmöglichkeit in erster Präferenz haben, erhalten kein Zulassungsangebot, sondern unmittelbar eine Zulassung. Am Ende des Verfahrens wird für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz automatisch eine Zulassung erlassen. Aufgrund von nicht erfolgten Einschreibungen verbleibende Restplätze werden innerhalb des Dialogorientierten Serviceverfahrens durch Los vergeben.

Die Aufgabe, die Hochschulen bei der Durchführung von örtlichen Zulassungsverfahren zu unterstützen, wird nunmehr um die Unterstützung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen ergänzt. Die Eröffnung der Möglichkeit von Unterstützungsleistungen bei der Durchführung von Anmeldeverfahren zu zulassungsfreien Studiengängen beruht auf einem vielfach geäußerten Wunsch von Hochschulvertreterinnen und -vertretern. Im Interesse sowohl der Bewerberinnen und Bewerber als auch der Hochschulen wird durch den Abgleich der Mehrfachzulassungsmöglichkeiten eine frühzeitige

Besetzung der Studienplätze ermöglicht. Die Hochschulen wissen frühzeitig, welche Bewerberinnen und Bewerber sich einschreiben werden.

Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages trägt dem Umstand Rechnung, dass zukünftig das Serviceverfahren und das Zentrale Vergabeverfahren gemeinsam durchgeführt

werden sollen (Dialogorientiertes Serviceverfahren);

hierzu werden die in den Verfahren nach Abs. 1 abgegebenen Zulassungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber im Webportal der Stiftung zusammengeführt.

Unter Geltung des bisherigen Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 werden im Zentralen Vergabeverfahren Zulassungs- und Ablehnungsbescheide von der Stiftung oder den Hochschulen erlassen, während im Serviceverfahren zunächst lediglich Zulassungsangebote unterbreitet werden. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsangebote erhält, kann sie oder er eines wählen mit der Folge, dass die übrigen Angebote verfallen und anderen Bewerberinnen und Bewerbern wieder zur Verfügung stehen.

Diese Nachrückfunktion des Serviceverfahrens soll nunmehr auch im Zentralen Vergabeverfahren Anwendung finden, sodass auch in den Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens zunächst Zulassungsangebote unterbreitet werden, welche mit solchen aus dem Serviceverfahren gleichrangig konkurrieren. Ein Zulassungsangebot

bezieht sich auf einen speziellen Zulassungsantrag, der sich auf ein bestimmtes Angebot an einer Hochschule richtet. Zulassungsanträge können sich auf gleichlautende Studienangebote an mehreren Hochschulen oder auch auf verschiedene Studienangebote an verschiedenen Hochschulen sowie auf verschiedene Studienangebote an einer Hochschule richten.

Information an Bürgerinitiativen für Asylsuchende zu verübten Brandanschlägen interjection: (Frage Nr. 2)

Von dem Anschlag auf eine geplante Flüchtlingsunterkunft in Lauta erfuhr die Helferinitiative „Bündnis Lauta – Menschen für Menschen“ aus der Presse. Obwohl die Initiative in dem Gebäude, auf das der Anschlag verübt wurde, eine Kleiderkammer betreibt und einmal wöchentlich Spenden annimmt, sich in dem Gebäude also regelmäßig Mitglieder der Initiative aufhalten, sah sich die Polizei auch auf Nachfrage nicht imstande, Informationen über solche Vorkommnisse an die Sprecherinnen der Initiative weiterzugeben und verweigerte Informationen auch für die Zukunft. Sie begründete dies mit der fehlenden Rechtsvorschrift.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche konkreten Möglichkeiten/Befugnisse/Pflichten haben sächsische Polizeibehörden in vergleichbaren Fällen, um Informationen (ohne personenbezogene Daten) insbesondere über eine konkrete Gefährdungslage aktiv an gefährdete Personen/Initiativen weiterzugeben? (Bitte gegebenenfalls auch konkrete Rechtsgrundlage/Anwei- sung etc. angeben.)

2. Inwieweit ist es zulässig, die Informationen parallel zur Information an die Presse auch an oben genannte gefährdete Personenkreise weiterzugeben?