Darüber hinaus soll über eine gemeinsame europäische Plattform der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Anerkennungsstellen erleichtert werden, beispielsweise wenn eine Berufsanerkennung teilweise oder vollständig wieder zurückgezogen wird. Das ist ein wichtiger Schritt im Zeitalter der modernen Technik und der Digitalisierung, denke ich jedenfalls. Über diese Plattform sind die zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, aber auch in den Mitgliedsstaaten im Sinne eines Vorwarnmechanismus schnell informiert. Einem möglichen Missbrauch wird vorgebeugt.
Neu und insbesondere für uns Bildungspolitiker wichtig ist die Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs. Jetzt kann man einen Beruf im Freistaat Sachsen auch dann ausüben, wenn die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nur in Teilbereichen mit dem landesrechtlich geregelten Referenzberuf gleichwertig ist. Dies trifft beispielsweise auf ausländische Lehrkräfte zu, die nur ein Fach studiert haben und nicht – wie in Deutschland üblich – zwei Fächer. Sie können sich nun in Sachsen ihre Berufsqualifikation in diesem Fach anerkennen lassen und dieses Fach an unseren sächsischen Schulen unterrichten. Dass der fehlende partielle Zugang in der Vergangenheit häufig ein Hinderungsgrund gerade im erzieherischpädagogischen Bereich war, bestätigt auch die Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen, die seit 2011 als Knotenpunkt für alle Fragen der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen agiert. Insbesondere Frauen mit Lehrbefähigungsabschlüssen aus der ehemaligen Sowjetunion kommen mit der Hoffnung, beispielsweise hier in Sachsen als Lehrerin arbeiten zu können. Sie wurden bisher oft enttäuscht.
Im Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte haben wir auch die wichtigste Änderung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgenommen. Das erforderliche notwendige Sprachniveau wurde von C 2, also quasi muttersprachliches Niveau, auf „mindestens C 1“ abgesenkt. Diese Absenkung ist im Einklang mit
einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz zu sehen und setzt die Hürden für ausländische Lehrkräfte nicht unnötig hoch, ohne jedoch den Qualitätsanspruch zu senken.
Nur zu Erläuterung, meine Damen und Herren: Nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen bedeutet das Sprachniveau C 1, dass eine Person die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben wirksam und flexibel gebrauchen kann. Meiner Meinung nach ist das unbedingt ausreichend.
Insgesamt sind all die genannten Anpassungen weitere Bausteine zur Fachkräftesicherung in Sachsen und in Deutschland. Redaktionelle Änderungen im vorliegenden Gesetzentwurf tragen entscheidend zur Anpassung an die EU-Richtlinien bei.
Sehr oft reden wir davon, Bürokratie abzubauen. Mit diesem Gesetzentwurf setzen wir den Abbau der Überregulierung von Behördenhandeln fort. Ich bitte deshalb um Zustimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der heutigen Gesetzesanpassung an das EU-Recht werden die Anerkennungsverfahren der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen geregelt. Mein Kollege Herr Bienst hatte es bereits in seiner Rede sehr ausführlich dargestellt. Die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung und die Einführung eines europäischen Berufsausweises sind wichtige Maßnahmen für ein europaweites, einheitliches und transparentes Anerkennungsverfahren.
Meine Fraktion DIE LINKE unterstützt dieses Anliegen und die Zielstellung des Gesetzes. Die Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen wird mit dieser Gesetzesnovelle konkretisiert und durch einen einheitlichen Ansprechpartner im Anerkennungsverfahren ergänzt. Die Landesdirektion Sachsen wird zukünftig die zuständige Stelle für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen sein.
Trotzdem sehen wir in der Ausgestaltung des Gesetzes Änderungsbedarf. Deshalb haben wir im zuständigen Fachausschuss fünf Änderungsanträge eingebracht, die leider durch die Mehrheit abgelehnt wurden.
Wir plädierten für eine gesetzliche Regelung der entstehenden Verwaltungskosten bei der Durchführung der Anerkennungsverfahren. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren eine Obergrenze von 400 Euro nicht überschreiten – so unser Vorschlag. Die festgesetzte Gebührenobergrenze dient nach unserer Auffassung der Rechtsklarheit, und sie orientiert sich an
dem doppelten Wert des im Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis festgesetzten Gebührenwertes für die Anerkennung ausländischer Zeugnisse.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Übersetzungen von Dokumenten oder Unterlagen in den Arbeitssprachen der EU – Deutsch, Englisch und Französisch – noch verlangt werden. Deshalb machten wir den Vorschlag, dass Unterlagen und Nachweise in den Arbeitssprachen Deutsch, Englisch und Französisch anzuerkennen sind.
Die vorgesehene Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 im Artikel 2 des Entwurfs beinhaltet „Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen“, was einen Eingriff des Gesetzgebers in das Recht auf Datenschutz der Betroffenen darstellt. Das Recht auf Datenschutz ist in Artikel 33 der Sächsischen Verfassung grundrechtlich geschützt und steht nach Artikel 33 Satz 3 der Sächsischen Verfassung unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Wir sehen hierbei ein weiteres Problem und weisen auf das Zitiergebot hin. Das Bundesverfassungsgericht spricht dies mit den einfachen Worten aus: „Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.“ Dies sollten Sie prüfen und beheben.
Ich gebe Herrn Hartmann hinsichtlich der gemeinsamen Verantwortung und der Entwicklung in unserem Land recht. Das sehen wir als LINKE genauso: dass wir Verantwortung übernehmen und hierfür unsere Änderungsvorschläge ganz konkret einbringen. Wir verstehen sehr häufig nicht – und ich finde es sehr bedauerlich –, dass jeglicher Änderungsvorschlag abgelehnt wird. Ich finde, hierbei sollten wir einen ehrlichen Umgang miteinander pflegen und nicht immer so tun – wenn ich es in der Debatte brauche, wie die Vorgängerdebatte. Wir sollten den gemeinsamen Umgang und die gemeinsame Verantwortung einfordern. Wenn man es konkret mit der Ausschussarbeit machen kann, dann wird es letztendlich seitens der CDU und leider auch in der Koalition sehr häufig abgelehnt.
Ich bedauere, dass im Ausschuss diese Korrekturen nicht beschlossen und auch redaktionelle Fehler nicht behoben werden. Wir wissen zwar, dass es letztendlich im Gesetz durch Verwaltungshandeln beseitigt wird, aber mit diesem Weg sind wir nicht zufrieden. Wir möchten immer wieder anmahnen, dass wir Abgeordneten als Legislative für die Gesetzesänderung zuständig sind und nicht die Exekutive.
Aufgrund der genannten Mängel können wir diesem Gesetz so nicht zustimmen. Wir werden uns aus diesem Grund der Stimme enthalten.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zum Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes haben meine Vorredner bereits viel gesagt. Das Ziel, das nicht nur wir, sondern auch die anderen 15
Bundesländer und die Europäische Union damit verbinden, ist, die Freizügigkeit von Berufstätigen innerhalb der EU zu fördern. Wir haben – Kollege Bienst sagte es – 2013 das ursprüngliche Gesetz verabschiedet und im Laufe der Zeit feststellen müssen: Diese Förderung der Freizügigkeit ist ein ganz wichtiger Bestandteil. Sie kennen die Europäische Union mit der Freizügigkeit von Waren, von Dienstleistungen und von Menschen.
Gerade diese Freizügigkeit von Menschen hat immer wieder ihre Hürden oder ihre Grenzen darin gefunden, dass Berufe nur sehr schwer anzuerkennen waren. Insofern halten wir die Änderungen, die mit der Änderung der EU-Richtlinie gemacht worden sind, für sehr hilfreich, insbesondere – auch das wurde bereits angesprochen – für den partiellen Zugang. Bisher ist es so, dass man einen Beruf, eine Qualifikation entweder anerkannt bekommt oder nicht – also alles oder nichts. Entweder, man kann in diesem Beruf arbeiten oder gar nicht.
Nur, die Europäische Union ist eine Vielfalt von Staaten und somit eine Vielfalt von Ausbildungssystemen, Studienvorstellungen und Berufsdefinitionen. Deshalb hilft dieser jetzt definierte partielle Zugang sehr, diese Vielfalt möglich zu machen und gleichzeitig in den Bereichen den Berufszugang zu erlauben, in denen wir sagen: Die Qualifikation funktioniert und passt zu uns.
Frau Junge hatte für den ehrlichen Umgang plädiert und gefragt, warum Änderungsanträge der Opposition abgelehnt werden. Ich mache es an einem Beispiel deutlich, und eigentlich bin ich der Meinung, ich hätte es auch im Ausschuss gemacht: Wir lehnen Ihre Änderungsvorschläge nicht deshalb ab, weil sie von der Fraktion DIE LINKE kommen oder weil wir grundsätzlich meinen, jeder Gesetzentwurf der Staatsregierung wäre so toll, dass man gar nichts mehr daran ändern müsse. Das wäre unglaubwürdig, und wir haben selbst inhaltliche Änderungsanträge eingebracht. Wir lehnen Änderungsanträge deshalb ab – zum Beispiel in dem konkreten Fall, den ich gleich nenne –, weil wir ihn für nicht richtig, für nicht praktikabel halten.
Sie haben vorgeschlagen, dass Zeugnisse und Qualifikationsnachweise nicht ins Deutsche übersetzt werden müssen, sondern dass es reicht, wenn es in einer Amtssprache der EU – also auch Englisch oder Französisch – vorliegt. Ich sage Ihnen: Das klingt schön, und ich würde es mir auch sehr wünschen; denn es erleichtert das Anerkennungsverfahren für die betroffenen Berufstätigen sehr. Nur, wir können nicht etwas beschließen, das in der Realität nicht umzusetzen ist. Wenn wir in den Anerkennungsstellen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die auf C-2-Niveau die englische oder französische Sprache beherrschen und damit quasi auch als bestellte Übersetzer tätig sein könnten – denn es sind ja offizielle Dokumente –, dann können wir es nicht ins Gesetz schreiben. Solch ein Änderungsantrag nützt niemandem, sondern er postuliert im Gesetz etwas, was in der Wirklichkeit nie stattfinden wird. So machen wir die Gesetze
Wir haben stattdessen selbst einen Änderungsantrag eingebracht, der in zwei Punkten den an sich schon guten Gesetzentwurf noch verbessert: Zum einen orientiert er sich bei der Qualifikation am Referenzrahmen der Kultusministerkonferenz. Das heißt, es können auch Personen mit einem C-1-Sprachniveau eine Anerkennung finden. Das ist insbesondere dann sehr hilfreich, wenn wir ein Interesse daran haben, muttersprachliche Lehrer im Englisch- oder Französischunterricht einzusetzen. Zum anderen haben wir eine kleine bürokratische Hürde beseitigt, auf die wir von außen aufmerksam gemacht worden sind. Ich freue mich, dass wir in diesen beiden Punkten die Unterstützung des gesamten Ausschusses finden konnten.
Ich freue mich, dass wir dieses Gesetz auf den Weg bringen können, und hoffe, dass es jetzt wirklich ein ganzes Stück mehr Erleichterung für die Freizügigkeit von Menschen in Europa bringt.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich war jetzt kurz ein wenig erschrocken, aber auf der anderen Seite ist es auch nicht verwunderlich: Die AfD hat ein paar Probleme mit Europa, insofern bin ich jetzt an der Reihe.
Man sieht an der Ruhe hier im Plenum und an den anwesenden Kolleginnen und Kollegen, dass dieses europäische Bildungsthema zur Mittagsstunde vielleicht nicht so prickelnd ist, wie es die Aktuelle Debatte heute Morgen war, aber für mich steht das schon ein wenig im Zusammenhang; denn wir sprechen heute über Freizügigkeitsregelungen in Europa. Wenn man die Debatte von heute Morgen weiterverfolgt und schaut, wohin wir uns gerade in den aktuellen Debatten in der Bundesrepublik bewegen, dann ist das alles andere, als das Thema Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu stärken – insofern eine spannende Debatte, die wir hier führen. Ich frage mich nur, sehr verehrte Kollegin Friedel, ob sie demnächst auch tatsächlich etwas mit der Realität in Europa zu tun hat. Ich hoffe es sehr.
Die GRÜNE-Fraktion – das haben wir auch im Ausschuss so gesagt – könnte vom Grundsatz her diesem Gesetzentwurf der Staatsregierung zustimmen. Ich habe für die Fraktion im Ausschuss gesagt, dass wir viele der Regelungen begrüßen, zum Beispiel die Absenkung des geforderten Sprachniveaus von C 2 zu C 1, und habe es entsprechend begründet. Dass wir uns im Ausschuss aber der
Stimme enthalten haben – insofern berichtige ich zugleich die Beschlussempfehlung und den Bericht aus dem Ausschuss –, hat den Grund, dass wir ein anderes Problem mit dem Gesetz haben, zu dem wir einen Änderungsantrag eingebracht haben, den ich später noch begründen werde.
Ich möchte allerdings einen Kritikpunkt an dem vorliegenden Entwurf ansprechen. Die Staatsregierung hat tatsächlich Anregungen aufgegriffen; über das Sprachniveau habe ich bereits gesprochen. Aber einen Kritikpunkt des Städte- und Gemeindetages, den wir teilen, ist man noch schuldig geblieben: die noch ausstehende Konzipierung eines Ausgleichslehrgangs für Erzieher(innen). Hierzu erwarten ich und meine Fraktion, dass die Staatsregierung schnellstmöglich nachzieht und Möglichkeiten für den Berufszugang schafft.
Sie möchten nicht? Gut. Meine Damen und Herren, dann frage ich die Staatsregierung. – Frau Staatsministerin Kurth, bitte.
Danke schön. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im Dezember 2013 hat der Sächsische Landtag das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz beschlossen und damit die Grundlage für ein länderübergreifendes, einheitliches und transparentes Anerkennungsverfahren geschaffen. Das Sächsische BQFG steht damit in einer Reihe mit 15 weiteren Anerkennungsgesetzen der Länder und dem Anerkennungsgesetz des Bundes und hat sich seit seinem Inkrafttreten außerordentlich bewährt.
Woraus hat sich der Änderungsbedarf ergeben? Er hat sich aus einer Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie ergeben, die am 17. Januar 2014 – und damit fast zeitgleich mit der Verkündung des Sächsischen BQFG – veröffentlicht wurde. Zur Umsetzung der geänderten Richtlinie ist den Mitgliedsstaaten eine mehrjährige Frist gewährt worden. Die in diesem Fall übliche zweijährige Frist endete am 18. Januar 2016.
Sachsen, meine Damen und Herren, war nicht das erste Bundesland, das die Richtlinie umgesetzt hat. Wir liegen aber im Vergleich mit anderen Flächenländern im vorderen Mittelfeld. An Inhalt und Struktur der Anerkennungsverfahren selbst wird sich nichts Wesentliches ändern. Nur auf zwei Änderungen möchte ich kurz eingehen.
Erstens. Eignungsprüfungen müssen künftig spätestens sechs Monate, nachdem sich der Antragsteller für die Teilnahme ausgesprochen hat, durchgeführt werden. Was
ist das Ziel dieser Regelung? Das Ziel ist, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen und nicht zu verschleppen.
Der zweite Punkt, auf den ich eingehen will, bezieht sich auf die Antragsteller, die unter bestimmten Voraussetzungen ihren im Ausland erlernten Beruf auch dann ausüben, wenn dieser nicht vollständig dem Berufsbild des inländischen Referenzberufs entspricht. Ausgleichsmaßnahmen sind hier nicht nötig; das haben meine Vorrednerinnen und Vorredner bereits angesprochen. Ein Beispiel aus dem schulischen Bereich ist als außerordentlich positiv zu benennen: Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Anerkennung für das Lehren an sächsischen Schulen erhalten, brauchen nur in einem Fach ausgebildet sein und müssen nicht in zwei Fächern die Fakultas haben, wie im Freistaat Sachsen üblich. Das ist in der derzeitigen Situation mit einem fast leergefegten Lehrerarbeitsmarkt sehr wichtig für uns.
Meine Damen und Herren! Grundsätzlich verfolgt die Richtlinienänderung eine auf technische Richtlinien gestützte Modernisierung des Verfahrens; auf die Komponenten wurde bereits eingegangen. Was wird damit verfolgt? Die Kommunikation zwischen den Mitgliedsstaaten zugunsten des Antragstellers wird erleichtert, und zugleich wird die elektronische Antragstellung und -bearbeitung europaweit möglich.