Es ist Sache des Parlamentes, einen solchen Gesetzentwurf zu beraten und zu verabschieden. Selbstverständlich würde ich für die Staatsregierung sagen, wir wären für einen solchen Vorschlag offen und würden ihn zunächst im Einzelnen bewerten.
Meine Damen und Herren! Mit dem Normenkontrollrat soll, wie gesagt, ein externer Berater installiert werden. Es wird eben nicht nur wieder aus Mitteln der Verwaltung mit den üblichen Verdächtigen über Gesetze gesprochen, sondern hier sollen Experten aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, aus der Kommunalverwaltung und der Politik eingeschaltet werden. Angestrebt wird der Abbau der Kosten, die sich aus Gesetzgebungsvorhaben ergeben, die sich als Belastungen für die Bürger und die Wirtschaft darstellen.
Daher wird von Beginn an die Prüfung des gesamten Erfüllungsaufwandes inklusive der reinen Bürokratiekosten eine Prüfungsaufgabe für den NKR. Hier ist das Prüfungsprogramm weiter als das sogenannte Standardkostenmodell, meine Damen und Herren. Dieses betrifft nämlich lediglich den Bürokratieerfüllungsaufwand, das heißt, die mit einem Gesetz verbundenen Bürokratiekosten aufseiten der Unternehmen. Nein, der Sächsische Normenkontrollrat soll auch weitergehend den gesamten Erfüllungsaufwand – also etwa auch Investitionskosten – aufseiten der Wirtschaft erfassen und bewerten.
Wenn Frau Jähnigen hier den Kostenaufwand von 50 000 Euro beanstandet, den der Normenkontrollrat jährlich verursacht, sage ich: Das ist gut angelegtes Geld; denn dem steht möglicherweise eine wesentlich größere Einsparung für die Bürger und die Wirtschaft gegenüber. Dieser Normenkontrollrat wird zunächst die Staatsregierung bei Gesetzgebungsvorhaben beraten, aber er wird auch einen jährlichen Bericht über seine Gesamttätigkeit geben, der dann auch dem Landtag zur Verfügung steht.
Trotz des bestehenden Modells auf Bundesebene betreten wir mit unserem Normenkontrollrat auf der Ebene des Landes Neuland. Wir wollen als erste Erfahrungen gewinnen und diese analysieren. Dann soll entschieden werden, ob das Gremium dauerhaft etabliert werden kann. Wir haben deshalb das Gesetz zunächst auf drei Jahre befristet. Es wird sich zeigen, ob dieser Zeitraum für eine entsprechende Evaluierung ausreichend ist. Auf jeden Fall werden wir in drei Jahren über dieses Projekt noch einmal neu sprechen.
Ich halte es auch für sinnvoll, dass wir ein Gremium erst auf seine Tauglichkeit und seinen tatsächlichen Nutzen überprüfen, bevor wir von vornherein einen – ich sage jetzt einmal – ewigen Normenkontrollrat institutionalisieren, der vielleicht nicht das hält, was wir uns gegenwärtig von ihm versprechen. Der so angelegte Normenkontrollrat jedenfalls – das ist meine feste Erwartung – wird uns helfen, die Kosten von Gesetzgebungsvorhaben frühzeitig einzuschätzen und zu erfassen und vielleicht den Gesetzgeber in Gestalt der Staatsregierung davon abhalten, die eine oder andere kostspielige Dummheit – dann allerdings stets auf Kosten der Bürger und der Verwaltung – zu begehen.
Wenn es jetzt keinen Redebedarf mehr gibt, können wir zur Abstimmung kommen, meine Damen und Herren. Es gibt keine Änderungsanträge. Daher rufe ich jetzt artikelweise auf und bitte um Abstimmung. Ich beginne mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe einige Stimmenthaltungen, ansonsten ist mit großer Mehrheit zugestimmt.
Artikel 1, Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier vereinzelt Stimmenthaltungen, dennoch ist Artikel 1 mit großer Mehrheit zugestimmt worden.
Artikel 2, Erfüllungsaufwand. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine.
Alles gut. Also noch einmal: § 3, Zusammensetzung und Organisation des Sächsischen Normenkontrollrates. Ich bitte noch einmal um die Abstimmung. Wer stimmt zu? –
Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen ist auch § 3 mit Mehrheit zugestimmt.
§ 4 Bereiche des Prüfungsrechts. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten. Dem § 4 wurde bei Stimmenthaltungen mit Mehrheit zugestimmt.
§ 5 Befugnisse des Sächsischen Normenkontrollrates. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wieder Stimmenthaltungen. Dem § 5 wurde mit Mehrheit zugestimmt.
§ 6 Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten. Damit Zustimmung zu § 6.
§ 7 Evaluation. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier wurde bei Stimmenthaltungen mit großer Mehrheit § 8 zugestimmt.
Meine Damen und Herren, ich stelle nun den Entwurf Gesetz zur Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates als Ganzes zur Abstimmung. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Ohne Gegenstimmen ist dem Entwurf als Gesetz zugestimmt worden.
Auch hier ist eine Aussprache vorgesehen. Es beginnt die einreichende Fraktion. Danach folgen CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, NPD und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben gestern an dieser Stelle über den Gesetzentwurf der Koalition für einen Gedenktag für Opfer von Vertreibungen diskutiert. Dazu haben Sie ausgeführt: „Zur Erinnerung gehört auch das Handeln.“ Ich erinnere Sie heute, 25 Jahre nach der Wende, daran, dass die Bewegung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung in den Kirchen der DDR einer der Ausgangspunkte war, die 1989 zur Wende geführt haben.
In diesem Prozess war es ein wichtiger Gedanke, Tiere als Mitgeschöpfe zu betrachten. Deshalb sehe ich auch einen Auftrag darin, dieses Thema weiter zu verfolgen. Das sollte auch ein Auftrag für dieses Parlament sein. Seit 2002 ist der Tierschutz im Grundgesetz verankert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im deutschen Rechtssystem kann nur klagen oder einen Widerspruch in einem Verwaltungsverfahren einlegen, wer in seinen Interessen berührt ist. Das ist ausschließlich bei den Tiernutzern der Fall. Tiere selbst sind davon naturgemäß ausgeschlossen.
Das bedeutet aber auch, es kann gegen ein vermeintliches Zuviel an Tierschutz, nicht aber gegen ein Zuwenig geklagt werden. Das ist ein Rechtsungleichgewicht, und dieses Ungleichgewicht hat eine Durchsetzungsschwäche des Tierschutzes in der Praxis zur Folge. Ein Klage- und Mitwirkungsrecht für Tierschutzverbände ist deshalb eine notwendige Konsequenz, wenn wir im deutschen Recht einen wirkungsvollen Schutz für Tiere erreichen wollen. Genau das ist uns aber von Artikel 20 a des Grundgesetzes aufgegeben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns jetzt, über zehn Jahre nach Einführung des Tierschutzes als Staatsziel, endlich Entscheidungen und Verfahren, von denen Tiere betroffen sind, transparent und überprüfbar machen. Gestehen Sie den Tieren in unserer Haltung dieselben Rechte zu, wie sie Tiere in der Natur schon haben, nämlich über das Klagerecht der Naturschutzverbände.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Grundgesetz macht in seinem Artikel 20 a da keinen Unterschied. Zusätzlich können wir auch das Vertrauen der sächsischen Verbraucherinnen und Verbraucher stärken, denn durch die Möglichkeit der Verbandsklage profitiert nicht nur der Tierschutz, sondern auch der Verbraucherschutz.
Der Deutsche Tierschutzbund verwies bereits 2011 darauf, dass das Klagerecht für den Tierschutz eine
Schlüsselfunktion beim Vollzug des Tierschutzgesetzes sei. Denken Sie etwa an die dramatischen Missstände bei den Tiertransporten. Auch in Sachsen erfolgen Kontrollen eher sporadisch und bei Verstößen – in der Regel ohne ernsthafte Folgen.
Gleiches gilt für die Fleischproduktion. Das neue Arzneimittelgesetz, das seit April in Kraft ist und das umfassende Dokumentationspflichten der Mastbetriebe zur Antibiotikavergabe in einer staatlichen Datenbank vorsieht, kann dazu nur ein erster Schritt sein. Ob der Antibiotikaeinsatz dadurch wirklich entscheidend sinkt, bleibt abzuwarten. Hierzu braucht es wohl einer kompletten Trendwende hin zu einer artgerechten Tierhaltung. Die Einhaltung des Tierschutzgesetzes ist ein erster Schritt dahin, und das Verbandsklagerecht schafft den notwendigen Druck, die Gesetzeslage wirklich ernst zu nehmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Tierschutz ist also auch im Zusammenhang mit Lebensmittelqualität und Verbraucherschutz zu sehen. Die Möglichkeit der Verbandsklage stärkt die Rechte der Verbraucher und unterstützt die Veterinärämter, die oft personell unterbesetzt sind und deshalb ihre Kontrollaufgaben nicht in ausreichendem Maße erfüllen können.
Ich erinnere Sie an das, was ich bei der Einbringung des Gesetzentwurfes gesagt habe, zum Beispiel Animal Hoarding. Genau in diesem Fall ist ein schnelles und nachhaltiges Handeln der Behörden, also der Veterinärämter, wichtig. Das bedeutet Kontrolle des angezeigten Sachverhalts, Erteilung von Auflagen, Kontrolle der Auflagen bis hin zur Untersagung der Tierhaltung. Bei Animal Hoarding, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind unsere Mitgeschöpfe betroffen, die unter unglaublichen Bedingungen gehalten werden.
Oder denken Sie an die nicht erlaubte Zucht oder besser die Vermehrung von Welpen zum Zwecke des Verkaufs an unbedarfte Tierfreunde. Ohne Sachkundenachweis und Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes werden Welpen vermehrt, und da wird wirklich gewissenlos gehandelt. Viele Menschen erwarten an dieser Stelle staatliches Handeln. Wir wollen dem „Welpenhandel aus dem Kofferraum“ einen Riegel vorschieben, indem wir Handeln auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes fordern und dies notfalls durch eine Klage erreichen wollen.
Das grüne Gesetz regelt das Verbandsklagerecht und die Mitwirkungsrechte von Tierschutzvereinen umfassend und sieht mehr Transparenz vor. Anerkannte Tierschutzverbände müssen künftig bei der Planung von Verordnungen und Rechtsvorschriften sowie bei Genehmigungsverfahren, die den Tierschutz betreffen, von der Verwaltung informiert werden. Sie haben das Recht, sich zu äußern und die Stellungnahmen anderer einzusehen. Damit können diese Vereine ihren Sachverstand frühzeitig in Verwaltungsverfahren einbringen. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist sehr entscheidend. Darüber hinaus wird