Protocol of the Session on November 27, 2013

Ja, das sehen wir sonst ja auch immer. Aber das ist wohl auch eine Ursache dafür, dass es diesen unglaublichen Wust an Änderungsanträgen, der dann abgearbeitet werden musste, schon im Ausschuss gab.

Grundsätzlich spricht natürlich zunächst einmal wenig gegen das dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Anliegen, das Kommunalrecht einer systematischen Prüfung zu unterziehen, es dabei behutsam zu modernisieren und den Anforderungen der Praxis entsprechend fortzuentwickeln, dabei aber die in Sachsen übernommene und bewährte Süddeutsche Ratsverfassung im Kern nicht anzutasten.

Das Ganze war schon lange überfällig, und dass man sich zu einer einheitlichen Kommunalordnung nicht durchringen konnte, mag mancher als Manko betrachten, aber es ist eben nicht zu ändern. Viele der in den Anhörungen und den daraus resultierenden Änderungsanträgen sichtbar gewordenen Forderungen wurden von meinen Vorrednern bereits thematisiert. Es ist ohnehin kaum möglich, selbst auf wenige der vielen Einzelpunkte direkt einzugehen. Daher möchte ich kurz auf mir wesentliche Aspekte der Anhörung eingehen, die auch die NPD-Fraktion beschäftigt haben.

Da wäre zunächst der Bürgerentscheid. Hierin stimmen wir der Fraktion DIE LINKE zu: dass das Quorum für so etwas deutlich, und zwar auf 5 %, abgesenkt werden sollte. Für nicht zielführend halten wir allerdings die

elektronische Zustimmung per Mausklick; denn wer einen Bürgerentscheid ernsthaft begehrt, macht sich auch die Mühe, seine Unterschrift persönlich einzureichen. Verantwortung wird nicht durch einen mal so nebenbei abgegebenen Mausklick übernommen. Das sehen wir eher als eine Art Beliebigkeit in der Demokratie. Dieser Einwand ist allerdings keine Ablehnung einer elektronischen Unterrichtung, Beratung oder Information von Einwohnern durch die Verwaltung, die Bürgermeister oder andere Formen technisch abgesicherter elektronischer Kommunikation.

Auch die NPD-Fraktion hätte sich im Übrigen ein Teilnahmerecht von Fraktionsangestellten zur nicht öffentlichen Sitzung der Kreistage gewünscht. Das wäre ein anderer wesentlicher Punkt, der uns stört. Aber auch den Änderungsantrag der LINKEN zum Entsenderecht halten wir für heuchlerisch; denn wenn Sie das in § 42 Abs. 2 vorgesehene Sendungsrecht zugunsten der Fraktion kritisieren, weil dadurch Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, in der Weitergabe der Repräsentation benachteiligt werden und Sie dies unter dem Gedanken der Pluralität und des Minderheitenschutzes als bedenklich ansehen, dann ist es doch äußerst fragwürdig, wenn gerade auch in vielen Gemeinden Sachsens durch die LINKEN eine Regelung mitgetragen wurde, dass eine Ratsfraktion erst dann gebildet werden kann, wenn diese eine Größe in der Größenordnung NPD-Mitglieder plus eine Person hat – was nämlich dann den kompletten Ausschluss nationaldemokratischer Ratsmitglieder aus allen repräsentativen Ausgaben bedeutet, und das ist im Moment Realität, auch eine Realität, die die LINKEN mitgeprägt haben. Ihr Verständnis von Demokratie hat eben immer noch den Makel, dass es für Sie eine genehme Auswahl gibt, und damit stehen Sie in der Tradition Ihrer alten Vorgängerpartei SED.

Geradezu unannehmbar ist aus Sicht der NPD unter anderem auch der Artikel 1.34 aa, der die Wählbarkeit des Bürgermeisters betrifft. Zum einen – das ist ebenfalls bereits angesprochen worden – räumen Sie allen EUAusländern das Recht ein, als Bürgermeister gewählt zu werden, aber zum anderen – was uns mindestens genauso stört – schon ab dem zarten Alter von 18 Jahren. Gut, mag man sagen: Bei den Bürgermeistern ist es eine Absenkung von drei Jahren, von 21 auf 18.

(Zuruf der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE)

Aber wenn man es beim Landrat macht, denke ich mal, dass ein 18-Jähriger mit solch einer Funktion überfordert ist. Es beißt sich im Grunde genommen mit Ihrem Artikel 1.56, der die Gemeindevertretung in Unternehmen betrifft; denn hier fordern Sie – neben betriebswirtschaftlicher Sachkunde – stets auch eine entsprechende Erfahrung der Vertreter, also eine fachliche und eine Lebenserfahrung, und diese wächst eben erst mit dem Alter.

Auch wenn wir diese der Vernunft geschuldeten, jetzt vorgebrachten kritischen Anmerkungen unter den hiesigen Mehrheitsverhältnissen ohnehin nicht umsetzen können, werden wir die notwendigen Einzelregelungen,

Klarstellungen, Deregulierungen, Vereinfachungen,

Modernisierungen sowie die Schließung von Regelungslücken dieses Flickenteppichs, der dieses Gesetzeswerk ist, nicht torpedieren und uns der Stimme enthalten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der NPD)

Das war die erste Runde der allgemeinen Aussprache. – Es gibt noch Wortmeldungen für eine zweite Runde. Herr Hartmann für die CDU-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich denke, die Aussprache verdient es, dass wir auf einige Punkte, die hier angesprochen wurden, noch einmal eingehen.

Zunächst einmal, Herr Dr. Müller, ist es ja nicht Ihre Schuld. Das hat man Ihnen schlecht aufgeschrieben. Für die Landräte ändert sich an der Altersgrenze nichts – dies nur noch einmal als Hinweis –, sie bleibt.

Ansonsten zum Entwurf: Auch das ist so einem Entwurf immanent, es ist einfach so: Wenn man es mit der Demokratie ernst meint, dann schreibt man einen Entwurf. Dann gibt es eine Anhörung, und im Rahmen der Anhörung gibt es Hinweise, Anregungen und Empfehlungen, und dann sollte es nicht erstaunen, wenn man daraus Anregungen aufnimmt. Das ist die einfache Logik dessen, was passiert ist. Die CDU-Fraktion hat einen Entwurf in den Geschäftsgang gegeben, hat ihn diskutiert, ihn im Rahmen einer Anhörung noch einmal beurteilt und bewertet, und deshalb gab es eine ganze Reihe von Änderungsanträgen, die wir im Innenausschuss auch beraten haben. Das sind keine handwerklichen Fehler, sondern Ergebnisse eines Diskussionsprozesses.

Erlauben Sie mir nun, inhaltlich auf einige Beiträge der Fraktionen einzugehen. Ich beginne mit der Fraktion der GRÜNEN, die sich im Grundsätzlichen verloren hat, und so möchte ich dann auch grundsätzlich beginnen. „Fit für die Zukunft“ war ein solches Thema, das Sie, Frau Jähnigen, angesprochen haben: die Kommunen fit machen für das Jahr 3000. Ich muss Ihnen sagen: Ich kann nicht so schön singen wie Frau Nahles, aber so ein wenig war es ein Beitrag: „Wir malen uns die Welt, wie sie uns gefällt“. Ich denke, Sie sollten vielleicht das Thema Unmittelbare Bürgerverwaltung in die Diskussion nehmen, dann brauchen wir auch keine Verwaltung, die Bauanträge schreibt. Das soll jeder für sich machen.

(Eva Jähnigen, GRÜNE: Argumente wären schön, Herr Kollege, Argumente!)

Aber jetzt ernsthaft zurück: mehr Demokratie und mehr Mitbestimmung, Kontrolle und Beteiligung. Frau Jähnigen, das ist genau ein grundsätzlicher Unterschied, und ich bitte, ganz einfach zur Kenntnis zu nehmen: Aus Sicht der CDU-Fraktion – und ich denke, da auch für unseren Koalitionspartner zu sprechen – ist der Demokratie etwas immanent, das da heißt: die Entscheidung der Mehrheit.

Es ist uns auch wichtig, dass es Minderheitenrechte und Minderheitenschutz gibt. Das heißt aber nicht, dass wir die Demokratie bis zur Unkenntlichkeit verzerren, indem wir sagen: Wir setzen die Kraft der Mehrheit außer Kraft und es geht darum, dass jede Mehrheit und jede Strukturdiskussion darauf heruntergebrochen wird, dass wir sie bis ins Endlose diskutieren. Demokratie heißt, dass zum Schluss eine Mehrheit entscheiden und befinden muss, was sie im Rahmen eines vorgegebenen gesellschaftlichen Regelwerkes für gut und richtig hält.

Sie sprachen von der Abschaffung des Ratsvorsitzes, von der Abschaffung der Quoren.

(Eva Jähnigen, GRÜNE: Senkung!)

Lassen Sie mich zu der Abschaffung der Quoren etwas deutlich sagen: Sie kommen auf die Idee und sagen: Beim Bürgerentscheid sollten wir doch einfach das Quorum auf 10 % absenken, dann haben wir auch eine Entscheidung. Ich sage Ihnen: Das ist falsch, nicht beim Bürgerbegehren, Frau Jähnigen, sondern beim Bürgerentscheid, und bei diesem sagen Sie, es soll zukünftig nicht mehr die Mehrheit der Bürger über einen Sachverhalt entschieden haben – das ist die Regelung 25 von 100 –, sondern wir senken das einfach ab. Das ist eine Außerkraftsetzung des Mehrheitsprinzips. Wenn wir also der Auffassung sind, dass Bürger ein Thema für so wichtig halten, es durch einen Bürgerentscheid zu beschließen, dann muss das Ergebnis auch von einer Mehrheit der Bürgerschaft getragen werden, und dann können Sie nicht nonchalant von hinten sagen: Wir senken das ab, dass wir im Ergebnis dafür Sorge tragen, weil wir die Initiativ-Bürgergruppe gefunden haben, die es interessiert hat. Eine Masse geht nicht hin, und dann schauen alle überrascht, was da passiert.

(Heiterkeit des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE)

Auch dort bleiben wir dabei – dazu kann man unterschiedlicher Auffassung sein –, dass es an dieser Stelle um Mehrheitsentscheidung geht.

Wir halten das, was hier vorliegt, für eine Fortschreibung des Kommunalrechts, die angemessen ist, auch unter den Fragen der Beteiligung. Ich versuche, mich nun an die Themen heranzubringen, die die SPD angesprochen hat. Ich bin Frau Köpping durchaus dankbar für den differenzierten und sachlichen Beitrag, der aus meiner Sicht auch deutlich zeigt, wo es Gemeinsamkeiten gibt und wo es im politischen Diskurs auch unterschiedliche Auffassungen gibt.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Ich möchte einige Punkte noch einmal klarstellen und etwas zum Thema Fraktionsfinanzierung sagen. Dieses Gesetz schränkt die Fraktionsfinanzierung in keiner Weise ein, um das auch noch einmal in Richtung von Frau Jähnigen zu sagen. Dieses Gesetz regelt, dass es eine Fraktionsfinanzierung geben soll, und zwar in einer einfachen Logik. Der Souverän im Haushaltsrecht der Kommunen und der Landkreise ist der Landkreistag, und

das ist der Stadtrat oder der Gemeinderat. Er kann jetzt auch schon ohne Weiteres sagen, dass er eine Fraktionsfinanzierung haben möchte, dass er Mitarbeiter haben möchte und dies entsprechend zu regeln sei. Wir sagen noch einmal deutlich: Sie können nun über die Begrifflichkeit streiten, ob da „müssen“ oder „sollen“ steht. Vielleicht entscheiden auch Landkreise im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsverwaltung, dass sie das in diesem Umfang nicht wollen. Deswegen ist eine MussRegelung an dieser Stelle etwas, worüber wir streiten können.

Entscheidend ist, dass wir mit Blick auf die Gemeindeordnung auf die Frage sagen, dass es eine entsprechende Situation in verschiedenen mittelgroßen Städten gibt: Hier soll entsprechend ab einer Größe von 30 000 eine Fraktionsfinanzierung – als Anhalt – gewährleistet werden. Noch einmal deutlich: Dieses Gesetz schränkt in keiner Weise die Fraktionsfinanzierung ein. Im Gegenteil: Es klärt noch einmal – auch für die Kommunen, also für die Gemeinden –, dass eine entsprechende Regelung aufgenommen werden soll.

Herr Hartmann, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, Herr Präsident.

Frau Köpping, bitte.

Vielen Dank. – Ich würde gerne zur Fraktionsfinanzierung fragen: Wenn es eine Sollregelung bleibt, wie es jetzt vorgesehen ist: Sie kennen die finanzielle Situation in den Landkreisen. Der Landkreis Leipzig hat gerade heute eine Pressemitteilung herausgegeben: Dieses Jahr fehlt soundso viel Geld, nächstes Jahr ist der Haushalt voraussichtlich nicht ausgeglichen, weil Millionenbeträge fehlen.

Wenn es eine Sollfinanzierung bleibt, ist das eine freiwillige Aufgabe, und damit kommt die Kommunalaufsicht – wenn es der Landkreis schon nicht will – und sagt: Stopp, das streichen wir! Das ist der Grund, warum wir sagen: Da muss eine Mussregelung hinein, damit es eine Gesetzesgrundlage hat. Sehen Sie das genauso oder haben Sie dazu eine andere Auffassung?

Frau Köpping, das kann man so sehen, muss man aber nicht.

(Heiterkeit der Abg. Petra Köpping, SPD)

Ich sehe es etwas differenzierter, und zwar ganz klar: Wenn es aufgrund mangelnder haushalterischer Mittel eines Landkreises oder einer Gemeinde ein entsprechendes Reagieren der Rechtsaufsicht gibt, gibt es mehrere Mechanismen. Darüber können wir jetzt trefflich diskutieren, auch über die Frage, was zum Beispiel Stellenstreichungen in der Kernverwaltung und Aufgabenreduktion betrifft. Ich glaube, dass letztendlich diese Regelung ausreichend ist, um sicherzustellen, dass es eine Frakti

onsfinanzierung durch die Gemeinden und Landkreise gibt. Im Weiteren finde ich es schon sehr trefflich, bei der Diskussion des Wahlrechts mit 16 die Bedenken zu formulieren, die Frage Bürgermeister ab 18 muss man diskutieren. Richtig ist die Frage zum Gemeindewirtschaftsrecht.

Dabei gehe ich auch gleich einmal zu Frau Junge über. Sie haben sehr schön den SSG zitiert, der sagte, dass er seine Bedenken gegen eine entsprechende Aufnahme einer Regelung im Gemeindewirtschaftsrecht habe. Klar, das ist auch verständlich, weil verschiedene Partner und verschiedene Interessengruppen diese Diskussion führen. Der SSG ist in erster Linie der Interessenvertreter der Gemeinden und insbesondere dabei auch der Bürgermeister, weniger der Gemeinderäte.

Im Übrigen gibt es auch andere Beteiligte, die insbesondere beim Blick auf das Gemeindewirtschaftsrecht ein Interesse haben, auch wir als Landesgesetzgeber, und ich finde, dass es gerade im Gemeindewirtschaftsrecht zum einen die Möglichkeit gibt, dass sich Kommunen auch wirtschaftlich betätigen, insbesondere in den Aufgabenbereichen der Daseinsfürsorge, dass sie aber ansonsten nicht in die Wirtschaft hineingehen. Es kann also nicht Aufgabe der Kommune sein, Wirtschaft zum Selbstzweck zu betreiben.

Wir halten es deshalb für erforderlich, dass es eine entsprechende Bewertung, einen Rahmen gibt, in dem sich Kommunen wirtschaftlich betätigen, und dass es darüber hinaus auch eine Bewertung dieser Situation geben soll. Wir finden nichts falsch daran, dass auch die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern bei der Frage einer wirtschaftlichen Betätigung eine Stellungnahme abgeben können, die in die Beurteilung hineinkommt. Sie haben ja kein Vetorecht, sondern es geht darum, dass sie ihren Blick auf das Thema mit in eine Gesamtbeurteilung einbringen, und letzten Endes liegt der nächste Entscheidungsschritt bei den Gemeinderäten, bei den Kreistagen, und dann in der Endbewertung sicherlich in der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Aber ein solches Korrektiv ist, denke ich, auch richtig.

Frau Junge sprach von einer Verschlimmbesserung, zum Beispiel bei der Frage der zwingenden Leitung der Einwohnerversammlung durch den Bürgermeister. Wir finden, dass es gerade in großen Städten wie der Landeshauptstadt Dresden durchaus die Regelung geben kann und muss, dass es eine entsprechende Vertretung durch die Beigeordneten gibt. Das finden wir durchaus nachvollziehbar.

Für das Problem des Ältestenrates stellt sich die Frage, wie sie das Gesetz gerade lesen. Wenn der Ältestenrat den Bürgermeister oder den Landrat bei der Aufstellung der Tagesordnung berät, dann ist es immanent, dass er Bestandteil dieses Gremiums ist. Ich muss ihn also nicht noch einmal explizit als Teilnehmer des Ältestenrates aufrufen. Deshalb kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeister in jedem Fall Bestandteil des Ältestenrates ist.

Zur Fraktionsfinanzierung habe ich etwas gesagt; und zur Aufhebung der Ortschaftsverfassung gestatten Sie mir ebenfalls ein Wort. Es ist der Logik der Gesamtgemeinde immanent, dass zum Schluss das Hauptorgan der Gesamtgemeinde entscheidet. Das ist der Gesamtstadtrat. Insoweit sind auch diese Entscheidungsrechte bei ihm zu suchen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich könnte jetzt noch Vielfältiges zu den einzelnen Änderungsanträgen sagen, die hier eingebracht worden sind. Wir bleiben dabei: Unser Entwurf ist ausgewogen, wenn wir eine bessere Handhabung des Kommunalrechtes für die Kommunen sowie eine bessere Anwendbarkeit für den Bürger zum Grundsatz nehmen und dabei beachten – dafür steht nun einmal die CDU; das ist vielleicht auch ein Unterschied im Wettbewerb der politischen Meinungsvielfalt –: Wir sind klar dafür, dass Mehrheitsrechte auch Mehrheitsrechte bleiben – unter Wahrung der Interessen der Minderheiten, aber wir zäumen bitte das Pferd nicht von der verkehrten Seite auf.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, und ich werbe nochmals um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)