Protocol of the Session on September 27, 2012

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Konsequenzen erwachsen aus dem Versagen des Einvernehmens in Hinblick auf die Aufhebung des Studiengangs Pharmazie sowie auf die anvisierte Streichung des Pharmazeutischen Instituts?

2. Inwiefern wird die Staatsregierung die interne Profilbildung und Hochschulentwicklungs-planung der Universität Leipzig respektieren und demnach die zu erbringenden kw-Vermerke, welche durch die Pharmazie erbracht werden sollten, nicht mehr einfordern?

Die beiden Fragen möchte ich gern der Reihe nach beantworten.

Gemäß § 32 Abs. 4 SächsHSG sind es zunächst die Hochschulen selbst, die über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen entscheiden. In bestimmten Fällen herrscht eine Anzeigepflicht gegenüber dem SMWK und in seltenen Fällen, nämlich dann, wenn der Studiengang mit einer staatlichen Prüfung abschließt, ist dies nur im Einvernehmen mit dem, diese Prüfung durchführenden Ministerium zulässig.

Beim Studiengang Pharmazie handelt es sich um einen solchen, mit einer staatlichen Prüfung abschließenden Studiengang. Erteilt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz also nicht sein Einvernehmen zur Aufhebung, kann der Studiengang – auch gegen den erklärten Willen der Hochschule – nicht aufgehoben werden.

Allerdings ist dies derzeit nicht die angestrebte Lösung der Frage, denn mit dem Schreiben des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ist das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens noch nicht beendet.

Ich erinnere daran, dass die Universität Leipzig mit Schreiben vom 19.01.2012 beim SMWK die Zustimmung zur Schließung des Instituts für Pharmazie sowie zur Aufhebung des entsprechenden Studienganges beantragt hat.

Das SMWK hat den Antrag geprüft und dem Grunde nach entschieden, dass dem Antrag aus hochschulpolitischer Sicht stattzugeben ist. Mit Schreiben vom 17.07.2012 habe ich daher das SMS gebeten, das erforderliche Einvernehmen zu erklären. In diesem Abstimmungs- und Klärungsprozess zur Herstellung des Einvernehmens mit dem SMS befinden wir uns zurzeit. Insofern steht die endgültige Entscheidung noch aus.

Damit bin ich bei der zweiten Frage: Natürlich eröffnet das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz den Hochschulen einen weiten Gestaltungsspielraum.

Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass dieser Spielraum durch die haushaltsrechtlichen Vorgaben des

Gesetzgebers, also dieses Hohen Hauses, eingeschränkt ist.

Aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung in Sachsen sowie der mittelfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit des Staatshaushaltes sind die Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen anzupassen. Daher betreibt der Freistaat Sachsen seit Jahren eine Personalabbaupolitik, mit dem Ziel, alle öffentlichen Einrichtungen und Angebote sukzessive mit den sich verändernden Gegebenheiten in Einklang zu bringen.

Die Universität Leipzig hat sich aus vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen für die Schließung des Pharmazeutischen Instituts entschieden. Dass im Moment diese Schließung aus anderen als hochschulpolitischen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird, macht die Aufgabe für die Universität Leipzig nicht leichter.

Aufnahme des Lehrbetriebs in Lehramtsstudiengängen auf Staatsexamen zum

01.10.2012 (Frage Nr. 10)

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsHSG) sieht in § 32 Abs. 6 vor, dass der Lehrbetrieb in neu eingerichteten Studiengängen erst aufgenommen werden darf, wenn die Studien- und Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten ist. Im Fall der neu eingerichteten Studiengänge für Lehramt auf Staatsexamen greift zudem § 34 Abs. 4 wonach die Prüfungsordnung dem SMWK anzuzeigen ist, welches Einvernehmen mit dem SMK herstellt. Zudem tritt die Prüfungsordnung in Kraft, wenn das SMWK eine Änderung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Anzeige verlangt. Analog gilt dies für die Studienordnung gemäß § 36 Abs. 7. Zudem gilt § 105 für die Fächer katholische und evangelische Religion im Lehramt mit weiteren Zustimmungserfordernissen. Neben diesen Aspekten wurde die LAPO I mit Wirkung vom 15.09.2012 neu gefasst und stellt nunmehr Grundlage für die neuen Staatsexamensstudiengänge im Lehramt dar. Darüber hinaus finden derzeit immer noch Abstimmungen in den Organen der Universitäten/ Kunsthochschulen zu den betreffenden allgemeinen sowie fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen statt.

Frage an die Staatsregierung:

1. Welche Studien- und Prüfungsordnungen von Staatsexamensstudiengängen auf Lehramt wurden bislang angezeigt und werden spätestens zum 30.09.2012 in Kraft treten?

2. In welchen Staatsexamensstudiengängen auf Lehramt kann zum 01.10.2012 der Lehrbetrieb nicht aufgenommen werden, da in Kraft getretene Studien- und Prüfungsordnungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen werden?

Auf die Fragen antworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Die Technische Universität Dresden hat sämtliche Studien- und Prüfungsordnungen von Staatsexamensstudiengängen auf Lehramt dem SMWK angezeigt. Die im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der TU Dresden übersandten Studiendokumente wurden geprüft und diesbezüglich auch das Einvernehmen mit dem SMK sowie - hinsichtlich der Fächer katholische und evangelische Religion im Lehramt - auch das Einvernehmen mit den Kirchen hergestellt.

Die Studiendokumente wurden mit Schreiben vom 21.09.2012 gegenüber der TU Dresden - teilweise unter Auflagen und redaktionellen Hinweisen - bestätigt, so dass diese aus der Sicht des SMWK rechtzeitig zum Studienbeginn in Kraft treten können.

Zu Frage 2: Die Universität Leipzig hat erst in den letzten beiden Wochen den großen Teil ihrer Studiendokumente dem SMWK zugeleitet, weitere werden noch folgen. Das Prüfungsverfahren ist von daher aufgrund gegebener Fristen und der verschiedenen Beteiligten noch nicht vollständig abgeschlossen.

Auch an der Universität Leipzig kann der Lehrbetrieb in den Studiengängen Staatsexamen Lehramt termingerecht aufgenommen werden, da das SMWK beabsichtigt, die Studiendokumente der Universität Leipzig zunächst vorläufig zu bestätigen. Rechtsgrundlage dafür ist der § 36 Abs. 7 SächsHSG für Studienordnungen und § 34 Abs. 4 SächsHSG für Prüfungsordnungen.

Schriftliche Beantwortung der Nachfragen zu Frage Nr. 7 der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE

Zu Frage 1: Im Jahr 2011 sind 71 Polizeivollzugsbeamte aus „Sonstigen Gründen“ vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen ausgeschieden. Hierbei ist ergänzend zu beachten, dass im Jahr 2011 sieben Beamte weniger altersbedingt ausgeschieden sind, als im Rahmen der Haushaltsaufstellung im Jahr 2010 erhoben wurden. Diese Beamten unterlagen bereits der Fluktuation. Im Gesamtergebnis gleicht somit die etwas höhere Fluktuation das geringere Altersausscheiden aus.

Im ersten Halbjahr 2012 schieden 48 Polizeivollzugsbeamte aus „Sonstigen Gründen“ aus. Die Daten für das zweite Halbjahr können erst nach dem Jahreswechsel erhoben werden.

Zu Frage 2: Der Einstellungskorridor in Höhe von jährlich 300 Polizeivollzugsbeamten ist Bestandteil der Berechnung der kw-Vermerke. Die bis zum Jahr 2021 in Jahresscheiben ausgebrachten kw-Vermerke sind so berechnet, dass diese einen Korridor von 300 Einstellungen voraussetzen.

Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 63. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 64. Sitzung auf Mittwoch, den 17. Oktober 2012, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladun

gen und die Tagesordnung gehen Ihnen rechtzeitig zu. Die 63. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages ist geschlossen.