Protocol of the Session on December 14, 2010

In der Anhörung zum Gesetz wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung überwiegend begrüßt. Nachfolgende Änderungsvorschläge, die von den Sachverständigen genannt worden sind, haben die Koalitionsfraktionen aufgenommen und in einem Änderungsantrag zum Gesetzentwurf eingebracht: die Aufhebung der Schlechterstellung von Untersuchungsgefangenen gegenüber Strafgegangenen, wie zum Beispiel die Gewährung von Taschengeld und die Anhebung des Arbeitsentgeltes.

Die Rahmensetzung der Vollzugsgestaltung wurde im § 5 wie nachfolgend ergänzt: „Das Leben in Untersuchungshaft darf sich von einem Leben in Freiheit nur insoweit unterscheiden, wie der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies unabdingbar erforderlich machen.“

Es erfolgte eine bessere Klarstellung für die Beteiligung an den Kosten bei der Fortführung von Maßnahmen nach der Haftentlassung. Wer ALG II erhält, soll nicht an den Kosten beteiligt werden.

Die Amtszeit der Beiräte wurde festgeschrieben. Diese sollen bis zur Konstituierung der neuen Beiräte im Amt bleiben. Es erfolgte die Stärkung der Rechte der Verteidiger; als Bezugsperson für die Untersuchungshaftgefangenen sollen die Verteidiger frühzeitig durch die Anstalt über Maßnahmen im Vollzug informiert werden.

Es gab zahlreiche Übereinstimmungen zwischen den Änderungsanträgen der Koalition und der Opposition und wir meinen, dass damit das neue Gesetz eine breite Grundlage zur Umsetzung gefunden hat.

Den heute erneut eingereichten Änderungsvorschlägen können wir unsere Zustimmung so nicht geben, da uns die festgelegten Regelungen innerhalb des Gesetzes als

ausreichend erscheinen und jegliche Erweiterungen auch einen zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand für die Vollzugsanstalt bedeuten. Insbesondere die von Ihnen, Herr Kollege Bartl – ich glaube, da ist der Anwalt mal wieder richtig durchgekommen –, geforderten rechtlichen Beratungen sind unseres Erachtens durch die Stärkung der Rechte der Verteidiger gegeben. Die Vollzugsanstalt selbst sollte nur beratend fungieren und hat die gesetzlichen Grundlagen zu gewährleisten und umzusetzen. Sie sollten natürlich auch immer ihrer Informationspflicht nachkommen.

Wir sind jedenfalls davon überzeugt, dass sich das neue Gesetz auch in der Praxis bewähren wird.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Frau Dombois. – Für die Fraktion DIE LINKE Herr Abg. Bartl, bitte. Herr Bartl, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Dombois hat es angedeutet: Die Regelungsmaterie im Generellen – der Vollzug von Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. Strafprozessordnung bzw. §§ 72 und 72a Jugendgerichtsgesetz – ist notorisch eine sensible. Es geht um das Problem, dass die Inhaftierung eines noch nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten nicht ohne Weiteres mit der in Artikel 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention niedergelegten Unschuldsvermutung in Übereinstimmung zu bringen ist. Deshalb sprechen einschlägige Kommentare davon, dass, rechtstheoretisch gesehen, Untersuchungshaft gegenüber nicht rechtskräftig Verurteilten „Freiheitsberaubung gegenüber Unschuldigen“ sei. Mit diesem Ansatz haben wir letzten Endes die Beratung über diesen Gesetzentwurf aufgenommen.

Wir haben es mit einer gesplitteten Zuständigkeit zu tun. Nach der von der Föderalismuskommission I vorgenommenen Kompetenzänderung liegt die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren bezüglich der Untersuchungshaft gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 unverändert beim Bund, während wir für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständig sind. Diese Regelung gilt seit 2006, sodass es heute, vier Jahre später, höchste Zeit für eine Ausgestaltung ist. Abgesehen davon vollzieht damit der Freistaat etwas, was der Bund versäumt hat. Er hat nämlich den Vollzug der Untersuchungshaft nie als solchen gesetzlich ausgeregelt.

Wir sind im Grundsätzlichen durchaus der Auffassung – insoweit stimme ich Frau Kollegin Dombois zu –, dass wir es hier mit einem Gesetzentwurf zu tun haben, der im Verlauf der parlamentarischen Beratung eine deutliche Qualifizierung, eine deutliche Verbesserung erfahren hat. Es ist eine der seltenen Gelegenheiten gewesen, in denen man gemerkt hat, dass man auch bei komplizierten Regelungsmaterien über die Grenzen von Opposition und Koalition hinweg durchaus sachorientiert und weithin

ideologiefrei zusammenarbeiten kann. Im Ergebnis ist ein Entwurf entstanden, der – auch das will ich bestätigten – Verbesserungen im Verhältnis zum 12er Entwurf bringt.

In einer bemerkenswert sachorientierten und, wie ich meine, durchaus gelungenen Arbeit ist es weithin erreicht worden, den elementaren Grundsatz der Unschuldsvermutung für Gefangene in Untersuchungshaft zu untersetzen. Dass es unerlässlich ist, den Grundsatz der Unschuldsvermutung hochzuhalten, belegt nach wie vor die Strafverfolgungsstatistik. Wir dürfen nicht verkennen, dass von den in Untersuchungshaft Genommenen – wenn man die Statistik von 2008 zugrunde liegt; diese liegt uns insoweit als aktuellste vor – nur circa 54 % tatsächlich zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt worden sind. Nur 54 % derjenigen, die sich in Untersuchungshaft befunden hatten, sind demnach zu einer Strafe mit Freiheitsentzug verurteilt worden. Insofern sind Behutsamkeit und Korrektheit beim Umgang mit dem Instrument der Untersuchungshaft umso mehr angezeigt.

Wir sind mit dem, was sich im Gesetzentwurf betreffs der Benachrichtigungs- und Mitteilungspflichten gegenüber Verteidigern und der Gewährleistung von im Wesentlichen unkontrollierten Verteidigerkontakten widerspiegelt, durchaus einverstanden. Das sind Verbesserungen, die im Verhältnis zum Entwurf erzielt worden sind. Das steht im Kontext mit der bereits erwähnten gesplitteten Regelungskompetenz zwischen Bund und Ländern, die nach wie vor Überschneidungen mit sich bringen wird. Ich denke allein an die Problematik der Pflichtverteidigerbestellung, die jetzt zwingend unmittelbar nach Haftbeginn vorzunehmen ist, soweit kein Wahlverteidiger vorliegt.

Wir begrüßen genauso – Frau Kollegin Dombois hat es angesprochen –, dass es gelungen ist, sich darauf zu verständigen, dass die Gewährung von Taschengeld auch für bedürftige Untersuchungsgefangene vorgesehen wird und dass die Arbeitsentlohnung von Gefangenen in Untersuchungshaft der von Gefangenen in Strafvollzugshaft gleichgestellt wird. Alles andere ergäbe keinen Sinn: Man kann nicht jemandem, der eigentlich noch als unschuldig gilt, wenn er in der Untersuchungshaft arbeitet, weniger Arbeitslohn geben als demjenigen, der rechtskräftig verurteilt ist. Auch das ist durchaus zu begrüßen.

Jedoch ist unsere Fraktion nach wie vor der Auffassung, dass wir nicht rundum mit den Ergebnissen zufrieden sein können. Der Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses krankt noch an einigen Detailregelungen, die missverständlich sein können bzw. zu viele Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung schaffen. Uns geht es im Wesentlichen um vier Änderungen:

Wir wollen – erstens – die Erweiterung von Informations- und Beratungspflichten der Haftanstalt gegenüber dem Untersuchungsgefangenen. Gerade der Untersuchungsgefangene ist häufig völlig unerfahren mit einer solchen Situation; er kommt in eine Lebenssituation, die für ihn neu ist. Insoweit soll vor allem die Informations- und

Beratungspflicht erweitert werden. Das ist nicht unbedingt mit mehr Personalbedarf verbunden, sondern nur mit zwingenderen Regelungen, worüber und in welcher Form er zu belehren ist.

Wir wollen – zweitens – die ausdrückliche Erwähnung von Belehrungspflichten gegenüber dem Untersuchungsgefangenen über ihm zustehende konkrete Rechtsmittel gegen von der Anstalt, insbesondere vom Anstaltsleiter, getroffene Maßnahmen. Wir sind ja in der Situation, dass der Entwurf das Kompendium der Rechte des Anstaltsleiters, gerade in Bezug auf Disziplinarmaßnahmen gegenüber Untersuchungsgefangenen, erheblich erweitert. Hier wollen wir, dass auch eine klare Rechtsmittelbelehrung erfolgt, damit der betreffende Gefangene weiß, wogegen er sich auf welchem Wege wenden kann.

Wir wollen zum Dritten die Verbesserung der Möglichkeiten von Untersuchungsgefangenen, sich während der Haft selbst zu beschäftigen und sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen aufzuhalten. Das entspricht dem Grundsatz, dass in Untersuchungshaft das Leben weitestgehend – die Bedingungen einer Inhaftierung natürlich einkalkulierend – dem in Freiheit angeschlossen sein soll.

Viertens. Wir wollen die Erweiterung und Verbesserung der Möglichkeiten, Kontakte mit den Angehörigen, insbesondere zu den minderjährigen Kindern, sowie auch zu anderen Personen zur Regelung von persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten aufrechtzuerhalten und zu pflegen.

Eine fortdauernde Schwierigkeit für die sachgerechte Umsetzung dieses Untersuchungshaftvollzugsgesetzes sieht unsere Fraktion unverändert in dem Umstand, dass die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern nach wie vor gespalten ist. Das bedauern wir. Wir sehen dafür im Grunde genommen keine Notwendigkeit. Dennoch fallen, wie bereits eingangs kurz angedeutet, die rein vollzuglichen Regelungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers, während das Untersuchungshaftrecht als Strafverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.

Die veränderte Gesetzgebungskompetenz, die uns der Verfassungsgesetzgeber beschert hat und an der hier nichts geändert werden kann, bringt es zum einen mit sich, dass es zu landesunterschiedlichen Regelungen kommt. Mit dieser Tatsache werden wir leben müssen. In Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sind also die Bedingungen für den Vollzug von Untersuchungshaft jeweils unterschiedlich. Das kann durchaus zu Rechtskonflikten und besonderen Rechtskonstellationen führen, was insbesondere bei Verlegungen eine Rolle spielt.

Zum anderen ist die Abgrenzung zwischen Vollzugsrecht einerseits und Haftrecht andererseits durchaus nicht unproblematisch, worauf sich auch mehrere Sachverständige in der Anhörung im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss anhand konkreter Beispiele bezogen haben. So dient beispielsweise die Kontrolle der Außen

kontakte eines Gefangenen, abgesehen vom Sonderfall der Wiederholungsgefahr, nach Maßgabe des Haftgrundes dazu, eine mögliche Flucht oder Verdunkelung zu verhindern. Die Untersuchungshaft wird mit Abstand am häufigsten wegen Fluchtgefahr angeordnet. Fluchtversuche berühren aber immer auch Ordnung und Sicherheit in der Anstalt. Maßnahmen der Post- und Besuchskontrolle betreffen da praktisch immer beide Bereiche.

Ich will mich abschließend insbesondere auf die Ausführungen des Herrn Sachverständigen Schultze-Griebler, Vizepräsident des Landgerichts Dresden, in der Anhörung beziehen. Er hat in der Anhörung im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss kritisch angemerkt, dass sich der Gesetzentwurf nur unzureichend zu der Problematik verhält, dass die Abgrenzung zwischen Regelungskompetenz nach dem Bundesrecht und Vollzug der Haft für die Anstaltsleiter noch nicht hinreichend ausgestaltet sein könnte. Das wollen wir in gewisser Weise durch unsere Änderungsvorschläge reparieren. Dabei geht es auch um die Umsetzung des Ansatzes der Rechtsanwaltskammer. Wir meinen, dass die Hinweise von den Vertretern der Praxis aufgegriffen werden sollten, wenn es darum geht, Missverständnisse und Ausdeutungsräume auszugestalten bzw. zu präziseren Regelungen zu kommen.

Es kommt darauf an, die vielen allgemeinen Grundsätze und Vorgaben im Gesetzentwurf zum verhältnismäßigen Vollzug der Untersuchungshaft, damit nur im unbedingt notwendigen Umfang in die Grundrechte von Untersuchungsgefangenen eingegriffen wird, in der Praxis mit Leben zu erfüllen. Wir sind der Auffassung, dass der Gesetzentwurf durchaus noch die Korrekturen verträgt, die wir in unserem Änderungsantrag vorschlagen. Damit wird der Entwurf noch qualifizierter. Deshalb bitten wir um Zustimmung. Ich würde einige wenige Regelungen später noch erläutern wollen.

Danke schön.

(Beifall bei den LINKEN)

Vielen Dank, Herr Bartl. – Für die SPD-Fraktion hat Frau Abg. Friedel das Wort. Bitte sehr.

Herr Präsident, vielen Dank. – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Inhaltlich haben meine beiden Vorredner schon sehr umfassend ausgeführt. Deswegen möchte ich die Gelegenheit nutzen, ganz kurz auf das Gesetzgebungsverfahren einzugehen, denn ich denke, es war das erste richtige und gute Verfahren, das ich hier in diesem Hause miterlebt habe.

Wir haben einen Gesetzentwurf der Staatsregierung bekommen, der schon recht gut aussah und bei dem nach der Sachverständigenanhörung klar wurde, es gibt noch ein paar Punkte, an denen es etwas zu beheben gilt. Wir haben dann unsererseits aus dem Protokoll der Sachverständigenanhörung und aus Gesprächen mit Sachverständigen, die wir geführt haben, Änderungsanträge formu

liert, haben die Gelegenheit genutzt, einen solchen Änderungsantrag recht früh einzubringen, und konnten bei der zweiten Behandlung im Ausschuss dann feststellen, dass eine ganze Reihe von unseren Vorschlägen auch von den Koalitionsfraktionen übernommen worden ist.

Wenn Sie den Bericht und die Beschlussempfehlung des Ausschusses lesen, dann werden Sie feststellen, dass nicht nur eine ganze Reihe von Änderungsanträgen wortgleich gewesen ist, sondern auch, dass in zwei oder drei Fällen Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen eine Mehrheit gefunden haben, zum Teil sogar einstimmig angenommen worden sind.

Das war für mich eine sehr schöne Erfahrung, und ich möchte mich insbesondere bei Frau Dombois, bei Herrn Biesok und Herrn Schiemann sehr für die sachliche und konstruktive Arbeit bedanken.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Das, was am Ende herausgekommen ist, ist ein Gesetz, wo auch wir noch an zwei oder drei Punkten sagen würden, da hätten wir uns, um es zu einem idealen Gesetz zu machen, noch mehr gewünscht. Wir hätten uns etwas mehr Großzügigkeit bei den Besuchsregelungen einerseits gewünscht, andererseits möchten wir Sie gern ermutigen, Gesetzgebungsverfahren weiter so zu führen. Wir haben uns deswegen dazu entschlossen, auf neuerliche Änderungsanträge hier im Plenum zu verzichten.

Es geht ja nicht immer darum, dass man seine Sache zu einhundert Prozent durchbekommt, nein, wenn wir feststellen, unsere Argumente wurden geprüft, die vernünftigen – viele waren vernünftig – wurden aufgenommen und bei anderen können wir keine Übereinstimmung erzielen, dann haben wir trotzdem den Eindruck, dass insgesamt ein sehr gutes Gesetz herausgekommen ist. Das ist auch der Grund, weshalb wir uns bei den jetzt noch vorliegenden Anträgen der LINKEN und der GRÜNEN enthalten werden.

Inhaltlich sind das ja keine anderen Anträge als die, die im Ausschuss eingebracht worden sind. Auch wenn wir dabei inhaltlich oft beieinander sind und auch von den in den Anträgen angesprochenen Fragen beieinander sind, möchten wir uns gern enthalten, um den regierungstragenden Fraktionen von CDU und FDP zu signalisieren: In einem Gesetzgebungsverfahren, das so vernünftig, so sachlich, auf gleicher Augenhöhe und konstruktiv abläuft wie dieses, beteiligen wir uns gern wieder und wir möchten Sie dazu ermutigen, es öfter so zu handhaben.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Nun für die FDPFraktion Herr Biesok. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute das Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Dies ist ein Gesetz, das im Rahmen der

Föderalismusreform möglich ist, hier in Sachsen beschlossen zu werden.

Wir haben vom Staatsministerium der Justiz einen sehr modernen und guten Entwurf bekommen, der auch der Verantwortung, die wir hiermit übertragen bekommen haben, gerecht geworden ist.

Wir müssen uns beim Untersuchungshaftvollzugsgesetz immer vor Augen führen: Es kann jeden von uns treffen, dass er wegen eines dringenden Tatverdachts in Untersuchungshaft kommt und es sich nachträglich herausstellt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen sind. Deshalb ist es wichtig, dass wir hier ein Gesetz haben, das dieser besonderen Situation Rechnung trägt. Das hat der Gesetzentwurf im Wesentlichen schon gemacht, als er vom Justizministerium kam.

Es sind aber auch andere Punkte hinzugekommen, mit denen wir die besonderen Verfahrungsrechte gestärkt haben.

Eine Untersuchungshaft ist der gravierendste Eingriff in die persönliche Freiheit, der einem Menschen passieren kann, wenn sich nachher herausstellt, dass er unschuldig gewesen ist. Zentraler Punkt eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes ist immer die Unschuldsvermutung. Meine Vorredner haben es ausgeführt. Wir haben sowohl im Ursprungsentwurf als auch in der weiteren Beratung die Unschuldsvermutung noch einmal deutlich hervorgehoben. Wir haben auch deutlich gemacht, dass der Anschein einer Vorverurteilung in der Untersuchungshaft nicht sein darf. Ich denke, das ist auch ein Maßstab für andere Untersuchungshaftvollzugsgesetze.