Protocol of the Session on December 12, 2007

Es ist unverständlich, wie man Vorschriften über Sport und Freizeiteinrichtungen bzw. Betreuung, sozialtherapeutische Einrichtungen, berufliche und allgemeine Qualifikationsmaßnahmen etc. erarbeiten kann, ohne gleichzeitig halbwegs konkrete Pläne oder Modelle zu entwerfen, wie dies in der Praxis aussehen soll. Hat man aber praktische Vorstellungen von dem, was man in Paragrafen fasst, entstehen automatisch Vorstellungen über die Größenordnung der entsprechenden Kosten. Dass dies jetzt nicht geschehen ist, erkennt man im Gesetzentwurf der Staatsregierung leicht. Man muss nicht lange darin lesen, um zu erkennen, dass hier ausschließlich Juristen am Werk gewesen sind.

So ist es zum Beispiel völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass Gefängnispersonal von oben herab den jugendlichen Gefangenen die Grundlagen sozialer Umgangsformen beibringen soll, wie etwa in § 24, Unterbringung während der Ausbildung, Arbeit und Freizeit, dargestellt ist: „Im gemeinschaftlichen Miteinander unter Aufsicht und Anleitung können die Gefangenen sich sozialadäquate Umgangsformen aneignen und erproben, das eigene und das Fehlverhalten anderer erkennen und daran arbeiten und die Vorzüge des Teamworks erkennen und davon profitieren.“

Die Wirklichkeit ist anders. Die meisten Jugendlichen, die in Strafanstalten eingeliefert werden, sind sehr wohl sozialadäquater Umgangsformen mächtig, um in der gestelzten Sprache des Gesetzes zu bleiben, und können auch in Gruppen unter ihresgleichen sehr gut zusammenarbeiten. Da dürften sie mitunter sogar den Vollzugsbeamten oder Sozialwissenschaftlern überlegen sein. Das Problem mit den meisten straffälligen Jugendlichen ist vielmehr, dass sie sich mit der Gesellschaft und ihrer Leitkultur nicht identifizieren können, und zwar deswe

gen, weil es über weite Strecken keine Leitkultur, keine gemeinsamen Ideale, keine Vorbilder und keine Führungspersönlichkeiten in diesem Staat gibt. Deswegen brauchen die Jugendlichen im Strafvollzug keine Sozialpädagogen, die an ihnen ihre sozial verstaubten Theorien ausprobieren wollen, sondern Führungspersönlichkeiten, die mit ihnen zusammen praktische Aufgaben lösen und die dabei als Vorbilder selbst Hand anlegen.

Ein vernünftiger Jugendstrafvollzug sollte davon ausgehen, dass jugendliche Straftäter nicht als Objekte, sondern als Subjekte zu behandeln sind. Die Sozialtechniken beherrschen sie in der Regel schon, zum Beispiel in ihren eigenen Cliquen oder Subkulturen. Was sie lernen müssen, ist das praktische Bekenntnis zu jener größeren Solidargemeinschaft, die man als Gesellschaft bezeichnet, die aber deutlicher mit den Begriffen Volk und Staat gekennzeichnet werden kann. Ich bin davon überzeugt, dass 90 % der jugendlichen Strafgefangenen nicht deshalb straffällig geworden sind, weil ihnen Sozialtechniken fehlten, sondern weil sie Vorbilder, Führung und Identität vermissen und sich mit der Gesellschaft nicht identifizieren können. Also sollten ihnen diese Werte in den Vollzugseinrichtungen vermittelt werden, nicht verquaste Sozialsprechblasen von linksliberalen Sozialwissenschaftlern.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung atmet aber geradezu einen linksliberalen, pseudosozialen Weltverbesserungsgeist. Wie man auf dieser Grundlage jungen Menschen ein Gemeinschaftsgefühl, einen Glauben und eine Richtung für ihr Leben vermitteln will, lässt sich daraus nicht ersehen. Andererseits muss Sachsen bis Jahresende ein Gesetz für den Jugendstrafvollzug verabschieden. Das ist eine Konsequenz aus der bekannten höchstrichterlichen Vorgabe und aus der den Ländern durch die Föderalismusreform zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz.

Die NPD-Fraktion wird deswegen nicht gegen den Gesetzentwurf der Staatsregierung stimmen, sich aber der Stimme enthalten. Die übrigen Gesetzentwürfe werden wir ablehnen.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Das war die Runde der Fraktionen. Ich frage noch den Berichterstatter. Herr Schowtka, möchten Sie in die Debatte eingreifen? – Nein. Dann frage ich die Staatsregierung, ob sie jetzt schon sprechen will. – Gut. Das ist Ihre Entscheidung. Herr Mackenroth, Staatsminister der Justiz.

Danke schön, Herr Präsident. Ich mache es auch so, dass ich zur Vereinfachung und für eine zusammenhängende Darstellung insgesamt Stellung nehme.

Meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, den Jugendstrafvollzug bis Ende des Jahres 2007 zu regeln. Mehr oder weniger gleichzeitig ging die Gesetzgebungszuständigkeit hierfür

vom Bund auf die Länder über. Die Staatsregierung und die Koalitionsfraktionen sahen sich daher vergleichsweise kurzfristig mit der Aufgabe konfrontiert, den Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes vorzulegen. Das Ergebnis, das Ihnen heute in Form der verschiedenen Beschlussempfehlungen des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses vorliegt, kann sich nach meiner festen Überzeugung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt sehen lassen.

Meine Damen und Herren! Jede verantwortungsbewusste Gestaltung des Strafvollzugs und damit auch des Jugendstrafvollzugs setzt als Grundlage ein wirksames Resozialisierungskonzept voraus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Vollzugsbedingungen zu schaffen, die in diesem Sinne Erfolg versprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat einige Kernforderungen vorgegeben, die wir ohne Schwierigkeiten in Gesetzesform gießen konnten, weil der Jugendstrafvollzug im Freistaat Sachsen seit Jahren differenzierte Behandlungsangebote und gute Resozialisierungschancen durch eine individuelle Vollzugsgestaltung bietet. Die Karlsruher Kernforderungen setzen wir um, und nicht nur das. Lassen Sie mich beispielhaft sieben Punkte nennen.

Erstens. Der Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges durchzieht alle Regelungen des Gesetzentwurfes.

Zweitens. Die Sozialtherapie für wegen einer schweren Sexualstraftat verurteilte Jugendstrafgefangene, die schon jetzt ohne gesetzliche Regelungen im Freistaat Sachsen Realität ist, verankern wir im Gesetz. In der Sozialtherapie betreuen und behandeln wir besonders gefährliche Täter auf wissenschaftlich fundierter Basis. Diese personalintensive Betreuung gewährleistet ein Eingehen speziell auf die Defizite dieser Tätergruppe. Sachsen hat als eines der ersten Länder vor nunmehr bereits sieben Jahren in der JVA Zeithain eine Sozialtherapie für Jugendstrafgefangene eingerichtet. Mit ihren 37 Haftplätzen war diese Sozialtherapie bereits eine der größten im Bundesgebiet. Konsequenterweise ist auch in der kürzlich eröffneten Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen ein entsprechend großes Angebot vorhanden.

Drittens. Das Gesetz schreibt weitere innovative und Erfolg versprechende Behandlungsformen fest. Jugendstrafgefangene werden künftig regelmäßig in überschaubaren Wohngruppen mit bis zu zwölf Gefangenen, differenziert nach Alter, Strafzeit und begangener Straftat, leben.

Daneben, meine Damen und Herren, schaffen wir als Alternative zum offenen und zum geschlossenen Vollzug den Vollzug in freien Formen. Diese innovative Behandlungsform vermeidet von vornherein die negativen Auswirkungen des Jugendstrafvollzuges und beugt der Entstehung einer Vollzugssubkultur unter den Gefangenen weiter vor. Hier – und darauf werde ich auch persönlich achten – wird Sachsen bundesweit eine führende Stellung einnehmen.

Auf Pflichtverstöße werden die Bediensteten vorrangig – Grundgedanke Erziehung – mit Erziehungsmaßnahmen

reagieren. Sollten Disziplinarmaßnahmen dennoch notwendig sein, so bleibt deren Eingriffsintensität hinter denen des Erwachsenenvollzugs zurück.

Wir schreiben im Gesetz außerdem bewährte sächsische Besonderheiten fest, wie beispielsweise die heimatnahe Unterbringung im offenen Vollzug und die gesonderte Unterbringung von Gefangenen, die sich erstmals hinter Gittern befinden, den sogenannten Ersttätervollzug.

Vierter von meinen sieben Punkten: Wir wollen die Selbstverantwortung der Gefangenen nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns stärken. Die Gefangenen sollen Subjekt und nicht Objekt im Erziehungsprozess sein.

Wir nehmen unsere Jugendstrafgefangenen ernst. Sie sollen lernen, Verantwortung für sich und für ihren weiteren Weg zu übernehmen. Der Leistungsgedanke – Herr Bräunig hat es vorhin gesagt – wird damit erzieherisches Mittel. Der Entwurf sieht deshalb eine als Obliegenheit ausgestaltete Mitwirkungspflicht vor, eine sogenannte Pflicht gegen sich selbst. Treffender kann man nach meiner Auffassung das Konzept nicht charakterisieren. Der Vollzug bietet den Gefangenen in Form der verschiedenen Behandlungsmethoden und schulischen sowie beruflichen Bildungsmöglichkeiten die erforderliche Hilfestellung. Jede erfolgreiche Sozialisierung setzt aber immer auch ein echtes Bemühen des Gefangenen voraus.

Um ein solches Bemühen zu unterstützen, nehmen wir ein System von Anerkennung und Belohnung in das Gesetz auf. Ich gebe gern zu und bin dankbar dafür, dass diese Regelung, die in den grundlegenden Ansatz unseres Gesetzentwurfes passt, durch einen Antrag der Koalitionsfraktionen präzisiert und verbessert wurde.

Dies gilt auch für die Aufnahme der umstrittenen Erziehungsziele. Herr Bartl, wenn wir denn sagen, dass Jugendstrafvollzug in erster Linie dem Erziehungsgedanken verpflichtet ist, dann scheint es mir für eine straffreie Zukunft unverzichtbar, den Jugendstrafgefangenen auch übergeordnete, erzieherisch wichtige und richtige Werte zu vermitteln. Da muss das Gesetz auch die deutliche Aussage treffen, dass diese Werte in die Erziehung der Gefangenen einfließen sollen. Die aus der Sächsischen Verfassung in das Gesetz übernommenen Formulierungen, Ziel- und Wertvorgaben bilden eine breite und geeignete Grundlage für eine resozialisierungsorientierte Vollzugsgestaltung.

Herr Staatsminister, gestatten Sie Herrn Bartls Zwischenfrage? – Bitte schön.

Herr Staatsminister, geben Sie mir darin recht, dass alle aktuellen Kommentierungen zum Strafvollzugsgesetz, sowohl beim § 2 als auch beim § 3 Ausgestalten des Vollzuges, das wir parallel nachempfinden, besagen: Doppelfunktion, erstens Zielfunktion, zweitens Bemessungsgrundlage, Grundlage für die Ermessensausübung?

Geben Sie mir als Jurist recht, dass Grundlage für Ermessungsausübung immer heißt – da hat Herr Bräunig nicht recht –, dass man exakt die Kriterien, die das Erziehungsziel im Vollzugsalltag bestimmen, heranziehen und als Maßstab anlegen muss, ob der Betreffende diese Zielübung erreicht hat?

Herr Bartl, dass Sie mit dem Begriff „Heimatliebe“ Schwierigkeiten haben, habe ich zur Kenntnis genommen. Unser Gesetzentwurf kann dem Jugendlichen – stamme er aus Angola oder Mecklenburg-Vorpommern –, wenn er hier im Freistaat hinter Gittern sitzt, seine Heimatliebe nicht nehmen. Wir haben diese Formulierungen der Erziehungsvorschrift in der Sächsischen Verfassung entnommen. Ein Schüler wird seine Hausarbeiten nicht danach benotet bekommen, ob er nun besonders heimatlieb ist oder nicht. Gleichwohl bleibt die Formulierung völlig in Ordnung.

Gestatten Sie noch eine weitere Zwischenfrage von Herrn Bartl?

Nein, ich gestatte keine weitere Zwischenfrage.

Meine Damen und Herren! Die Jugendstrafgefangenen sollen schließlich auch lernen, mit dem in der Anstalt verdienten Geld eigenverantwortlich umzugehen. Auch hierzu eröffnen wir neue Wege. Künftig soll es kein Zwangssparen mehr geben. Dem Gefangenen bleibt aber die sinnvolle Möglichkeit erhalten, Überbrückungsgeld anzusparen. Hierzu sollen ihn die Vollzugsbediensteten sogar anhalten.

Wir wollen den Jugendstrafgefangenen fordern, aber nicht überfordern. Daher werden die Bediensteten durch ein umfassendes Kommunikationsgebot – das gehört auch zu den innovativen Ansätzen unseres sächsischen Weges – verpflichtet, die Gefangenen an der Vollzugsplanung zu beteiligen und ihnen Vollzugsmaßnahmen zu erläutern sowie sie zur Mitwirkung zu motivieren.

Fünfter Punkt: Wir beziehen die Familien der Gefangenen in den Resozialisierungsprozess ein und erhöhen die Besuchsmöglichkeiten deutlich von bisher monatlich einer Stunde auf vier Stunden. Darüber hinaus dürfen unsere Gefangenen zwei zusätzliche Stunden Besuch von Angehörigen bekommen. Das ist sinnvoll, auch wenn wir im Freistaat schon bisher mehr Besuch als vorgeschrieben ermöglicht haben.

An der Vollzugsplanung und den weiteren erzieherisch wesentlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Vollzug beteiligen wir schließlich auch die persönlich Sorgeberechtigten. In geeigneten Fällen können nicht nur Mütter, sondern auch Väter mit ihren Kleinkindern im Vollzug untergebracht werden.

Sechster und vorletzter Punkt: Im besonderen Maße berücksichtigt unser Gesetz die Interessen der Opfer. Der Gefangene soll verstehen und begreifen, welches Leid er angerichtet hat. Er soll die beim Opfer verursachten

Tatfolgen erkennen und zur finanziellen Schadenswiedergutmachung angeregt werden. Für die Wiedergutmachung steht gegebenenfalls auch das Überbrückungsgeld zur Verfügung.

Siebenter und letzter Punkt: Die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder hat die Befürchtung laut werden lassen, es werde einen Wettlauf um den billigsten und härtesten Vollzug geben. Dieser Wettlauf findet jedenfalls hier im Freistaat Sachsen nicht statt. Der Entwurf verschärft die Repressionen gegenüber den Gefangenen nicht.

Wirklich erfolgt sind Anpassungen, um die Sicherheit der Allgemeinheit und auch die Sicherheit in den Anstalten zu erhöhen: Wir ermöglichen Drogentests und verbieten – von Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich den Empfang von Paketen, die Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel enthalten, weil in diesen immer wieder Drogen und Handys eingeschmuggelt werden. Wir regeln den Ersatz der bewährten Trennscheiben für den Besuch in außergewöhnlichen Fällen.

Darüber hinaus benennt das Gesetz ausdrücklich den Schutz der Allgemeinheit als Aufgabe des Jugendstrafvollzugs. Die in der Beschlussvorlage auf Initiative der Koalitionsfraktionen enthaltene Änderung der Formulierung führt dazu, dass die im Entwurf der Regierung angelegte Differenzierung zwischen dem Ziel des Vollzuges und der genannten Aufgabe deutlicher hervortritt. Auch diesen Änderungsvorschlag begrüße ich.

Lassen Sie mich an dieser Stelle der Debatte zu zwei weiteren Einzelpunkten Stellung nehmen. Frau Herrmann, Sie haben die Befürchtung geäußert, der Personalabbau werde es unmöglich machen, dieses Gesetz tatsächlich mit Leben zu erfüllen. Ich glaube, diese Befürchtung ist nicht gerechtfertigt. Da sind die Koalitionsfraktionen wie der Justizminister gefordert. Ich empfehle, fahren Sie einmal nach Regis-Breitingen und schauen Sie sich an, was da personell inklusive Fachdienste erreicht worden ist.

(Beifall des Abg. Prof. Dr. Günther Schneider, CDU)

Herr Dr. Martens, die Gretchenfrage: Wie halten wir es denn mit der Anstaltskleidung? Ich teile die Formulierung und auch die Auffassung von Herrn Abg. Bräunig. Die Jugendstrafanstalt darf kein Laufsteg für Markenklamotten sein. Aus den Ergebnissen der Anhörung nehme ich aber zusätzlich noch die Überzeugung mit – das bestätigen uns auch die Praktiker –, gerade in den ersten Wochen des Vollzugs ist die Gefahr besonders groß, in vollzugliche Subkulturen zu geraten. Das Tragen von Anstaltskleidung wirkt dem entgegen.

Das Regel-Ausnahme-Verhältnis finde ich daher richtig.

Auch ich bin der Überzeugung, dass wir lernen werden, mit diesem Verhältnis umzugehen: Ich kann mir beispielsweise vorstellen, dass in unserer Jugendstrafvollzugsanstalt nicht nur nach dem einzelnen Jugendstrafgefangenen, sondern nach ganzen Wohngruppen differen

ziert wird. Es wird Wohngruppen geben, in denen Anstaltskleidung getragen wird, etwa Aufnahmestation oder Ähnliches. Im Verlauf dieses Prozesses, den wir anregen, wird es immer einfacher werden, von Anstaltskleidung abzugehen. Ich kann mir auch Vergleichbares für die Frage der Fernsehgeräte vorstellen.

Meine Damen und Herren! Abschließend zwei Bemerkungen: Zuerst einen Dank an die Koalitionsfraktionen und die Arbeitskreise sowie an unseren Koalitionspartner.

Herr Bräunig, vielleicht noch eine etwas nachdenklich stimmende Bemerkung: Der Gesetzentwurf – das haben Sie zu Recht gesagt – hat bundesweite Anerkennung gefunden. Ich habe hoffentlich auch darlegen können, warum. Umso mehr finde ich es ein wenig schade, dass wir nicht den Mut hatten zu springen. Ich hätte gern viele dieser innovativen Ansätze auch für unsere Erwachsenen geregelt. Ich weiß nicht, ob und gegebenenfalls wann sich wieder so ein Zeitfenster öffnen wird, in dem, wie ich finde, in durchaus vorbildlicher Weise sozialdemokratisches wie christdemokratisches Gedankengut und solche Vorstellungen in ein solches Gesetz einfließen konnten. Dass wir das auf der Agenda behalten, darüber sind wir uns aber einig.

Zweite Bemerkung: Während der gesamten Arbeit am Gesetzentwurf war es auch mein persönliches Streben, nicht nur ein inhaltlich gutes und zukunftsgerichtetes Gesetz vorzulegen, sondern gleichzeitig ein sprachlich klares und schlankes. Ich bin daher mehr als zufrieden, dass wir nunmehr in 116 Paragrafen modern und umfassend das geregelt haben, wozu beispielsweise das Strafvollzugsgesetz und ein Entwurf mehrerer anderer Länder zum Teil mehr als 200 Paragrafen benötigen. Das ist keine reine Ästhetik; nein, das Gesetz wird auch – und zwar sehr genau – von den Gefangenen selbst gelesen. Diese – keine Juristen – sind seine allerwichtigsten Adressaten. Sie sollen und sie werden unseren Gesetzentwurf verstehen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)