Protocol of the Session on November 7, 2007

Wir reformieren die Altersentschädigung umfassend. Dabei wird die Rentenanwartschaft – ich betone dies auch für alle Nachredner – massiv weiter reduziert. Wir führen umfangreiche Offenlegungspflichten der Abgeordneten ein mit dem Ziel einer stärkeren Transparenz, und ich gehe davon aus, dass die Herren Kollegen Rechtsanwälte hier nicht gleich wieder in der Gruppe nach draußen laufen, um sich unter den Fraktionen abzustimmen, was denn nun falsch und was richtig an den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen ist – so wie es im Rechtsausschuss geschehen ist. Da sind die Herren Kollegen hinausgegangen und haben sich zu ihrer Entwicklung abgestimmt.

(Zuruf des Abg. Klaus Bartl, Linksfraktion)

Ja, Herr Dr. Martens, Herr Bartl und andere Kollegen. Das ist schon in Ordnung.

Ein Vorschlag der Expertenkommission ist die Einführung eines Versorgungswerkes für die Altersvorsorge. Eine derartige Versorgungswerklösung ist gegenwärtig bereits in anderen Berufsgruppen üblich, zum Beispiel im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Im Fall der Einführung der Altersversorgung für die sächsischen Abgeordneten ab dem Jahr 2009 wird nicht mehr aus dem Staatshaushalt finanziert, sondern die Finanzierung der Altersentschädigung soll das Versorgungswerk übernehmen. Nach zahlreichen Expertenmeinungen kommt es aufgrund dieser Versorgungswerklösung nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer deutlichen Reduzierung der Altersversorgung der Abgeordneten.

Wir lehnen uns an die Regelung anderer Versorgungswerke – ich betonte es bereits –, wie beispielsweise des Rechtsanwaltsversorgungswerkes im Freistaat Sachsen, an. Den von der Expertenkommission vorgeschlagenen monatlichen Pflichtbeitrag von 1 335 Euro haben wir deutlich reduziert. Wir übernehmen den Höchstbeitrag in

der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung, der sich aus dem Beitragssatz von derzeit 19,9 %, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze Ost, derzeit 4 550 Euro, errechnet. Dies ist zurzeit ein Betrag von 905 Euro. Mit der Anlehnung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung wird der öffentlichen Kritik an dem Beitrag in Höhe von 1 335 Euro abgeholfen, und wir haben uns auf diese 905 Euro der gesetzlichen Rentenversicherung verständigt.

Die Versorgung der Abgeordneten infolge von Gesundheitsschäden und für Hinterbliebene wird ebenfalls über das Versorgungswerk abgedeckt. Gegenüber der Versorgungswerklösung ist ein Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung, wie auch immer wieder angesprochen, bei der Expertenkommission auf erhebliche rechtliche Bedenken gestoßen, da das gesetzliche Rentensystem in seiner Grundintention für abhängig Beschäftigte konzipiert ist, Abgeordnete aber wegen der Unabhängigkeit und Freiheit des Mandates nicht zu dieser Gruppe zählen. Sie werden auch steuerrechtlich als Selbstständige behandelt. Das gesetzliche Rentensystem ist für ununterbrochene Rentenbiografien konzipiert. Eine Übernahme ist rechtlich deshalb nicht zulässig.

Mit der Reform 2007 wird erneut die Regelung der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung übernommen und der Beginn des Anspruches auf Altersrente auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt. Ein Rentenbeginn ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur noch unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Zukünftig soll es nach dem Entwurf der Koalitionsfraktionen verschärfte gesetzliche Regelungen zu den Nebentätigkeiten von Abgeordneten geben. Wir wollen eine stärkere Offenlegungspflicht, eine stärkere Transparenz erreichen, damit diejenigen, die vielleicht andere vertreten, im Parlament deutlich machen müssen, dass sie entsprechend befangen sind und an verschiedenen Abstimmungen nicht mehr teilnehmen dürfen.

(Beifall bei der CDU und des Staatsministers Thomas Jurk)

Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Es müssen ausgeübte Berufe, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen, Spenden und geldwerte Leistungen offengelegt werden. Erstmalig wird es auch die Einführung von Sanktionsregelungen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungsregelung mit der Einbehaltung eines Teiles der jährlichen Abgeordnetenentschädigung geben, also eine klare Regelung. Wer sich nicht an die Regeln halten möchte, muss mit Sanktionen seitens des Landtagspräsidenten rechnen.

Es wird ein generelles Verbot der Annahme anderer als der gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile in Ausübung des Mandates geben. Wer für eine Aufgabe keine Arbeit leistet, hat dafür auch kein entsprechendes Geld von Firmen, wie die Beispiele von Wolfsburg oder von anderen großen Energiekonzernen zeigen, zu erhalten. Dies wird hier nochmals deutlich unterbunden.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Dr. Karl-Heinz Gerstenberg, GRÜNE)

Einnahmen ohne entsprechende oder angemessene Gegenleistung sind ausdrücklich unzulässig, da sie die Vermutung eines mit dem freien Mandat unvereinbaren Interesseneinflusses nahelegen. Eine Sanktionsregelung beim Verstoß gegen diese ethischen Grundsätze mit der Rückführung der unzulässigen Zuwendung oder Vermögensvorteile an den Staatshaushalt wird entsprechend vorgesehen. Ebenfalls soll zukünftig die Höhe der Einkünfte von – zugehört! – Nebentätigkeiten offengelegt werden. Es haben sich ja schon zwei Abgeordnete aus dem Sächsischen Landtag dazu bekannt. Herr Kollege Nolle sagte, für ihn sei es kein Problem, 2 000 Euro, die er nebenher verdiene, öffentlich zu machen; und Herr Kollege Zastrow machte ebenfalls deutlich, dass es für ihn kein Problem sei, seine 8 000 Euro, die er monatlich verdiene, dem Präsidenten öffentlich zu machen. Ich habe diese Äußerungen in einer Zeitung gelesen.

(Zuruf von der FDP)

Ebenfalls soll zukünftig die Höhe der Nebentätigkeiten offengelegt werden. Wir übernehmen dabei inhaltlich die entsprechenden Bundesregelungen.

(Unruhe im Saal)

Ich verstehe ja die Unruhe, wenn es um die Offenlegung der Nebentätigkeiten geht; aber es sei mir gestattet, dass auch der Wähler einen Anspruch darauf hat zu wissen, welcher Abgeordnete hier nur von seiner Abgeordnetenentschädigung lebt und welcher Abgeordnete zusätzlich Nebentätigkeiten ausübt, für die er Einkommen bezieht. Auch dies gehört zur Transparenz dieses Hohen Hauses.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Abg. Antje Hermenau, GRÜNE)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2007 die Anträge von neun Bundestagsabgeordneten gegen die Offenlegung von Einkünften zurückgewiesen. Diese hatten sich im Wege der Organklage gegen die Regelungen des Abgeordnetengesetzes des Bundestages gewandt, wonach die Ausübung des Mandates im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages steht, sowie gegen die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte. Die Anträge waren, soweit sie die Mittelpunktregelung zum Gegenstand haben, nach im Ergebnis übereinstimmender Ansicht des Senats unbegründet. Soweit sich die Abgeordneten gegen Anzeigepflichten und die Veröffentlichung von Angaben über Tätigkeiten neben dem Mandat sowie gegen die Sanktionierung von Verstößen wenden, sind die Anträge nach Auffassung von vier Richtern unbegründet. Nach Auffassung weiterer vier Richter müssten die Anträge Erfolg haben. Da bei Stimmengleichheit ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden kann, hatten die Anträge keinen Erfolg.

Infolge des Urteils haben sich die Koalitionsfraktionen dahin gehend geeinigt, eine Regelung zur Veröffentli

chung der Höhe der Einkünfte von Nebentätigkeiten aufzunehmen. – Wir schätzen den Wunsch der Bürger nach Transparenz in diesem Punkt als sehr hoch ein. – Dabei sind Einkünfte oberhalb festgelegter Mindestbeträge anzuzeigen und zu veröffentlichen. Die Höhe der jeweiligen Einkünfte ist dem Präsidenten anzuzeigen, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Diese angezeigten Einkünfte werden so veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen Sachverhalt eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. So erfasst die erste Stufe Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro.

Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind auch Einkünfte aus einzelnen Publikationen, Beratungs- und Vertretungs-, Gutachter- und Vortragstätigkeiten sowie aus dem Bestehen oder dem Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. Dabei sind auch die Namen der Vertragspartner offenzulegen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes, denn die Offenlegung der Einkünfte von beispielsweise einzelnen Gutachter- oder Vortragstätigkeiten führt nur durch Angabe des Vertragspartners zu Transparenz.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion: Wo steht denn das?)

Herr Kollege Hahn, dann hätten Sie an der Diskussion im Rechtsausschuss teilnehmen müssen. Herr Bartl hätte Sie auch darüber informieren können.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion: Ist gestrichen worden!)

Das ist Gegenstand unserer Diskussion,

(Dr. André Hahn, Linsfraktion: Das haben Sie gestrichen!)

die wir im Rechtsausschuss erreicht haben. – Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung – jetzt können Sie zuhören –, dass die Anzeigepflicht nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte umfasst – das war die Sorge auch Ihres Vertreters, der im Rechtsausschuss seine Meinung entsprechend dargelegt hat –, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten

(Dr. Jürgen Martens, FDP: Was soll das denn – er begründet die alte Fassung des Gesetzes!)

Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten! – geltend machen kann.

(Dr. Jürgen Martens, FDP, steht am Mikrofon.)

Statt der Angaben zum Vertragspartner ist dann eine Branchenbezeichnung anzugeben.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Nein, ich gestatte keine Zwischenfrage. – Auch auf Vorschlag der Expertenkommission kommt es zur Zusammenfassung der derzeit geltenden monatlichen steuerfreien Aufwandspauschale in Höhe von 1 806 Euro, die sich aus der allgemeinen Kostenpauschale von 1 161 Euro – das ist die Büroausstattung, das ist die Miete für die Wahlkreisbüros, das ist die Telekommunikationseinrichtung Telefon, Fax, Internet, die wir finanzieren – und der Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale ergibt, die immer schon pauschal zusammengesetzt waren. Dabei kommt es auch zur Einbeziehung von Fahrten zu Sitzungen und der damit verbundenen Übernachtungskosten am Sitz des Landtags. Die bisherigen Spitzabrechnungen für Fahrt- und Übernachtungskosten werden abgeschafft.

Die Koalitionsfraktionen wollen sich diesen Vorschlag der Expertenkommission mit der Maßgabe zu eigen machen, der individuellen Belastung mit der Entfernungskomponente differenziert Rechnung zu tragen. Diese neue Form der Aufwandsentschädigung wird nach vier Entfernungsstufen differenziert. Dabei haben wir uns an den tatsächlich entstehenden Kosten der in der jeweiligen Entfernung wohnenden Abgeordneten orientiert.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bisher gesagt, dass eine nachvollziehbare Pauschalierung der Kosten für mandatsbezogene Aufwendungen statthaft bleibt. Diese muss jedoch den tatsächlichen Kosten entsprechen. Wie bereits oben dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Abgeordneten eine angemessene, eine in der Entscheidung Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zusteht. Die Konkretisierung liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Aber er ist auch an die Schranken der Verfassung gebunden und kann nicht willkürlich irgendwelche Entschädigungsregelungen herbeiführen. – Ich glaube, mit der Entscheidung 2003 und heute, 2007, haben wir einen sehr langen Zeitraum gewählt, nach dem die Anpassung stattfindet, und sie ist nicht willkürlich, weil auch von der Kommission entsprechend begründet. – Dieses Verbot wird unter anderem verletzt, wenn die Entschädigung zu den Einkommen anderer Berufsgruppen mit vergleichbarer Belastung und Bedeutung in nicht nachvollziehbarer Weise außer Verhältnis steht.

Das sächsische Abgeordnetenmandat steht nach unserer Auffassung in einem vergleichbaren Verhältnis zu einem Richter an einem sächsischen Landgericht. Um Transparenz zu erzielen, sollen sich Abgeordnetenbezüge zukünftig daran orientieren. Es soll nicht gleichgesetzt werden, sondern sich nur daran orientieren. Auch die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung ist Ausfluss dieser Orientierung. Die Besoldung der Berufsgruppe des Richters an einem Landgericht ist auch vergleichbar mit der Besoldung unter anderem von Gymnasialschulleitern, Berufsschulleitern, Referatsleitern im Regierungspräsidium oder von wiedergewählten Bürgermeistern von Gemeinden mit etwa 5 000 bis 10 000 Einwohnern.

Angepasst wird die Höhe der Grunddiät auch mit dem Niveau der anderen Länder vergleichbar. Ich hatte besonders die neuen Länder herangezogen, weil der Abstand zu den alten Bundesländern auch in anderen Berufsgruppen noch weitaus gravierender ist, als dass man die westdeutschen Maßstäbe anlegen könnte. Wir haben einen Vergleichsmaßstab etwa in den westdeutschen Flächenländern, im Freistaat Bayern, mit 6 500 Euro. Würden wir den Durchschnitt in den westdeutschen Flächenländern bei etwa 5 400 Euro haben, würden wir, wenn man das mit unserer Situation vergleicht, knapp über 80 % liegen. Das wäre angemessen auch hinsichtlich des Gehalts, das manche einfachen Bürger – das werden einige, die nach mir reden, ansprechen – im Land verdienen.

Im Vergleich dazu erhält der Oberbürgermeister einer Großstadt wie der schönen Landeshauptstadt Dresden oder der schönen Metropole Leipzig eine B 9 mit einem Grundgehalt von circa 7 800 Euro – natürlich zuzüglich der zurückgesetzten 13. Monatsentschädigung. Die Landräte in den großen Landkreisen im Freistaat Sachsen erhalten etwa die B 5 mit einem Grundgehalt von 6 500 Euro. Vergleichbare Einkommen, die bis zur B 6 reichen, erzielen auch Abteilungsleiter in den Staatsministerien.

Die erstmalige Erhöhung der Entschädigung erfolgt nicht, wie im Gesetz vorgesehen, zum 01.09.2007, sondern erst nach Verabschiedung – sprich Inkrafttreten – dieses Gesetzes. Das von der Expertenkommission vorgeschlagene Indexierungsverfahren, mit dessen Hilfe unter Verwendung aktueller statistischer Daten zur Einkommensentwicklung, wie im Bericht auch vorgesehen, im Freistaat Sachsen eine periodische prozentuale Veränderung der aktuellen Abgeordnetenentschädigung durchgeführt würde, hätte die von den Koalitionsfraktionen nunmehr zugrunde gelegte monatliche Richterbesoldung ebenfalls erreicht.

Wir sind also immerhin noch im Bereich des Berichts der Expertenkommission. In den Auswirkungen sind die beiden Vorschläge demnach sehr nah beieinander. Hinzu kommt, dass die monatlichen Beiträge für die Pflichtversicherung in dem Versorgungswerk in vollem Umfang von dem Abgeordneten selbst zu versteuern sind. Nach Steuern einschließlich Sonderausgabenabzug im Zuge der Einkommensteuererklärung kommt es im günstigen Fall zu einer monatlichen Nettoabsenkung der Entschädigung von circa 213 Euro. Diese wird dann durch die Erhöhung im Jahr 2010 entsprechend abgefedert, also abgefangen.

Im § 5 haben wir eine um 50 % erhöhte Grundentschädigung für Parlamentarische Geschäftsführer vorgesehen. Parlamentarische Geschäftsführer im Sächsischen Landtag sind ihrer politischen Bedeutung nach in besonderem Maße herausgehoben und in ihrer Anzahl auf einen pro Fraktion und damit in der Legislaturperiode sechs Personen begrenzt. Sie sind maßgebliche Faktoren der parlamentarischen Arbeit. Der Sächsische Rechnungshof hat in seinem Prüfbericht im Jahr 2002 dargestellt, welchen zeitlichen Umfang Parlamentarische Geschäftsführer für

ihre Funktion aufwenden. Dies ist allen Fraktionen bekannt. Ich gebe diese Übersicht, die schriftlich vorliegt und auch noch einmal begründen soll, warum wir an dieser Stelle einen Abwägungsprozess in die Prüfung einbezogen haben, entsprechend zu Protokoll.

(Marko Schiemann, CDU, übergibt die Übersicht an die 1. Vizepräsidentin Regina Schulz.)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2000 in Bezug auf die Fehler, die der Landtag im Freistaat Thüringen in den Anfangsjahren gemacht hat, festgestellt, dass bei einer so geringen Anzahl von Funktionsträgern, die eine zusätzliche Entschädigung erhalten, die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sich der einzelne Abgeordnete bei der Ausübung seines Mandats an sachfremden Gesichtspunkten, wie an zusätzlichen Einkommenschancen, orientiert. Zusammen mit dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Fraktionsvorsitzenden erhalten dann 16 von 124 Abgeordneten für ihre besonders herausgehobenen politischen Funktionen eine erhöhte Funktionszulage in Form einer erhöhten Grundentschädigung. Damit wird dem Freiheitsgebot gemäß Artikel 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Grundgesetz Rechnung getragen, wonach die Abgeordneten in Statusfragen gleich zu behandeln sind, damit keine Abhängigkeiten, aber auch keine Hierarchien entstehen könnten und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbar gewährleistet wird.

Damit wird gleichzeitig den Maßnahmen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 21.07.2000 Rechnung getragen. Die dortige Entscheidung, dass Parlamentarische Geschäftsführer keine ergänzenden Entschädigungen erhalten dürfen, ist aus den vorgenannten Gründen in der Sache auf sächsische Verhältnisse nicht übertragbar. Auch hat das Urteil lediglich für den Landtag von Thüringen deutliche Gesetzeskraft.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dennoch gebe ich zu, dass bei solchen Regelungen immer ein verfassungsrechtliches Risiko bestehen kann, welches wir aber im Zuge der Abwägung zugunsten der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages als beherrschbar ansehen. In der Abwägungsphase haben wir eher der Arbeitsfähigkeit des Parlaments den Vorrang gegeben. Ich glaube, die Begründung, die ich der Frau Präsidentin soeben überreicht habe, ist nochmals ergänzt durch die Darstellung der Arbeitszeitbelastung des Parlamentarischen Geschäftsführers. Damit gehen wir von einer verfassungsgemäßen Regelung in unserem Gesetzentwurf aus.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hoffe auf eine sachliche Diskussion des Entwurfs und bedanke mich zunächst für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Kollege Schiemann, ich glaube, wir haben jetzt mit der Übergabe des Papiers an mich ein Geschäftsordnungsproblem. Nach § 107 Abs. 3 unserer Geschäftsordnung lässt sich das so