Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch ich möchte meinen Redebeitrag zu Protokoll geben.
Nur einen Gedanken, bitte: Sehr geehrter Herr Schurig, ich wünsche Ihnen im Namen der Staatsregierung viel Erfolg bei Ihrer erweiterten Tätigkeit. – Danke.
Dann, sehr verehrte Damen und Herren, kommen wir zur Einzelberatung über die Gesetzentwürfe und wir behandeln als Erstes die Drucksache 4/5037, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS, Gesetz zur Gewährleistung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen Bereich. Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen, wenn es dagegen keinen Widerspruch gibt. – Gut, dann verfahren wir so.
Ich rufe auf: Gesetz zur Gewährleistung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen Bereich, Drucksache 4/5037 und Austauschblätter, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 4/7132.
Ich rufe die Überschrift auf und frage nach den DafürStimmen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist die Überschrift mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe den Artikel 1, Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes, auf und dazu die Nrn. 1 und 2. Wer stimmt diesen zu? – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen sind die Nrn. 1 und 2 mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe die Nr. 3 auf. Dazu gibt es einen Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS in der Drucksache 4/7343. Herr Dr. Friedrich.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sie gestatten, dass ich aus Zeitgründen gleich zu sämtlichen Änderungsanträgen Stellung nehme. Das wird, glaube ich, möglich sein.
Mit unserem Änderungsantrag – ich hatte es in der Rede begründet – wollen wir jegliche Rechtsaufsicht über den Datenschutzbeauftragten wegnehmen. Wir begründen das mit der eindeutigen Bestimmung in Artikel 57 der Landesverfassung, die die Unabhängigkeit der Stellung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausreichend beschreibt. Wir glauben, dass durch einen Aufgabenzuwachs der jetzige Status nicht verändert werden darf. Wir verweisen vergleichsweise auf eine ähnliche Position des Landesrechnungshofes laut Artikel 100 der Sächsischen Verfassung. Niemand käme auf die Idee, über die Mitglieder des Sächsischen Rechnungshofes eine Rechtsaufsicht zu legen.
Aus diesem Grund müssen wir den ersten Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – das ist die Drucksache 4/7215 – ablehnen, weil wir uns auf die Rechtsaufsicht überhaupt nicht einlassen.
Der zweite Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 4/7214 wird von uns vehement begrüßt, weil auch wir nicht in das Privatrecht mit weniger Kontrollmöglichkeiten flüchten wollen.
Letztendlich habe ich damit auch den Änderungsantrag in der Drucksache 4/7364 zu dem dann folgenden Tagesordnungspunkt schon begründet, sodass ich heute nicht mehr sprechen muss.
Das war ein etwas seltsames Verfahren, weil der Gesetzentwurf in der Einzelberatung noch gar nicht aufgerufen wurde. Aber gut, sei es drum. Ich habe es zumindest verstanden.
Ich frage jetzt die anderen Fraktionen, ob es zu dem Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS mit der Drucksachennummer 4/7364 zu dem eben aufgerufenen Gesetzentwurf noch Gesprächsbedarf gibt. – Das ist nicht der Fall.
Dann stimmen wir über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS ab. Wer dem zustimmen kann, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei Stimmen dafür und einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen ist der Änderungsantrag abgelehnt worden. Damit hat sich die Nr. 3 erledigt, sie ist also abgelehnt.
Ich rufe den Artikel 2 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten – auf. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist Artikel 2 mehrheitlich abgelehnt worden.
Pardon. Über den Artikel 1 – Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes – insgesamt lasse ich der Form halber noch einmal abstimmen. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Stimmenthaltungen? – Also gleiches Abstimmungsverhalten wie durchgängig: Stimmen dafür, Stimmen dagegen, mehrheitlich abgelehnt.
Nun haben wir über alle Einzelpunkte abgestimmt und sie wurden mehrheitlich abgelehnt, sodass sich eine Gesamtabstimmung des Gesetzentwurfes erübrigt. Es findet keine weitere Beratung und Abstimmung mehr statt.
Meine Damen und Herren! Als Zweites kommen wir zur Drucksache 4/5121, Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion, Gesetz zur Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes. Ich schlage Ihnen vor, dass wir analog dem vorherigen Gesetzentwurf die Abstimmung vornehmen. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 4/7133.
Ich rufe die Überschrift zur Abstimmung auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen ist der Überschrift mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich rufe auf den Artikel 1 und dazu zunächst die Nr. 1. Wer kann dem zustimmen? – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Gegenstimmen ist die Nr. 1 mehrheitlich bestätigt worden.
Ich rufe auf die Nr. 2. Dazu gibt es den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Neufassung. Ich frage Sie, Herr Lichdi, wollen Sie ihn noch einmal einbringen? – Nein, das ist schon geschehen. Gibt es zum Änderungsantrag, Drucksache 4/7214, noch Gesprächsbedarf? – Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über diesen Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe auf die Nr. 2 in der Fassung des Ausschusses. Wer stimmt der Nr. 2 zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen ist die Nr. 2 mehrheitlich bestätigt.
Ich rufe jetzt auf die Nrn. 3 bis 8, weil es hierzu keine Änderungsanträge gibt. Wer kann diesen Nrn. 3 bis 8 im Artikel 1 zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen sind die Nrn. 3 bis 8 bestätigt.
Ich rufe auf die Nr. 9. Dazu gibt es zwei Änderungsanträge, die beide schon eingebracht sind, von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 4/7215. Wer kann dem zustimmen? – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einigen Stimmen dafür ist der Änderungsantrag, Drucksache 4/7215, mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe auf Drucksache 4/7365, Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist dieser Änderungsantrag abgelehnt worden.
Deshalb rufe ich auf die Nr. 9 in der Fassung des Ausschusses. Wer stimmt der Nr. 9 zu? – Danke schön. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? –Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist Nr. 9 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe jetzt auf die Nrn. 9a, 9b, 10 und 11 in der Fassung des Ausschusses. Wer stimmt zu? – Danke schön. Stimmen dagegen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen sind die Nrn. 9a, 9b, 10 und 11 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe den Artikel 1 in Gänze auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist Artikel 1 mehrheitlich beschlossen.
Jetzt kommen wir zu Artikel 1a. Ich rufe jetzt die Nrn. 1 und 2 zur Abstimmung auf. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen sind die Nrn. 1 und 2 im Artikel 1a beschlossen.
Ich rufe den Artikel 1a insgesamt auf. Wer stimmt dem zu? – Danke schön. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmenthaltungen ist Artikel 1a mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe Artikel 2 und 3 zur Abstimmung auf. Wer ist dafür? – Wer ist dagegen? – Niemand. Stimmenthaltun
gen? – Bei einer größeren Anzahl von Stimmenthaltungen sind die Artikel 2 und 3 mehrheitlich beschlossen worden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Da in der 2. Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, eröffne ich gemäß § 46 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung die 3. Beratung.
Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle deshalb den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes, Drucksache 4/5121, Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion, in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Gegenstimmen und Stimmenthaltungen ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt worden und wir haben es demzufolge beschlossen.
Meine Damen und Herren! Es liegt mir ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 50 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem entsprechen. – Es gibt keinen Widerspruch, also ist die Dringlichkeit beschlossen und die Eilausfertigung kann erfolgen.
Ich möchte den vorliegenden Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zuzüglich des Änderungsantrages kurz darstellen und dabei auf den Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS eingehen.
Den wesentlichen Schwerpunkt der Gesetzentwürfe sowohl der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion als auch der Linksfraktion.PDS stellt die Übertragung der Datenschutzkontrolle für den nicht öffentlichen Bereich von den drei Regierungspräsidien auf den Sächsischen Datenschutzbeauftragten dar. Damit wird der Tätigkeitsbereich des Sächsischen Datenschutzbeauftragten dahin gehend erweitert, dass er nicht nur die Datenschutzkontrolle für den öffentlichen Bereich wahrnimmt, sondern nunmehr auch für den nicht öffentlichen Bereich. Die bisher bei den Regierungspräsidien angesiedelte Datenschutzkontrolle für den nicht öffentlichen Bereich wird damit künftig an einer Stelle gebündelt. Gleichzeitig unterliegt er der Rechtsaufsicht der Staatsregierung als Kollegialorgan für die Kontrolltätigkeit im nicht öffentlichen Bereich. Dies ist das Ergebnis der Anhörung vom 7. September 2006. Die Koalitionsparteien haben sich darauf verständigt, die Rechtsaufsicht über den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht entfallen zu lassen,
sondern der Staatsregierung als Kollegialorgan zu übertragen. Der CDU-Fraktion ist es an dieser Stelle wichtig, damit zu gewährleisten, dass der Datenschutzkontrollinstanz auch im nicht öffentlichen Bereich weitestgehende Gestaltungsfreiheit und Unabhängigkeit bei der Aufgabenerfüllung zukommt, mögliche Interessenkonflikte im Einzelfall ausgeschlossen werden, aber auch dem Umstand Rechnung getragen wird, dass ein in Grundrechte eingreifendes Verwaltungshandeln des Staates einer parlamentarischen Kontrolle zugeführt werden kann.
Wir sehen ganz klare Vorteile durch die Konzentration der Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen Bereich und im öffentlichen Bereich in einer Hand, nämlich beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Erstens: Der Bürger hat in Zukunft nur noch einen Ansprechpartner für den Bereich Datenschutz, Datenschutzkontrolle. Das ist eine bürgerfreundliche und auch transparente Lösung. Sie lässt Fragen nach der jeweiligen Zuständigkeit der Vergangenheit angehören. Die Konzentration des personellen sowie technischen Know-hows an einer Stelle ermöglicht natürlich auch Synergie- und Kosteneinspareffekte. Ich verweise hier nur auf die technische Entwicklung der letzten Jahre, bei der die Gewährleistung eines effektiven Datenschutzes vor immer neue Herausforderungen