Protocol of the Session on June 21, 2006

Der Tätigkeitsbericht zeigt auch, dass wir im Freistaat Sachsen insgesamt ein sehr gutes Datenschutzniveau haben und die Verwaltung mit diesen Daten in aller Regel sehr verantwortungsbewusst und korrekt umgeht.

Offensichtlich ist das Problembewusstsein unserer öffentlichen Stellen gut entwickelt. Dies ist nicht zuletzt auch dem langjährigen Wirken und der Überzeugungsarbeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seines Vorgän

gers geschuldet, denen ich dafür an dieser Stelle noch einmal danken will.

Natürlich werden im Einzelfall – der Bericht zeigt auch dies – nach wie vor Verstöße gegen das geltende Datenschutzrecht festgestellt. Der Bericht liegt Ihnen allen vor, ich brauche an dieser Stelle daher nicht auf einzelne im Bericht genannte Beispiele eingehen. Sie zeigen, dass die Arbeit des Datenschutzbeauftragten nach wie vor unverzichtbar ist. Sie zeigen aber auch, dass es sich in aller Regel nicht um gravierende Verstöße handelt, und sie zeigen weiter, dass die Behörden im Freistaat Sachsen in aller Regel sehr verständnisvoll und kooperativ reagieren, wenn sie vom Datenschutzbeauftragten auf ein datenschutzrechtliches Problem aufmerksam gemacht werden.

Wir sind in Sachsen also auf einem guten Weg, das hohe Niveau, das wir erreicht haben, weiter zu verbessern. Ich bin sicher, dass der Datenschutzbeauftragte die sächsischen Behörden auf diesem Weg auch weiterhin kritisch mit Rat und Tat begleiten wird. Ich möchte ihm daher an dieser Stelle wünschen, dass er seine Arbeit auch in Zukunft so erfolgreich fortsetzen kann wie bisher.

Die rasant fortschreitende technische Entwicklung stellt auch der Verwaltung ständig neue Möglichkeiten zur Verbesserung der staatlichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung.

Genannt seien hier die DNA-Analyse bei der Strafverfolgung, aber auch das E-Government, die elektronische Kommunikation zwischen Staat und Bürgern. Außerdem wächst die Menge der verfügbaren Daten sowohl im nichtöffentlichen als auch im öffentlichen Bereich und damit die Möglichkeit der Zusammenführung von Daten unaufhörlich.

Diese Entwicklung bringt für den Bürger oft weit reichende Eingriffe in das – auch in Sachsen mit Verfassungsrang ausgestattete – Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit sich. Derartige Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Normenklarheit entspricht.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die der Gefahr einer Verletzung dieses Grundsrechts entgegenwirken.

Die Sächsische Staatsregierung ist sich dieser Verpflichtung und Verantwortung bewusst und legt großen Wert darauf, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaates Sachsen dieser Verantwortung gerecht werden.

Dass dies gelungen ist, zeigen auch die Auswertung des 12. Tätigkeitsberichtes des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und die dazu ergangene Stellungnahme der Staatsregierung.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte geht zu Recht von einem hohen datenschutzrechtlichen Niveau in den sächsischen Behörden – mit leichten Abstrichen im kommunalen Bereich – aus.

Trotzdem ist vor dem Hintergrund der umfangreichen rechtlichen Entwicklungen der letzten Jahre – erinnert sei nur an die Regelungen der EU-Datenschutzrichtlinie und die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes etwa zum Thema Lauschangriff und Rasterfahndung – und der Vielzahl der technischen Neuerungen eine datenschutzgerechte Arbeit der Verwaltung nicht immer einfach.

Umso wichtiger ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dessen Hinweise und Empfehlungen die Staatsregierung schätzt. Die Staatsregierung begrüßt deshalb ausdrücklich die Ankündigung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, künftig auch Zwischenberichte über datenschutzrechtliche Entwicklungen an den Sächsischen Landtag zu erstellen.

Die konstruktive Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zeigt sich nicht nur daran, dass die überwiegende Anzahl der im 12. Tätigkeitsbericht erfolgten Hinweise durch die jeweils betroffenen Ressorts unverzüglich umgesetzt wurde, sondern auch daran, dass viele Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter frühzeitiger Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten erarbeitet werden.

Auf der anderen Seite ist es bei der Fülle der datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte nicht auszuschließen, dass die Staatsregierung in einzelnen Fällen zu einer anderen datenschutzrechtlichen Bewertung gelangt als der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Zu einzelnen Anmerkungen des Datenschutzbeauftragten im 12. Tätigkeitsbericht hat die Staatsregierung deshalb Stellung genommen.

Ich verweise beispielhaft auf die unterschiedliche rechtliche Bewertung der Zulässigkeit von Verwaltungsermittlungen und zur Durchführung des Akkreditierungsverfahrens zur laufenden Fußball-WM in Deutschland.

Die Staatsregierung behält sich selbstverständlich auch weiterhin das Recht vor, ihre abweichenden Auffassungen zu äußern und zu vertreten. Die Unabhängigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wird dadurch nicht berührt, im Gegenteil: Wer Kritik aushält, zeigt, dass er sie nicht fürchtet, sondern als Teil des gesellschaftlichen Diskurses annimmt.

Zudem ist es Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, möglich, sich vor dem Hintergrund verschiedener Argumentationen ein eigenes Meinungsbild zu schaffen.

Abschließend möchte ich Ihnen, Herr Schurig, und Ihren Mitarbeitern für Ihre beharrlichen und kontinuierlichen Bemühungen um eine Stärkung des Datenschutzes, auch und gerade als kritischer Partner der Verwaltung und als Anwalt des Bürgers, danken und meine Anerkennung aussprechen.

Die im Rahmen der Novellierung des Sächsischen Datenschutzgesetzes vorgesehene Übertragung der Datenschutzaufsicht für den nichtöffentlichen Bereich von den Regierungspräsidien auf Ihre Behörde wird dazu beitragen, eine effektive Kontrolle des Datenschutzes im privaten Bereich zu gewährleisten.

Die Sächsische Staatsregierung wird sich weiterhin bemühen, den steigenden datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verwaltungsarbeit gerecht zu werden und damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im staatlichen Bereich umfassend zu gewährleisten.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 13

Nachträgliche Genehmigungen gemäß Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungen

Drucksache 4/5423, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Es ist keine Aussprache vorgesehen. Wünscht dennoch ein Abgeordneter das Wort? – Dies ist nicht der Fall. Der Berichterstatter ist nicht im Raum. Demzufolge stelle ich diese Beschlussempfehlung mit der Drucksachennummer 4/5423 nun zur Abstimmung. Wer die Zustimmung

geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Keine Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? – Ebenfalls einstimmig angenommen.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 14

Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse

Sammeldrucksache –

Drucksache 4/5544

Hierzu kann jede Fraktion 10 Minuten sprechen. Ich frage die Vertreter der Fraktionen, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen möchten. – Schweigen links oben. Meine Damen und Herren, es liegt also kein Verlangen zu einer Aussprache vor. So können wir über die Sammeldrucksache nach den entsprechenden Einzelabstimmun

gen in den Ausschüssen abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Ebenfalls einstimmig abgestimmt und zugestimmt.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 15

Beschlussempfehlungen und Berichte zu Petitionen

Sammeldrucksache –

Drucksache 4/5545

Ich frage, ob es mündliche Ergänzungen dazu gibt. – Ich frage als Nächstes, ob eine allgemeine Aussprache gewünscht wird. – Dieses Verlangen gibt es nicht. Nun stelle ich fest, dass die Linksfraktion.PDS, die NPD und die FDP abweichende Meinungen zu verschiedenen Beschlussempfehlungen bekundet haben. Diese liegen Ihnen zu der Drucksache 4/5545 schriftlich vor.

Ich frage Sie nun, ob Sie der Sammeldrucksache nach § 99 Abs. 7 der Geschäftsordnung zustimmen wollen, und bitte Sie um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer

enthält sich der Stimme? – Ebenfalls einstimmige Annahme.

Dies waren die Petitionen, meine Damen und Herren. Tagesordnungspunkt 16 ist die Mitteilung, dass wir es geschafft haben und ich Sie morgen pünktlich um 10:00 Uhr hier wieder erwarte. Wir haben Sommersonnenwende, den längsten Tag des Jahres. Genießen Sie ihn!