Erstens sind die organisatorisch-rechtlichen Vorkehrungen für die Arbeit der Ländernotarkasse in Leipzig unvollständig und vom BVG für verfassungswidrig erklärt worden. Dadurch ist die ganze berufsständische Selbstverwaltung der Notare der neuen Bundesländer infrage gestellt.
Zweitens ist die Ermächtigung der Mitteldeutschen Ländernotarkasse und der Bayerischen Notarkasse zur Erhebung von Beiträgen von ihren Mitgliedern ebenfalls für verfassungswidrig erklärt worden, und
drittens ist das auch im § 29 Bundesnotarordnung enthaltene Werbeverbot für so genannte Anwaltsnotare laut Urteil des BVK verfassungswidrig.
Die entsprechenden Urteile sind schon im Jahre 2004 ergangen; für die Verabschiedung neuer verfassungskonformer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum Ende dieses Jahres festgelegt. Es ist also höchste Zeit, dass hier der Bundesgesetzgeber tätig wird. Wir können den Appell an die Staatsregierung, sich
Ich möchte dies aber nicht tun, ohne die dringende Bitte an die Staatsregierung auszusprechen, sich dabei für Regelungen einzusetzen, die den Berufsstand der standortbewussten und standortverpflichteten klassischen Notare stärkt und wirklich langfristig sichert, und zwar durch die Sicherung der Selbstverwaltungsstrukturen und die Verhinderung einer zunehmenden Kommerzialisierung und Entregionalisierung des Berufsstandes. Dadurch kann nach unserer Überzeugung die von den Antragstellern geforderte langfristige Versorgung der Bevölkerung vor Ort mit Notariatsdienstleistungen sichergestellt werden.
Vielen Dank, Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieser Antrag ist mir beim ersten Durchsehen zunächst als ziemlich herber Schaufensterantrag aufgefallen, denn er hat nun wirklich sehr wenig Substanz.
Es gibt – Herr Kollege Bartl hat es bereits gesagt – einen Gesetzentwurf im Bundesrat, mit dem die Einrichtung der Ländernotarkasse in den neuen Bundesländern auf gesetzliche Grundlage gestellt wird. Die Ländernotarkasse wie auch ihre Satzungsgewalt über die Notare selbst beruhen – so das Bundesverfassungsgericht – auf unzulänglichen Vorgaben. § 113 Abschnitt 1 der Bundesnotarordnung ist vom Bundesverfassungsgericht mit dem genannten Urteil vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt worden.
Ich habe dazu eine Kleine Anfrage an den Staatsminister der Justiz gestellt, der leider heute nicht anwesend ist. In seiner Antwort auf meine Frage vom 22. Juni 2005 stellte der Herr Staatsminister der Justiz Folgendes fest – das möchte ich dem Hohen Haus noch einmal gewärtig machen. Frage: „Welche Auswirkungen ergeben sich aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juli 2004 für den Freistaat Sachsen?“ – Antwort: „Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juli 2004 hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Freistaat Sachsen.“
So viel zur Einsichtsfähigkeit der Staatsregierung und ihrem entschlossenen Handeln, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung zu tragen.
Aber, meine Damen und Herren, auch diesem Gesetzentwurf wird vermutlich nicht der Erfolg beschieden sein, denn – auch das ist der Koalition bei ihrer Antragstellung am 27.03. entgangen – das ist der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – auch einer großen Koalition, und zwar derjenigen, die in Berlin regiert. Das Ganze kommt unter der Überschrift „Föderalismusreform“ daher.
Dort finden wir zu dem besagten Thema unter Nr. 7: Artikel 74 Grundgesetz wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter … Notariat gestrichen und durch das Wort „Recht der Beurkundung“ ersetzt. Heißt vulgo: Der Bund wird nach der Föderalismusreform gar nicht für die Notarordnung zuständig sein und damit auch nicht mehr für die Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung der Ländernotarkasse.
Sie müssen ja die Regierung nicht zu etwas auffordern, was sie im Bundesrat bereits gemacht hat, sondern wenn Sie ähnlich vorausschauend wie die große Koalition in Berlin wären, dann würden Sie sich darüber Gedanken machen, was wir nach der Föderalismusreform mit der Ländernotarkasse anstellen, und dann würden Sie ganz schnell auf die Idee kommen, dass wir ein sächsisches Notariatsgesetz brauchen, wie die anderen Bundesländer auch, und dass man sich im Hinblick auf die Ländernotarkasse darum bemühen könnte, bereits vorbereitend auf einen Staatsvertrag hinzuwirken, der nämlich dann notwendig sein wird, wenn übergreifend in den Ländern die allgemeine Ländernotarkasse der neuen Länder einzurichten ist.
Meine Damen und Herren, dieser Antrag kommt zu spät, er hat zu wenig Substanz, er ist einer der Anträge, über die wir uns häufig ärgern, weil sie uns wirklich Zeit kosten und nichts nützen.
Herr Präsident! Die Kollegen Dr. Martens und Herr Bartl haben alles erschöpfend vorgetragen. Ich kann mich nur vollumfänglich anschlie
ßen und hoffe, dass die Koalition zukünftig bei ihrer Antragseinreichung vielleicht etwas mehr Sorgfalt walten lässt. – Vielen Dank.
Das war der Redebeitrag der GRÜNEN. Wird jetzt noch einmal allgemeine Aussprache gewünscht? – Jawohl, Herr Schiemann für die CDU-Fraktion.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist immer sehr leicht, über Sachfragen mit Häme hinwegzugehen, vor allen Dingen, wenn es sich hierbei um nur wenige Stunden handelt. Herr Dr. Martens hat zu Recht darauf hingewiesen, dass am 27.03. just im Bundestag von den Koalitionsfraktionen ein Gesetzesantrag eingebracht wurde.
(Dr. Jürgen Martens, FDP: Der Antrag der Koalition ist vom 27.03., der Gesetzentwurf des Bundes vom 07.03.!)
Dann hat der Gesetzentwurf etwas eher vorgelegen, damit ist es jetzt noch einmal klargestellt. Aber ich glaube nicht, dass die Frage, mit der wir uns auf eine längere Zeit befasst haben, so locker vom Tisch geschoben werden kann.
Wir haben das Gespräch mit den Betroffenen gesucht, und das zu einem Zeitpunkt, der zum Anfang des Jahres datiert werden kann. Das Gespräch hat Anfang März stattgefunden und die sächsischen Notare haben uns nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass wir etwas regeln müssen.
Sie haben eine Kleine Anfrage zitiert, die das Justizministerium beantwortet hat: Für den Freistaat Sachsen besteht überhaupt kein Handlungsbedarf; wir müssen nichts regeln. Die Koalitionsfraktionen sind aber der Meinung, dass etwas zu regeln ist.
Darüber hinaus, Herr Kollege Dr. Martens, muss ich darauf verweisen, haben wir noch einen zweiten Punkt, der in die Zukunft gerichtet ist. Wir haben eine Veränderung in der Einwohnerschaft unseres Landes, und das wird sich auch in der Frage der Notarbestellung niederschlagen. Dazu wollen wir eine längerfristige, zeitnahe Diskussion führen.
Abschließend sage ich einmal: Der Bundestag tönt schon zwei Jahre über eine Föderalismusreform. Bisher gibt es keine verabschiedete gesetzliche Grundlage, die uns überhaupt die Möglichkeit gibt zu handeln. Wir haben derzeit als Freistaat Sachsen keinen Handlungsspielraum, wenn der Bundestag nicht endlich eine Entscheidung trifft.
Herr Kollege Bräunig und ich haben gerade auf das Problem hingewiesen, dass die Zeit bis zum Jahresende immer enger wird, und ich denke, dass wir die Debatte
zur richtigen Zeit gesucht haben. Sie sollten alle den Mut haben, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.
Entschuldigung, es gab eine Geschäftsordnungsangelegenheit. Herr Staatsminister des Innern Dr. Buttolo, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst, Herr Dr. Martens, Sie vermissen zu Recht meinen Kollegen Herrn Staatsminister Mackenroth. Er ist in Berlin im Vermittlungsausschuss und vertritt dort den Freistaat Sachsen, sodass ich es übernommen habe, Ihnen seinen Redebeitrag vorzutragen.
Die Staatsregierung begrüßt den Antrag der Koalitionsfraktionen. Inhaltlich ist die Staatsregierung bereits tätig geworden. In Ziffer 1 des Antrages sprechen Sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Juli 2004 an. Insoweit hat Sachsen auf Bundesebene die Initiative ergriffen. Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 21. März 2006 eine Bundesratsinitiative des Freistaates zur Überarbeitung der §§ 113 und 113a der Bundesnotarordnung beschlossen. Die Paragrafen betreffen die Organisation und die Aufgaben der Notarkasse München und der Ländernotarkasse Leipzig. Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Anstalten, die mit der Versorgung der Notare und weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Notarwesens betraut sind.