Ich rufe den Artikel 4, Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe, auf. Zu Nr. 1 gibt es keinen Änderungsantrag. Wer stimmt Nr. 1 zu? – Wer kann nicht zustimmen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmen dagegen ist Nr. 1 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe Nr. 2 auf. Dazu gibt es in der Drucksache 4/13537 den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD. Es ist dort die Nr. 3 genannt. Wer stimmt dieser Änderung zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem Änderungsantrag mehrheitlich gefolgt.
Jetzt werden wir die Nr. 2 noch einmal in der beschlossenen Variante zur Abstimmung bringen. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Keine
Jetzt rufe ich den Artikel 4 in seiner Gesamtheit auf. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Enthält sich jemand? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Artikel 4 mehrheitlich beschlossen.
Ich rufe den Artikel 5, Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, und den Artikel 6, Inkrafttreten, auf. Wer kann diesen Artikeln zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Analoges Stimmverhalten. Artikel 5, Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, und Artikel 6, Inkrafttreten, sind mehrheitlich beschlossen.
Meine Damen und Herren! Da wir Änderungen in der 2. Lesung beschlossen haben und es zeitlich nicht möglich ist, Ihnen wie gefordert die Unterlagen in der geänderten Variante vorzulegen, wird es am Freitag, dem 17. Oktober 2008, zu einer 3. Lesung kommen und ich beende an dieser Stelle den Tagesordnungspunkt 3.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Daher spricht nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Minister Mackenroth, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes.
Der Bund hat das alte Personenstandsrecht aus dem Jahr 1937 mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechtes durchgreifend reformiert. Das neue Bundesgesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, und bis dahin müssen auch die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten sein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um aufgrund der Föderalismusreform von den Ländern zu treffende Verfahrensregelungen.
Das Personenstandswesen ist ein zuverlässiger, gut organisierter Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die von einer umfangreichen Rechtsprechung begleitete Amtsführung des Standesbeamten hebt sich von anderen Verwaltungsbereichen auf kommunaler Ebene deutlich ab. Dem Standesbeamten wird ein hohes Maß an Verantwortung anvertraut. Sein Wirken begründet Rechte und sichert Rechtsverhältnisse durch einwandfreie Beurkundung wichtiger – zunehmend auch internationale Fragen betreffende – Lebensvorgänge.
So ist die Arbeit des Standesbeamten eine wichtige Nachweisquelle zum Beispiel für Unterhalts- und Erban
sprüche, für den Identitätsnachweis nach Namensänderung, aber auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung eines deutschen Elternteils.
Ziel der Reform des Bundesgesetzes ist es, die Beurkundungsverfahren zu modernisieren und einem größeren Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen. Bahnbrechend ist hier vor allem zu nennen die vollständige Umstellung auf elektronische Personenstandsregister statt der bisher in Papierform geführten Personenstandsbücher. Die elektronische Datenerfassung und Urkundenerstellung nach der ab 2009 geltenden Rechtslage ist in den meisten sächsischen Standesämtern bereits jetzt durch neue Soft- und Hardware vorbereitet.
Die Geburts- und Heiratsurkunden werden in unseren Standesämtern auch nach dem Jahreswechsel zunächst noch ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt. Diese traditionellen Personenstandsbücher – künftig heißen sie Register – werden aber bald der Vergangenheit angehören. Denn bis 2014 muss auf eine vollständige elektronische Registerführung umgestellt werden. Wir in Sachsen werden wie alle anderen Länder zu entscheiden haben, ob wir die Vorzüge eines zentralen landesweiten Registers nutzen wollen oder ob die mehr als 200 Standesämter die technisch anspruchsvolle Registerkonzeption dezentral individuell realisieren müssen.
Doch zunächst müssen wir die aufgrund der Föderalismusreform im neuen Bundesrecht nicht mehr enthaltenen
Zuständigkeitsregelungen durch Landesgesetz treffen. Vier Kernbereiche des Gesetzentwurfes darf ich nennen.
Erstens: Der Freistaat muss die Zuständigkeit für den Vollzug des Personenstandsrechts ab Januar 2009 durch Landesgesetz festlegen, da mit dem neuen Bundesrecht auch die bisherige Aufgabenübertragung auf die Gemeinden entfällt. Mit unserem Gesetzentwurf wird die Zuständigkeit entsprechend der geltenden Rechtslage weiterhin auf die Gemeinden übertragen; denn diese Zuständigkeit hat sich bewährt. So wird es niemanden verwundern, dass auch alle anderen Länder daran festhalten. Gleiches gilt für die grundsätzliche Struktur der Aufsichtsbehörden.
Zweiter der vier Punkte: Durch die ausdrückliche Aufforderung zur Bildung von gemeinsamen Standesamtsbezirken strebt der Gesetzentwurf die Schaffung effizienter Organisationseinheiten an. Kleinere Gemeinden werden die personellen und finanziellen Anforderungen, die sich durch die Einführung elektronischer Register ergeben werden, kaum allein bewältigen können.
Dritter meiner vier Punkte: Aufbewahrung der Erst- und Zweitregister. Die Fortführung aller Register ist, wie gesagt, ab 2009 befristet. Sterberegister sind nach 30 Jahren, Heiratsregister nach 80 Jahren und Geburtenregister nach 110 Jahren in öffentliche Archive zu überführen. Damit wollen wir eine zukunftsfähige Struktur schaffen, mit der sowohl den Interessen der Gemeinden als auch den überregionalen Interessen Rechnung getragen wird, auch wenn sich die Vorteile dieser neuen Struktur erst in einigen Jahren bemerkbar machen werden. Da wir in Sachsen mit dem Staatsarchiv bereits eine Stelle haben, an der zentral Personenstandsunterlagen aufbewahrt werden, soll künftig das sogenannte Sicherheitsregister beim Staatsarchiv aufbewahrt und damit eine zentrale Anlaufstelle geschaffen werden. Das Erstbuch verbleibt dagegen im kommunalen Archiv und steht damit den örtlichen Historikern zur Verfügung. Damit können
die kommunalen Archive auf das Fachwissen des Staatsarchivs zurückgreifen, wenn künftig die dauerhafte Aufbewahrung elektronischer Daten zu gewährleisten ist.
Letzter Punkt: Die künftige Personenstandsverordnung des Bundes wird keine Gebührentabelle für die Amtshandlungen der Standesbeamten enthalten, sodass die Gebühren durch Landesrecht festzulegen sind. Leider war es nicht möglich, eine abschließende Einigung zwischen allen Ländern zu erreichen, sodass es ab 2009 Abweichungen geben wird. Die Kosten einer Eheschließung können also zum Beispiel in Berlin höher sein als in Brandenburg. Die durch das Staatsministerium des Innern im Verordnungsweg festzulegenden Gebühren werden sich aber an der derzeitigen Gebührenordnung sowie an den anderen Bundesländern orientieren. Denn schließlich wollen wir vermeiden, dass etwa ein Hochzeitstourismus zulasten der sächsischen Standesämter entsteht.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diesen Ausschuss zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Letzteres war nicht der Fall. Damit ist die Überweisung beschlossen. Wir können den Tagesordnungspunkt 4 beenden.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen und Herren! Ich bringe den Gesetzentwurf Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung ein, dessen umfangreicher Begründung Sie schon viel entnehmen können. Deswegen werde ich mich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Wenn wir und die sächsischen Kommunen die Klimaschutzziele der Bundesregierung erreichen wollen, werden wir auch alle gebäudetechnischen Möglichkeiten für Energieeffizienz und erneuerbare Energien nutzen müssen.
Die unglaubliche Akzeleration in der Entwicklung der Bau- und Energietechniken macht diese ehrgeizigen, aber auch dringend notwendigen Ziele möglich. Bereits mit den heute verfügbaren Technologien sind wir in der Lage, kurzfristig 60 bis 80 % des heutigen Energieverbrauchs, von dem 90 % allein für das Heizen verbraucht werden, einzusparen. Mit bezahlbarem Aufwand könnten wir mehr als 800 Terawattstunden Energie weniger verbrauchen.
Der Mehraufwand pro Quadratmeter Wohnfläche betrüge beim Neubau circa 30 bis 40 Euro und im Bestand circa 60 bis 80 Euro. Selbst denkmalgeschützte Gebäude können mit der heutigen Technik zu 100 % mit erneuerbaren Energien bestens versorgt werden.
Investitionen in solare Klimatisierung und Energieversorgung werden allgemein auch deshalb schon seit Jahren mit Blick auf die klima- und ressourcenpolitische Notwendigkeit gefördert. Energiegewinnungstechnologien bis hin zu den in der Gebäudehülle integrierten Systemen sind längst alltagstauglich und sichern auch in Sachsen – und vielleicht besonders hier – zukunftsfähige Arbeitsplätze.
Aber das ist nur die eine Seite. Es sind ebenso Gegenstrategien gegen perspektivisch weiter steigende Kosten, Gebühren und Abgaben für Wohnen und Leben in Stadt und Land notwendig. Klimaschutz und energieeffiziente Gebäudetechnik, die Nutzung erneuerbarer Energien und die rationellere Ressourcenverwendung entlasten alle Haushalte, aber im besonderen Maße gerade auch die sozial schwachen. Sie stärken lokale Wertschöpfung und sind notwendige Voraussetzungen für die Lebensfähigkeit der ländlichen Räume.
Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf gibt den Gemeinden zwei weitere Gestaltungsmöglichkeiten für örtliche Bauvorschriften in die Hand, um die wirtschaftlichen und finanziellen Kräfte der Gemeinschaft rechtzeitig und verstärkt auf die Versorgung mit Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien – zum Ersten – und auf eine rationellere Wasserversorgung – zum Zweiten – zu lenken.
Die Einführung der Grauwasserwiederaufbereitung wird merklich zur Schonung der Wasserressourcen vor Ort und zur Senkung des Einsatzes an Chemikalien und unnötiger Energie zur Bereitstellung von Trinkwasser beitragen.
Ihre Regelungen tragen nämlich zur Erhaltung und Erhöhung der Lebensqualität unter den Herausforderungen des demografischen Wandels bei. Was wir heute nicht in Zukunftsfähigkeit investieren, müssen schließlich unsere Enkel morgen teuer bezahlen. Ich glaube, das kann nicht der Sinn vorausschauender Landesplanung sein.
Deswegen, meine Damen und Herren, bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innenausschuss – federführend – sowie mitberatend in den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft und freue mich auf unsere spannende Diskussion.