Protocol of the Session on April 18, 2008

gekündigt wurde, hat jeder Kunde die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle kostenfrei überprüfen zu lassen. Aus Sicht des Zentralen Kreditausschusses zeige bereits die Tatsache, dass diese Schlichtungsstellen in der Praxis bisher nur in wenigen Einzelfällen befasst wurden, dass die Empfehlung im Wesentlichen flächendeckend umgesetzt wurde.

Zudem schlägt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung dieser Selbstverpflichtung vor, sodass diese rechtlich bindend wird und auch die Empfehlungen der Schlichtungsstellen rechtlich bindend anerkannt werden.

Unberührt von diesem Verbesserungsbedarf bei der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft bleibt die Bundesregierung bei der Haltung, dass eine gesetzliche Verpflichtung der Kreditwirtschaft zur Einrichtung von Girokonten nicht geboten ist.

Ich teile die Auffassung der Bundesregierung, dass ein Kontrahierungszwang die Ausnahme in einem auf Vertragsfreiheit beruhenden Privatrecht darstellt, selbst wenn Gründe der Zumutbarkeit im Einzelfall die Ablehnung oder Kündigung eines Girokontos rechtfertigen.

Eine gesetzliche Regelung wäre auch nicht in jedem Falle geeignet, den verbleibenden Problemen abzuhelfen. Zum einen würden laufende Bemühungen der Entbürokratisierung und Rechtsbereinigung konterkariert. Zum anderen würde die Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung die Entscheidung von Streitfällen auf die Gerichte verlagern. Das gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig und führt in vielen Fällen zu keiner zeitnahen Streitentscheidung. Eine zeitnahe Entscheidung durch die Schlichtungsstellen der Banken würde den Interessen der Betroffenen besser gerecht.

Auf Bundesebene wird daher aus sächsischer Sicht kein weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf gesehen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass der Freistaat mit § 5 der Sächsischen Sparkassenverordnung eine Regelung geschaffen hat, die über die Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses hinausgeht. Danach besteht die Verpflichtung zur Einrichtung oder Fortführung des Girokontos für jedermann nur ausnahmsweise dann nicht, wenn dies für das Institut unzumutbar wäre. Beispielhaft hierfür sind Leistungsmissbrauch durch den Kontoinhaber, Nichteinhalten von Vereinbarungen durch den Kontoinhaber oder grobe Belästigung von Mitarbeitern und Kunden.

Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Es gibt nun einmal einen Prozentsatz von Menschen, die zum Beispiel krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mit einem Konto umzugehen. Hier greift die Fürsorgepflicht der für soziale Betreuung zuständigen Stellen, die das auch sehr verantwortungsbewusst wahrnehmen. Es gibt auch einen Prozentsatz von Beteiligten, die kein Konto haben, weil sie es missbraucht haben. Ein Mindestmaß an korrektem Verhalten als Vertragspartner ist jedoch auch bei Inhabern eines Girokontos für jedermann unerlässlich.

Somit besteht hier in Sachsen – neben der Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses – eine rechtliche Grundlage im Bereich der Sparkassen, die sicherstellt, dass jeder ein Girokonto haben kann. Die Intention der Bundesregierung, die Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses noch stringenter zu fassen, wird mitgetragen. Ein weiter gehender Berichts-, Erörterungs- oder Änderungsbedarf auf Bundesebene oder bei der entsprechenden sächsischen Regelung wird dagegen nicht gesehen.

Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, vor dem Hintergrund dieser Fakten bitte ich Sie, den Antrag der Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 4/11819, abzulehnen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben drei Tage Plenum hinter uns. Die 106. Sitzung geht zu Ende.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Lassen Sie sich verwöhnen oder verwöhnen Sie jemand anderes!

(Heiterkeit)

Wir sehen uns am 28. Mai 2008, 10:00 Uhr, in diesem Raum wieder.