Protocol of the Session on April 16, 2008

Für Inländer besteht die Möglichkeit, im Anschluss an einen Bachelorabschluss einen Masterabschluss und damit die Eintragungsvoraussetzung in die jeweilige Liste zu erwerben. Die Architektenkammer bzw. die Ingenieurkammer wurde im Gesetzentwurf als zuständige Stelle genannt. Die Kammern haben damit insbesondere die Aufgabe, die nach der Berufsanerkennungsrichtlinie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Bescheinigungen auszustellen. Der vorliegende Gesetzentwurf greift die zwingend umzusetzende Regelung der Berufsanerkennungsrichtlinie auf. Darüber hinaus werden im Interesse der Berufsstände und der Sicherung einer gleichbleibend hohen Qualifikation einige ins Ermessen der Mitgliedsstaaten gestellte Regelungen aufgegriffen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Meine Damen und Herren! Es ist die Überweisung an den Innenausschuss vorgesehen. Gibt es dazu die Zustimmung? Würden Sie mir das zeigen? – Ja. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Überweisung beschlossen.

Wir kommen nun zu

Tagesordnungspunkt 13

1. Lesung des Entwurfs Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Drucksache 4/11859, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Ich übergebe das Wort an die Ministerin.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Mitte der Siebzigerjahre hat Baden-Württemberg mit der Einführung eines dualen Studiums an Berufsakademien ein sehr innovatives Studienmodell im tertiären Bildungsbereich geschaffen. 1991 wurde dieses duale Modell mit der Errichtung der Berufsakademie Sachsen auch im Freistaat Sachsen übernommen.

Die Berufsakademie Sachsen bietet praxisinteressierten Abiturientinnen und Abiturienten ein duales Studium, das gemeinsam vom Freistaat einerseits und den Unternehmen andererseits getragen und gestaltet wird. Die Berufsakademie vermittelt eine wissenschaftsbezogene und gleichzeitig praxisintegrierte Ausbildung durch eine abgestimmte Verknüpfung der Qualifizierung an den Lernorten Studienakademie und Praxispartner. Diese praxisnahe und zugleich wissenschaftsbezogene Ausbildung hat sich, wie die wachsenden Studentenzahlen und die Übernahmequote von immerhin 80 bis 90 % der Absolventen belegen, als herausragendes Erfolgsmodell in diesem tertiären Bereich bewährt.

Die Berufsakademie Sachsen kann jedoch die Nachfrage der sächsischen Unternehmen nicht mehr hinreichend decken. Einem Angebot von gegenwärtig über 7 300 Ausbildungsplätzen der Praxispartner stehen etwa 4 400 Studienplätze gegenüber, von denen derzeit durch das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Berufsakademie circa 5 000 Studentinnen und Studenten zu einem Diplomabschluss geführt werden. Die in diesen Tagen so viel beschworene demografische Entwicklung mit zurückgehenden Abiturientenzahlen wird an dem hohen Stellenwert der Berufsakademie für die sächsische Wirtschaft wenig ändern.

Maßstab bildet nicht nur die Zahl der Abiturientinnen und Abiturienten, sondern auch die Nachfrage der sächsischen Praxispartner. Sie benötigen die Absolventen der Berufsakademie, um ihren Bedarf – und das betrifft vor allen Dingen die kleinen und mittelständischen Unternehmen – an akademisch gebildeten Fach- und Führungskräften auch decken zu können. Für die nächsten Jahre, etwa bis 2020, werden nach einem Demografiebericht der Technischen Universität Dresden für die Hochschulen bis zu 25 000 Fachkräfte prognostiziert, die in der Angebotsstruktur fehlen, ganz zu schweigen von dem Ersatzbedarf, der bei circa 150 000 akademisch gebildeten Fachkräften liegt. Die Absolventinnen und Absolventen der sächsischen Hochschulen reichen deshalb auch bei Weitem nicht aus, um diese sich auftuende Lücke in den nächsten Jahren zu schließen.

Um genügend Studierende aus den anderen Bundesländern oder auch aus anderen sozialen Schichten gewinnen zu können, die bislang nicht an ein akademisches Studium dachten – immerhin 25 % unserer Abiturientinnen und Abiturienten gehen nicht zum Studium, sondern nehmen eine Berufsausbildung auf –, ist es von herausragender Bedeutung, dass die Attraktivität der Berufsakademie in den nächsten Jahren gesteigert wird.

Ein wesentlicher Ansatz wird hierzu mit der vorgesehenen Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes verfolgt. Den Ausgangspunkt bildet dafür der BolognaProzess, der Ihnen ja bereits aus dem Bereich der Hochschulen bekannt ist. Im Zuge des Bologna-Prozesses sollen die Studienangebote der Einrichtungen des tertiären Bereiches – so auch der Berufsakademien – modernisiert und einer Qualitätsanhebung zugeführt werden, die stärker auf Eigenverantwortung und Flexibilität der Einrichtungen gerichtet ist und damit die Mobilität der Studierenden zwischen den Hochschulen in Europa und in Deutschland verbessert.

Die bisherigen Diplomstudienangebote sollen bis 2010 durch eine gestufte Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudienangeboten – Masterstudienangebote natürlich nur an Hochschulen – ersetzt werden. Für den Bereich der sächsischen Hochschulen wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 16. Januar 2006 das Bachelor- und Masterstudienangebot in das Regelangebot der Hochschulen überführt.

Im Rahmen der Novelle wurden auch Bestimmungen für den Bologna-Prozess und der mit den BerlinKommuniques 2003 durch die europäischen Kultus- und Wissenschaftsminister vereinbarten Maßnahmen zur Qualitätsanhebung und zur Internationalisierung der Studienangebote in das Sächsische Hochschulgesetz aufgenommen.

Auch wurden Genehmigungsvorbehalte als zweiter Aspekt des SMWK im Bereich der Prüfungs- und Studienordnungen bei den nicht staatlichen Hochschulprüfungen gestrichen. Die gegenwärtige Rechtslage des Sächsischen Berufsakademiegesetzes entspricht somit nicht mehr den Anforderungen des sich entwickelnden europäischen Hochschulraumes. Die rund 5 000 Studierenden der Berufsakademie Sachsen dürfen erwarten, dass sie ein modernes, zeitgemäßes Studienangebot erhalten.

Um diesen Ansprüchen zu genügen, sind die Vorgaben der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2004 zur hochschulrechtlichen Gleichstellung der Berufsakademieabschlüsse zu beachten. Insbesondere sind die bisherigen Diplomstudienangebote mit dem Zusatz „Berufsakademie“ durch qualitativ neue Bachelor-Studiengänge zu ersetzen. Diese Studienangebote sind im Rahmen eines nationalen Qualitätssicherungssystems genauso zu akkreditieren, wie das für die Hochschulen der Fall ist. Mit der Umsetzung werden zugleich behindernde Einschränkungen beseitigt, die sich aus der nur berufsbefähigenden Gleichstellung der Diplomabschlüsse der Berufsakademie mit denen der Fachhochschule ergeben.

Wenn man es einfach formuliert, dann ist der BachelorAbschluss an der Berufsakademie zukünftig gleichwertig zu den Abschlüssen an der Fachhochschule und an der Universität. Damit können wir eine bessere Durchlässigkeit zwischen den Systemen schaffen, die wir heute so noch nicht gewährleisten können.

Absolventen eines Bachelor-Studienganges der Berufsakademie Sachsen erhalten im Rahmen der gestuften Studienstruktur damit mehr Rechtssicherheit auf ihrem weiteren Qualifikationsweg, zum Beispiel in eine Fach

hochschule, in eine Universität oder auch in eine wissenschaftliche Karriere hinein.

Ich nehme davon Abstand, jetzt auf die Details der Gesetzesänderung einzugehen. Hervorheben möchte ich aber, dass auch die neu geordneten Bachelor-Studienangebote weiterhin dem grundlegenden Prinzip der Berufsakademie, nämlich dem dualen Studienprinzip, an dem die Praxispartner gleichberechtigt mitwirken, verpflichtet sind. Ich möchte auch betonen, dass damit die Praxispartner unmittelbar in das Qualitätssicherungssystem einbezogen sind, was für die Praxispartner eine erhebliche Umstellung bedeutet, da auch ihr Anteil im Akkreditierungsverfahren einer Qualitätskontrolle unterzogen wird.

Bei allen Änderungen im Detail verbleibt die Berufsakademie Sachsen bei ihrer bewährten Grundlage, im Verbund von Studienakademie und Praxispartner in einem in theoretische und praktische Studienabschnitte gegliederten dreijährigen Studium zu einem akademischen berufsqualifizierenden Berufsabschluss zu führen. Auch hier werden wir den Genehmigungsvorbehalt für Studien- und Prüfungsordnung durch das SMWK in die Eigenverantwortung der Berufsakademie übergeben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die für die Aufwendungen der Akkreditierungsagentur 2008/2009 vorzusehenden Mittel – weil diese Frage meistens gestellt wird – werden aus den der Berufsakademie zur Verfügung stehenden Landeszuwendungen bestritten.

Ich gehe davon aus, dass wir mit dieser Gesetzesnovelle die Attraktivität der Berufsakademie für junge Menschen, die vielleicht sonst nicht den Weg zu einem Hochschulstudium finden würden, erhöhen können und damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftepotenzials im Land leisten können. Deshalb bitte ich Sie, dieses Gesetz wohlwollend zu beraten.

Danke.

(Beifall des Abg. Rolf Seidel, CDU)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den soeben eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Gibt es dazu Zustimmung? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit sind die Überweisungen beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 14

1. Lesung des Entwurfs Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Drucksache 4/11860, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Der Gesetzentwurf wird eingebracht von der Staatsregierung. Frau Ministerin Dr. Stange, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe noch eine Vorbemerkung zum vorherigen Tagesordnungspunkt, denn ich habe gemerkt, dass die Aufmerksamkeit am Nachmittag doch etwas nachlässt. Ich glaube, dass die erste Reaktion auf diese Novellierung zum Berufsakademiegesetz spätestens dann eintreten wird, wenn die ersten Bachelor-Absolventen der Berufsakademie an die Hochschulen streben, dort ihren Master-Abschluss machen wollen und sich dann auf die Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse berufen.

Nun zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes. Bereits im Jahre 2005 wurde dieses Gesetz novelliert. Dabei wurden für die Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zugelassenen Studiengängen wie Medizin und Pharmazie neue Regelungen eingeführt, die erstmals im Wintersemester 2005/2006 Anwendung fanden. Dadurch wurden die drei Hauptquoten für die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen neu festgelegt. Die Quote für die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation, also die Abiturdurchschnittsnote, wurde von 51 auf 20 % der Vergabe der nach Abzug der VorabQuoten verbliebenen Studienplätze reduziert. Damit wurde die Bedeutung der Abiturdurchschnittsnote für das gesamte Vergabeverfahren deutlich abgesenkt. Die Quote für die Auswahl nach Wartezeit wurde ebenfalls auf 20 % herabgesetzt.

Die wesentliche Veränderung war schon beim damaligen Hochschulzulassungsgesetz: Die für das Auswahlverfahren der Hochschule verbleibende Quote, also die, die die Hochschule selbst auswählen kann, wurde von 24 auf 60 % erhöht. Dieser Anteil ermöglicht es den Hochschulen, die nach ihrer Maßgabe im Auswahlverfahren am besten geeigneten Studienbewerber in einer größeren Zahl auszusuchen.

Für das Auswahlverfahren der Hochschulen wurden dann im § 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes die für die Auswahl maßgeblichen Kriterien des Hochschulrahmengesetzes übernommen. Ich will einige benennen: Das ist die Durchschnittsnote des Hochschulzugangs, das sind aber auch Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigten, die für die Eignung im gewählten Studiengang besonders Aufschluss geben. Wer zum Beispiel Biologie studieren will, bei dem kann es die Note im BiologieLeistungskurs sein, aber auch die Art einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie Ergebnisse von Auswahlgesprächen. Wir haben damals zusätzliche lan

desspezifische Vorgaben unter dem Stichwort „Besondere Vorbildung, praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen sowie Qualifikationen“ aufgenommen, die für die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben. Dazu gehört auch, dass jemand, der zum Beispiel das Informatikrechenzentrum seit dem 7. Schuljahr besucht hat, natürlich besondere Voraussetzungen mitbringt, um Informatik studieren zu können.

Welche dieser Kriterien die Hochschulen ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen, bestimmen sie in den Hochschulzulassungen selbst. Die Hochschulen sind aber nicht verpflichtet, neben der Abiturnote ein zweites Kriterium anzuwenden. Diese damaligen Weiterungen der Hochschulzulassung zugunsten des Auswahlrechts der Hochschulen sollen nunmehr mit dem einzubringenden Gesetz auch auf die Vielzahl der örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge nachvollzogen werden, denn in diesen Studiengängen ist bislang nur für 24 % der Studienplätze die Vergabe durch die Hochschulen möglich.

Nun sollen die sächsischen Hochschulen in die Lage versetzt werden, in wesentlich größerem Umfang als bisher autonom nach bestimmten Kriterien die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber vorzunehmen. Dies ist erforderlich, da sich die sächsischen Hochschulen zunehmend in einer Wettbewerbssituation um die besten Studierenden befinden – sowohl auf dem nationalen als auch auf dem internationalen Bildungsmarkt. Das ist auch notwendig, um die teilweise zu hohe Abbrecherquote zu senken. Hierzu müssen den Hochschulen Instrumente in die Hand gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, ihr qualitatives Niveau auch durch die Auswahl der Studierenden zu sichern.

Dazu ist es von erheblichem Vorteil, wenn sie besonders motivierte und leistungsfähige Studenten haben, welche den spezifischen Studienanforderungen auch gewachsen sind.

Im Rahmen des Auswahlverfahrens können die Hochschulen ihre Erwartungen an die Studierenden und deren Eignung und Motivation dann auch miteinander abgleichen. Dabei werden die Chancen der Hochschulen und der Studiengänge zur Gewinnung der geeigneten Studierenden durch dieses Gesetz wesentlich verbessert. Gleichzeitig wird eine Stärkung der Verantwortung der Hochschulen für ihre Studierenden, die seit vielen Jahren bereits erwartet und verlangt wird, und eine bessere Identifikation der Studierenden, auch mit ihrem Studium selbst, angestrebt. Damit soll einerseits die Studienerfolgsquote erhöht, andererseits aber auch vermieden werden, dass falsche Studienentscheidungen getroffen werden.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle nur eine Zahl nennen. Beim Informatikstudium – wir wissen, dass wir dort einen dringenden Nachholbedarf haben – brechen etwa zwei Drittel der Studierenden im Laufe ihres Studiums – in der Regel in den ersten vier Semestern – ab. Diese Abbrecherquote ist natürlich sowohl für die Studierenden als auch für die entsprechende Entwicklung in diesem Studiengang ein bedrückendes Ergebnis und sollte möglichst durch eine klare Studienentscheidung verhindert werden.

Die Hochschulen können also zukünftig 60 bis 80 % ihrer Studienplätze nach einem entsprechenden Auswahlverfahren der Studienbewerber vergeben. Dabei spielen nach wie vor die Abiturdurchschnittsnote und die Wartezeiten eine Rolle; aber es wird durch ein zweites verpflichtendes Kriterium ergänzt, das die Hochschulen mit anzuwenden haben. Dies kann zum Beispiel bei einem der Themen, das uns bereits mehrfach bewegt hat, sein, dass sie sorbisch-muttersprachliche Kenntnisse mitbringen und damit einen Bonus haben, wenn sie ein Studium im Lehramt für Sorbisch und ein zweites Fach aufnehmen wollen. Welche Kriterien im Einzelnen für den jeweiligen Studiengang als Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden, müssen die Hochschulen in ihren Hochschulsatzungen festlegen. Dabei muss jedoch auch, wie bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen, der Abiturdurchschnittsnote die Priorität eingeräumt werden; aber sie ist eben nicht das allein entscheidende Kriterium.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der vorliegenden Novelle des Hochschulzulassungsgesetzes soll außerdem eine überwiegend redaktionelle Anpassung an den Staatsvertrag über die Vergabe der Studienplätze erfolgen. Dieser Staatsvertrag wurde am 22. Juni 2006 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und von Ihnen mit Zustimmung am 10. April 2007 für den Freistaat

Sachsen ratifiziert. Er löst damit den Staatsvertrag von 1999 ab und setzt die Novellierung der Hochschulzulassung und Änderungen des Hochschulrahmengesetzes, die Mitte dieses Jahres auslaufen, in Bezug auf die Vergabe von Studienplätzen in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen auf staatsvertraglicher Ebene um.

Die im Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz enthaltenen Verweisungen auf den Staatsvertrag waren daher entsprechend anzupassen und finden sich in dem Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf. Auch dies wird mit dem Änderungsgesetz nachvollzogen.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf an den Ausschuss für Wissenschaft – – Es gibt einen Nachtrag. Herr Lehmann, bitte.