Protocol of the Session on April 16, 2008

Ich rufe auf Artikel 1 – Änderung des Sächsischen Petitionsausschussgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Gleiches Abstimmungsverhalten. Bei einer Stimmenthaltung wurde Artikel 1 mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 2 – Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – 2 Stimmenthaltungen kann ich erkennen. Artikel 2 wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.

Ich rufe auf Artikel 3 – Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – 5 Stimmenthaltungen; ansonsten wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 4 – Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Stimmen dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Ich sehe 2 Stimmenthaltungen. Damit wurde Artikel 4 mehrheitlich zugestimmt.

Artikel 5 – Änderung des Sächsischen Justizgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte! – Stimmenthaltungen? – 4 Stimmenthaltungen, ansonsten Zustimmung.

Ich rufe auf Artikel 6 – Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen?

Ich sehe 2 Stimmenthaltungen. Damit wurde Artikel 6 mit Mehrheit zugestimmt.

Artikel 6a – Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – 2 Stimmenthaltungen kann ich sehen, ansonsten mehrheitliche Zustimmung.

Artikel 6b – Änderung des Sächsischen Steuerberatungsversorgungsgesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Wieder 2 Stimmenthaltungen. Dem Artikel wurde zugestimmt.

Artikel 6c – Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Stimmen dagegen? – Die Stimmenthaltungen? – 2 Stimmenthaltungen kann ich sehen, ansonsten große Zustimmung.

Artikel 6d – Neufassung von Gesetzen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Wieder 2 Stimmenthaltungen, ansonsten große Zustimmung.

Artikel 7 – Inkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Gleiches Stimmverhalten: 2 Stimmenthaltungen, ansonsten große Zustimmung.

Meine Damen und Herren! Da es in der 2. Beratung keine Änderungen gegeben hat, eröffne ich gemäß § 46 Abs. 1 der Geschäftsordnung die 3. Beratung.

Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor.

Ich stelle den Entwurf „Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und anderer Gesetze“ in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer gibt die Zustimmung? – Die Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei 2 Stimmenthaltungen und keinen Neinstimmen wurde dem Gesetz zugestimmt. Damit ist es beschlossen.

Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 9

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen

Drucksache 4/11666, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums zu einer allgemeinen Aussprache vor. Daher spricht nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Minister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, für die verwaltungsinternen Fachhochschulen – die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen und die Hochschule der Sächsischen Polizei in Rothenburg – die Möglichkeit zu eröffnen, sich am Bologna-Prozess zu beteiligen. Die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen stellt die grundlegende Voraussetzung zur Akkreditierung der vorgesehenen Studiengänge bei der Akkreditierungsagentur dar.

In der Gemeinsamen Erklärung der europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 haben sich 29 europäische Staaten auf die Schaffung eines europäischen Hochschulraumes verständigt. In diesem gemeinsamen Hochschulraum sollen Studienabläufe und Studienabschlüsse so harmonisiert werden, dass die Möglichkeit eines länderübergreifenden Wechsels der Studenten zwischen den Hochschulen besteht. Darüber hinaus ist gewollt, dass die Chance zur Berufsaufnahme in verschiedenen Staaten und die europaweite Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen gewährleistet wird.

Ein Schritt, um diese Ziele zu erreichen, war die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002, welche durch das Gesetz vom 16. Januar 2006 auch in sächsisches Landesrecht eingeführt worden sind.

Auch wenn die Einführung dieses Systems für die internen Fachhochschulen nicht verpflichtend ist, soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf für beide Fachhochschulen die Option einer gestuften Studienstruktur eröffnet werden. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass sie nicht von den aktuellen Entwicklungen des Hochschulrechts abgekoppelt werden und die Absolventen vergleichbare Hochschulabschlüsse erhalten.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Einrichtung eines Bachelor-Studienganges an der Hochschule der Sächsischen Polizei ab dem Jahr 2009 für das Studium zum gehobenen Polizeivollzugsdienst geplant.

An der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung in Meißen soll ein weiterbildender Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ eingerichtet werden.

Auch der Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung an dieser Hochschule beabsichtigt, im Hinblick auf die künftige Ausbildung für die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland eine solche Umstellung vorzunehmen.

Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Vorzüge des europäischen Hochschulraumes auf und will den internen Fachhochschulen des Freistaates wie auch den Studierenden neue Möglichkeiten eröffnen.

Ich bitte daher das Hohe Haus, den Gesetzentwurf der Staatsregierung an die zuständigen Ausschüsse zur weiteren Beratung zu überweisen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf an den Innenausschuss zu überweisen. Gibt es dazu noch Anmerkungen? – Herr Lehmann, bitte.

Frau Präsidentin, namens der Koalition bitte ich Sie darum, den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien als mitberatend zu bestimmen; es ist sachlich geboten.

Gut. – Dann lasse ich jetzt über die Überweisung an den Innenausschuss – federführend – und an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – mitberatend – abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

1. Lesung des Entwurfs Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Drucksache 4/11715, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Auch hierzu gibt es keine Ausspracheempfehlung. Deshalb bitte ich jetzt die Staatsregierung um Einbringung. Herr Minister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes vorgelegt. Zum einen ist vorgesehen, das Wahlverfahren zu vereinfachen, bürgerfreundlicher zu gestalten und auf diese Weise dazu beizutragen, die Wahlbeteiligung zu erhöhen. Zum anderen war eine das Wahlrecht betreffende Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes umzusetzen. Schließlich erforderte es die Bevölkerungsentwicklung in einigen Wahlkreisen, die Wahlkreiseinteilung in der Anlage zum Wahlgesetz anzupassen.

Folgende Änderungen sollen das Wahlverfahren vereinfachen: Die Neuregelung zur Erteilung eines Wahlscheines ist der erste Punkt. Bisher hatte der Wahlberechtigte mit dem Antrag auf Erteilung des Wahlscheines und Zusendung der Briefwahlunterlagen die Pflicht zu versichern, dass er verhindert ist, in seinem Wahlbezirk am Wahltag zu wählen. Auf diese Pflicht wird nunmehr verzichtet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Zahl der Briefwähler ist gerade in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass sich das Freizeitverhalten der Menschen stark geändert hat. So wird heute viel mehr Wert auf eine größtmögliche Flexibilität und Freiheit in der Tagesplanung gelegt. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vielzahl der Fälle die Gemeinden und Wahlorgane ohnehin nicht mehr nachprüfen können, ob die angegebenen Gründe auch tatsächlich zutreffen. Es entspricht daher nicht nur der Bürgerfreundlichkeit, sondern auch der Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vorschriften, die bislang bestehende Beschränkung bei der Briefwahl aufzuheben. Nicht zuletzt wird auf diesem Wege auch der Wahlmüdigkeit entgegengewirkt.

Eine weitere neue Regelung betrifft die Gültigkeit von Listenstimmen auf solchen Stimmzetteln, die für einen anderen Wahlkreis gültig sind und versehentlich falsch ausgegeben wurden. Solche Fehler können trotz aller Sorgfalt der zuständigen Gemeinden und Wahlorgane leider nicht immer ausgeschlossen werden. Nach bisheriger Rechtslage waren damit sowohl die Direkt- als auch die Listenstimmen ungültig. Um jedoch dem Wählerwillen im größtmöglichen Umfang zur Geltung zu verhelfen, sollen nach dem Gesetzentwurf zumindest die Listenstimmen auf dem falschen Stimmzettel gültig bleiben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie erinnern sich sicherlich noch an die Problematik bei der letzten Bundestagswahl 2005, die den Wahlkreis Dresden 1 betraf. Der plötzliche Tod eines Direktkandidaten sorgte

bundesweit für Aufsehen, weil in dessen Folge im Dresdner Wahlkreis eine Nachwahl durchzuführen war, die im Vorfeld zahlreiche wahlrechtliche Fragen aufwarf. Der Bundesgesetzgeber hat daraus bereits Konsequenzen gezogen und bei der jüngsten Novellierung des Bundeswahlgesetzes im Januar dieses Jahres klarstellende Regelungen getroffen. Die Gesetzesvorlage der Staatsregierung sieht diese Regelung für das Landeswahlrecht ebenfalls vor. Danach ist ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eine Nachwahl bereits am Tage der Hauptwahl als dem eigentlichen Wahltag durchzuführen. Außerdem ist geregelt, dass auch im Falle einer später stattfindenden Nachwahl das vorläufige Wahlergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach der Beendigung der Wahlhandlung zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben ist. Trotz aller Befürchtungen, die Nachwähler könnten möglicherweise durch die unmittelbare Bekanntgabe des Ergebnisses in ihrem Wahlverhalten beeinflusst werden, entspricht allein dies dem Informationsinteresse des überwiegenden Teils der Wähler und schließt aufgrund seiner Öffentlichkeit darüber hinaus wirksame Manipulationen an den bereits vorliegenden Stimmzetteln aus.

Als weitere Änderung wird, wie ich anfangs schon angesprochen habe, die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2005 zu der Abgabe einer Wählbarkeitserklärung von Wahlbewerbern, der sogenannten Stasi-Erklärung, umgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat die gesetzliche Erklärungspflicht für nichtig erklärt, weil sie nach der gerichtlichen Entscheidung nicht mit dem passiven Wahlrecht aller Wahlberechtigten des Artikels 41 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Verfassung vereinbar ist. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind daher aus dem Gesetz zu streichen. Es handelt sich dabei um eine rein formale Änderung, da aufgrund der Nichtigerklärung durch das Verfassungsgerichtsurteil das Wahlgesetz ohnehin in diesem Punkt nicht mehr gilt.

Lassen Sie mich schließlich noch Ausführungen zu den Änderungen der Wahlkreiseinteilung treffen. Das Wahlgesetz sieht in seinem § 3 vor, dass der Landtagspräsident für jede Legislaturperiode eine ständige unabhängige Wahlkommission ernennt, die zur Mitte der Wahlperiode einen Bericht über die Änderungen der Bevölkerungszahlen zu erstatten und gegebenenfalls Vorschläge zur Wahlkreiseinteilung zu unterbreiten hat. Der Bericht ist wesentliche Arbeitsgrundlage für die Staatsregierung, die anschließend dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Neueinteilung der Wahlkreise vorlegt, sofern dies nötig ist. Nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung wird die Kommission künftig verpflichtet sein, bei ihren Vorschlägen zur Einteilung der Wahlkreise für die Landtagswahlen nach 2009 noch mehr als bisher auf die gleichmäßige

Höhe der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen zu achten. Der Gesetzentwurf entspricht der Regelung im Bundeswahlgesetz und folgt der Tendenz in den Wahlgesetzen der anderen Länder der Bundesrepublik, die Bevölkerungsgrößen der Wahlkreise stärker aneinander anzugleichen.

Wie im Bundeswahlgesetz, so sollen auch in Sachsen künftig die Bevölkerungszahlen um nicht mehr als 25 %, statt bisher 33 1/3 %, vom Durchschnitt der Wahlkreise abweichen dürfen. Ab einer Abweichung von 15 % – bisher waren es 25 % – ist zu prüfen, ob eine Neueinteilung sinnvoll ist. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der einen möglichst gleichen Erfolgswert der abgegebenen Wählerstimmen fordert, in einem stärkeren Maße als bisher zur Geltung verholfen.

Die vorgeschlagene Änderung der Wahlkreiseinteilung in der Anlage zu dem Entwurf des Gesetzes folgt noch nicht diesen strengeren Regelungen. Dies beruht zum einen darauf, dass diese Regeln erst für die zukünftigen Wahlkreiskommissionen gelten sollen und daher erstmals bei der Wahlkreiseinteilung der übernächsten Legislaturperiode ihre unmittelbare Wirkung entfalten können. Zum anderen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt, verfassungsrechtlich aber auch ausreichend, die Wahlkreise zunächst weitestgehend unverändert zu belassen.

Mit der Kreisgebietsreform und der Verwaltungsreform treten ab 01.08.2008 Regelungswerke in Kraft, die im Freistaat umfangreiche Wirkungen entfalten werden. Es bleibt deshalb abzuwarten, inwiefern sich die Reformen auf die Gemeindestrukturen und die Bevölkerungsentwicklung auswirken werden. Erst wenn dies klar ist, kann eine möglichst dauerhafte neue Wahlkreiseinteilung getroffen werden, die eine Kontinuität der zukünftigen Wahlkreise sicherstellt.