Protocol of the Session on March 5, 2008

Drucksache 4/11377 – zu Drucksache 4/9266 –, Wahlvorschlag der Fraktion der CDU

Ein Abbruch ist hier nicht zu befürchten, da wir nur ein einziges Mitglied wählen müssen.

In der 86. Sitzung des 4. Sächsischen Landtages wurde entsprechend Artikel 54 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter des 2. Untersuchungsausschusses durchgeführt.

Meine Damen und Herren, Ihnen liegt der Wahlvorschlag der CDU-Fraktion in der Drucksache 4/11377 zu Drucksache 4/9266 vor. Wir kommen zur Wahl. Die Wahl findet nach den Bestimmungen unserer Geschäftsordnung geheim statt. Allerdings kann stattdessen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Abgeordneter widerspricht. Ich frage daher, ob widersprochen wird. – Es wird widersprochen. Damit kommen wir zu einer geheimen Wahl.

Ich bitte, dass die gleichen Personen unter der Leitung von Frau Roth die Wahlkommission bilden. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Damit übergebe ich jetzt das Wort der Abg. Frau Roth als Leiterin der Wahlkommission. Bitte schön.

Danke schön, Herr Präsident. – Nachdem wir etwas geübt haben, geht es jetzt besonders schnell. Die Abgeordneten werden wieder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Sie bekommen einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache der Kandidat als stellvertretendes Mitglied für den 2. Untersuchungsausschuss aufgeführt ist. Sie können sich zu dem Kandidaten durch Ankreuzen im entsprechenden Feld mit Ja, Nein oder Stimmenthaltung entscheiden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen erhält.

Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Ist jemand im Saal, den ich nicht aufgerufen habe? – Das ist nicht der Fall.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir kommen jetzt zum

Tagesordnungspunkt 3

Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds der G-10-Kommission (gemäß § 3 Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen)

Drucksache 4/11378 – zu Drucksache 4/0168 –, Wahlvorschlag der Fraktion der CDU

Die Wahlen finden nach den Bestimmungen unserer Geschäftsordnung geheim statt. Es kann aber auch offen abgestimmt werden, wenn niemand widerspricht. Ich frage, ob jemand widerspricht. – Es widerspricht jemand.

Damit berufe ich eine Wahlkommission und bitte Frau Roth, als Leiterin zu fungieren. Für die CDUFraktion Herr Colditz, für die SPD-Fraktion Frau Dr. Raatz, für die NPD-Fraktion Frau Schüßler, für die FDP-Fraktion Herr Dr. Martens und für die GRÜNEFraktion Herr Weichert.

Frau Roth, bitte übernehmen Sie jetzt den Wahlaufruf.

Danke schön, Herr Präsident. – Meine Damen und Herren, auch jetzt werden die

Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Sie erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache der Kandidat für das genannte Gremium aufgeführt ist.

Bei der Wahl der Mitglieder der G-10-Kommission ist gewählt, wer 63 oder mehr Stimmen erhält. Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Habe ich jemanden nicht aufgerufen, der sich im Saal befindet und stimmberechtigt ist? – Das ist nicht der Fall.

Fortsetzung Tagesordnungspunkt 1

Nachdem der Wahlzettel – Tagesordnungspunkt 1 – korrigiert worden ist, wiederholen wir die Wahl eines Mitgliedes und eines stellvertretenden Mitgliedes des 1. Untersuchungsausschusses. Ich hatte Ihnen die Begründung für die Wahl bereits vorgetragen und bitte darum, dass die Wahlkommission noch einmal in Funktion tritt. Ich bitte Frau Abg. Roth, die Wahl zu leiten.

Meine Damen und Herren! Ich rufe die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf. Sie erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache die Kandidaten als Mitglied bzw. als stellvertretendes Mitglied für den 1. Untersuchungsausschuss aufgeführt sind. Sie können sich für die jeweiligen Kandidaten durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes mit Ja, Nein oder Stimmenthaltung

entscheiden. Die Kandidaten sind gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten.

Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Ich frage auch hier: Befindet sich jemand im Saal, den ich nicht aufgerufen habe? – Nein.

(Kurze Unterbrechung zur Auszählung der Stimmen)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit Ihrem Einverständnis setzen wir die Tagesordnung fort. Das Ergebnis der Tagesordnungspunkte 1 bis 3 wird Ihnen, sobald es vorliegt, bekannt gegeben.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG)

Drucksache 4/9840, Gesetzentwurf der Fraktion der NPD

Drucksache 4/10914, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses

Den Fraktionen wird zu einer allgemeinen Aussprache das Wort erteilt. Zuerst spricht die Fraktion der NPD, es folgen CDU, Linksfraktion, SPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn gewünscht. – Ich bitte darum, dass die Fraktion der NPD das Wort ergreift. Herr Abg. Apfel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um Beteiligungen politischer Parteien an Medienunternehmen für den Bürger transparenter zu machen, greift die NPD-Fraktion mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine schon längst in das Hessische Pressegesetz eingeflossene Initiative der hessischen CDU-Fraktion auf.

Ich weiß nicht, von welchem Motiv sich die hessische CDU bei dieser Initiative leiten ließ; aber für die NPDFraktion kann ich feststellen, dass sich unsere Gesetzesinitiative nicht gegen eine bestimmte Partei – jedoch nicht gegen die SPD – richtet, obwohl bekannt ist, dass diese über die mit Abstand größten Pressebeteiligungen aller politischen Parteien in Deutschland verfügt. Auch wenn feststeht, dass die SPD an den wichtigsten sächsischen Presseorganen, wie der „Sächsischen Zeitung“ und der „Leipziger Volkszeitung“, beteiligt ist, wäre es sicherlich müßig nachzuweisen, ob und inwieweit die Partei die Berichterstattung dieser Zeitungen tatsächlich konkret beeinflusst. Ich neige zu der Auffassung, dass die Berichterstattung über die Blockparteien von der CDU bis zur Linksfraktion durch solche Beteiligungen nicht wesentlich beeinflusst wird. Hier hackt keine Krähe der anderen ein Auge aus, und eine einseitige Berichterstattung über das relativ oberflächliche parteipolitische Hickhack

zwischen den herrschenden BRD-Parteien wäre ohnehin sinnlos.

Anders sieht es bei der fundamentalistischen Bekämpfung der nationalen Opposition aus, mit anderen Worten: bei der Bekämpfung der wirklichen Opposition. Hier ist unverkennbar, dass die Zeitungsredaktionen detaillierte Vorgaben haben, wann, was und wie sie schreiben dürfen. Dass diese Vorgaben umso unerbittlicher durchgesetzt werden, wenn eine etablierte Partei zu den Anteilseignern gehört, ist nachvollziehbar, und dies wird kaum jemand bezweifeln.

Aber, meine Damen und Herren, das ist nicht der eigentliche Grund für den Gesetzentwurf der NPD zur Änderung des Pressegesetzes. Das Ziel unseres Entwurfes ist vielmehr die Sensibilisierung von Parlament, Parteien und Öffentlichkeit für die Frage, wer denn eigentlich hinter der Medienmacht steht. Das Ziel unseres Entwurfes soll die Frage aufwerfen, wie das möglich ist, wenn nicht die Parteien selbst mit gutem Beispiel vorangehen und eine Regelung zulassen, die vor allem sie selbst verpflichtet, diese vollständigen Medienbeteiligungen und ihre tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zu offenbaren, bzw. die Verlage dazu verpflichtet, diese zu veröffentlichen. Genau das, meine Damen und Herren, soll der Gesetzentwurf der NPD bewirken.

Dabei sieht schon das aktuelle Pressegesetz im § 8, Offenlegungspflicht, vor, dass der Verleger periodischer Druckwerke die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen

Unternehmen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres und bei Tageszeitungen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekannt zu geben hat. Aber davon wird in der Praxis nur ein kleiner Teil der tatsächlichen Einflüsse dieser Art offengelegt. Vor allem werden die besonderen Verhältnisse nicht berücksichtigt, die dann gelten, wenn nicht Wirtschafts- und Finanzkreise, sondern eben politische Parteien über Kapitalbeteiligungen Einfluss ausüben. Hier wollen wir den Anwendungsbereich erweitern, indem wir für Parteien den Beteiligungsumfang wesentlich absenken, bei dem eine Einflussmöglichkeit angenommen wird. Ich werde gleich noch darauf eingehen.

Zuerst aber noch einige Worte zum politischen Sinn dieser Regelung. In erster Linie sollte das Bewusstsein dafür gestärkt werden, dass es von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung ist, welche politischen Interessen die Presse kontrollieren, und vor allem, ob diese offen oder verdeckt geschehen. Dass in der Pressewirtschaft seit Jahren ein Konzentrationsprozess stattfindet, ist hinlänglich bekannt. Mit welchen politischen Interessen diese privaten Beteiligungen jedoch verbunden sind, ist naturgemäß schwer nachvollziehbar. So ist zum Beispiel zwar hinlänglich bekannt, dass die SpringerPresse einen amerika-, NATO- und israelfreundlichen Kurs steuert und dass es entsprechende Anweisungen für die Redaktion geben soll. Aber wie das tatsächlich willensbildende und steuernde Wirkungsgefüge hinter den Kulissen aussieht und funktioniert, bleibt im Dunkeln. Das liegt bei einer zunehmend internationalen und kosmopolitischen kapitalmarktabhängigen Medienwirtschaft auf der Hand, und dem wäre allenfalls kartellrechtlich zu begegnen.

Aber, meine Damen und Herren, die Politik kann ein Zeichen setzen, gewissermaßen einen Standard definieren, indem sie sich selbst verpflichtet, eigene Beteiligungen und damit Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Presse öffentlich bekannt zu geben, und zwar in vollem Umfang. Ich wiederhole: Ich spreche von Möglichkeiten, nicht von einer nachweislich ausgeübten politischen Kontrolle. Der entsprechende Nachweis dürfte in der Praxis ohnehin schwer zu erbringen sein. Aber die potenzielle Möglichkeit und das grundsätzliche politische Interesse einer Partei, mit Kapitalbeteiligungen an wichtigen Presseorganen einen entsprechenden Einfluss in dem einen oder anderen Sinne auszuüben, ist doch evident.

Wozu sollte sie sonst die Beteiligung überhaupt halten, anstatt zum Beispiel das Geld in profitablen Fonds anzulegen? Der Bürger weiß, dass Parteienzusammenschlüsse der Erlangung der Macht dienen, und er weiß auch, dass diese auf dem Wege der Meinungsführerschaft läuft. In der Regel hält er das sogar für legitim; aber er möchte doch zumindest wissen, wo ihn diese Parteien mit ihrer Meinung abholen – in ihren bunten Prospekten in der Mittagspause oder auch beim Zeitungslesen. Das können ihm die Parteien auch sagen, und zwar, wie ich meine, ohne sich dadurch etwas zu vergeben.

Unser Anliegen ist vor allem, dass so die Politik deutlich an Glaubwürdigkeit gewinnen kann, vor allem in ihren Bemühungen um eine generelle Medientransparenz. Diese wird aufgrund der Konzentrationsprozesse und immer undurchsichtigeren Kapitalverflechtungen in den kommenden Jahren noch schwieriger zu erlangen sein. Wäre es dann, meine Damen und Herren, nicht geradezu günstig, wenn die Politik das, was sie von der Medienwirtschaft fordert, zunächst einmal in vollem Umfang selbst erfüllen würde?

Meine Fraktion zeigt in Form der Drucksache 4/9840 unseres Erachtens einen gangbaren Weg dazu auf. Durch den Gesetzentwurf soll das Pressegesetz so geändert werden, dass Parteien über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus verpflichtet werden, von sich aus den Verlegern periodischer Druckwerke sämtliche Parteibeteiligungen an den betreffenden Verlagshäusern anzuzeigen, und die Verleger ihrerseits diese Beteiligungen zu veröffentlichen haben. Dabei sollen nicht nur unmittelbare Inhaberverhältnisse und Beteiligungen eine Rolle spielen, sondern auch indirekte und mehrfach indirekte Beteiligungsverhältnisse.

Als Kriterium für das Vorhandensein einer Einflussmöglichkeit seitens der Partei – und damit für die Veröffentlichungspflicht – wird eine resultierende Beteiligungsquote von mindestens 5 % festgelegt. Das mag niedrig klingen, ist aber gerechtfertigt, weil politische Parteien auch mit einer geringen Beteiligung durchaus in der Lage sind, einen publizistischen Einfluss auf ein Presseunternehmen auszuüben.

Aber nicht nur die direkten und indirekten Kapitalbeteiligungen einer Partei selbst zählen, sondern auch die von Treuhändern, die auf Rechnung der Partei handeln, oder von zwischengeschalteten Unternehmen, die der Partei zugerechnet werden. Für die Zurechnung wird eine Beteiligung von 15 % vorausgesetzt – anders als im Aktiengesetz, wonach eine Mehrheitsbeteiligung erforderlich ist. Auch hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein maßgeblicher Einfluss einer Partei auch mit geringen Beteiligungen möglich ist und sich dieser Einfluss über mehrere Beteiligungsstufen bis zu jenem Unternehmen fortpflanzen kann, das unmittelbar an dem Presseunternehmen beteiligt ist. Ich möchte diesen verstärkten Einfluss des Kapitals in der Hand einer Partei als den Resonanzeffekt von Politik und Kapital bezeichnen. Dass dieser bei der Presse besonders groß sein dürfte, ist wohl einleuchtend.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion)