Die Anregungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Rahmen der von der Landesregierung durchgeführten externen Anhörung wurden ganz überwiegend aufgenommen.
Lassen Sie mich auf die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfes eingehen. In Artikel 2 modifiziert der Entwurf die bisherigen Regelungen zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzugsgesetz. Er berücksichtigt die dabei im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.07.2018 festgelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in öffentlich-rechtlichen Unterbringungen. Hier wird die Fixierung als zusätzliche Freiheitsentziehung in einer bereits angeordneten Freiheitsentziehung gewertet.
Diese Entscheidung bezieht sich zwar nicht auf das Saarland und nicht unmittelbar auf den Strafvollzug; sie gibt aber im Hinblick auf Artikel 104 Grundgesetz - der generelle Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung - Veranlassung, die Bestimmungen für die Fixierung von Gefangenen zu präzisieren, da auch im Strafvollzug Fixierungen zur Anwendung kommen. Konkret erfolgt die Einführung eines Richtervorbehalts bei Fixierungen im Strafvollzug.
Zusätzlich wird ein Eingliederungsgeld für den Strafvollzug eingeführt. In der Vollzugspraxis hat sich herausgestellt, dass es sinnvoll ist, den Gefangenen eine strukturierte Möglichkeit zum freiwilligen und pfändungsgeschützten Ansparen von Geld für die Entlassungsvorbereitung und die Zeit nach der Entlassung zu geben. Diese Strukturen sollen neu geschaffen werden.
In Artikel 3 werden die Neuerungen von Artikel 2 für das Jugendstrafvollzugsgesetz geregelt. Artikel 4 regelt den Richtervorbehalt bei Fixierungen für das Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Das Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe ist teilweise ebenfalls von der Justizrichtlinie betroffen und wird mit Artikel 5 entsprechend angepasst. Durch das einheitliche Gesetz wird die komplexe Materie der ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe sowie des Datenschutzes für die betroffenen Mitarbeiter anwendungsfreundlicher.
Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof wird mit Artikel 6 bereichsspezifisch fortentwickelt. Zielsetzung ist, die Regelung zur gerichtlichen Gewährung von Akteneinsicht an zwischenzeitliche Rechtsänderungen anzupassen und eine flexiblere Gestaltung der Richterwahl in Bezug auf die Besetzung des Gerichts mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern zu eröffnen. Konkret wird der vorgeschriebene Berufsrichteranteil nicht mehr an die Zugehörigkeit zu einem oberen Landesgericht geknüpft.
Wenn es um die Verfassungsgerichtsbarkeit geht, steht der Gesetzgeber immer einer besonderen Verantwortung gegenüber, handelt es sich doch beim
Verfassungsgericht als dem Hüter der Verfassung gewissermaßen um die höchste Gerichtsbarkeit unseres Landes. Diese exponierte Stellung kann das Gericht aber nur dann zum Wohle des Landes und seiner Bürgerinnen und Bürger wirkungsvoll ausfüllen, wenn ihm vom Gesetzgeber als Handwerkszeug ein entsprechend sinnvolles und effizientes Prozessrecht an die Hand gegeben wird.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber mit allem Nachdruck darauf hinweisen, dass solche Fortentwicklungen einer verfassungsrechtlichen Prozessordnung nur gemeinsam mit dem Gerichtshof in einem vertrauensvollen Umgang miteinander und mit dem gebührenden Respekt gegenüber dieser Verfassungsinstitution vonstattengehen können.
Dies ist auch bei dem hier vorliegenden Entwurf der Fall, den ich Ihnen nun in aller Kürze vorstellen will. Vorgesehen ist zum einen eine Anpassung der Regelung zur gerichtlichen Gewährung von Akteneinsicht an zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen. Die Vorschriften zur Akteneinsicht wurden im Jahr 2000 in Anlehnung an die diesbezüglichen Parallelregelungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz in das hiesige Verfassungsgerichtshofgesetz eingeführt. Sie sind nunmehr an die aus Anlass der EU-Datenschutz-Grundverordnung ergangenen Neuregelungen des Saarländischen Datenschutzgrundgesetzes anzupassen, wobei die bisherige Regelungsstruktur des Akteneinsichtsrechts sowie die diesbezügliche Anlehnung an das Bundesverfassungsgerichtsgesetz beibehalten werden soll.
Des Weiteren ist eine Einzeländerung der Regelung zur Richterwahl vorgesehen. Derzeit sollen mindestens zwei der jeweils acht Mitglieder beziehungsweise ihrer Stellvertreter Berufsrichter oder Berufsrichterinnen sein und einem oberen Landesgericht angehören. Dieser Mindestanteil an Berufsrichtern gewährleistet gerade in Bezug auf die zentrale Verfahrensart der Verfassungsbeschwerde den notwendigen Praxisbezug und damit den gerichtlichen Sachverstand beim Verfassungsgerichtshof und soll deshalb unverändert beibehalten werden. Allerdings erscheint die derzeit zusätzliche Vorgabe, wonach dieser berufsrichterliche Mindestanteil einem oberen Landesgericht angehören soll, im Interesse einer flexibleren Gestaltung der Richterwahl verzichtbar und soll deshalb gestrichen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, ich bitte Sie herzlich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Regierung, Drucksache 16/820. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/820 in Erster Lesung und gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/820 mit Stimmenmehrheit angenommen wurde. Zugestimmt haben CDU- und SPD-Fraktion sowie die AfD-Fraktion. Dagegen gestimmt hat die Fraktion DIE LINKE.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes (Infor- mationssicherheitsgesetz Saarland - IT-SIG SL) sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 16/761)
Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Jochen Flackus, das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes in seiner Sitzung am 13. März 2019 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen überwiesen.
Das Saarland reagiert mit diesem Gesetz auf Gefahren, die sich aus der Digitalisierung ergeben. Dort, wo digitale Verwaltung stattfindet und Daten elektronisch gespeichert oder übermittelt werden, wird der Schutz der informationstechnischen Systeme zu einer fundamentalen Anforderung, um die Funktionsfähigkeit, aber vor allem auch die Verlässlichkeit in der Verwaltung sicherzustellen. Angriffsversuchen gilt es, wirksam zu begegnen, da in der öffentlichen Verwaltung Daten von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Verbänden sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung vorhanden sind, die natürlich sensibel sind und daher auch angemessen geschützt werden müssen. Daher gehört es zu den allgemeinen behördenübergreifenden
Pflichten, die Sicherheit der informationstechnischen Systeme nach dem Stand der Technik sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.
Der IT-Planungsrat hat im März 2015 die Anschlussbedingungen für das Verbindungsnetz definiert. Diese Anschlussbedingungen sollten von den Ländern erfüllt und bis zum 31.12.2019 zertifiziert werden. Eine hierzu umzusetzende Maßnahme ist die Einführung von Angriffserkennungssystemen.
Mit dem Gesetz werden alle Behörden verpflichtet, in einem angemessenen Umfang die Sicherheit der informationstechnischen Systeme zu gewährleisten. Gleichzeitig wird der zentrale IT-Dienstleister, soweit informationstechnische Systeme mit dem Landesnetz verbunden sind, ermächtigt, neben den etablierten technischen Verfahren weitergehende Maßnahmen durchzuführen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 1 GG, sowie das Fernmeldegeheimnis in Artikel 10 und 17 der Verfassung des Saarlandes berühren beziehungsweise einschränken. Der Bedeutung der Grundrechtsrelevanz entsprechend ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen. Rein vorsorglich wird diese Ermächtigung ergänzend allen Behörden in ihren lokalen Netzen eingeräumt.
Um die künftige Weiterentwicklung des E-Governments zu erleichtern, soll außerdem eine Experimentierklausel für Pilotprojekte zur Einführung neuer Anwendungen geschaffen werden. Wir haben gerade in der letzten Woche in der Enquetekommission dieses Hauses über das Thema E-Government gesprochen. Ich glaube, wir brauchen unbedingt - Kollege Mildau nickt - die Einführung einer solchen Experimentierklausel.
Der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen hat zu dem Gesetzesvorhaben eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die angehörten Verbände und Organisationen haben zum überwiegenden Teil keine Einwände gegen die Regelungen erhoben. Das Finanzministerium als zuständiges Ministerium hat auch eine externe Anhörung durchgeführt - da waren noch wesentlich mehr -, auch dort kam keine Fundamentalkritik zum Gesetz.
Obwohl auch die Begründung auf den Geltungsbereich des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist und der Saarländische Rundfunk dort in § 2 Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen ist, hat dieser befürchtet, dass eine Anwendbarkeit auf den SR grundsätzlich gegeben sei. Der Saarländische Rundfunk hat seine freie journalistische Tätigkeit in Gefahr gesehen, wenn nicht im Gesetz klargestellt werde, dass der SR nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen ist.
Der Ausschuss hat nach sachlicher Erörterung der geäußerten Bedenken keine Notwendigkeit gesehen, eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vor
zusehen. Er hat stattdessen einvernehmlich festgestellt, dass die verpflichtende Befugnis des zentralen IT-Dienstleisters, wie sie in Artikel 1, den §§ 1, 4-10, 12 vorgegeben ist, ausschließlich innerhalb des Landesdatennetzes und an dessen Schnittstellen gilt und der journalistische Teil des SR daher nicht betroffen ist. Ich will das ausdrücklich klarstellen, dass das einvernehmlich im Ausschuss diskutiert worden ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der vorliegenden Fassung in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich danke dem Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/761. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/761 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dafür? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/761 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig von allen Fraktionen des Hauses angenommen wurde.
Wir kommen zu den Punkten 5, 6 und 7 der Tagesordnung, die in gemeinsamer Aussprache beraten werden sollen:
Beschlussfassung über den von der CDULandtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Potenziale der Photovoltaik im Saarland ausschöpfen - Energiewende und Klimaschutz im Saarland konsequent voranbringen! (Drucksache 16/836)
Beschlussfassung über den von der DIE LINKE-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Klimaschutz im Saarland (Druck- sache 16/840)
Beschlussfassung über den von der AfDLandtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Abschalten von Windkraftanlagen im Saarland in den Sommermonaten zum Schutz der Insekten (Drucksache 16/835)
Zur Begründung des Antrages der Koalitionsfraktionen erteile ich Herrn Abgeordneten Hans Peter Kurtz das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Die negativen Auswirkungen, die unter anderem durch den CO2-Ausstoß für Mensch und Natur entstanden sind und weiterhin entstehen, sind nicht mehr zu übersehen und erst recht nicht wegzudiskutieren. Der Klimawandel ist nicht nur ein theoretisches Phänomen, er ist real. Wer es nicht glaubt, braucht sich nur an das letzte Jahr zu erinnern, als wir hier im Saarland einerseits Starkregenphasen in noch nicht gekanntem Ausmaß hatten, zum anderen aber auch eine lange Hitzeperiode.
Der Anstieg der Kohlenstoffdioxid-Konzentration ist in erster Linie auf die Nutzung fossiler Energieträger zurückzuführen. Das heißt für uns, dass wir nicht mehr lange auf fossile Energieträger für unsere Energieversorgung bauen dürfen. Damit der Klimawandel nicht ungebremst voranschreitet, muss der Ausstoß von CO2 erheblich gesenkt werden.
Dies ist auf der einen Seite nur durch mehr Energieeffizienz möglich. Jede Energie, die nicht erzeugt werden muss, ist eigentlich die beste Energie. Zum Zweiten müssen wir eine Ablösung fossiler Energieträger durch erneuerbare Energiequellen ermöglichen. Wir haben im Saarland zwar die Situation, dass der Anteil an erneuerbaren Energieerzeugungsträgern ständig wächst, aber die Menge der Energieherstellung ist nicht in dem Maße vorhanden, wie wir das haben wollen. Hier gibt es noch sehr viel, was wir tun können und auch müssen.
In Zukunft muss unsere Energie weitgehend aus CO2-freien Quellen wie etwa Wind, Wasser und Sonne gewonnen werden. Das ist wahrlich keine neue Erkenntnis. Wir können sie mittlerweile tagtäglich in der Presse und in der allgemeinen Diskussion verfolgen. Aber - und das ist der eigentliche Punkt in der heutigen Diskussion - nur darüber zu reden, bringt leider nichts. Es hat mich deshalb schon gefreut und freut mich immer wieder, an Freitagen viele junge Menschen auf der Straße zu sehen, die sich engagieren für unsere Welt, für den Erhalt dieser Erde, die sich dafür einsetzen, dass der Raubbau an der Natur ein Ende hat.
Es ist auch richtig, dass diese jungen Menschen auch uns Druck machen, nicht nur immer darüber zu reden, nicht nur „rumzulabern“ - wie sie in ihrem Jargon sagen würden - und zu lamentieren, sondern endlich in die Puschen zu kommen und auch zu handeln, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Um die fossilen Energiequellen in einem für den Klimaschutz erforderlichen Umfang zu ersetzen, sind auch bei uns noch erhebliche Anstrengungen beim Ausbau erneuerbarer Energien notwendig. Ein besonderes Augenmerk, liebe Kolleginnen und Kolle
gen, muss hierbei meiner Meinung nach auf dem Ausbau der Photovoltaikanlagen liegen. Photovoltaik ist eine der wichtigsten regenerativen Energiequellen, die wir haben. Am besten geeignet für Photovoltaikanlagen sind Dächer. Das Dächer-Potenzial für das Saarland wurde bereits im Jahr 2011 auf der Basis des detaillierten Solardachkatasters validiert. Dabei wurde festgestellt, dass saarlandweit rund 22 Millionen Quadratmeter Dachfläche für Photovoltaikanlagen mit einem Potenzial von 2.800 GWh pro Jahr bestehen.
Das wäre, liebe Kolleginnen und Kollegen, genau ein Viertel des jährlichen saarländischen Strombedarfs. Dabei gilt es, in unserem Land weiterhin einen optimierten Ausbau gezielt zu fokussieren. Ich betone: Photovoltaik ist eine tragende Säule, wenn es darum geht, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung kontinuierlich auszubauen. Das Potenzial von Photovoltaik im Saarland ist in der Tat noch ausbaufähig. In ganz Deutschland deckte die Photovoltaik im Jahre 2018 mit einer Stromerzeugung von 46 TWh circa 8,7 Prozent des Nettostrombedarfs ab. Alle erneuerbaren Energien zusammen kamen auf circa 43 Prozent. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, genannt EEG, erzielt als effizientes Ausbauinstrument einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Infolgedessen konnte der Verbrauch fossiler Rohstoffe für die Stromerzeugung gesenkt und ein wesentlicher Beitrag zur CO2-Vermeidung geleistet werden.
Im Saarland sind große Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur noch in begrenzter Anzahl zu erwarten. Die Potenziale der nach dem EEG für FreiflächenPhotovoltaik nutzbaren Flächen sind mittlerweile bei wirtschaftlicher Betrachtung nahezu komplett ausgeschöpft. Für die Betrachtung, Beurteilung und Weiterentwicklung ist zwischen verschiedenen Zielgruppen zu unterscheiden. Hierzu zählen insbesondere auch die privaten und gewerblichen beziehungsweise industriellen Nutzer. Allerdings muss hier nach unserer Auffassung auch das Land mit einem guten Beispiel vorangehen. Die Potenziale zur Installation und Nutzung von erneuerbaren Energien, insbesondere auf Dachflächen, muss vor allem bei landeseigenen Gebäuden und Liegenschaften nicht nur weiterhin überprüft und bewertet werden, sondern sie muss umgehend in vollem Maße ausgeschöpft werden.