In unserem Land darf kein Platz für Verfassungsfeinde, kein Platz für gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Extremismus und Diskriminierung sein.
Wir stehen für ein offenes und demokratisches Land, in dem alle Menschen ohne Angst verschieden sein und in freier Gemeinschaft miteinander sicher leben können, ein Land, in dem Freiheit und Respekt, Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit lebendig und spürbar sind.
Wir werden nicht tolerieren, wenn eine rechtsextreme Partei vom Saarland aus ihr Gedankengut verbreiten will. Die Leugnung der Naziverbrechen, wie sie von Politikerinnen und Politikern aus den Reihen der NPD immer wieder erfolgt, ist keine Meinungsäußerung, die eine Demokratie aushalten muss. Es darf nicht sein, dass unser weltoffenes Bundesland zu einem Treffpunkt von Menschen wird, die die freiheitliche demokratische Grundordnung ebenso ablehnen wie das friedliche Zusammenleben von Men
Nie wieder darf in Deutschland Unfreiheit, Intoleranz, Rassismus, Homophobie, Fremdenhass und Antisemitismus proklamiert werden.
Der jährliche Holocaust-Gedenktag am 27. Januar ist uns Mahnung und Erinnerung zugleich und wird auch im Landtag des Saarlandes seit 1996 mit einer Gedenkstunde begleitet. Es ist unsere Verpflichtung, die 1945 wiedergewonnene Demokratie und Freiheit jeden Tag aufs Neue zu verteidigen. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Wir müssen gerade jetzt alle demokratischen Gruppen stärken, die sich gegen Rassismus, Hass und Antisemitismus engagieren. Wir brauchen eine gesellschaftliche Atmosphäre, die ermutigt, gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung das Wort zu erheben. Daher appellieren wir an die Gesellschaft, sich gemeinsam mit dem Bündnis „Bunt statt Braun“ entschlossen gegen Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz zu wenden und damit ein breites Bündnis gegen Rechtsextremismus zu bilden.
Die Wachsamkeit gegenüber menschenfeindlichen Einstellungen muss auch in Zukunft eine der wichtigsten demokratischen Aufgaben bleiben. In unserer wehrhaften Demokratie werden wir menschenverachtendes Gedankengut niemals dulden und es konsequent bekämpfen.
Wir kommen zur Abstimmung über diese Resolution. Wer für die Annahme der Drucksache 15/2114 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Vielen Dank. Ich stelle fest, dass die Resolution Drucksache 15/2114 einstimmig angenommen ist.
Wir kommen zu der von Frau Abgeordneter Dagmar Ensch-Engel von der DIE LINKE-Landtagsfraktion beantragten
Fragestunde zum Thema „Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Antragsteller: DIE LINKE- Landtagsfraktion).
Ich darf vorab noch einmal auf einige Regularien hinweisen, wie sie die Geschäftsordnung des Landtages vorschreibt. Die Dauer der Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Auch die Mitglieder der Landesregierung sollen die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen. Der Fragesteller ist be
rechtigt, zu jeder schriftlichen Frage bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er weniger als sechs Zusatzfragen, so können die restlichen Fragen von anderen Abgeordneten gestellt werden. Schließlich weise ich darauf hin, dass Zusatzfragen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen müssen, keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein dürfen.
Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hat form- und fristgerecht zwei Fragen gestellt. Ich rufe nun die erste Frage auf, gestellt von Frau Abgeordneter Dagmar Ensch-Engel:
„Wie viele Windkraftanlagen wurden im Dezember 2016 vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) genehmigt und bei wie vielen der Genehmigungen wurde aus welchen Gründen die sofortige Vollziehung angeordnet?“
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat im Dezember 2016 insgesamt 41 Windkraftanlagen genehmigt. Entgegen manchen Vermutungen ergingen diese Genehmigungen nicht im Schnelldurchgang. Viele Verfahren hatten Vorauszeiten von Monaten und Jahren. Wir genehmigen auch nicht auf Zuruf, sondern nach Recht und Gesetz. Aufgabe des LUA als Genehmigungsbehörde ist es, rechtssichere Entscheidungen zu treffen. Das setzt fachlich wie rechtlich fundierte Prüfungen voraus. Dies tut das LUA nach bestem Wissen und Gewissen und im Handeln nach Recht und Gesetz sowie auf Basis des jeweiligen aktuellen Wissensstandes.
Annähernd alle Genehmigungen - 38 der 41 - wurden mit einem Sofortvollzug versehen, auch das mit gutem Grund. Dafür spricht nicht nur das überwiegende Interesse des jeweiligen Antragstellers, sondern auch das öffentliche Interesse. Das herausgehobene öffentliche Interesse lässt sich aus der Sicherung und Wirtschaftlichkeit der bundesdeutschen Energieversorgung ableiten. Windenergieanlagen dienen diesem Ziel insbesondere, weil es sich um eine Stromerzeugung durch erneuerbare Energien handelt. Dies ist eine Gemeinschaftsinteressenlage, was sich aus den Paragrafen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt. Die Antragsteller selbst brauchen eine ausreichende Planungssicherheit für ihre Anlagen, deren Planung und Bau eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt. Eine aufschiebende Wirkung, der sogenannte Suspensiveffekt, würde sie über Gebühr belasten.
Infolgedessen muss das Interesse eines privaten Dritten beziehungsweise der Öffentlichkeit an einer Möglichkeit einer Widerspruchseinlegung zwar zurückgestellt werden, eine Widerspruchseinlegung wird damit aber nicht unmöglich gemacht. Vielmehr bleibt es unbenommen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erreichen.
Wie viele der genannten Genehmigungen wurden am 30. Dezember 2016 erteilt und waren diese Anträge zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif?
Alle Anlagen, die beschieden werden, entweder in Form einer Ablehnung oder einer Zustimmung, sind bescheidungsreif. Das ist Vorgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das ist auch die Vorgabe, die wir im LUA seit Jahr und Tag praktizieren.
Wir haben im Dezember 2016 - ich kann Ihnen das gerne noch mal vorlesen - 13 Windparks genehmigt, im Laufe des Jahres 2016 waren es noch mehr. Ich beginne mit dem Gohlocher Wald am 08.12., Windpark Marpingen-Alsweiler am 21.12., Windpark Schwalbach am 27.12., Windpark Spechenwald am 28.12., Windpark Bruchwald am 28.12., Windpark Sitzerath am 28.12., Windpark Wolfersweiler mit Repowering am 28.12, Windpark Bous, der ohne Sofortvollzug genehmigt und angeordnet wurde, am 30.12., Windpark Erkershöhe am 30.12., Windpark Perl-Büschdorf am 30.12., Windpark in Perl am 30.12., Windpark Wadern am 30.12. und Windpark Ottweiler-Bexbach ebenfalls am 30.12.
Halten Sie es für richtig, dass es angesichts der Tatsache, dass es ab dem Jahr 2017 weniger EEGSubventionen gibt, das damit verbundene große wirtschaftliche Interesse der Betreiber an einer Genehmigung noch im Jahr 2016 die entscheidende Rolle für diese massenhaften, im Schnellverfahren erteilten Genehmigungen spielte?
Es gab kein Schnellverfahren, wie ich eben schon mal dargestellt habe. Allen Genehmigungen war ein monate- und teilweise sogar jahrelanges Antrags-, Prüfungsund Genehmigungsverfahren vorangestellt. Ich könnte Ihnen, wenn Sie daran Interesse
haben, gerne vorlesen, wann die jeweiligen Anträge eingegangen sind. Bei dem in Rede stehenden und besonders diskutierten Windpark Ottweiler-Bexbach ist der Antrag bereits am 29.05.2015 eingegangen. Das zeigt, dass wir es mit teilweise eineinhalb Jahre dauernden Verfahren zu tun haben.
Sie haben darauf abgestellt, dass es eine Änderung der Vergütungsstruktur aus dem EEG ab 2017 gibt, das ist zutreffend. Das war auch Gegenstand - wie Sie sich vielleicht erinnern - einer Berichterstattung meiner Abteilungsleiterin am Freitag, 10. Februar, im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz, als in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf diesen Umstand eingegangen wurde. Die Antragsteller haben - das ist nun mal in einem Rechtsstaat so einen Anspruch darauf, dass ihre Anträge form- und fristgerecht abgehandelt werden. Wenn wir dies nicht tun, wenn wir das schuldhaft verzögern, kommen wir in eine Situation, dass wir uns schadenersatzpflichtig machen.
Stichtagsregelungen haben auch in anderen Fällen beispielsweise im Steuerrecht oder in anderen Fragen, wo es um Stichtagsregelungen geht - immer den nachfolgenden Handlungsaspekt, dass ein gewisser Druck auch bei der Genehmigung und der Abarbeitung der jeweils vorliegenden Anträge zu verspüren ist.
Das ist aber für uns nicht der entscheidende Leitsatz. Wir haben nach Recht und Gesetz alle vorliegenden Anträge, die genehmigungsfähig waren, genehmigt. Es gab aber auch eine Reihe von Anträgen, die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vorlagen, die nicht genehmigungsfähig waren und somit auch nicht genehmigt worden sind.
Es gab aber auch Aussagen, dass innerhalb von drei Monaten genehmigt werden müsse. Deshalb meine Frage: Wie konnten in Anbetracht der normalerweise beträchtlichen Verfahrensdauer die umfänglichen Einwände der Bürgerinnen und Bürger und die Belange des Naturschutzes in der Kürze der Zeit und vor allen Dingen auch hinsichtlich der Dichte der Bearbeitungszeit überhaupt berücksichtigt werden? Halten Sie die aus unserer Sicht auf den letzten Drücker im Eilverfahren durchgedrückten Genehmigungen für vereinbar mit einem rechtsstaatlichen Verfahren?
Das rechtsstaatliche Verfahren war, ist und wird auch in Zukunft oberste Handlungsmaxime der Bearbeitung von allen Genehmigungsanträgen - unab
hängig von Windenergie - im LUA und in meinem Hause sein und bleiben. Wir haben nicht auf Zuruf oder im Schnelldurchgang entsprechende Genehmigungen erteilt.
Ich will Ihnen anhand einiger Beispiele noch mal in Erinnerung rufen, welche Vorlaufzeiten ab Eingang der jeweiligen Anträge bis zu den Genehmigungen bei den in Frage stehenden Anlagen zu verzeichnen waren. Ich habe eben beim Windpark Ottweiler-Bexbach darauf hingewiesen, Eingang des Genehmigungsantrages war der 29.05.2015, die Genehmigung erfolgte am 30.12.2016. Wir hatten mit Blick auf den Windpark Gohlocher Wald den Eingang am 14.12.2015, die Genehmigung erfolgte am 08.12.2016. Windpark Marpingen-Alsweiler: Eingang des Antrages am 14.09.2015, Genehmigung am 21.12.2016. Windpark Spechenwald: Eingang des Antrages am 30.12.2015, Genehmigung am 28.12.2016. Windpark Bruchwald: Eingang des Antrages am 23.12.2015, Genehmigung am 28.12.2016. Oder um noch ein Beispiel zu nennen: Windpark Sitzerath, Eingang des Antrages am 02.04.2013, Genehmigung am 28.12.2016.
Gibt es aus Ihrer Sicht in Schwalbach oder in den anderen von Ihnen dargestellten Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, im Gegensatz zu anderen Genehmigungssituationen bei Windkraftanlagen besonders dringliche Situationen, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würden?
Auf die entsprechenden Argumente, warum wir den Sofortvollzug angeordnet haben, bin ich bereits in der Beantwortung der Grundfrage eingegangen. Es gibt die öffentlichen Interessen aus den Paragraphen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und es gibt die privaten Interessen der Investoren mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit. Beim Sofortvollzug heißt das ja nicht, dass es keine Rechtsmittel mehr gibt, die man einlegen kann. Sie haben ja selbst das Beispiel Schwalbach angesprochen. Daraufhin wurde das Verwaltungsgericht bemüht, um diesen Sofortvollzug außer Kraft zu setzen. Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings unserer Argumentation eins zu eins angeschlossen und den Sofortvollzug für rechtmäßig erklärt.
Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird das private Interesse des Betreibers, also die Profitgründe, als Begründung in den Vordergrund gestellt. Ich frage: Was ist mit den Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger, am Schutz und Erhalt ihrer Natur und Gesundheit? Was ist mit dem Interesse der Gemeinden und der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, nicht vor Abschluss des Verfahrens vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden?
Diese Frage gibt mir Gelegenheit, noch einmal auf die Grundzüge der Vorgehensweise bei der Ausweisung von Gebieten und das Genehmigungsprozedere einzugehen. Im Jahr 2011 - also unter der Jamaika-Vorgängerregierung aus CDU, FDP und GRÜNEN - wurde beschlossen, dass auch Waldflächen für die Inanspruchnahme von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem hat diese Koalition von CDU, FDP und GRÜNEN damals auch den entsprechenden Zuständigkeitsbereich verändert. Damals war es so, dass das Land für die Ausweisung von Windvorrangflächen zuständig war. Diese Zuständigkeit ist dann auf die Städte und Gemeinden übertragen worden. Das heißt, die Städte und Gemeinden weisen aus, auf welchen Flächen sie Windvorranggebiete ausgewiesen haben wollen beziehungsweise Windenergie haben wollen, und im Umkehrschluss, wo nicht. Wenn sie dies nicht tun, gilt das Privilegierungsgebot für Windenergieanlagen. Die entsprechenden Interessenlagen der Windenergiebetreiber sind dadurch relativ einfach durchsetzbar, insbesondere mit Blick auf nicht vorhandene Planungsflächen.
Die saarländische Landesregierung hat diese Ausweisung von Windvorrangflächen durch die Städte und Gemeinden zu akzeptieren. Beispielsweise mit Blick auf den Windpark in Schwalbach war es so, dass die Gemeinde selbst eine Ausweisung von Windvorrangflächen nicht vorgenommen hat. Der SaarForst selbst hatte bereits im Jahr 2013 - wenn ich mich richtig erinnere - die für sie infrage kommenden Flächen in diesem Bereich der Gemeinde, aber auch dem Regionalverband als Planungsträger, weil er teilweise davon betroffen war, gemeldet.
Die Gemeinde Schwalbach hätte auch noch im letzten Jahr die Möglichkeit gehabt, durch eine entsprechende Planung selbst die Möglichkeit zu schaffen, eine Windvorrangfläche auszuweisen, die vielleicht nicht in diesem Bereich gelegen hätte, wo jetzt die Anlagen gebaut werden können. Sie hat aber auf eine entsprechende Flächennutzungsplanung aus ihrer Sicht verzichtet.
Viele andere Städte und Gemeinden - ich glaube, es sind deutlich über 30 - haben von diesem Recht Ge
brauch gemacht. Nicht das Land weist Flächen aus, das Land baut auch keine Anlagen, das Land stellt lediglich dort, wo es Interesse gibt, Flächen zur Verfügung, auch Flächen im SaarForst. Das Saarland selbst kann auf seinen SaarForst-Flächen in einer Größenordnung von 40.000 Hektar, die der SaarForst umfasst, für bis zu 30 Anlagen Flächen zur Verfügung stellen. Jede dieser Anlagen nimmt im Schnitt etwa einen halben Hektar in Anspruch, die an anderer Stelle wieder aufgepflanzt werden müssen. Das heißt, bei 40.000 Hektar SaarForst-Flächen im Saarland reden wir über 15 Hektar Fläche Wald, die an einer Stelle entnommen, aber an anderer Stelle auch wieder verpflichtend aufgeforstet wird.