tisch. Man muss an der Stelle auch ganz klar sagen, viele Jugendliche sind schon fit genug, in dieser Lebensphase selbst zu entscheiden, das muss man immer wieder betonen. Wenn die Eltern widersprechen, so habe ich es verstanden, dann ist sozusagen keine wirksame Einwilligung der Jugendlichen eingegangen.
Bei allen diesen Fragen ist in der Diskussion auf die Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen abgestellt worden. Es ist natürlich sehr schwierig, festzulegen, ab wann ein Jugendlicher eine notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, das ist klar, das ist eben individuell sehr verschieden. Die Annahme des 14. Lebensjahres, das war ein markanter Punkt, kann für Rechtssicherheit sorgen. Das Datenschutzzentrum hat ebenfalls diese Altersgrenze zur Aufnahme in das Gesetz vorgeschlagen, in diese Richtung gehen auch die Abänderungsanträge der Kolleginnen und Kollegen von PIRATEN und GRÜNEN. Es ist schon richtig, es ist eine sinnvolle Anregung, aber ich glaube, es geht sowieso um diese Altersgruppe, insofern gibt es nicht viel drunter oder drüber. Es ist trotzdem sinnvoll, aber ich glaube, letztlich wird die Praxis zeigen, was noch notwendig ist und welche Herausforderungen auf die Lehrerinnen und Lehrer, auf die Schulen zukommen. Dann, denke ich, kann man immer noch nachbessern. Das war sozusagen unsere Vorgehensweise, um auch anzuerkennen, wie Sie diese Anregungen aufgenommen haben.
Wir werden dem zustimmen, aber insgesamt geht es darum, dass der Gesetzentwurf in die richtige Richtung geht. Er ist notwendig, daher werden wir dem auch in Gänze zustimmen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anlass für die Gesetzesvorlage, die wir heute in Zweiter Lesung beraten, war die praktische Umsetzung des Modellversuchs „Lückenlose Betreuung“ im Landkreis Neunkirchen. Kern dieses Modellversuchs ist es, möglichst viele Jugendliche, die Unterstützungsbedarf haben, noch vor dem Verlassen der allgemeinbildenden Schulen bei der Information, Auswahl und Entscheidung über ihren weiteren schulischen beziehungsweise beruflichen Lebensweg zu unterstützen. Diese frühzeitige Unterstützung ist wichtig, um den jungen Menschen eine berufliche Perspektive aufzuzeigen und sie beim Übergang Schule und Beruf zu betreuen. Um festzustellen, welche Jugendlichen Unterstützungsbedarf haben, ist die Weitergabe der Kontaktdaten wegen einer möglichen
Kontaktaufnahme an die Jugendberufsagentur notwendig. Nach geltender Rechtslage war bisher für die Datenweitergabe die Einwilligung der Eltern erforderlich. Lassen Sie mich das Problem dabei ganz vorsichtig formuliert benennen: Dieses generelle Abstellen auf die Einwilligung der Eltern dürfte mangels ausreichenden Rücklaufs der erfolgreichen Umsetzung des mit dem Modellversuch angestrebten Zieles entgegenstehen.
Meine Damen und Herren, in der Ersten Lesung im Plenum waren wir alle in unseren Auffassungen zur Gesetzesänderung schon nicht weit auseinander. In der anschließenden Anhörung im Bildungsausschuss gab es eine breite Zustimmung zum Gesetzentwurf. So gab es zu dem Gesetzentwurf auch keine Einwendungen seitens der Lehrerverbände. Lediglich das Unabhängige Datenschutzzentrum hat sich in dieser Anhörung dafür ausgesprochen, die bisherige Volljährigkeitsgrenze für die rechtswirksame Einwilligung in eine Datenweitergabe durch eine Altersgrenze von 14 Jahren zu ersetzen. Dieser Auffassung haben sich die Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und PIRATEN angeschlossen und im Ausschuss entsprechende Abänderungsanträge vorgelegt. Ich kann die in der Diskussion vorgetragenen Argumente nachvollziehen, ich teile diese Auffassung aber nicht.
Zur Begründung in aller gebotenen Kürze. Der Mensch ist seit der Geburt Träger von Persönlichkeitsrechten. Dazu gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bundes- und Landesdatenschutzgesetz fordern bei der Weitergabe von Daten die Einwilligung des Betroffenen, der Betroffenen. Sie legen aber gerade keine verbindlichen Altersgrenzen für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung fest. Eine Grenze von 14 Jahren wäre somit willkürlich gewählt und würde nach meiner Überzeugung verfassungsrechtliche Bedenken auslösen. Neben diesen verfassungsrechtlichen Bedenken sind es auch rein praktische Überlegungen, die in meinen Augen gegen eine starre Altersgrenze sprechen.
Wir sehen die Einwilligung der Jugendlichen als Betroffene bei gleichzeitiger schriftlicher Information des oder der Erziehungsberechtigten als ausreichend an. Außerdem bin ich überzeugt, dass Lehrerinnen und Lehrer im Schulalltag und bei einer konkret anstehenden datenschutzrechtlichen Einwilligung die Einsichtsfähigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler schon einschätzen können.
Meine Damen und Herren, ich bin überzeugt, dass diese gesetzliche Änderung noch einen positiven Nebeneffekt haben wird. Durch die mit der konkreten Einwilligung verbundene Auseinandersetzung
mit den Themen Datenweitergabe und Datenschutz im Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler auch für die Konsequenzen und Gefahren einer freiwilligen Datenweitergabe sensibilisiert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Herr Präsident! Meine lieben Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns heute zum zweiten Mal mit den datenschutzrechtlichen Aspekten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Schulordnungsgesetzes. Die Notwendigkeit dazu ergab sich bei der Durchführung eines Modellprojekts im Landkreis Neunkirchen. Es ist das Projekt „Lückenlose Betreuung“.
Ziel des Projektes ist es, möglichst vielen noch unentschlossenen Jugendlichen während der Schulzeit, bevor sie die allgemeinbildenden Schulen verlassen, mit Informationen zur Auswahl und der Entscheidung bezüglich ihres weiteren Berufslebens oder ihres weiteren schulischen Werdegangs zur Seite zu stehen. Sehr viele Jugendliche, Schülerinnen und Schüler, haben damit kein Problem. An diese Schülergruppe richtet sich das Programm auch nicht. Es richtet sich wirklich nur an eine kleine Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die da noch Hilfe und Unterstützung brauchen.
Es ist einfach wichtig, dass wir die Schülerinnen und Schüler, die Hilfe, die Unterstützung brauchen, nicht durch das Netz fallen lassen. Dazu ist es nötig, die Schülerdaten der verschiedenen Schulen abzugleichen beziehungsweise die Kontaktdaten zur möglichen Kontaktaufnahme an die Jugendberufsagentur weiterzugeben. Das war mit der bisherigen Gesetzgebung nicht möglich. Nach der Änderung ist es möglich.
Bisher war die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, was jedoch gerade in den Familien, wo es entsprechenden Förderbedarf bei den Jugendlichen gibt, zu wenig Rücklauf geführt hat. Das lag aber nicht daran, dass die Eltern vehement dagegen waren, sondern dass zum Großteil den Eltern gar nicht bewusst war, um was es dabei geht, und sie sich teilweise auch wenig dafür interessiert haben. Die Leidtragenden waren dann am Ende die Schülerinnen und Schüler. Das ist natürlich schade.
Nach der neuen Regelung sollen die Schülerinnen und Schüler künftig selbst entscheiden können, ob sie der Datenweitergabe zustimmen. Hierfür ist die Einsichtsfähigkeit der entsprechenden Personen, also der Individuen, erforderlich. Bei jedem einzelnen Schüler wird dann individuell geschaut, ob er die Einsichtsfähigkeit hat oder ob er sie nicht hat. Ich denke, dass die Lehrer, die jeden Tag mit den Schülern arbeiten, auch relativ gut sehen können, ob sie Einsichtsfähigkeit haben.
Wir haben im Ausschuss den Abänderungsantrag eingebracht, dass man ab 14 Jahren eine generelle Einsichtsfähigkeit voraussetzen kann. Das wäre noch einmal rechtssicherer gewesen. Der Antrag wurde leider nicht angenommen, aber im Großen und Ganzen hätte auch da noch einmal eine individuelle Prüfung stattfinden müssen. Ich denke, damit ist dem auch Genüge getan. Es ist festzuhalten, dass mit Änderung dieses Gesetzes auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung des Status quo erreicht wird. Dadurch, dass die Erziehungsberechtigten schriftlich informiert werden, ist sichergestellt, dass auch die Eltern - oder wer letzten Endes dafür verantwortlich ist -, in Kenntnis gesetzt werden. Wir haben uns im Ausschuss darauf verständigt, dass wir eine schriftliche Information an die Eltern wollen, um hier noch einmal Rechtssicherheit zu schaffen. Diese können dann aber auch der Datenweitergabe widersprechen, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass ihre Kinder nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben.
Noch ein paar Worte zum Thema Datenschutz. Dadurch, dass die Jugendlichen selbst über die Weitergabe der Daten bestimmen können und auch die Eltern in Kenntnis gesetzt werden, ist für uns dem Datenschutz hier Genüge getan. Wie meine Kollegin Kolb es angesprochen hat, sehen auch wir die Möglichkeit, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts noch einmal sensibilisiert werden, was mit ihren Daten passiert, wenn sie sie weitergeben, was allgemein passiert, wenn sie Daten von sich wissentlich oder vielleicht unwissentlich preisgeben. Wir sehen hier eine Win-win-Situation und wir stimmen dem Gesetz genauso wie allen Abänderungsanträgen zu. - Danke sehr.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir diskutieren heute im Bildungsbereich eine Änderung des Schulordnungsgesetzes und ich kann feststellen, dass sich alle Fraktionen einig sind über die Zielsetzung und dass wir damit eine Einig
keit im Bildungsbereich haben. Ich denke, das ist auch nicht immer üblich, aber wir sind uns einig, dass wir mit diesem Schritt etwas Positives für die betroffenen Jugendlichen erreichen. Ich denke, das ist gut so.
Wir diskutieren über Detailfragen. Wir diskutieren über die Detailfrage, wie die Einsichtsfähigkeit definiert wird. Da gibt es natürlich unterschiedliche Vorstellungen. Es hat sich auch in der Anhörung gezeigt, dass man hierüber diskutieren kann. Aber insgesamt muss man sagen, wir verändern heute das Schulordnungsgesetz im Sinne der betroffenen Jugendlichen. Wir reden nicht von allen Jugendlichen, sondern ich will ausdrücklich betonen - es ist schon von den Vorrednerinnen angesprochen worden -, es ist ein besonderes Klientel von Jugendlichen, das davon betroffen ist. Im Sinne derer sollten wir diese Änderung auch vollziehen und diese Jugendlichen auf ihrem Weg an der Schnittstelle Schule und Beruf begleiten.
Diese Gesetzesänderung sorgt dafür, dass gerade die Schnittstelle Schule/Beruf besser gestaltet wird und die Jugendlichen, die besonderen Unterstützungsbedarf haben, wie zum Beispiel einige der Jugendlichen in diesem Modellprojekt „Lückenlose Betreuung“, das schon mehrmals angesprochen wurde, besonders begleitet werden. Der Begriff der lückenlosen Betreuung zeigt klar, welche Zielsetzung das Projekt hat. Die Jugendlichen sollen an dieser Schnittstelle besonders betreut, beraten und unterstützt werden. Dazu ist natürlich auch die Möglichkeit der Datenweitergabe sinnvoll, insbesondere an die Jugendberufsagentur, die diesen Jugendlichen eine weitere Beratung und Unterstützung gewährt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es wurde ja schon angesprochen. Durch diese Änderung im Schulordnungsgesetz ist nicht mehr generell die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Es wurde auch schon dargelegt, dass wir hier meistens besondere Problematiken in den Familien haben. Dadurch kann es auch sein, dass die Jugendlichen selbst einwilligen können, dass sie als Betroffene im datenschutzrechtlichen Sinn dafür Sorge tragen, dass ihre Daten weitergegeben werden können. Die Erziehungsberechtigten - es wurde schon mehrmals angesprochen werden aber schriftlich darüber informiert. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Bundesländern.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sehen uns hier auf einem guten Wege im Sinne der Betroffenen. Wir werden die Abänderungsanträge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von den PIRATEN, wie bereits im Bildungsausschuss geschehen, ablehnen, da die Altersgrenze von 14 Jahren festgeschrieben wird. Wir haben im Ausschuss das Für und Wider dieser Regelung diskutiert. Wir hätten uns auch an
dere Regelungen gerade in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit vorstellen können, aber wir werden jetzt mit diesen Änderungen im Schulordnungsgesetz in die Praxiserprobung gehen, werden auch mit den Praktikern vor Ort weiter im Gespräch bleiben und sehen, wie es sich weiter entwickelt. Aber wir werden die Datenweitergabe in diesem Sinne für die Jugendlichen ermöglichen.
Ich denke, wir haben hier eine gute Möglichkeit geschaffen, diese Jugendlichen im Positiven auf ihrem weiteren Weg zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung für unser Schulordnungsgesetz mit diesen Änderungen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist auch einmal positiv, wenn wir uns bei einem Gesetzentwurf, der von den Koalitionsfraktionen eingebracht wird und der in die richtige Richtung geht und vernünftig ist, an dieser Stelle einmal nicht heftig streiten. Das zeichnet ja dieses Parlament auch seitens der Opposition aus. Wenn etwas Sinnvolles und Vernünftiges eingebracht wird, dann stimmt natürlich auch die Opposition zu.
Wir debattieren heute in Zweiter Lesung über eine datenschutzrechtliche Änderung des Schulordnungsgesetzes und die dazugehörige Verordnung. Es geht um die Weitergabe - das ist schon mehrfach gesagt worden - personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern an Einrichtungen auch außerhalb der Schule, ohne dass - das ist die Neuerung - in jedem Fall die Zustimmung der Eltern für die Weitergabe dieser Daten erforderlich ist. Auch das ist gesagt worden. Der aktuelle Anlass ist die Notwendigkeit der Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage, um den Modellversuch des Landkreises Neunkirchen mit dem Titel „Lückenlose Betreuung“ gemeinsam mit der Jugendberufsagentur durchzuführen. Wir GRÜNE wünschen, dass es nicht nur bei diesem Modellversuch in Neunkirchen bleibt, sondern dass dieser Versuch auch auf andere Landkreise ausgeweitet wird.
Es geht um die praxisnahe Ausgestaltung und Handhabung der Übermittlung von Schülerdaten, in dem Fall die Übermittlung an die Jugendberufsagentur, damit diese mit Schülerinnen und Schülern - in der Regel schwierige Schüler -, bevor sie die Schule verlassen, frühzeitig Kontakt aufnehmen kann, um ihnen individuelle Förderangebote im weitesten Sinne zu machen.
Die dringende Notwendigkeit, an dieser Stelle eine Gesetzesänderung vorzunehmen, hat auch die Chefin der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Heidrun Schulz, in der Anhörung noch mal ausführlich dargestellt. Es ist bekannt, dass diese Schülerinnen und Schüler oftmals aus schwierigen Elternhäusern kommen, dass Eltern, wenn man sie anschreibt, um an Informationen zu kommen, nicht reagieren. Das sind Eltern, die sich zu wenig um ihre Kinder kümmern. Deshalb sollte man diesen etwas stringenteren Weg gehen, um an diese Schüler heranzukommen.
Die sollen jetzt - im Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist das noch etwas präzisiert - schriftlich informiert werden, im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Aber zur Klarstellung im Gesetz stimmen wir dieser Änderung zu. Die Eltern haben ein Widerspruchsrecht, das ist auch in Ordnung. Die Zustimmung zur Datenweitergabe soll jetzt - das ist das Neue - von den betroffenen Schülern selbst erteilt werden, und zwar auf der Grundlage ihrer jeweiligen Einsichtsfähigkeit.
Ich sage es noch einmal in aller Deutlichkeit: Eine solche Gesetzesänderung ist sinnvoll, wenn es um die Verbesserung der Qualifizierungschancen und um die Förderung der Jugendlichen an der Schnittstelle Schule/Berufsausbildung geht. Es geht hier um die Altersgruppe 15 bis 16 Jahre.
Das Gesetz regelt aber eigentlich mehr. Es regelt nicht nur aus aktuellem Anlass die Weitergabe der Schülerdaten dieser Altersgruppe, sondern - so ist das Gesetz angedacht - es regelt die generelle Weitergabe von Schülerdaten unterhalb der Volljährigkeitsgrenze. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Schülerinnen und Schüler ab einem gewissen Alter die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, um über die Weitergabe ihrer persönlichen Daten selbst entscheiden zu können. Da aber diese Einsichtsfähigkeit je nach Reifegrad unterschiedlich ausgeprägt ist - das ist eine Binsenweisheit -, muss sie bei den minderjährigen Schülern im Einzelfall noch mal geprüft werden. Das sollen dann die Lehrer tun und das können die Lehrer in der Regel auch.
Wir haben an dieser Stelle in unserem Abänderungsantrag etwas mehr Rechtsklarheit gefordert. Es geht hier um das Einziehen einer generellen Altersgrenze. Wir wollen, dass eine klare Altersgrenze von 14 Jahren eingezogen wird. Unterhalb dieser Grenze soll in jedem Fall die Unterschrift der Eltern für die Weitergabe der Daten erforderlich sein. Wir sind der Meinung, das erleichtert den Lehrkräften die Prüfung der Einsichtsfähigkeit. Die Lehrkräfte brauchen an dieser Stelle eine klare Orientierung zur Handhabung des Gesetzes. Und diese Regelung schafft aus unserer Sicht mehr Rechtsklarheit.
In dieser Richtung hat sich auch das Unabhängige Datenschutzzentrum geäußert. Das 14. Lebensjahr ist ja auch nicht zufällig herausgegriffen. Das ist das Alter, in dem die Religionsmündigkeit gilt. Insofern bietet sich diese Altersgrenze für die Einsichtsfähigkeit bei der Weitergabe personenbezogener Daten geradezu an. Bei der Religionsmündigkeit gibt es hinsichtlich der Altersgrenze von 14 Jahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings muss das muss noch einmal betont werden - jenseits dieser Grenze eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage des Reifegrades erfolgen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, da unser Abänderungsantrag jetzt kein Essential für diesen Gesetzentwurf ist - ich sagte bereits am Anfang, dass der Gesetzentwurf sinnvoll ist und in die richtige Richtung geht -, werden wir ihm zustimmen, bitten aber auch um Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag, weil er aus unserer Sicht mehr Rechtsklarheit schaffen und dem Koalitionsentwurf etwas mehr Aufwertung verschaffen würde. - Vielen Dank.