Wir kommen zur Abstimmung. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wer für die
Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/20 unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/20 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die Fraktion DIE LINKE bei Gegenstimmen aller anderen Fraktionen im Hause.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland (Drucksache 15/15)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im sogenannten Sportwettenurteil vom 28. März 2006 haben die Länder als Kernziele des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes, den Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielablaufes und den Schutz vor Kriminalität statuiert.
Durch die Nachfolgeregelung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sollen die Glücksspielangebote wie bisher zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden. Die Zielsetzungen werden jedoch aufgrund der Ergebnisse der Evaluation und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der europäischen Entwicklung neu akzentuiert.
Insbesondere wegen der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierigen Reglementierbarkeit des Internets hat sich primär im Bereich der Sportwetten in den letzten Jahren ein erheblicher Schwarzmarkt entwickelt, dem entgegengewirkt werden muss. Der Europäische Gerichtshof hat in drei Grundsatzurteilen im September 2010 insbesondere die Notwendigkeit einer widerspruchsfreien staatlichen Gesamtregelung im Bereich des Glücksspielrechts angemahnt. Bei dem der Gesetzesvorlage zugrundeliegenden Artikelgesetz handelt es sich um die Begleitgesetze zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, dessen Inkrafttreten derzeit zum 01. Juli dieses Jahres geplant ist. Dieser Staatsvertrag, meine sehr geehrten Damen und Herren, wurde bisher von 15 Ministerpräsidenten einschließlich der Ministerpräsidentin unseres Landes unterzeichnet. Lediglich Schleswig-Holstein hat aus bestimmten Gründen
bisher davon abgesehen. Ich sage an dieser Stelle aber auch, die Zeichen stehen dafür, dass der Staatsvertrag auch dort unterschrieben werden wird.
Die saarländischen Begleitgesetze zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind zur Herstellung eines sinnvollen Gesamtnormgefüges zwingend erforderlich, weshalb sie zeitgleich mit dem Staatsvertrag in Kraft treten müssen. Das Artikelgesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland gliedert sich in sieben Teile.
Artikel 1 enthält das Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, mit dem dessen Regelung im Saarland Geltung erlangt. Nach Artikel 95 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes bedarf der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält die wichtigsten glücksspielrechtlichen Normen für Lotterien einschließlich der Klassenund Fernsehlotterie, Sportwetten, Spielbanken, Pferdewetten und für das gewerbliche Automatenspiel in privaten Spielhallen und Gaststätten, auf die sich die bisher 15 vertragsunterzeichnenden Länder geeinigt haben, und zwar einerseits in Form unmittelbar wirkenden Rechts und andererseits in Form von Rahmenbestimmungen, die noch der weiteren Ausgestaltung durch Landesausführungsgesetze bedürfen.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag stellen sich wie folgt dar. Bei Lotterien bleibt es beim bisherigen staatlichen Veranstaltungsmonopol. Demgegenüber erfolgt im Bereich von Sportwetten eine Teilliberalisierung dergestalt, dass 20 Konzessionen an in- und ausländische Glücksspielveranstalter vergeben werden können. Das bisher geltende generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet wird unter engen Voraussetzungen gelockert, um dem in diesem Medium existierenden erheblichen Schwarzmarkt entgegenzutreten. Allerdings bleibt die Online-Veranstaltung von Casinospielen wegen dem besonders hohen Spielsuchtpotenzial weiterhin verboten. Erweitert werden die Möglichkeiten, für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet Werbung machen zu dürfen. Die Zusammenarbeit der Länder im Glücksspielbereich, die früher primär aus der Bildung überregionaler Arbeitsgruppen bestand, wird maßgeblich abgeändert. Künftig werden wichtige Entscheidungen im Vollzug des neuen Glücksspielrechts durch das sogenannte Glücksspielkollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Jedes Land, das dem Ersten Glücksspieländerungsvertrag beigetreten ist, entsendet einen Vertreter in dieses Gremium, sodass das Saarland im Verhältnis zu seiner Größe dort überproportional gut vertreten ist.
Klassenlotterie der Länder, dessen Inkrafttreten ebenfalls am 01.07. dieses Jahres geplant ist und in dem die Süddeutsche Klassenlotterie und die Nordwestdeutsche Klassenlotterie zu einer gemeinsamen Anstalt zusammengeführt werden.
Artikel 3 betrifft das Saarländische Gesetz zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, in dem auf das Gebiet des Saarlandes bezogene Detailregelungen, insbesondere zu Lotterien einschließlich der Klassen- und Fernsehlotterien, der Sportwetten und gewerblicher Spielvermittlung, getroffen werden. Es erfolgt insoweit eine redaktionelle und inhaltliche Anpassung an die neugeschaffene Bestimmung des Staatsvertrages.
Im Artikel 4 erfolgen geringfügige Neuregelungen im Saarländischen Spielbankgesetz, das im Saarland nur die zwei existierenden staatlichen Spielbanken und deren insgesamt fünf Zweigbetriebe betrifft. Änderungen gegenüber dem zuvor geltenden Recht werden dort insbesondere in Gestalt eines bundeslandübergreifenden Sperrsystems für problematische und pathologische Spieler getroffen.
Artikel 5 beinhaltet das Saarländische Spielhallengesetz, in dem maßgebliche Bestimmungen zur Regulierung des gewerblichen Automatenspiels in privaten Spielhallen und Gaststätten neu geschaffen werden. Das gewerbliche Automatenspiel in privaten Spielhallen und Gaststätten war wegen früherer Harmlosigkeit nicht den strengen Regelungen der Landesglücksspielgesetze, sondern ausnahmsweise den weniger restriktiven Normen der bundesrechtlichen Gewerbeordnung und damit der Gewerbefreiheit unterstellt. Problematik und Widersprüchlichkeit dieser Ausnahmestellung nimmt jedoch in dem Maße zu, wie sich die von diesem Glücksspielsektor ausgehenden Gefahren vergrößern. Das gewerbliche Münzspiel hat sich in den letzten Jahren sowohl hinsichtlich der Anzahl der verfügbaren Geldgewinnspielgeräte als auch hinsichtlich deren Suchtpotenzial außerordentlich expansiv entwickelt und den einstigen Charakter als bloßes Unterhaltungsspiel verloren. Es ist so zu einer der gefährlichsten Glücksspielarten geworden. Deshalb ist im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag erstmals auch die Aufnahme von Regelungen von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten beinhalten, erforderlich geworden. Die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen wurde den Ländern im Rahmen der Föderalismusreform am 01.09.2006 übertragen. Diese Zuständigkeit betrifft allerdings nicht den gesamten Regelungsbereich des gewerblichen Automatenspiels, sondern ist auf den Betrieb von Spielhallen beschränkt. Über diese Kompetenz kann beispielsweise ein Verbot von Mehrfachkonzessionen, ein zulässiger Mindestabstand von Spielhalle zu Spielhalle, Sperrzeiten sowie Verschärfungen der personellen
Demgegenüber besteht die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes hinsichtlich der übrigen Regelungsbereiche des gewerblichen Münzspiels weiter, insbesondere hinsichtlich des Aufstellungserlaubnisverfahrens für Geldgewinnspielgeräte, der Modalitäten für deren Bauartzulassung und der Ausgestaltung der Spielmöglichkeiten und Spielbedingungen der Geräte. Das gilt auch für die Festsetzung von Mindestspieldauer und für die zulässigen maximalen Einsatzgewinnund Verlustgrenzen. Der Erste Glückspieländerungsstaatsvertrag statuiert ein neues glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren für den Betrieb von Spielhallen, das zusätzlich neben die bisher insoweit erforderlichen Genehmigungen nach Gewerberecht tritt. Weiterhin ist die ausdrückliche Befugnis der Länder vorgesehen, auch bezüglich der Spielhallen Ausführungsgesetze zu erlassen. Dem wird durch das Saarländische Spielhallengesetz Rechnung getragen, in dem insbesondere folgende Beschränkungen für das gewerbliche Automatenspiel neu geschaffen werden: Ein Verbot des Betreibens mehrerer Spielhallen in einem Gebäudekomplex, ein Mindestabstand zwischen Spielhallen von 500 Metern, ein Rauchverbot, Aufstellungsverbote von Internetterminals und Verbot von bargeldlosen Zahlungsweisen, Werbebeschränkungen, erhebliche Sperrzeitverlängerung sowie insbesondere das Erlöschen aller bisher für den Betrieb einer Spielhalle erteilten Erlaubnisse mit Ablauf des 30.06.2017. Um den verfassungsrechtlichen Bestandsschutzansprüchen von Spielhallenbetreibern angemessen Rechnung zu tragen, wurden Härtefallregelungen getroffen, die unter engen Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten von einzelnen Anforderungen des Spielhallengesetzes enthalten.
Artikel 6 betrifft lediglich geringfügige Veränderungen im Saarländischen Gaststättengesetz im Zusammenhang mit den neuen Sperrzeitregelungen für Spielhallen.
Ich komme zu Artikel 7: Er enthält Vorschriften zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten mit dem Glücksspielwesen in Zusammenhang stehender Gesetze.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die nahezu ausschließlich gemeinnützige Verwendung der Einnahmen aus staatlich kontrollierter Glücksspielveranstaltung darf nach der Rechtsprechung der höchsten Gerichte nicht zur Rechtfertigung eines staatlichen Monopols herangezogen werden, sie stellt vielmehr lediglich eine erfreuliche Nebenfolge dar. Gestatten Sie mir trotzdem eine Anmerkung dazu: Eine Förderung des Sports in unserem Land, auch eine Förderung der Bildung in unserem Land, eine Förderung der Wissenschaft, der Umwelt, des Naturschutzes, der Kunst und der Kultur, der Denkmalpflege und die Förderung sozialer Zwecke, alle
diese Förderungen, die die Firma Saarland Sporttoto GmbH seit mehr als 50 Jahren für das Saarland leistet, wären in einem liberalisierten Glücksspielmarkt undenkbar. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf in Erster Lesung. - Ich danke Ihnen.
Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die Fraktion der PIRATEN Herr Michael Neyses. Auch er hält heute seine Jungfernrede.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Fährt man durchs Saarland, sieht man in letzter Zeit an allen Ecken immer mehr Spielhallen, Wettbüros und Casinos sprießen. Kolleginnen und Kollegen, das ärgert mich!
Ich denke, wir alle sind uns einig, dass Spielsucht ein gesellschaftliches Problem ist. Die SZ titelt heute Morgen: „Dämme gegen die Spielhallen-Flut“. Es sind vor allem die sozialen Folgen des SpielhallenBooms, die uns, die insbesondere jugendlichen Menschen zu schaffen machen. Und gerade deshalb sollten wir nun ein Gesetz verabschieden, das auch EU-konform ist.
Dazu ein erster Punkt: Kolleginnen und Kollegen, im Gesetzentwurf steht, dass das Online-Spiel ganz verboten werden soll. Die EU-Kommission hat jedoch das Totalverbot für Online-Casinospiele und Online-Poker infrage gestellt. Das Verbot ist nach Auffassung der EU-Kommission europarechtswidrig. Dieses Gesetz ist in der Vergangenheit bereits mehrmals gescheitert. Unsere Bürgerinnen und Bürger werden ein weiteres Scheitern nicht verstehen. Wir sollten vermeiden, dass ein Gesetz, das wir hier beschließen, von einer übergeordneten Instanz gekippt wird.
Des Weiteren muss die Einhaltung eines Gesetzes auch kontrolliert werden können. Kolleginnen und Kollegen, wie stellen Sie sich das beim Verbot von Online-Spielen vor? Die technischen Hilfsmittel werden nicht funktionieren. Das wäre vergleichbar einem Luftraum-Verbot für Vögel, die an der Vogelgrippe leiden. Es ist schlichtweg nicht möglich, dieses Verbot zu kontrollieren. Stattdessen sollten wir stärker, wie bisher auch schon geschehen, auf Prävention setzen.
Zweitens: die Beschränkung der Konzessionen bei Sportwetten. Die EU-Kommission hat in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht, dass Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit bei Sportwettenlizenzen nachgewiesen werden müssen. Dies ist bislang nicht geschehen, das sollte nun nachgeholt werden.
Drittens: Die Mitgliedsstaaten sind gehalten, eine einheitliche Regelung zu verabschieden. Nun, Schleswig-Holstein hat schon eine anders gestaltete Regelung. Frau Ministerin Bachmann sagte eben, das könnte sich ändern. Mag sein, im Moment glaube ich aber noch nicht daran. Sollte es nicht zu dieser Änderung kommen, wäre die Gesamtkohärenz der Gesetzeslage fraglich.
Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein ist Anfang des Jahres in Kraft getreten und von der EU-Kommission für vereinbar mit dem EU-Recht erklärt worden. Die Kernpunkte sind: Regulierung von Sportwetten, Poker und Casino, eine unbeschränkte Vergabe von Lizenzen und ein Steuersatz von 20 Prozent auf den Rohertrag des Lizenznehmers.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine länderübergreifende Regelung wäre schön, sofern sie auf einem Gesetzesentwurf fußen würde, der nicht vom EU-Gerichtshof wieder kassiert wird. Wir erkennen das Anliegen der Regierung an und gehen davon aus, dass wir uns bei den anstehenden Beratungen im zuständigen Ausschuss damit auseinandersetzen werden und dass wir dabei eine gemeinsame Lösung finden können. - Vielen Dank.
Das Wort hat für die CDU-Fraktion Herr Abgeordneter Günter Becker. - Das ist nicht seine Jungfernrede.
Wenn wir soweit sind, dann können wir das auch noch klären. - Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, über den wir nun sprechen, trägt die Bezeichnung „Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland“. Der Gesetzentwurf besteht aus mehreren Teilen. Ich möchte mich allerdings bei meinem Redebeitrag im Wesentlichen auf das zu beschließende Saarländische Spielhallengesetz beschränken, weil dieses uns am stärksten betrifft.
Wir haben es eben von der Frau Ministerin gehört: Glücksspielsucht ist eine Krankheit, die die Allgemeinheit betrifft. Sie ist verbunden mit vielen Gefahren, beispielsweise Verschuldung, Verarmung, sozialem Abstieg, schwerer Abhängigkeit, bis hin zur Beschaffungskriminalität. Auch im Saarland sind im
mer mehr Menschen von dieser Sucht betroffen, die oft nicht nur den Glücksspielsüchtigen selbst ins Unglück stürzt, sondern auch sein soziales Umfeld. Die sozialen Folgen dieser Sucht und nicht zuletzt die damit verbundenen Kosten treffen also auch die Allgemeinheit.
Hier ist der Staat in der Pflicht. Er ist dem Gemeinwohl verpflichtet und somit gehalten, die gerade beschriebenen Gefahren und Risiken möglichst gering zu halten. Wir sehen es daher als zwingend erforderlich an, den Glücksspielmarkt zu regulieren: Glücksspielsucht kann nur durch einen besseren Spielerschutz bekämpft werden. Es geht dabei keineswegs darum, den Menschen im Saarland das Spielen zu verbieten, es geht vielmehr allein darum, die Ausbreitung des gewerblichen Glücksspiels einzuschränken.
Mit dem Saarländischen Spielhallengesetz wird den Kommunen nun ein Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie die sich ausbreitenden Spielhallen wirksam eindämmen und so der Entstehung der Glücksspielsucht zumindest ein wenig vorbeugen können.
Ermöglicht wird dies durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Dieser sieht neben einem neuen Erlaubnisverfahren für den Betrieb von Spielhallen die ausdrückliche Befugnis der Länder vor, auch bezüglich der Spielhallen Ausführungsgesetze zu erlassen. Von dieser Möglichkeit macht das Saarland mit dem Saarländischen Spielhallengesetz nun Gebrauch. Maßgeblich für das Saarländische Spielhallengesetz sind die Kernziele des Glücksspielstaatsvertrags: die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes, der Jugendund Spielerschutz, die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität. Diese Zielsetzungen werden durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nun neu akzentuiert. Wie bisher schon sollen aber die Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden.
Im Vordergrund steht dabei eine widerspruchsfreie Gesamtregelung im Bereich des Glücksspielrechts. In der Vergangenheit wurde angesichts der Ungleichbehandlung von gewerblichem Spiel und staatlichem Glücksspiel oftmals das Fehlen einer widerspruchsfreien Gesamtregelung bemängelt.
Zur Erreichung der vorgenannten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages wurde eine Glücksspielregulierung konzipiert, die durch differenzierte Maßnahmen die spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulationsund Kriminalitätspotenziale berücksichtigt. Die Ziele stehen dabei gleichrangig nebeneinander.
Meine Damen und Herren, die Ministerin hat die zentralen Regelungsinhalte des Saarländischen Spielhallengesetzes bereits genannt: das Erlaubnisverfahren, die Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung, den Jugend- und Spielerschutz, die Sperrzeiten und Spielverbote, das Verbot von Mehrfachkonzessionen sowie den Mindestabstand von 500 Metern. Mit diesen Regelungen orientieren wir uns auch an den bereits in anderen Bundesländern bestehenden Spielhallengesetzen, allerdings mit der Besonderheit, dass uns sowohl hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens als auch bei der Kontrolle eine einheitliche Handhabung wichtig ist. Aus diesem Grund ist künftig das Landesverwaltungsamt für das gesamte Land die zuständige Behörde, wobei wesentliche Entscheidungen im Benehmen mit den Kommunen getroffen werden. Die neu geschaffenen Beschränkungen für das gewerbliche Automatenspiel werden mit Sicherheit einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht leisten.
In unseren saarländischen Städten und Gemeinden wächst die Anzahl der Spielhallen und Geldspielautomaten stetig. Wir haben im Saarland mit die höchste Spielhallendichte in ganz Deutschland und wir sind Spitzenreiter in der Vergabe von Konzessionen für Spielhallen.