ster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Landtagsfraktionen, angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen wurde.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 15/1442)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften.
Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform die Zuständigkeit für das Meldewesen aus der damaligen Rahmengesetzgebungs- in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes transferiert worden ist, hat der Bund durch die Schaffung des Bundesmeldegesetzes von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und damit die Länder zur entsprechenden Anpassung ihrer jeweiligen Meldegesetze verpflichtet. Mit der durch das Bundesmeldegesetz angestrebten Rechtseinheit im Meldewesen werden bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Das Bundesmeldegesetz tritt am 01. November 2015 in Kraft.
Den Ländern verbleiben aber aufgrund gesetzlicher Ermächtigungstatbestände weiterhin bestimmte Regelungsbefugnisse, zum Beispiel im Hinblick auf die Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Meldebehörden, die zusätzliche Speicherung von Daten über den Katalog des Bundesmeldegesetzes hinaus, die Einrichtung, Führung und Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen oder die Regelungen zur regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden.
Die Ausfüllung dieser Befugnisse und die nötigen Anpassungen in weiteren Rechtsvorschriften werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt. Ausgehend vom Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 und dem von den für die programmtechnische Umsetzung zuständigen Verfahrensherstellern benötigten Vorlaufzeitraum von mehreren Monaten ist es notwendig, das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herzlichen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat Barbara Spaniol von der Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will es kurz machen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt - wie der Herr Innenminister deutlich gemacht hat - eine Angleichung an die bundesweite Regelung und eine Klarstellung von Verantwortlichkeiten dar. Die Novelle des Bundesmeldegesetzes ist aber mit einer bewegten Geschichte rund um sensible Daten und Themen verbunden. Das will ich nicht Revue passieren lassen. Vieles ist bekannt. Es gibt sicherlich Optimierungen, aber man muss schon genau hinschauen. Es ist aus Sicht der Länder auch angemessen, Kritikpunkte anzusprechen und herauszugreifen.
Genau das will ich mit einem bestimmten Kritikpunkt tun. Das betrifft auch die Umsetzung hier im Land, nämlich die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Religionsgemeinschaften, im Ausführungsgesetz formuliert in § 4. Die Gemeinden sollen demnach die verschiedensten Daten von Bürgerinnen und Bürgern an die Religionsgemeinschaften übermitteln dürfen: neben dem Namen, dem Geschlecht, dem Geburtsdatum und der Anschrift auch den Familienstand. Hier wird es kritisch. Im Entwurf heißt es zwar, dass dies auf die Angabe beschränkt sein soll, ob verheiratet oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten noch Datum, Ort und Stand der Eheschließung. Aber wir alle wissen, wie die christlichen oder kirchlichen Arbeitgeber reagieren können, wenn sie offiziell erfahren, dass beispielsweise eine Erzieherin die Scheidung eingereicht hat, eine Krankenschwester eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen ist oder ein Lehrer an einer bischöflichen Schule mit einem Mann. Dann droht schnell die Kündigung, da braucht man sich nichts vorzumachen. Kolleginnen und Kollegen, solange die Ehe nicht für Lesben und Schwule geöffnet ist und es für sie ein Sonderrecht gibt, solange kann auf der Meldung der Behörde nicht „verheiratet“ stehen, sondern es bleibt bei „eingetragene Lebenspartnerschaft“. Genau das sollte doch nicht passieren, denn die Not der Betroffenen in diesen Fragen ist groß. Hier sollte man sich nicht mitschuldig machen, hier gilt es gegenzusteuern. Es ist überhaupt fraglich, wieso Religionsgemeinschaften von den Gemeinden über den Familienstand ihrer Mitglieder informiert werden sollen. Es besteht kein Grund dazu. Die Religionsgemeinschaften brauchen diese Daten nicht.
Das Bundesgesetz wurde zwar geändert, gesetzlich soll es nun ausgeschlossen sein, dass die Religionsgemeinschaften die Informationen über Scheidun
gen oder Lebenspartnerschaften in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen verwenden dürfen. Aber Fakt mit Blick auf die Realität ist leider, dass das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Beispiel für die katholische Kirche einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellt, der zur Kündigung führt. Das ist in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse - ganz neu in der Fassung vom 27. April 2015 - eindeutig geregelt. Fakt ist auch, dass in der Praxis die Meldedaten den Pfarreien übermittelt werden. Insofern kann die Weitergabe der Daten negative Folgen haben, das ist doch klar. Nötig ist diese Weitergabe aus unserer Sicht jedenfalls auf keinen Fall.
Meine Damen und Herren, die grundsätzliche Frage bleibt: Warum sollte der Staat überhaupt solche persönlichen Daten an die Religionsgemeinschaften liefern? Wenn kirchliche Arbeitgeber erfahren, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in Scheidung leben, welche Möglichkeiten werden sie dann vielleicht doch nutzen? Diese Frage muss man stellen. Wie wirkt sich dies auf das Betriebsklima aus? Wird dann vielleicht schneller eine andere Möglichkeit zur Kündigung gefunden? Wenn eine kirchliche Einrichtung einen Beschäftigten wegen dessen eingetragener Lebenspartnerschaft kündigen will, muss sie nicht nachweisen, diese Information nicht von der Meldebehörde bekommen zu haben? Ist das nicht auch eine ganz entscheidende Frage? Also, da sind ganz viele Fragen, deren Antworten noch unklar sind. Klar ist aber auf jeden Fall: Wer kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vor negativen Auswirkungen schützen will, der muss dafür sorgen, dass Familienstandsänderungen nicht mehr an Religionsgemeinschaften übermittelt werden. So einfach ist das eigentlich.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, uns ist bewusst, dass das Land die im Bundesmeldegesetz vorgesehene Übermittlung der Daten von Kirchenmitgliedern an die Kirchen nicht einschränken darf. Wir halten sie dennoch grundsätzlich für falsch und plädieren an dieser Stelle für eine Nachjustierung auf Bundesebene beziehungsweise im Sinne aller sich bietenden Möglichkeiten. Darum ist diese Debatte sicher auch lohnenswert, denn es wurde ja darum gerungen, nicht zu sagen, man habe hier ein Ausführungsgesetz und eine Debatte lohne nicht. Das wurde in anderen Landtagen anders gehandhabt.
Wir werden das also in den Ausschussberatungen entsprechend hinterfragen und wir werden uns genau aus diesen Gründen, wegen der kritischen Fragen zum Gesetzentwurf, heute in Erster Lesung enthalten. - Ich bedanke mich.
Danke, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Beim Meldegesetz ist auf Bundesebene sicherlich manches schiefgelaufen, das hat die Kollegin Spaniol jetzt schon sehr gut erörtert. Ich kann nur sagen, dass ich mich allem, was Sie gesagt haben, Frau Spaniol, anschließen kann. Es betrifft aber, wie Sie auch selbst festgestellt haben, primär das Bundesmeldegesetz, nicht das uns heute hier vorliegende Ausführungsgesetz.
Für das Bundesmeldegesetz kann unsere Landesregierung nichts, sie ist im Gegenteil durch dieses Gesetz gezwungen, ein solches Ausführungsgesetz vorzulegen, in dem eben entsprechende Regelungen wie die Zuständigkeiten geklärt werden. Auch dagegen ist zunächst einmal nichts einzuwenden. Dann kommen wir aber zu dem Punkt, dass über das zwingend zu Regelnde hinaus weiter gehende Regelungen getroffen werden können, und ich bin schon froh, dass davon nur spärlich Gebrauch gemacht wurde, denn an der Stelle, wo davon Gebrauch gemacht wurde, ging es auch prompt schief.
Gemäß Bundesgesetz können Religionsgemeinschaften Daten ihrer Mitglieder abfragen, das hat auch schon die Kollegin Spaniol angesprochen. Dabei gibt es eine Schwachstelle: Dort ist nämlich geregelt, dass Daten nicht zu arbeitsrechtlichen Zwecken übermittelt werden dürfen, was so weit in Ordnung ist. Es gibt aber keine Einschränkung, dass Daten, die zu anderen Zwecken übermittelt wurden, später dann nicht doch arbeitsrechtlich verwendet werden können.
Der uns heute hier vorliegende Gesetzentwurf verschärft das nun, indem er die Übermittlung zusätzlicher Daten an Religionsgemeinschaften erlaubt, und zwar frühere Namen von Familienmitgliedern der abgefragten Person sowie deren Staatsangehörigkeit. Arbeitsrechtlich, das hat ebenfalls die Kollegin Spaniol schon gesagt, ist es sicher bedenklich, wenn ein Arbeitgeber, für den eine Scheidung ein Kündigungsgrund sein kann, erfährt, dass jemand schon mehrfach im Leben den Namen geändert hat, vor allem wenn damit ein Wechsel zurück zum Geburtsnamen verbunden ist, denn dann ist die Scheidung offensichtlich. Es wird aber vor allem nicht ersichtlich, wozu es überhaupt nötig sein soll, diese zusätzlichen Daten zu übermitteln. Ich sage es immer wieder: Datenschutz beginnt bei Datensparsamkeit. Die bloße Tatsache, dass jemand gerne Daten hätte, obwohl er sie nicht braucht, ist kein Grund, sie ihm zu geben.
Zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben, wie es heißt, braucht die Kirche keine früheren Namen von Angehörigen ihrer Mitglieder. Es gibt - das sage ich einmal ganz subjektiv - ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und mir ist vollkommen klar, in dem Moment, in dem ich Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft werde, in dem Moment, in dem ich Mitglied in einem Verein, einer Partei oder was auch immer werde, muss ich der betreffenden Organisation Daten zur Verfügung stellen. Das ist vollkommen klar. Das muss jedem klar sein, der irgendwo Mitglied wird, und das ist auch nicht mehr als richtig. Aber dass jetzt die Religionsgemeinschaft meiner Partnerin Daten über mich bekommt, das sehe ich nicht ein, dafür gibt es einfach keinen Grund und das sollte auch nicht so sein.
Dementsprechend kann ich dann auch wieder für die ganze Fraktion sagen, dass wir an der Stelle Bedarf zur Nachbesserung sehen. Wir wollen uns einer konstruktiven Weiterentwicklung dieses Gesetzes nicht verschließen und werden uns deshalb heute enthalten und im Ausschuss einen entsprechenden Abänderungsantrag vorlegen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1442 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1442 in Erster Lesung einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen, enthalten haben sich die Oppositionsfraktionen.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über die Fortführung der Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ (Druck- sache 15/1451)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Gesetzesentwurf zur Fortführung der Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vor. Wie Sie alle wissen, ist die Fortführung des Kommunalen Entlastungsfonds Bestandteil des von der Landesregierung beschlossenen und mit dem saarländischen Städteund Gemeindetag vereinbarten Kommunalpaktes. Basierend auf dem zeitlich thematisierten Lückenschlussmodell von Professor Junkernheinrich führt die Landesregierung die Konsolidierungshilfen über das Jahr 2019 hinaus in abschmelzender Höhe bis zum Jahr 2022 fort.
Aufbauend auf den Grundaussagen im Koalitionsvertrag soll der KELF zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des jahresbezogenen Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs beitragen. Zu diesem Zwecke wurde bereits mit dem Haushaltserlass 2011 vom 10. Oktober 2010 die kommunale Schuldenbremse eingeführt. Die Zahl der Gemeinden, die Mittel aus dem Fonds erhalten haben, hat sich im Jahr 2014 von 33 auf 35 erhöht. Wie im Vorjahr mussten die Gemeinden, um in den Genuss der Mittel zu gelangen, die mit der Kommunalaufsichtsbehörde vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt haben.
Angesichts der hohen Verschuldung unserer Kommunen müssen die Konsolidierungshilfen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Mit diesem Jahr werden einige Änderungen wirksam. Zunächst bleibt es dabei, dass Konsolidierungshilfen nur Gemeinden erhalten, deren Haushalte sich in einer besonderen Schieflage befinden. Mit diesem neuen Gesetz, das für 2015 und für die Folgejahre gilt, ist jedoch ein Verfahrenswechsel verbunden. Der Stabilitätsrat hat festgestellt, dass das hohe Volumen von 120 Millionen Euro nur dann zu rechtfertigen ist, wenn die Vergabe der Mittel an strenge Voraussetzungen und Auflagen geknüpft wird. Dies haben wir bereits im Haushaltserlass für dieses Jahr vollzogen. Während bis 2014 die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen im Fokus standen, stellt ab diesem Jahr unabhängig von einzelnen Maßnahmen auch für den Erhalt von Konsolidierungsbeihilfen die absolute Rückführung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits die einzig entscheidende zentrale Größe dar. Die empfangsberechtigten Gemeinden erhalten Konsolidierungshilfen nur dann, wenn sie ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 in den Jahren 2015 und 2016 um jeweils 10 Prozent oder um insgesamt 20 Prozent und in den Jahren 2017 bis 2022 um jährlich 10 Prozent zurückführen. Die Einzelheiten hierzu werden in den sogenannten Bewilligungsverordnungen geregelt.
Wir werden die Konsolidierungshilfen nun auf die Gemeinden verteilen. Die Verteilungsmodalitäten ab diesem Jahr stehen nicht mehr im Gesetz, weil sie dem Wunsch der Kommunen im Kommunalen Sanierungsrat folgend jährlich überprüft werden sollen. Dies wird in einer Verordnung geregelt. Grundsätzlich erhalten auch in diesem Jahr 2015 nur die Gemeinden Mittel, die im Vorjahr verpflichtet waren, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Diesbezüglich hat sich nichts geändert.
Die Ausgestaltung des Kommunalen Entlastungsfonds, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Verteilung wurden in der Vergangenheit äußerst intensiv im Kommunalen Sanierungsrat diskutiert. Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form berücksichtigt daher in hohem Maße die von der kommunalen Seite geäußerten Interessen. Vor allem die dezidierte Verteilung der Mittel wurde im Kommunalen Sanierungsrat in der Vergangenheit auf der Basis umfangreicher Vergleichsberechnungen eingehend besprochen. Die jetzt vorgesehene hälftige Verteilung nach der durchschnittlichen Defizitquote und nach Umlagegrundlagen geht auf die ausdrückliche kommunale Forderung im Kommunalen Sanierungsrat zurück.
Wir haben am Montag dieser Woche die Dinge besprochen. Ich gehe davon aus, der Finanzausschuss des Saarländischen Städte- und Gemeindetages wird in den nächsten Tagen Zustimmung signalisieren. Wir wissen, wir verlangen große Anstrengungen von unseren Gemeinden, aber wir verlangen nichts Unmögliches. Was vorgesehen ist, ist machbar. - In diesem Sinne Danke für die Aufmerksamkeit.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat die Abgeordnete Ruth Meyer von der CDU-Landtagsfraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Kommunale Entlastungsfonds ist diesem Hause bestens bekannt. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 haben wir ihn in ähnlicher Form beschlossen. Heute geht es um die Folgeregelungen für die Jahre 2015 bis 2022. Wir erinnern uns, 120 Millionen Euro waren im Sondervermögen enthalten, je 17 Millionen haben wir den Sanierungsgemeinden in den Jahren 2013 und 2014 zur Rückführung ihrer Kassenkredite zukommen lassen. Damit haben wir zu deren Haushaltskonsolidierung ein Stück beigetragen.
Der KELF ist ein kommunales Finanzhilfeprogramm, das der Stabilitätsrat des Bundes uns als Haushaltsnotlageland nur unter dem Vorbehalt genehmigt hat,
dass wir strenge Auflagen an die Verteilung der Gelder knüpfen. Der KELF ist ebenso eine Maßnahme, die von Professor Junkernheinrich als wichtiger Beitrag des Landes innerhalb des Kommunalpaketes definiert wurde, das zum sogenannten dynamisierten Lückenschluss bis 2024 beiträgt. Was in den Vorjahren noch eine einzelne Maßnahme, eine einzelne Initiative des Landes zur Unterstützung unserer Kommunen auf ihrem schwierigen Weg der Entschuldung war, wird in den folgenden acht Jahren Teil eines großen Maßnahmenpaketes sein, das im Kommunalpakt mit den Städten und Gemeinden fest vereinbart wurde mit dem Ziel, das strukturelle Defizit unserer Kommunen auf null zurückzufahren und die aufgelaufenen Kredite zumindest überwiegend zu tilgen.
Die Empfehlungen im Gutachten haben damit den eingeschlagenen Kurs unserer Landesregierung eindeutig bestätigt. Professor Junkernheinrich hat auch die stete Forderung der Kommunen, es dürfe und müsse etwas mehr sein, aufgegriffen und empfohlen, Laufzeiten und Volumen des KELF um vier Jahre und 25 Millionen Euro aufzustocken. Darüber hinaus werden im Zuge des Kommunalpaketes weitere Fördermittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt, um die Kommunen bei den Mammutaufgaben Infrastrukturausbau, Unterbringung von Flüchtlingen oder Kinderbetreuung zu unterstützen. Die Bundesmittel in Höhe von 75 Millionen Euro leisten ein Übriges.
Gleichzeitig - und das macht den Pakt aus - verpflichten sich unsere Kommunen, durch Ausgabebegrenzungen und Einnahmesteigerungen ihre Anstrengungen zum Defizitabbau auszureizen. Meine Damen und Herren, das ist der Pfad oder - sportlich ausgedrückt, denn wir haben ja durchaus sportliche Ziele - der Trail, den wir gemeinsam zu absolvieren vereinbart haben.
Unser Sport- und Innenminister wird im Zuge von Haushaltsgenehmigung und überörtlicher Prüfung ein strenger, aber gerechter Schiedsrichter sein müssen. Dazu braucht er auch gewisse Druckmittel, etwa die konsequente Rückforderung von Mitteln, zu denen keine analoge Konsolidierung durch die Gemeinden belegt werden kann. Jährlich wird er in Abstimmung mit dem Kommunalen Sanierungsrat die konkreten Spielregeln für Empfängerkreis und Verteilkriterien des Kommunalen Entlastungsfonds in Form einer Verordnung neu überprüfen und festlegen. Denn ein Großteil der Ausgaben- und Einnahmeentwicklung einer Kommune ist zwar auf Basis der Kalkulationsfaktoren vorhersehbar - Grundsteuer B, Gewerbe-, Einkommens-, Umsatzsteuer sowie Schlüsselzuweisungen einerseits, Kreisumlage andererseits, die sogenannte Normalentwicklung. Ein weiterer Teil des strukturellen Defizits kann durch die Anstrengungen der Städte und Gemeinden sowie durch eine strukturelle Haushaltsführung der