Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! In unserem Gesetzentwurf geht es darum, das Mindestwählbarkeitsalter für kommunale Wahlbeamte von 25 Jahren auf 18 Jahre zu senken und das Höchstwählbarkeitsalter komplett aufzuheben. Das betrifft in erster Linie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, aber auch Landräte und Landrätinnen sowie im Spezialfall des Regionalverbandes Saarbrücken den Regionalverbandsdirektor beziehungsweise die Regionalverbandsdirektorin, daneben aber auch Beigeordnete.
Um das zu erreichen, werden das KSVG und das Beamtengesetz entsprechend geändert. Dabei muss man beachten, dass infolge der Aufhebung des Höchstwählbarkeitsalters zudem Regelungen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen des ab dann fälligen Ruhestandsgehaltes zu treffen sind. Das sind logische Konsequenzen aus den vorhergehenden Änderungen. Aber auch diese Konsequenzen haben wir berücksichtigt, das Beamtengesetz wird auch diesbezüglich angepasst.
Der wichtigste Grund für die Änderung ist, dass wir die bestehende Regelung als Altersdiskriminierung sehen, und zwar nicht im Sinne der Diskriminierung alter Menschen, sondern im Sinne der Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Alters, egal ob dieses zu niedrig oder zu hoch ist. Es gibt in
Deutschland gewisse Altersgrenzen. Wir haben zum Beispiel die Strafmündigkeit bereits ab 14 Jahren und die Volljährigkeit ab 18 Jahren. Wir halten die Grenze von 18 Jahren für geeignet, denn unter die Grenze der Volljährigkeit wollen auch wir nicht gehen. Erst mit der Volljährigkeit ist die volle Geschäftsfähigkeit gegeben. Und wir wollen nicht, dass für die Kandidatur eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin erst noch die Eltern unterschreiben müssen.
Jegliche höher angesetzte Grenze ist aber eine unnötige Diskriminierung potenzieller Bewerberinnen und Bewerber, aber auch der Wählerinnen und Wähler. Denn in einer Demokratie, in der alle Macht vom Volke ausgeht, können letztlich die mündigen Wählerinnen und Wähler selbst am besten entscheiden, ob sie jemanden wählen wollen oder nicht.
Wenn Sie beispielsweise einen 20-Jährigen für noch zu grün hinter den Ohren für das Amt eines Bürgermeisters halten, dann müssen Sie ihn ja nicht wählen. Und wenn Sie eine bestimmte Person, die kandidieren möchte und schon 70 oder 75 Jahre alt ist, für senil halten, müssen Sie diese Person auch nicht wählen. Aber aufgrund einzelner Personen die komplette Altersgruppe auszuschließen, ist Pauschalisierung und somit ein Spezialfall der Diskriminierung.
Besonders grotesk wird es, wenn man das derzeit geltende Kommunalrecht mit der Landesebene vergleicht. Dazu müssen Sie sich nur hier im Saal umschauen. Die jüngste Abgeordnete war noch keine 25, als sie in den Landtag gewählt wurde. Und wir haben derzeit Abgeordnete über 65. Insbesondere die ältesten Abgeordneten können auch das nächste Mal wieder kandidieren.
Das geht so weit, dass selbst die ältesten Abgeordneten auch das nächste Mal nicht nur zum Landtag kandidieren könnten, sondern sogar auch für das Amt eines Ministers oder des Ministerpräsidenten, also für alle Arten von Landesämtern. Aber sie können eben nicht Bürgermeisterin oder Bürgermeister werden, für kommunale Ämter wären sie zu alt. Wir halten jedoch diese Regelung für zu alt. Deshalb möchten wir sie ändern und deshalb bitten wir um Zustimmung zu unserem Gesetz. - Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben eben gehört, wie die Partei der PIRATEN ihren Gesetzentwurf begründet hat. Herr Augustin, Sie möchten, dass in unserem Land bereits 18-Jährige Bürgermeister oder Landrätin werden können, und Sie haben nach oben keinerlei Altersbeschränkung mehr für die Wählbarkeit vorgesehen. Diese Gesetzesinitiative betrifft die Wählbarkeit von Wahlbeamtinnen und -beamten und damit eine empfindliche Stelle in unserer Demokratie, nämlich das Wahlrecht unserer Bürgerinnen und Bürger. Regelungen in diesem Bereich sollten geleitet sein von hoher Transparenz, von Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz.
Jeder Vorschlag, der unser Wahlrecht unter diesen Gesichtspunkten bereichert, ist ernst zu nehmen. Das KSVG und das Beamtenrechtsrahmengesetz geben uns politischen Handlungsspielraum. Und wir haben verantwortungsvoll zu prüfen, ob und wie wir diesen Spielraum nutzen. Gerade Altersgrenzen gehören grundsätzlich immer mal wieder auf den Prüfstand, denn - darauf weisen Sie völlig zu Recht hin Alter stellt per se keine Qualifikation dar. Leider ist es ja auch so, dass es keinerlei Grundqualifikation für Politikerinnen und Politiker gibt. So ist die Wählbarkeit innerhalb der Altersgrenzen alleine bestimmt vom Zutrauen der Kandidatinnen und Kandidaten selbst in die eigenen Fähigkeiten und von der Einschätzung dieser Fähigkeiten durch die Partei oder durch die Wählerinnen und Wähler.
Wenn es also keine expliziten Qualifikationskriterien gibt, so sind aber doch klare Aufgaben etwa im KSVG definiert, so betreffend die Leitung einer Verwaltung, im geringsten Fall mit 20, häufig aber auch mit 100 oder gar über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Vertretung einer Gebietskörperschaft nach außen auch rechtlich und den Vorsitz von Räten und Ausschüssen. Ich denke, wir sind uns einig, dass dies hohe Anforderungen an die Person und an ihre Fachlichkeit stellt, an vernetztes Denken, Durchsetzungsvermögen, Distanz, Mut. Gerade die aktuelle Finanzsituation der Kommunen zeigt uns ja auch die besonders hohe Verantwortung, die mit dem Amt verbunden ist.
Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir einen kurzen Blick zurück. Bis in die Neunzigerjahre wurden unsere Bürgermeister und Landräte von den Stadt- und Gemeinderäten beziehungsweise den Kreistagen aus deren Mitte gewählt. Ein gewisses Lebensalter, oft jahrelange Vorerfahrung in den Gremien waren alleine Konsequenz dieses Verfahrens. Damit einher ging in der Regel auch eine recht gute Einschätzbarkeit der auf sie zukommenden Aufgaben durch die Kandidaten sowie umgekehrt die Einschätzbarkeit der Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch die übrigen Ratsmitglieder beziehungsweise
die Partei. Durch die Einführung der Direktwahl ist der Einfluss von Parteien und ist die Person der Landräte und Bürgermeister stärker herausgehoben worden. Damit sind sicher auch andere Qualifikationsmerkmale wie Auftreten oder äußere Wirkung stärker in den Fokus getreten. Umso mehr sind wir gefordert zu überlegen, welches Signal wir denn mit der deutlichen Flexibilisierung der Altersgrenze setzen würden.
Ihr Vorschlag liegt im Trend. Wenn man sich die Entwicklung der letzten Jahren anschaut, gibt es drei Länder - Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein -, die genau diese Altersgrenzen beschlossen haben. Drei weitere haben die Untergrenze bei 18 Jahren gezogen, aber die Grenze nach oben behalten, und zwei weitere haben 21 und 23 Jahre als Untergrenze und die Grenze nach oben offen.
Die übrigen Länder haben eine ähnliche Gesetzeslage wie im Saarland. Ich finde, wir sollten nicht blind einem Trend hinterher laufen, sondern gleichwohl beide Grenzen in den Blick nehmen. Die Frage, die sich stellt, lautet: Gibt es eine Entwicklung oder einen Bedarf, der die Veränderung notwendig erscheinen lässt? Ich habe mir diese Frage für beide Grenzen wie folgt beantwortet, zunächst einmal zur Absenkung der Wählbarkeit. Es ist eine unbestrittene anhaltende Entwicklung, dass junge Menschen früher selbstständig werden und ihre eigenen Wege gehen. Wir trauen jungen Menschen früher Verantwortung zu - siehe G8 und Führerschein mit 17. Es gibt viele gute Beispiele. Es ist selbstverständlich, dass wir die Jugend mit ihren Interessen und Bedürfnissen anhören und dass wir sie einbinden, früh Gestaltungsräume bieten und Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnen in Vereinen, in Beiräten, über konkrete Projekte des Landesjugendrings und vieles mehr.
Ist es nun konsequent, auch das passive Wahlalter in diesem Zusammenhang zu senken? Die Länder, die das entschieden haben - zuletzt in SchleswigHolstein -, nennen als Gründe für die Veränderung, dass sie geeignete Kandidatinnen und Kandidaten nicht ausschließen möchten und dass Alter per se keine Qualifikation sei. Dem kann man nicht widersprechen, jedoch sei die Frage erlaubt: Ist jetzt überhaupt erkennbar, dass man sich der Altersgrenze, die bis jetzt besteht, annähert und sie reißen möchte? Das ist tatsächlich überhaupt nicht erkennbar.
Wenn Sie recherchieren, wer im Moment Amtsträger in der Republik ist, dann finden Sie in den letzten Jahren bundesweit fünf Amtsträger als Bürgermeister oder Landrat, die bei ihrer Wahl 25 Jahre alt waren. Jünger als 25 konnten sie selbstredend nur dort sein, wo das Gesetz dies bereits zulässt. Das ist in elf Bundesländern der Fall. Es ist aber nicht ein Fall dokumentiert, in dem ein hauptamtlicher Amtsträger jünger als 25 Jahre alt wäre. Das legt schon nahe,
dass Jüngere annehmen, dass sie entweder den Anforderungen des Amtes noch nicht gewachsen sind oder dass sie nicht die notwendige Unterstützung erhalten.
Wie kommt das? - Es ist bestimmt sehr wünschenswert, dass diese Amtsträger gewisse Erfahrungen mitbringen. Das betrifft Übernahme von Verantwortung für Menschen und Finanzen, Arbeiten innerhalb der Strukturen und Besonderheiten im politischen Raum. Da sind eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung sicherlich hilfreich. Damit ist dann zwangsläufig ein gewisses Alter verbunden. 25 Lebensjahre sind daher keine unangemessene Voraussetzung.
Schauen wir uns im Saarland um. Von unseren derzeitigen Bürgermeistern sind 50 zwischen 41 und 66 Jahre alt. Zu den besonders Jungen zählt die Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich; sie war bei ihrer Wahl Mitte 30. Sebastian Greiber - der Bürgermeister von Wadgassen - war geringfügig jünger. Das heißt, die Altersuntergrenze wird bei Weitem noch nicht ausgeschöpft.
Meine Damen und Herren, wissen Sie, es kommt mir ein bisschen so vor, als würden wir auf einer kurvigen Straße fahren, wo niemand wirklich schneller fahren kann als 30 km/h. Und jetzt wollen Sie ein Schild aufstellen, auf dem steht: maximal 50 km/h. Es ist nicht auszuschließen, dass vielleicht mal einer mit 50 durchkommt, aber es ist doch eher das falsche Signal. Ähnlich ist es auch mit der oberen Altersgrenze. 65 bei der Wahl, Ausscheiden mit 68 das sind die Regeln, die wir jetzt haben. Damit gehören wir zu den Bundesländern, die die Altersgrenze am stärksten nach oben reglementieren. Auch steht außer Frage, dass Lebenserwartung und Leistungsfähigkeit im hohen Alter immer häufiger gegeben sind.
Es ist auch kein Geheimnis, dass sich unsere Fraktion eine maßvolle Erhöhung der Amtsausübungsaltersgrenze um zwei Jahre analog der Beamtinnen und Beamten hätte vorstellen können. Das galt vor der Berufung des Innenministers. Das gilt genauso auch danach. Aber eine absolute Auflösung dieser Altersgrenze, wie Sie es vorschlagen, mag vielleicht eine moderne und liberale Position sein. Ja, Adenauer war 73, als er erstmals gewählt wurde. Er ist erst mit 87 ausgeschieden. Ja, für Minister und Abgeordnete gelten keine Altersgrenzen. Vielleicht wäre Herr Lafontaine gerne noch einmal Oberbürgermeister von Saarbrücken.
Das ist notiert. Er ist schon über 70. Da stellt die Altersgrenze gar kein Problem dar. Viel Glück bei der Bewerbung. Sie wären auch dieser Aufgabe mit Sicherheit noch gewachsen.
Aber irgendwann ist einmal Zeit, Platz für jüngere zu machen. Man muss auch aufhören können - ohne hier jemandem Ratschläge erteilen zu wollen. Das ist keine Frage der Diskriminierung, sondern eine Frage des verdienten Ruhestandes, so wie andere Beamtinnen und Beamten das auch genießen.
Bei aller Sympathie für Ihre Begründung, dass wir doch die Bürgerinnen und Bürger entscheiden lassen sollten, Herr Augustin, will ich Ihnen sagen, mündige Wählerinnen und Wähler haben uns gewählt, damit wir repräsentativ vernünftige Entscheidungen treffen.
(Zuruf des Abgeordneten Augustin (PIRATEN). Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE): Redebeiträge müssen eine innere Logik haben.)
Ihr Vorschlag zerschlägt zwar nichts, aber er ist eben nicht vernünftig. Weder Kandidatenlisten noch Wahlergebnisse lassen einen Trend erkennen, dass maximal mögliche Altersgrenzen, wie sie jetzt bestehen, überhaupt genutzt werden. Kandidaten sind nach wie vor weit überwiegend jenseits der 30. Amtsinhaber unter 30 können Sie an zwei Händen abzählen. Es gibt keine Tendenz, über 70-Jährige zu Rathauschefs zu küren. Auch darf der hohe Anspruch, der dieses Amt erfordert, nicht den Eindruck erwecken, Bürgermeister kann jeder. Deshalb ist die CDU-Fraktion skeptisch, diesem allgemeinen Trend zu folgen. Wir nehmen eine abwartende Haltung ein. Wir beobachten, wie sich die Änderungen in den anderen Bundesländern entwickeln. Aktuell sehen wir jedoch keinen Handlungsbedarf. Deshalb lehnen wir den vorgelegten Entwurf ab. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute einen Gesetzentwurf, in dem es um ein Thema geht, welches bundesweit diskutiert wird. Wir haben es gerade gehört. Es geht nämlich um das Thema Altersdiskriminierung. Im vorliegenden Fall geht es um die Wählbarkeit von Landrätinnen und Landräten, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern oder des Regionalverbandsdirektors beziehungsweise eventuell einer Regionalverbandsdirektorin.
Diese Wählbarkeit setzt voraus - das haben wir auch gehört -, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat mindestens 25 Jahre alt sein muss. Umgekehrt ist es im Saarland mittlerweile so, dass es auch ein
Höchstwählbarkeitsalter für diesen Personenkreis gibt. Meine Kollegin hat es schon vorweggenommen: In vielen anderen Bundesländer gelten derzeit nach wie vor solche Altersgrenzen. So dürfen in Schleswig Holstein Kandidaten für Bürgermeisteroder Landratsämter nicht älter als 60 Jahre alt sein. In anderen Ländern liegt die Schwelle bei 62, 65 oder 67 Jahren. Die Beispiele haben wir durch meine Vorredner zur Genüge gehört. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Obergrenzen - übrigens gegen die Klage eines bayerischen SPD-Landtagsabgeordneten - erst 2013 für zulässig erklärt und damit argumentiert, dass auch heute noch im Alter die Leistungsfähigkeit abnehme. Allerdings wurde diese Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, diese Altersbegrenzungen zu ändern beziehungsweise aufzuheben. Wir finden, dass das richtig ist. Mit 18 Jahren ist man volljährig. Warum sollte man also nicht gewählt werden? Warum sollte eine mit viel Lebenserfahrung ausgestattete Person, die sich fit fühlt, aufgrund des Alters nicht mehr gewählt werden? Beste Beispiele haben wir hier im Landtag sitzen. Für Mitglieder im saarländischen Landtag und in der Landesregierung gibt es nämlich keine Altersgrenze. Warum sollten also für sie andere Regelungen gelten als für die Bürgermeister und Landräte? Auch Bundesinnenminister Thomas de Maizière forderte bei einem Demografiekongress der KonradAdenauer-Stiftung: „Man kann heute mit 72 Jahren Bundesfinanzminister sein und Bundespräsident mit 70, aber in den meisten kleinen Gemeinden nicht mehr hauptamtlicher Bürgermeister, weil das geltende Recht das vielfach verhindert.“ So sagte der Christdemokrat. „Wenn die Bürger aber einen 70Jährigen wählen wollen - warum nicht?“ Wir sind auch dieser Meinung.
Ich möchte diese Gelegenheit gerne nutzen, aus der Begründung zur Abschaffung der Höchstaltersgrenzen in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2007 zu zitieren: „Der Wegfall der bisherigen Altersgrenzen betont das für die Wahlentscheidung des Bürgers entscheidende Kriterium der Eignung für das Amt. Abgesehen von der Altersgrenze wurden bisher keine gesetzlichen Anforderungen für die Wahl zum Bürgermeister gestellt. Es sollte der Entscheidung des Wählers überlassen bleiben, den nach seiner Ansicht besten Bewerber zu wählen. Amtsinhaber sowie neue Bewerber um das Amt müssen sich bei jeder Neuwahl einer Beurteilung ihrer Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit durch die Wähler stellen. Das Lebensalter ist ein für den Wähler offensichtliches Merkmal des Bewerbers, dem in der Wahlentscheidung neben anderen Gesichtspunkten erfahrungsgemäß ein ausreichendes Gewicht zukommt. Der Wegfall der bisherigen Altersgrenzen ist gerechtfertigt, da angesichts der unterschiedlichen Rechtslage
in den einzelnen Ländern die Festlegung einer bestimmten Altersgrenze willkürlich erscheint.“ Entscheidend ist nämlich die Person und nicht das Alter. Legen wir doch die Entscheidung darüber, ob jemand mit 18 oder 20 Jahren Bürgermeister oder mit 70 Jahren Landrat werden möchte, in die Hände des Souveräns, der Wählerinnen und Wähler.
Wir werden also dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Zum Schluss meiner Ausführungen zitiere ich passend zum Thema den deutschen Philosophen Arthur Schopenhauer. Er sagte: „Im Alter versteht man besser, die Unglücksfälle zu verhüten, in der Jugend, sie zu ertragen.“ Sie sehen also, jedes Alter hat seine Vorteile. Es kommt immer darauf an, von welcher Seite man es betrachtet. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir reden heute auf Antrag der PIRATEN-Landtagsfraktion über einen Gesetzentwurf, der nicht wirklich eines der wesentlichen und drängenden Probleme des Saarlandes behandelt, sondern der eher ein Orchideenthema darstellt, in Anbetracht der Anstrengungen, die wir unternehmen müssen, um dieses Land erfolgreich in die Zukunft zu führen.