Der heute in Erster Lesung zu beratende Gesetzesentwurf hat daher zwei wesentliche Ziele: Die Resozialisierungsarbeit effizienter zu gestalten und die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen - innerhalb und außerhalb der Justiz - zu verbessern. Zum anderen geht der Entwurf aber auch auf eine Forderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurück, das jetzige, noch aus dem Jahr 1976 stammende Gesetz über den Sozialdienst der Justiz zu reformieren und den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Wir wollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort ihre schwierige Arbeit durch moderne Strukturen und ein ebenso modernes Gesetz erleichtern.
Die ambulanten sozialen Dienste sind für eine Fülle von verschiedenen Tätigkeitsfeldern zuständig, einmal für die Bewährungshilfe. Dann für die Führungsaufsichtsstelle, die diejenigen Verurteilten betreut, die in besonderem Maße Unterstützung, aber auch Überwachung benötigen, damit die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingen kann. Darüber hinaus umfasst die Zuständigkeit auch die Haftentscheidungshilfe sowie die Gerichtshilfe, durch die Sozialberichte zu den Lebensumständen von Angeschuldigten in Strafverfahren erstellt werden. Schon bei der Entlassungsvorbereitung und Entlassungshilfe unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialen Dienste Inhaftierte beim schwierigen Übergang zwischen der Haft und dem Leben in Freiheit. Und nicht zuletzt werden sie auch auf dem Gebiet der Opferhilfe tätig, wo sie sowohl erfolgreiche Täter-Opfer-Ausgleiche durchführen, aber im Rah
Im bisherigen Gesetz über den Sozialdienst der Justiz haben von dieser Aufgabenfülle lediglich Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe Erwähnung gefunden. Dies macht deutlich, warum eine Anpassung an die realen Gegebenheiten dringend erforderlich war. Um nahtlos an die Vorstellung der einzelnen Regelungen anzuknüpfen, kann ich auch jetzt schon sagen, dass wir eine zentrale Norm geschaffen haben, die all diese Aufgabenbereiche benennt und damit die vielfältige und wichtige Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch würdigt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir nun, Ihnen die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs vorzustellen. Die äußerlich am leichtesten erkennbare Veränderung ist diejenige im Bereich der Organisationsstruktur. Der Sozialdienst der Justiz war bislang als unselbstständige Dienststelle beim Landgericht Saarbrücken unter der nebenamtlichen Leitung eines Richters angesiedelt. Wir glauben, dass die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der sozialen Dienste aber mehr erfordert. Sie erfordert, dass die handelnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenspiel mit anderen Behörden und freien Trägern als gleichberechtigte Akteure, als Partner auf Augenhöhe wahrgenommen werden. Wir haben uns daher entschieden, sie aus der Struktur des Landgerichts herauszulösen und sie als sogenannte Einrichtung des Landes im Sinne des Landesorganisationsgesetzes zu verselbstständigen.
Dabei sei gleich gesagt: Die Schaffung dieser Einrichtung erfolgt kostenneutral. Wir wollen und werden die vorhandenen Ressourcen bündeln und Strukturen verschlanken - ohne Schaffung neuer Posten oder Verursachung zusätzlicher Kosten. Denn die neue Einrichtung erlangt schon durch ihre Existenz, durch einen eigenen Bestand an Personal und sächlichen Mitteln einen neuen Status, der die wichtige Tätigkeit der dort agierenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufwertet und ihnen eben das angesprochene Verhandeln und Arbeiten auf Augenhöhe erlaubt.
Hinzu kommt ein hauptamtlicher Dienststellenleiter, der als ständiger Ansprechpartner vor Ort verlässliche Führungsstrukturen garantiert. Dabei haben wir die bundesgesetzliche Vorgabe, dass die Wahrnehmung der Position der Leiterin oder des Leiters der Führungsaufsichtsstelle nur durch einen Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen werden darf, selbstverständlich berücksichtigt. Hier soll nach den bisherigen überaus positiven Erfahrungen auch weiterhin nebenamtlich ein Richter tätig werden.
Zu Beginn meiner Rede habe ich davon gesprochen, dass die Resozialisierung Straffälliger ein Ziel ist, an dem die verschiedensten Akteure mitarbeiten und für das wir das Zusammenspiel dieser Akteure verbessern wollen. Die Zusammenarbeit beginnt dabei schon innerhalb der Justiz - zwischen den stationären sozialen Diensten im Vollzug und den Mitarbeitern „draußen“. Wir haben mit dem Strafvollzugsgesetz im Jahr 2013 bereits erste Verknüpfungsstellen geschaffen, die wir hier jetzt konsequent ausbauen. Der vorliegende Entwurf enthält daher korrespondierende Regelungen zum Strafvollzugsgesetz, um die Mitarbeit der ambulanten sozialen Dienste in der Wiedereingliederung Inhaftierter zu fördern und insbesondere hinsichtlich des notwendigen Datenaustauschs auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.
Die Förderung der engmaschigen Zusammenarbeit geht aber noch weiter. Die hier vorgelegten Regelungen stehen unter dem Leitgedanken der „Vernetzung“ - Vernetzung innerhalb, aber auch zu Stellen außerhalb der Justiz. Um den Probanden die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen, haben wir die Idee entwickelt, der neuen Einrichtung die Vermittlung und Koordination der vielfältigen Angebote aufzugeben. Sie soll als Wegweiser dienen und sicherstellen, dass die Hilfsangebote aufeinander abgestimmt erfolgen und möglichst effektiv auf die Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten sind und dort ankommen, wo sie hingehören.
Zu dieser bestmöglichen Abstimmung der verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten wird die bislang im Bereich der Justizvollzugsanstalten angesiedelte „Nachsorge Saar“ ebenfalls Teil der neuen Einrichtung. Die jetzige Arbeit der Nachsorge findet in dem Bereich statt, den die Fachleute „Übergangsmanagement“ nennen. Sie bereitet den sozialen Empfangsraum für zur Entlassung anstehende Inhaftierte vor und begleitet die Entlassenen auch für einige Zeit bei ihrem Leben in Freiheit. Schon bei dieser Aufgabenbeschreibung werden die Schnittstellen zu den ambulanten sozialen Diensten, insbesondere zu deren Arbeit im Bereich der Entlassungsvorbereitung und der Entlassungshilfe, deutlich. Durch die Zusammenlegung dieser beiden Bereiche wollen wir die dort entstandenen Doppelstrukturen abbauen und die Arbeit durch die Bündelung von Kompetenzen zugleich verbessern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe eben von den vielfältigen Aufgaben des Sozialdienstes der Justiz gesprochen und möchte auf einen der genannten Bereiche zum Abschluss besonders zurückkommen, weil er uns besonders am Herzen liegt. Die neue Einrichtung soll den Namen „Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe“ tragen. Der Aufgabenbereich der Opferhilfe liegt eigentlich jenseits des traditionel
len Rollenverständnisses des Sozialdienstes. Dennoch haben wir vor einigen Jahren - beginnend mit dem Täter-Opfer-Ausgleich - angefangen, auch die Opferperspektiven stärker in den Blick zu nehmen. Hinzu kam, dass der wichtige Bereich der Zeugenbetreuung und -begleitung durch dafür eigens geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt wird. Dass wir auch die Opferperspektive im Blick haben und hier einen eigenen Akzent setzen wollen, wollen wir bereits mit dem Namen dieser neuen Einrichtung deutlich machen. Ich glaube, das ist ein klares Zeichen gegenüber den Opfern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin überzeugt, dass das neue Kompetenzzentrum die Opfer- wie auch die gesamte Resozialisierungsarbeit im Saarland ein gutes Stück voranbringen wird. Ich bitte Sie in diesem Sinne um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Vielen Dank, Herr Minister! Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe damit die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1085 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1085 in Erster Lesung einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen; die Oppositionsfraktionen haben sich enthalten.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (Drucksache 15/ 1086)
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes ist vor dem Hintergrund umfangreicher Anstrengungen zu sehen, die Zukunft der Juristenausbildung im Saar
land zu sichern und deren Qualität und Attraktivität zu verbessern. Bereits im Vorfeld der angedachten Gesetzesnovelle sind hierzu sowohl die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Staatsexamen und die Einstellungstermine für den juristischen Vorbereitungsdienst - sprich das Referendariat - neu strukturiert worden, wobei es den Studierenden ermöglicht wird, unmittelbar nach Abschluss des ersten Examens nahtlos in den Vorbereitungsdienst einzutreten.
Erfolgreiche Kandidaten können nun sieben Monate nach dem Beginn der schriftlichen Pflichtfachprüfungen ihr Referendariat beginnen - ein Spitzenwert im bundesweiten Vergleich! Außerdem haben wir innerhalb der bewährten anwaltsorientierten Ausbildung im Referendariat auf vielfache Anregung aus der Praxis die Stationsreihenfolge umgestellt. Die Ausbildungsstation bei den Zivilgerichten wird nun bereits zu Beginn der Ausbildung durchlaufen und nicht erst unmittelbar vor den schriftlichen Prüfungen. Dies hat den Vorteil, dass die Referendarinnen und Referendare bereits über gut fundiertes Rüstzeug verfügen, wenn sie ihre Stationen im anwaltlichen Bereich antreten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir diese Maßnahmen flankieren und zugleich mit einigen weiteren Änderungen die Attraktivität des juristischen Vorbereitungsdienstes im Saarland stärken. Der Entwurf ist dabei nicht in einem ministeriellen Elfenbeinturm entstanden, sondern versteht sich als ein behördenübergreifendes Projekt, das aus einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des das Referendariat federführend steuernden Saarländischen Oberlandesgerichts hervorgegangen ist und eng mit dem Saarländischen Richterbund und der Universität des Saarlandes feinabgestimmt wurde. Es handelt sich um einen Entwurf, der sich an den Bedürfnissen der Rechtsanwender und der Normadressaten orientiert.
Zu den Ihnen vorliegenden Änderungsvorschlägen zählen etwa eine Erleichterung der Regelung zum sogenannten „Freiversuch“ bei der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie die Ermöglichung für die Universität, einen solchen Freiversuch sowie die Möglichkeit zur Notenverbesserung auch im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung vorzusehen. Damit erreichen wir zugunsten der Prüflinge einen Gleichlauf zwischen staatlicher Pflichtfachprüfung und universitärer Schwerpunktbereichsprüfung. Wir erhoffen uns hiervon Anreize zu einer deutlichen Verkürzung der durchschnittlichen Studienzeiten auch dies im Sinne der Studierenden.
Die bislang recht restriktive Urlaubssperre für Referendarinnen und Referendare soll von sechs auf drei Monate verkürzt werden, um zu verhindern, dass einzelne wichtige Stationen in besonderem Maße urlaubsbedingt Fehlzeiten aufweisen. Mehr Flexibilität
soll es auch bei der Terminfindung für Nachholarbeiten im Falle des entschuldigten Versäumnisses von schriftlichen Aufsichtsarbeiten im zweiten Staatsexamen geben. Auch die Bestimmungen, bei welcher Ausbildungsstelle die sogenannte „Rechtsanwaltsstation II“, welche von den Referendaren nach der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten im zweiten Staatsexamen durchlaufen wird, abgeleistet werden kann, werden gelockert, sodass dies künftig auch etwa vollständig im Ausland oder bei einem Notar oder einem Unternehmen erfolgen kann. Damit werden wir der gesamten Vielfalt juristischer Berufe gerecht und ermöglichen den Referendaren eine optimale Vorbereitung auf ihre spätere Beschäftigung.
Für den Wiederholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung sollen Gebühren in Höhe von 300 Euro eingeführt werden. Die Gebühren für den Wiederholungsversuch der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung sollen von 254 auf 400 Euro erhöht werden. Diese geplante Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung einer Prüfung zur Notenverbesserung mit erheblichen Belastungen für den Haushalt des Landesprüfungsamtes für Juristen sowie mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Die für die Durchführung der Examensprüfung zur Notenverbesserung anfallenden Kosten können durch die laufenden Haushaltsmittel des Landesprüfungsamtes nicht mehr vollständig abgedeckt werden. Das Saarland als Haushaltsnotlageland muss sowohl dem gebührenrechtlichen Kostendeckungsals auch dem Äquivalenzprinzip gerecht werden. Gleichzeitig war es aber auch ein dringendes Anliegen des Entwurfs, dass kein Kandidat allein aus wirtschaftlichen Erwägungen von der Möglichkeit zur Notenverbesserung ausgeschlossen wird. Zugunsten finanziell schlechter gestellter Prüflinge besteht nach dem saarländischen Gebührengesetz die Möglichkeit, die Prüfungsgebühren ganz oder zumindest zum Teil niederzuschlagen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bemühungen des Justizministeriums, die Juristenausbildung und speziell die Referendariatsausbildung in unserem Land attraktiver zu gestalten, haben erfreulicherweise bereits Früchte getragen. Die Zahl der Neuanfänger im juristischen Vorbereitungsdienst ist von 57 Referendaren im Jahr 2012 auf nunmehr 84 gestiegen. Das Saarland ist damit nicht nur für Landeskinder attraktiv, sondern zieht auch qualifizierte Juristinnen und Juristen aus dem ganzen Bundesgebiet an. Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf wollen wir durch zahlreiche, für sich genommen kleine, im Ganzen aber durchaus relevante Änderungen den Prüfungsablauf im Ersten und Zweiten Examen weiter optimieren.
Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Auch hier ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1086 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1086 in Erster Lesung einstimmig angenommen worden ist. Zugestimmt haben die CDU- und die SPD-Fraktion sowie die B 90/GRÜNELandtagsfraktion. Enthalten haben sich die DIE LINKE-Landtagsfraktion und die PIRATEN-Landtagsfraktion.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes (Drucksache 15/976) (Abänderungsan- träge: Drucksachen 15/1084 und 15/1097)
Zur Berichterstattung über die Beratungen des Ausschusses erteile ich Herrn Ausschussvorsitzenden Sebastian Thul das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes Drucksache 15/976 wurde vom Plenum in seiner 28. Sitzung am 16.07.2014 in Erster Lesung einstimmig, bei Stimmenthaltung der PIRATENLandtagsfraktion, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie überwiesen.
Neben der Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung, der Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten der Universität mit angegliederten Forschungseinrichtungen, Präzisierung bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen und der Neuausrichtung des Anerkennungsverfahrens privater Hochschulen auf der Grundlage geänderter Richtlinien des Wissenschaftsrates ist insbesondere das Kapitel „Studium, Lehre und Prüfung“ im Universitätsgesetz überarbeitet worden. Hier sind die lau
Das Berufsakademiegesetz soll dahingehend geändert werden, dass der obersten Landesbehörde bei der Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Berufsakademie ein Ermessensspielraum zukommt. So weit zu den wesentlichen Zielsetzungen des Gesetzentwurfs.
Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen und es wurde eine Anhörung unter Beteiligung der Universität und ihrer Organe, den Trägern der saarländischen Berufsakademien sowie den hiesigen Kammern durchgeführt. Die Stellungnahmen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden, spiegelten die jeweiligen Interessenslagen wider und enthielten entsprechende punktuelle Änderungsvorschläge. Ergebnis der Beratungen im Ausschuss ist der Ihnen als Drucksache 15/1084 vorliegende Abänderungsantrag, der auf einer Abstimmungsvorlage der Koalitionsfraktionen zurückgeht und der Ihnen einstimmig mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe d zur Annahme empfohlen wird. Nummer 1 Buchstabe d wird Ihnen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der PIRATEN-Landtagsfraktion bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und Ablehnung der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion zur Annahme empfohlen. Ein von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegter Abänderungsantrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Abänderungsantrags, der Vorschläge aus der Anhörung aufgreift, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Artikel 1 betrifft Änderungen des Saarländischen Universitätsgesetzes. Im Buchstaben a (§ 9 Abs. 2) wird die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz im Rahmen der Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal aufgegriffen. Mit der Änderung im Buchstaben b (§ 9 Abs. 1) wird erreicht, dass der Senat ebenso wie zu den Wirtschaftsplänen auch Stellung zum Vorschlag des Universitätspräsidiums zur Verwendung des Jahresergebnisses nehmen kann. Die Änderung im Buchstaben c (§ 36 Abs. 2) bewirkt, dass unter Beachtung qualitätssichernder Kriterien die bestehenden Möglichkeiten, bei bestimmten Fallkonstellationen auf eine Ausschreibung verzichten zu können, erweitert werden.
Mit der Einbeziehung der Kammern als Vertreter der Berufsstände in das Verfahren der Eignungsprüfung - Buchstabe d (§ 55 Abs. 3) - soll die Rückkopplung zur Berufspraxis verbessert und die Akzeptanz der Abschlüsse erhöht werden. Die Änderung im Buchstaben e (§ 60 Abs. 1) ist der Tatsache geschuldet, dass als Folge des Wegfalls bundesweiter Rahmenprüfungsordnungen die Differenzierung zwischen demselben Studiengang und anderen Studiengän
gen ins Leere läuft. Auf der Grundlage der LissabonKonvention und den ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK wird künftig ausschließlich auf die erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen abgestellt.
Nun zu den beiden Änderungen in Artikel 2, Änderung des Berufsakademiegesetzes. Die Änderung im Buchstaben a (§ 2 Abs. 2) sichert den planerischen Bestandsschutz von Berufsakademien, deren staatliche Anerkennung mit einer Befristung ausgesprochen wurde. Durch die Änderung im Buchstaben b (§ 4a) wird unter Beachtung qualitätssichernder Kriterien die Möglichkeit eingeführt, dass hauptberuflichen Lehrern an Berufsakademien die Bezeichnung Professorin/Professor verliehen werden kann. So weit zu den wesentlichen Inhalten des Ihnen vorliegenden Abänderungsantrages.
Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, bei Stimmenthaltung der B 90/GRÜNE-Landtagsfraktion, die Annahme des Gesetzes zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes Drucksache 15/976 unter Berücksichtigung des Ihnen als Drucksache 15/1084 vorliegenden Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung. Vielen Dank.