Protocol of the Session on February 6, 2013

ge keine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 120 der Verfassung des Saarlandes vor. Die Landeshauptstadt Saarbrücken hält dem entgegen, Art. 120 der Verfassung des Saarlandes differenziere nicht zwischen optionaler und nichtoptionaler Übertragung staatlicher Aufgaben. Maßgeblich für das Eingreifen des Konnexitätsprinzips sei alleine, dass eine staatliche Aufgabe übertragen werde.

Der vorlegende Senat des Oberverwaltungsgerichts hält § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Kommunalfinanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 21.11.2007 für unvereinbar mit Art. 120 Abs. 1 der saarländischen Verfassung. Sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm sprächen für eine materielle Kostentragungspflicht des Landes. Für eine Beschränkung der Kostentragungspflicht auf nichtoptionale Auftragsangelegenheiten gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.03.2013 gegeben.

Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat sich in seiner Sitzung vom 24.01.2013 mit der Streitsache befasst und einstimmig und ohne Enthaltungen beschlossen, dem Plenum zu empfehlen, eine Stellungnahme nicht abzugeben. Ich bitte das Plenum, dem Antrag des Ausschusses zu entsprechen und der Drucksache 15/316 - neu - die Zustimmung zu erteilen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der LINKEN.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen keine vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Antrags Drucksache 15/316 - neu - ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Antrag Drucksache 15/316 - neu - einstimmig angenommen ist.

Damit sind wir am Ende der Sitzung angelangt. Ich schließe die Sitzung.

(Vizepräsident Linsler)