Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns zum ersten Mal in dieser Legislaturperiode mit dem Saarländischen Mediengesetz. Die Beschäftigung mit dem Saarländischen Mediengesetz mag durchaus sinnvoll sein, der von der LINKEN eingebrachte Änderungsentwurf zu diesem Gesetz ist es nicht. Eine Änderung in dieser Form, wie sie von der Linksfraktion gefordert wird, ist schlichtweg nicht notwendig. Die Anzahl der Fälle, in denen es überhaupt ein Bußgeld gegeben hat, ist so gering, dass noch nicht einmal eine landesweite Statistik existiert. Wozu wird dann die Androhung eines höheren Bußgeldes gebraucht?
Die Vergangenheit beweist: Unsere Journalisten arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen. Sollte doch einmal Unklarheit über die Rechtslage bestehen, leistet der Deutsche Presserat auch zu diesem Thema hervorragende Arbeit. Auf der Internetseite des Presserates ist ein Praxisleitfaden zu finden, in dem sich Journalisten über die Rechtslage informieren können, etwa wann denn Schleichwerbung anfängt. Für den Journalisten muss stets die Frage nach dem öffentlichen Interesse im Sinne eines Informationsinteresses im Vordergrund stehen. Für uns Liberale steht die Überlegung im Vordergrund, ob es in dieser Frage einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers gibt. Besonders im Hinblick auf die Struktur der saarländischen Medienlandschaft - Frau Kollegin Huonker hat schon selbst gesagt, dass hier nicht der Hauptsitz aller Verlage ist - sind wir davon überzeugt, dass es keinen Handlungsbedarf in dieser Form gibt.
Ob es darüber hinaus überhaupt noch Handlungsbedarf gibt, können wir gerne klären. Dazu schlage ich folgende Vorgehensweise vor. Im Rahmen der Novellierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages muss das Saarländische Mediengesetz ohnehin geändert werden. In diesem Zusammenhang können weitere Änderungen geprüft werden, und wir werden sie dann auch in den Ausschüssen beraten. Sinnvoll wäre aus unserer Sicht
zum Beispiel eine Änderung des Mediengesetzes dahingehend, dass Journalisten in gleichem Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen behördliche Informationen einholen können, wie es bereits jedem Saarländer durch das Informationsfreiheitsgesetz möglich ist.
Eines möchte ich an dieser Stelle betonen: Einer Regelung, für die es keine Notwendigkeit gibt, kann und wird die FDP-Landtagsfraktion nicht zustimmen. Denn auch dieses Land hat schon viel zu viel Bürokratie angehäuft. Zudem wird es dem Landtag des Saarlandes gut anstehen, wenn er Journalisten und Verleger in ihrer freien Arbeit für die Demokratie nicht mit überzogenen Bußgeldandrohungen zu disziplinieren versucht. - Vielen Dank.
(Vereinzelter Beifall bei den Regierungsfraktio- nen. - Zuruf der Abgeordneten Huonker (DIE LIN- KE).)
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmt für eine Überweisung in den Ausschuss, weil wir uns im Grundsatz und vom Ziel her tatsächlich einig sind. Das hat sich in den Vorgesprächen bereits angedeutet.
Die Verpflichtung zu einer eindeutigen optischen Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Teil ist schon sehr grundlegend und schon sehr lange durch staatliche Regelungen festgelegt. Sie befindet sich meines Wissens vom Grundsatz her bereits seit 1991 auch im Rundfunkstaatsvertrag, wenn auch immer wieder in veränderter Form. Ich glaube, dass dieser Grundsatz auch deswegen so wichtig ist und auch deswegen dorthin gehört, weil journalistische Verantwortung im Meinungsbildungsprozess gegenüber der Öffentlichkeit sehr groß ist. Die Öffentlichkeit muss sich auf Objektivität verlassen können. Sie muss sich darauf verlassen können, dass Artikel gründlich recherchiert werden, dass in aller Sachlichkeit und mit der gebotenen Transparenz berichtet wird.
Das entspricht auch journalistischer Ethik. Die journalistische Ethik trifft aber allzu oft auf ökonomische Faktoren, von daher besteht ganz einfach dieser Regelungsbedarf. Wir wollen mehr professionelle Standards und journalistische Qualität. Deshalb ist diese Diskussion insgesamt sehr wichtig; denn es geht um die Glaubwürdigkeit der Medien und um das Vertrauen von Leserinnen und Lesern.
re Bestimmungen gegen die Presseschleichwerbung erlassen wollte. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Saarländische Mediengesetz ein Stück weit aktueller war als das nordrhein-westfälische, das noch 10.000 D-Mark als Bußgeld festgelegt hat, während wir im Saarland zumindest schon eine Regelung in Euro haben. Obwohl dieser konkrete Vorfall in Essen noch einmal Thema einer entsprechenden Debatte war, kam es dennoch dazu, dass die Stadt Essen eben kein Bußgeld verhängt hat, weil es die Zusage gab, dass man sich künftig an das Gesetz zu halten gedenkt.
Wenn wir diese Debatte im Ausschuss führen und eine Anhörung durchführen, ist es wichtig, dass hier noch mal genau nachgefragt wird, wo die Problematik eigentlich liegt und wie wir ihr begegnen können. Ich glaube, ein Teil der Problematik liegt darin, wie Kontrollen aussehen. Wie oft und von wem wird kontrolliert? Wie werden Ergebnisse kommuniziert? Über diese Frage der Kontrolle wird mit Sicherheit noch zu sprechen sein. Es stellt sich für mich aber auch die Frage, ob die Konzentration auf die Printmedien, wie sie in diesem Gesetzentwurf vonseiten der LINKEN und der SPD vorgenommen worden ist, der richtige Weg ist oder ob wir das nicht breiter diskutieren müssen. Weil hier das Bußgeld bei allen Verstößen oder Ordnungswidrigkeiten nach dieser Vorschrift angesprochen worden ist, stellt sich für mich weiter die Frage, ob diese Lösung so gewollt ist oder ob wir die Diskussion nicht besser auf das Trennungsgebot zwischen redaktionellem Teil und Werbung konzentrieren.
Auch weitere Neuerungen müssen diskutiert werden, sodass ich glaube, dass von unserer Seite her keine Festlegung auf eine entsprechende Entscheidung erfolgt. Aber angesichts der großen Bedeutung dieses Themas ist eine Diskussion im zuständigen Fachausschuss sinnvoll. Von daher stimmen wir für die Überweisung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Man könnte fast sagen, dass schon alles gesagt ist, aber noch nicht von jedem. Ich will deswegen nur die Dinge ansprechen, die bisher keine Rolle gespielt haben. Ich will auch nicht ansprechen, dass es in der Koalition offenbar unterschiedliche Positionierungen gibt. Das ist nicht unser Problem. Sie müssen der Öffentlichkeit klarmachen, dass Sie an dieser Stelle unterschiedlich agieren.
Ich will noch etwas zur Sache sagen. Wenn hier behauptet wird, es sei eigentlich alles kein Problem, dann empfehle ich einen Blick in die Veröffentlichungen im Saarland. Wir haben immer wieder Anzeigen, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Wir haben immer wieder den Tatbestand, dass das Trennungsgebot zwischen redaktionellem Text und Anzeigenteil eben nicht eingehalten wird. Wenn man sich umhört, hört man auch: „Dann zahlen wir halt im Zweifelsfall das kleine Bußgeld, unter dem Strich rechnet sich das für uns immer noch.“ Deswegen ist für mich völlig klar: Wenn es am zu geringen Bußgeld liegt, dann muss man das Bußgeld erhöhen. Nichts anderes regelt dieser Gesetzentwurf. Ich hätte mir gewünscht, dass wir es hingekriegt hätten, einen entsprechenden Gesetzentwurf gemeinsam vorzulegen. Das war eben nicht so.
Ich nenne einen weiteren Punkt. Wenn ich in den Zwischentönen höre, wir haben ohnehin eine grundlegende Gesetzesnovelle vor oder wir wollen noch eine ganze Menge anderer Dinge im Saarländischen Mediengesetz regeln, dann warne ich vor einem: Es kann nicht sein, dass dieser Einzelfall dazu genutzt wird, über ein möglichst schlankes Verfahren im Parlament eine ganze Menge an substanziellen zusätzlichen Änderungen im Saarländischen Mediengesetz vorzunehmen. Ich glaube, damit hätten wir uns allen einen Bärendienst erwiesen. Ich sage Ihnen eindeutig, dafür werden wir als SPD-Fraktion nicht die Hand heben. Es geht hier um eine Detailregelung, allerdings in einer sehr wichtigen Sache. Deswegen wird die SPD-Fraktion in der heutigen Sitzung selbstverständlich ihrem gemeinsam mit der LINKEN gestellten Gesetzentwurf zustimmen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nutze gerne die Gelegenheit aus Sicht der Landesregierung, einige Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzentwurf zu machen, der, um das vorwegzunehmen, im Grundsatz ein sehr berechtigtes Anliegen verfolgt.
Die Initiative zu diesem Gesetzentwurf geht zurück auf eine Initiative des Saarländischen Journalistenverbandes, der durch die Vorsitzende Frau Wagner auf die Fraktionen zugekommen ist. Sie hat es zum Anlass genommen, die Sorge vorzutragen, dass die presserechtlich vorgeschriebene Trennung von redaktionellem Text und Werbeanzeigen wegen des sich verschärfenden Wettbewerbsdrucks möglicherweise vernachlässigt wird. Sie hat in diesem Zusam
menhang angeregt, dass die Höchstgrenze für Verstöße gegen das Trennungsgebot von 5.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben werden soll.
Als zuständiger Medienminister in der Landesregierung teile ich die grundsätzliche Besorgnis ausdrücklich. Das presserechtliche Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung hat eine hohe medien- und vor allem auch verbraucherschutzpolitische Bedeutung. Ich bin zutiefst davon überzeugt, die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet es, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftlichen Interessen der Journalisten beeinflusst werden dürfen.
Bezahlte Veröffentlichungen müssen deshalb so ausgestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser klar erkennbar sind. Aus diesem Grund habe ich Anfang Oktober der Vorsitzenden des Saarländischen Journalistenverbandes in einem Brief mitgeteilt, dass ich ihren Vorschlag gerne aufgreifen möchte. Das heißt, dass wir bei der nächsten Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes einen Vorschlag unterbreiten werden, wie der im § 64 des Saarländischen Mediengesetzes verankerte Bußgeldhöchstbetrag angehoben werden könnte.
Nun ist die Frage gestellt worden, in welchem Verfahren das Ganze gemacht werden kann. Einige Redner haben darauf hingewiesen, dass es weiteren Handlungsbedarf gibt. Dazu eine kurze Konkretisierung. Wir werden im kommenden Jahr, wenn der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Kraft tritt, ohnehin Anpassungen am Saarländischen Mediengesetz vornehmen müssen. Da geht es nicht nur um neue Begrifflichkeiten. Die Rundfunkgebühr wird ja im neuen System durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt werden. Es wird wohl zu Regelungen im Bereich der Förderung der Digitalisierung des Hörfunks und wahrscheinlich auch zum Thema regionale Versorgung des Saarlandes - Stichwort Regionalfenster - kommen.
Deshalb ist es sinnvoll, dass wir hier ein Paket machen, um eine umfassende Novelle durchführen zu können. Dabei bleiben die Fragen - ich greife das auf als die Sorge des Abgeordneten Commerçon -, ob wir hier nicht zu viel Zeit verlieren, ob es eine Eilbedürftigkeit gibt. Ein solches Vorgehen, dass wir das in eine große Novelle packen, ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn wir damit nicht Zeit verlieren, wenn Eilbedürftigkeit gegeben wäre. Deshalb haben wir bei den Pressereferenten der Länder abgefragt, wie die Situation gesehen wird. Ich kann Ihnen mitteilen, dass es in keinem abgefragten Bundesland eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten gibt.
Im Grundsatz ist das Anliegen sehr berechtigt, aber es ist ein Anliegen, das wir im nächsten Jahr im Rahmen einer großen Novelle bearbeiten können. Deshalb wäre es sinnvoll, wenn dieses nach einer Ausschussüberweisung im Rahmen eines Gesamtpakets im nächsten Jahr gelöst wird. Hier im Haus hat sich eine breite Übereinstimmung gezeigt.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung und Medien zu überweisen. Wer für die Überweisung an den Ausschuss für Bildung und Medien ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/622 - neu - in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (Drucksache 14/ 616)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Juristenausbildungsgesetz in Einzelpunkten geändert werden. Das Gesetz regelt die Ausbildung der Volljuristen im Saarland. Diese sieht zunächst ein Studium mit einer Regelstudienzeit von viereinhalb Jahren vor, an deren Ende die erste juristische Prüfung, bestehend aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung, steht. Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgelegt. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung verleiht dem Prüfling die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst, welche wiederum Voraussetzung für das Ergreifen der meisten juristischen Berufe ist.
Die grundsätzliche Struktur und Ausgestaltung der Juristenausbildung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht berührt werden. Allerdings haben sich in der täglichen Praxis des Landesprüfungsamtes für Juristen, dem die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung obliegt, in einzelnen Punkten Auslegungsschwierigkeiten ergeben, welche nunmehr
durch klarstellende Regelungen beseitigt werden sollen. Außerdem sollen die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen dazu führen, dass die Referendarinnen und Referendare Teile ihres Vorbereitungsdienstes flexibler gestalten können.
Artikel 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzentwurfs beinhalten die angesprochenen klarstellenden Regelungen, die die ständige Verwaltungspraxis des Landesprüfungsamtes für Juristen widerspiegeln. Sie betreffen mit der Nummer 1 zum einen die erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach einem Studium von höchstens acht Semestern, die als sogenannter Freiversuch bekannt ist. Im Falle des Nichtbestehens des Freiversuchs gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Voraussetzungen, unter denen die erstmalige Ablegung der Prüfung als Freiversuch möglich ist, werden nun klarer gefasst. Zum anderen wird mit Nummer 2 klargestellt, dass die Aufnahme in das Rechtsreferendariat nicht möglich ist, wenn ein Kandidat im Saarland oder in einem anderen Bundesland die zweite juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Zugunsten der Referendarinnen und Referendare soll mit der Nummer 3 des Gesetzentwurfs die sogenannte Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme von Erholungsurlaub von derzeit sechs auf drei Monate verkürzt werden. Mit den Nummern 4 und 5 sollen ebenfalls zugunsten der Referendare - die Ausgestaltung der zweiten Rechtsanwaltsstation sowie für den Fall des entschuldigten Versäumens schriftlicher Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen die Wahlmöglichkeiten bezüglich des Termins für die Nachfertigung der Arbeiten flexibler gestaltet werden. Mit den weiteren Änderungen soll das Juristenausbildungsgesetz an die aktuelle Befristungspraxis beziehungsweise die aktuellen Ressortbezeichnungen angepasst werden. Ich darf um Zustimmung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss bitten. - Vielen Dank.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/616 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 14/616 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Ju
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (Drucksache 14/617)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Saarländische Lehrerbildungsgesetz regelt die Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte für die verschiedenen Klassenstufen und Schulformen im Saarland. Dieses Gesetz soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geändert werden, und zwar mit dem Ziel, ein Lehramt für die Primarstufe zu schaffen. Dies wiederum ist erforderlich, weil sich die Struktur der Grundschullehrkräfteausbildung in RheinlandPfalz geändert hat. Wie Sie wahrscheinlich wissen, haben wir momentan und auch noch in den nächsten Jahren die Situation, dass der überwiegende Teil der saarländischen Nachwuchslehrkräfte im Grundschullehrerbereich an den Universitäten in Rheinland-Pfalz ausgebildet wird. Das Land Rheinland-Pfalz hat nunmehr einen neuen Lehramtsstudiengang geschaffen, der ausschließlich auf das Grundschullehramt vorbereitet. Dieser neue Ausbildungsweg für die Klassenstufen 1 bis 4 entspricht aufgrund der fehlenden Ausbildung im Bereich der Sekundarstufe I nicht mehr den Anforderungen des saarländischen Lehramts für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, das auf die Klassenstufen 1 bis 9 vorbereitet. Die ersten Absolventinnen und Absolventen des neuen rheinland-pfälzischen Lehramtsstudiengangs wollen allerdings bereits zum 01. Februar 2012 ihren Vorbereitungsdienst im Saarland antreten. Um diese Bewerberinnen und Bewerber in den saarländischen Vorbereitungsdienst aufnehmen zu können, müssen wir zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen haben. Gleichzeitig soll der vorliegende Gesetzentwurf die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Stufenlehramtes auch für die Sekundarstufen I und II schaffen. Des Weiteren wird im Gesetzentwurf ausdrücklich auf die inklusive Bildung für Schülerinnen und Schüler als Bestandteil der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung im Saarland hingewiesen. Ich möchte im Folgenden drei wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfs näher erläutern.