Protocol of the Session on February 20, 2020

Gerade eben ist es schon gesagt worden: Uns ist an unserem Antrag wichtig, dass wir einmal über die Dauer sprechen und darüber, ob es sinnvoll ist, die Altersgrenze anzuheben. Vor allen Dingen freue ich mich ganz besonders, dass es uns gelungen ist, eine Verständigung darüber zu finden, dass es nicht mehr so wichtig sein sollte, wie die Eltern versichert sind. Es sollte insbesondere für die Kinder, die ihre Eltern zu Hause haben wollen, nicht ausschlaggebend sein, ob die Eltern nun privat oder gesetzlich versichert sind. Bei uns steht das Kind im Mittelpunkt, das unabhängig vom Versichertenstatus der Eltern gut versorgt werden sollte.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, SSW und Dennys Bornhöft [FDP])

Wir wollen auch einen Punkt aufgreifen, der der SPD-Fraktion sehr wichtig war. Er betrifft die Schwere der Erkrankung. Das finde ich auch sinnvoll. Das ist nicht nur ein Ziel von Jamaika, sondern auch von SPD und SSW.

Unser Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer weiter zu verbessern. Da müssen wir dranbleiben, damit Schleswig-Holstein ein familienfreundliches Bundesland ist.

(Beifall Katja Rathje-Hoffmann [CDU], Den- nys Bornhöft [FDP] und Jette Waldinger- Thiering [SSW])

(Bernd Heinemann)

Deshalb freue ich mich, wenn wir es tatsächlich hinbekommen, dass die Bürokratie abgebaut wird und diejenigen, die einen Anspruch haben, ihn auch in die Realität umsetzen können. Das muss vereinfacht werden. Das ist gut für die Familien und damit auch gut für die Kinder. Es ist auch gut für die Arbeitgeber. Ich appelliere an Arbeitgeber in Schleswig-Holstein: Seien sie so familienfreundlich wie möglich, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden es ihnen danken.

Mein Dank gilt den Kolleginnen und Kollegen der Fraktionen. Dass wir das zusammen hinbekommen haben, finde ich großartig. Ich freue mich darauf, wenn der Minister tätig wird und bitte um Zustimmung zu unserem Antrag. - Vielen Dank.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, SPD, FDP und SSW)

Das Wort für die FDP-Fraktion hat der Abgeordnete Dennys Bornhöft.

Sehr geehrte Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Fast alle kennen das: Man ist so krank, dass man sich selbst nicht zur Arbeit quälen oder auch nicht die Kolleginnen und Kollegen anstecken möchte. Auf dem Gehaltszettel ändert sich dadurch in der Regel nichts, es sei denn, man fällt über sechs Wochen lang aus. Was ist aber, wenn man nicht selber, sondern das eigene kleine Kind krank ist und beispielsweise mit über 40 Grad Fieber zu Hause bleiben muss, daher definitiv nicht alleine bleiben kann? - Die Entgeltfortzahlung greift hier vielfach nicht, schließlich ist man nicht selbst als Arbeitnehmer erkrankt.

Nun ist es zwar so, dass in § 616 BGB eine Möglichkeit eröffnet wird, aus persönlichen Gründen zu Hause zu bleiben. Dazu gehört die Erkrankung des eigenen Kindes. Dies ist aber in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen leider ausgeschlossen. Dementsprechend bekäme man also kein Gehalt, keine Entgeltfortzahlung.

Der Gesetzgeber hat schon lang erkannt, dass das ein finanzielles Risiko für Familien ist, sprich es ist eines, eigene Kinder zu haben. Daher gibt es eine Lohnersatzleistung im SGB V für gesetzlich Krankenversicherte. Das ist das Kinderkrankengeld, über das wir heute sprechen. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet hierüber einem Arbeitnehmer den überwiegenden Teil des Lohnausfalls, wenn das kranke Kind ein paar Tage zu Hause betreut werden

muss und dies wiederum auch ärztlich attestiert wurde. So weit, so gut.

Doch je mehr man in die Tiefe der Systematik einsteigt, je näher man sich den § 45 des SGB V anschaut, desto mehr Fragestellungen kommen auf. Bei Minderjährigen in Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Altersgrenzen, sei es bei der Strafmündigkeit, sei es bei der Frage, wie lange man draußen bleiben darf, sei es beim Kinobesuch oder beim Alkoholkonsum und weiteren Themen. Nach § 1 Jugendschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Ab 14 Jahren ist man dann ein Jugendlicher.

Nun gilt das Kinderkrankengeld laut § 45 SGB V bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Dass die Altersgrenzziehung hier eher willkürlich ist, lässt sich schon daraus ableiten, dass es bis in die 90er-Jahre nur bis zum Alter von acht Jahren gegolten hat und dann auf zwölf Jahre erhöht worden ist. Eine Anhebung auf 14 Jahre ist konsequent, vor allem aber auch familienpolitisch richtig.

(Beifall Burkhard Peters [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

Die etwaige Bezugsdauer ist begrenzt. Das hatte Frau Bohn gerade noch einmal herausgestellt. Wir wollen nun sehen - dafür möchten wir eine Evaluierung durchführen -, ob die Inanspruchnahme so ist, dass es vielleicht eine große Abweichung zwischen dem, was rechtlich zulässig ist, und dem, was tatsächlich vonnöten ist, gibt.

Des Weiteren - das finde ich ganz, ganz wichtig; das haben auch bereits viele Rednerinnen und Redner schon gesagt, ich möchte das aber noch einmal betonen - gibt es viele Berichte, die aussagen, dass die Beantragung extrem kompliziert und zeitaufwändig ist, dass das Instrument „kinderkrank“ deshalb überhaupt nicht geeignet ist, um hierüber ad hoc sein Kind zu Hause zu betreuen. Das Kind meldet ja schließlich nicht zwei Tage vorher an: Ich glaube, übermorgen habe ich Fieber, sorg einmal dafür, dass du zu Hause bleiben kannst! - Das ist natürlich nicht die Realität. Dementsprechend muss man kurzfristig reagieren können. Damit dann nicht nur deshalb, weil es zu bürokratisch ist und man zu viel Rücksprache halten muss, doch der eigene Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird, ist eine Entbürokratisierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch für die Ärzteschaft, die das bescheinigen soll, zwingend erforderlich. Das fordern wir in diesem gemeinsamen Antrag.

Da es auch die Debatte gab, ob die etwaige Ausweitung des Kinderkrankanspruchs zu mehr Miss

(Dr. Marret Bohn)

brauch oder einer übermäßigen Nutzung führen würde: Ich bin der Auffassung, dass man davon nicht ausgehen kann. Schließlich erfordert es immer ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass das Kind nicht allein zu Hause genesen kann. Wer wirklich einen Tag blaumachen möchte, der würde sich im Zweifel eher selbst krankmelden als mit dem Kind zum Arzt zu laufen. Dafür gibt es zwei Gründe: Das ist erstens weniger Aufwand, und zweitens gibt es keine finanziellen Einbußen, wenn man sich selbst krank meldet statt es für das Kind zu tun.

Eine weitere Frage, die sich auftut: Wenn man § 45 SGB V liest, betrifft er nicht die Kinder von Arbeitnehmern, die nicht gesetzlich versichert sind, sondern zum Beispiel privat. Hier gibt es keine vergleichbare umfassende Regelung. Daher möchten wir prüfen, ob und inwieweit das Kinderkrankengeld auch bei den privaten Krankenversicherungen als Angebot etabliert werden kann. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich damit schon befasst und ein einstimmiges Votum dazu gefasst, dass die Erhöhung auf 14 Jahre weiter vorangetrieben werden sollte.

Ich finde, wir sollten aus Schleswig-Holstein das ganz klare Signal senden, dass sowohl die Ausweitung als auch die Vereinfachung des Kinderkrankengeldes ein gutes Instrument sind, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Schleswig-Holstein und natürlich auch in ganz Deutschland zu stärken. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Vereinzelter Beifall FDP, CDU und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN)

Das Wort für die Abgeordneten des SSW hat die Abgeordnete Jette Waldinger-Thiering.

Sehr geehrte Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Kinderkrankengeld sprechen wir heute ein Thema an, das Eltern regelmäßig vor Probleme stellt. Im Kern geht es um den Konflikt zwischen elterlicher Fürsorge und der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber.

Nach derzeitiger bundesgesetzlicher Lage gibt es einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern, die ihr krankes Kind zu Hause pflegen - allerdings in sehr engen Grenzen. Im Normalfall ist das auf zehn Arbeitstage im Jahr beschränkt. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage im Jahr. Außerdem wird diese Leistung nur gesetzlich Versicher

ten und nur für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gezahlt. Geregelt ist das Ganze in § 45 des fünften Sozialgesetzbuchs.

Wie so oft finden sich auch in dieser gesetzlichen Grundlage Grenzen und Einschränkungen, die wie zufällig gewählt wirken. Es stellt sich zum Beispiel direkt die Frage, ob und wie Familien mit chronisch kranken Kindern unterstützt werden oder Eltern von Kindern, die unheilbar erkrankt sind, aber trotzdem eine längere Lebenserwartung haben. Natürlich fragt man sich auch, wie Familien abgesichert sind, wenn Kinder länger ernsthaft erkranken und dabei älter als zwölf Jahre alt sind.

Aus unserer Sicht sind das genug Fragen und genug Gründe, um der zuständigen Bundesebene deutlich zu machen, dass es Handlungsbedarf gibt. Auch wir fordern eine Ausweitung dieser Leistung und damit eine bessere soziale Absicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Mit diesem Wunsch stehen wir auch als Landtag nicht allein da. Deshalb freue ich mich unendlich, dass wir einen gemeinsamen Antrag formulieren konnten. Schon vor fast zwei Jahren hat sich der Petitionsausschuss des Bundestages mit der Frage der Altersgrenze befasst. Hier wurde - wie schon gesagt - einstimmig beschlossen, die entsprechende Petition dem Bundesgesundheitsministerium als Material zu überweisen und sie den Bundestagsfraktionen zur Kenntnis zu geben. Damit wurde die ausdrückliche Empfehlung verbunden, Initiativen zu entwickeln, um zumindest die Altersgrenze anzuheben. Doch passiert ist bisher leider nichts.

Wie so oft kann es also kaum schaden, einen Appell in Richtung Bund zu schicken. Dabei hoffe ich auch, dass die SPD und die CDU den direkten Kontakt zu ihren Parteifreunden in Berlin nutzen, um auf diese Dringlichkeit noch einmal hinzuweisen.

Fakt ist, dass wir ohne erkennbaren Grund schon reichlich Zeit verloren haben. Offensichtlich fehlt es hier an Mut und Entscheidungsfreude - aber nicht bei uns in Schleswig-Holstein. Dabei wäre es dann doch tatsächlich nicht das erste Mal, dass diese Altersgrenze verschoben wird. 1992 wurde sie von acht auf zwölf Jahre angehoben. Diese Änderung wird vermutlich etwas Geld kosten, aber ich glaube kaum, dass man mit dieser Entscheidung das Budget der Kassen sprengt oder sie irgendwie in den Ruin treibt.

Wir alle sollten uns bewusst machen, dass es hier nicht nur um Gesundheits-, sondern vor allem um Familienpolitik geht. Es geht um die Unterstützung von Familien in schwierigen Situationen und Notla

(Dennys Bornhöft)

gen. In solche Situationen kommen Familien doch auch dann, wenn die Kinder 13, 14 oder auch noch älter sind. Wir wissen, dass es schwierig ist, jeden erdenklichen Härtefall zu berücksichtigen. Aber für die bestehende Altersgrenze von zwölf Jahren gibt es einfach keine rationale Erklärung. Für uns ist es klar, dass sie angehoben werden muss. Das ist im Sinne der betroffenen Kinder, verringert die emotionale und psychische Belastung vieler Eltern, denn niemand lässt sein Kind gern unbeaufsichtigt und allein, wenn es krank ist. Nach der bisherigen Rechtslage nehmen wir aber genau das billigend in Kauf. Damit sollte jetzt endlich Schluss sein.

Vielen Dank für den gemeinsamen Antrag. Hier ist viel von Fieber erzählt worden. Kinder können aber auch andere Krankheiten haben. So haben wir viele Kinder, die bei alleinerziehenden Elternteilen aufwachsen. Wir wissen ganz genau, dass diese auch von anderen Krankheiten bedroht sind, wenn es in der Familie nicht gut läuft. Insofern muss dieses System viel besser werden. Ich freue mich auf die Initiative, die wir hier mit ergreifen und auf die weitere Beratung.

(Beifall SSW, vereinzelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD - Claus Schaffer [AfD]: Initiative?)

Das Wort für die Landesregierung hat der Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Dr. Heiner Garg.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich nehme den Zwischenruf des Abgeordneten Schaffer zum Anlass, den Unterschied zwischen den beiden Initiativen herauszuarbeiten. Ich denke, dass wir uns im Kreis der Demokratinnen und Demokraten sehr einig sind.

Was könnte es Schöneres geben, als den Arbeitsauftrag des Parlamentes für einen Gesundheits-, Sozial- und Familienminister, eine gesundheitspolitisch, eine familienpolitisch und eine sozialpolitisch sinnvolle Maßnahme auf den Weg mit nach Berlin zu nehmen? Ich tue das gern, meine sehr geehrten Damen und Herren.

Folgendes ist der Unterschied: Sie haben von traditioneller Familie gesprochen. - Ich nehmen an, Sie meinen mit traditioneller Familie die Familie mit Mann und Frau und Kindern. Wir meinen ausdrücklich auch die Alleinerziehenden mit Kindern, wir

meinen Patchwork- und Regenbogenfamilien mit Kindern. Alle Kinder, die betroffen sind, sollen in den Genuss dieser Maßnahmen kommen.

(Beifall FDP, CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Es gibt Situationen, in denen berufstätige Eltern oder ein berufstätiges Elternteil ihr erkranktes Kind eben nicht alleinlassen können oder alleinlassen möchten. Wenn diese Eltern zur Beaufsichtigung, zur Betreuung und zur Pflege des erkrankten Kindes, das bislang nicht älter als zwölf Jahre ist, der Arbeit fernbleiben müssen, dies mit einem ärztlichen Attest bestätigt wird und das Kind nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person beaufsichtigt werden kann, haben diese Eltern Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld. Von diesem Anspruch machen etliche Eltern Gebrauch. Die GKV hat 2018 rund 5,36 Millionen Leistungstage im Rahmen des Kinderkrankentagegeldes finanziert und dafür knapp 260 Millionen € aufgewendet.

Das 1974 eingeführte Kinderkrankengeld sieht vor, dass 90 % des Nettoarbeitsentgelds eines Elternanteils erstattet wird. Anspruchsberechtigte Eltern können somit ohne Einsatz von Urlaubstagen und ohne größere Lohneinbußen der Arbeit fernbleiben.

Die Damen und Herren Abgeordneten haben es bereits gesagt: Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für jedes Kind, längstens zehn Arbeitstag beziehungsweise bei alleinerziehenden Versicherten maximal 20 Arbeitstage.

1991 ist die Altersgrenze als Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld bei erkrankten Kinder von acht auf zwölf Jahre angehoben worden. Zu Recht setzte sich damals die Auffassung durch, dass erkrankte Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres unter Umständen der Beaufsichtigung, der Betreuung oder der Pflege eines Elternteils bedürfen.

Bei der jetzigen Argumentation kann man sich darüber streiten, ob etwa die Beaufsichtigung bei 14jährigen Kindern noch notwendig ist, aber bei der Betreuung und Pflege gibt es mit Sicherheit Fälle, bei denen das der Fall ist. Genauso lässt sich argumentieren, die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre heraufzusetzen. Insofern würde die von allen demokratischen Fraktionen vorgeschlagene Lösung diesem Umstand sehr wohl Rechnung tragen.

Ich will noch auf Folgendes hinweisen, weil die Kollegin Waldinger-Thiering chronisch kranke Kinder ins Spiel gebracht hat. Es gibt bereits heute Ausnahmeregelungen auch im Sozialgesetzbuch V,