Im letzten März hat der EuGH also über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Deutschland entschieden und die sogenannte Bereichsausnahme konkretisiert. Das Urteil erlaubt nun den Auftraggebern, die Bereichsausnahme bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen anzuwenden. Die Auftraggeber können Aufträge zur Notfallrettung nun direkt an gemeinnützige Organisationen im Sinne des Europarechts in Deutschland vergeben, ohne diese europaweit ausschreiben zu müssen.
Wir von der AfD-Fraktion begrüßen dies natürlich. Wir haben das EuGH-Urteil so bereits prognostiziert, wie es auch für viele andere klar war. Beim vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich also um eine Kann-Bestimmung. Das ist gut. Mehr wäre vermutlich europarechtlich nicht zulässig, denn auch wenn der EuGH es grundsätzlich erlaubt - eine Direktvergabe auf Basis der Bereichsausnahme ist kein Zwang. Wenn die Kommunen ein transparentes Auswahlverfahren mit möglichst objektiven Kriterien selbst wünschen, können sie auch in Zu
Eine Bereichsausnahme hat auch eine Kehrseite: Wenn gemeinnützige Anbieter von Dienstleistungen für die Allgemeinheit bevorzugt werden, kann dies eben zulasten der Allgemeinheit gehen und all diejenigen behindern, die vergleichbare Leistungen anbieten können oder wollen. Wir sollten also stets im Blick haben, dass nur ein fairer Wettbewerb echte Innovationen und eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung ermöglichen. Dies gilt auch und gerade für das Rettungsdienstsystem.
Die klarstellende Wirkung des Urteils des EuGH beschränkt sich auf den Anwendungsbereich des § 107 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der die Ausnahmetatbestände für die Vergabe öffentlicher Aufträge regelt. Genau hierauf bezieht sich der vorliegende Gesetzentwurf. Aus unserer Sicht bleiben einige Fragen ungeklärt, zum Beispiel, ob weiterhin eine Pflicht zur Durchführung wettbewerblicher Auswahlverfahren besteht. Müssen etwa bei grenzüberschreitenden Interessen einer Kommune primärrechtliche - also auch europarechtliche - Verfahren unter Beteiligung privater Dritter durchgeführt werden? Denken wir doch nur einmal an eine Kommune im Grenzgebiet zu Dänemark.
Kann sich eine Pflicht zu einem Auswahlverfahren aus dem Landesrettungsdienstgesetz an sich oder aus den Grundrechten ergeben, und welche Anforderungen sind dann an solche Verfahren zu stellen? Erfordert das EU-Beihilferecht die Durchführung wettbewerblicher Verfahren? - Diese Rechtsfragen sind noch ungeklärt. Wie ist es bei der Beauftragung der gemeinnützigen Organisationen? Ist bei der Anwendung der Bereichsausnahme zumindest zwischen den gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 52 der Abgabenordnung ein Auswahlverfahren durchzuführen? Der Gesetzentwurf nimmt Bezug auf eben diesen Paragrafen der Abgabenordnung, und das entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben. Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass die Gemeinnützigkeit der vier Hilfsorganisationen nicht einfach unterstellt werden kann. Privilegiert ist allein die Vergabe an Organisationen, die gemeinnützig im Sinne der europarechtlichen Regelung sind. Dies sind alle nach § 52 Abgabenordnung anerkannten Organisationen und Einrichtungen.
Es gibt also noch eine Menge ungeklärter Rechtsfragen, sodass wir im zuständigen Ausschuss darüber diskutieren und Experten anhören sollten. - Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben.
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben das Thema Rettungsdienst schon oft diskutiert. Bei all den juristischen Details muss ich immer wieder auf einen Punkt hinweisen: Ein gut aufgestelltes Rettungswesen und ein funktionierender Katastrophenschutz werden immer wichtiger, denn die Zahl der Fälle, in denen Menschen medizinisch versorgt werden müssen, nimmt zu. In den letzten 20 Jahren ist die Gesamtzahl der Notarzt- und Rettungswageneinsätze um fast 50 % gestiegen. Gleichzeitig gibt es immer mehr Großschadensereignisse wie Hochwasser oder Unfälle. Deshalb sind verlässliche Rahmenbedingungen für Rettungsdienst und Katastrophenschutz unheimlich wichtig.
Für den SSW ist das Rettungswesen ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Aus unserer Sicht muss hier immer die Gesundheit der in Not geratenen Menschen im Vordergrund stehen. Wirtschaftliche Interessen dürfen in einem so sensiblen Bereich nicht maßgeblich sein.
Bekanntlich werden weite Teile unseres Rettungsdienstes und damit auch des Zivil- und Katastrophenschutzes von anerkannten Hilfsorganisationen getragen. DRK, ASB, Johanniter und Malteser bauen dabei maßgeblich auf das Ehrenamt. Wenn also genau diese Organisationen diesen wichtigen Auftrag wahrnehmen, ist das aus mehreren Gründen sinnvoll, zum einen, weil die Versorgungsqualität für unsere Bevölkerung gesichert wird, zum anderen, weil die hier tätigen ehrenamtlichen Kräfte weiterhin wichtige Erfahrungen sammeln können und in ihrer Arbeit gestärkt werden.
Aus diesen Gründen haben wir mehrfach die Aufnahme der Bereichsausnahme gefordert, denn diese stellt sicher, dass die erwähnten Hilfsorganisationen bei der Vergabe des Rettungsdienstes besonders berücksichtigt werden können. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ebnet diesen Weg und ist damit ganz in unserem Sinn. Es ist völlig richtig, dass unser Rettungsdienstgesetz um genau diesen Punkt ergänzt wird. Das begrüßen wir ausdrücklich. So wird das bewährte System des Rettungswesens
in Kreisen und kreisfreien Städten gestärkt und gleichzeitig das gut funktionierende System der Notfallversorgung für die Bürgerinnen und Bürger langfristig gesichert. Eine solche Änderung tragen wir vom SSW gern mit. Wir freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss.
Für die Landesregierung erteile ich dem Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Dr. Heiner Garg, das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Zunächst einmal, sehr geehrte Frau Abgeordnete Bohn, war die Einführung der ehemaligen Staatssekretärin Langner von Ihnen trickreich, denn ich kann mich an eine Diskussion hier im Landtag zum Rettungsdienstgesetz und die Frage der Bereichsausnahme erinnern, in der ich mich in der durchaus merkwürdigen Rolle wiederfand, die Entscheidung der damaligen Staatssekretärin zu verteidigen. Dazu stehe ich bis heute.
Es war richtig, dass Staatssekretärin Langner damals, in der vorherigen Legislaturperiode, die Bereichsausnahme abgelehnt hatte, weil die rechtliche Situation vollkommen unklar war, und es war richtig, sie eben nicht in die Novellierung des damaligen Rettungsdienstgesetzes aufzunehmen.
Wir haben jetzt Rechtssicherheit, und vor diesem Hintergrund - mir ist es relativ egal, wer das Copyright darauf hat - hat diese Koalition von Anfang an gesagt: Wenn es rechtliche Klarheit gibt, sind wir die Letzten, die sich einer weiteren Diskussion oder vernünftigen Anpassungen verweigern. Da sind wir heute, denn der Rettungsdienst ist zentraler Bestandteil der allgemeinen Notfallversorgung. Das Rettungswesen ist ein zentraler Bestandteil der Versorgungskette. Die haupt- und ehrenamtlichen Beschäftigten des Rettungswesens leisten eine herausragend wichtige, und sowohl körperlich wie auch psychisch anspruchsvolle Arbeit.
Sie sind dafür verantwortlich, dass Menschen eine schnelle präklinische medizinische Versorgung erhalten. Sie versorgen Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, insbesondere auch bei Großschadensereignissen, und sie führen Krankentransporte durch.
In Schleswig-Holstein sind die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger gehalten, einen bedarfsgerechten, flächendeckenden Rettungsdienst nach dem aktuellsten Stand der Medizin und der Technik zu planen und zu organisieren. Dieser Auftrag berührt vergaberechtliche Fragen. Hierbei ist auch die sogenannte Bereichsausnahme relevant, die Ausnahmen vom Vergaberecht regelt.
Die Bereichsausnahme - das ist nun hinreichend diskutiert worden - ist natürlich kein neues Thema, denn sie geht auf die EU-Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dazu am 12. Juni 2017 dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der in der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe enthaltenen Ausnahmen vorgelegt. Auch darüber haben wir uns hier übrigens schon einmal ausgetauscht. Zu diesem Aspekt waren also zunächst einmal höchstrichterliche Antworten erforderlich. Diese sind jetzt ausschlaggebend für weitere klarstellende Anpassungen des SchleswigHolsteinischen Rettungsdienstgesetzes, welche die Koalitionsfraktionen mit diesem Gesetzentwurf vorlegen.
Konkret geht es um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019. Der EuGH hat darin klipp und klar festgestellt,
„dass sowohl die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen … als auch der qualifizierte Krankentransport unter den Begriff der ‚Gefahrenabwehr‘ im Sinne von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fallen“.
Der EuGH kam allerdings auch zu dem Ergebnis, dass einfache Krankenfahrten nicht unter diese Ausnahme fallen. Soll der Auftrag auch nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen durchgeführt werden, gilt § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Hierin wird also ein erleichtertes Vergabeverfahren geregelt.
Der EuGH hat die Voraussetzung der Anwendbarkeit der sogenannten Bereichsausnahme konkretisiert. Die Übertragung muss in diesem Fall an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen erfolgen. Eine Organisation ist im Sinne der Bereichsausnahme nach dem EuGH-Urteil gemeinnützig, wenn sie soziale Aufgaben erfüllt, nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und etwaige Gewinne reinvestiert, um ihr Ziel zu erreichen.
en Städte. In diesem Gesetzentwurf stellen die regierungstragenden Fraktionen daher aus Sicht der Landesregierung zu Recht klar, dass die Rettungsdienstträger grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie rettungsdienstliche Leistungen selbst erbringen wollen, beispielsweise durch Berufsfeuerwehren oder auch das RKiSH gGmbH, als Kreisangestellte oder per öffentlich-rechtlichem Vertrag auf gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen wie beispielsweise die etablierten Hilfsorganisationen oder auch auf andere Leistungserbringer übertragen möchten.
Die Landesregierung schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an, den Trägern nicht vorzuschreiben, ob sie im Rahmen der Bereichsausnahme für die Durchführung des Rettungsdienstes nur gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen beauftragt oder eine Ausschreibung auf der Basis von § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen möchten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, angeklungen ist auch die Frage, dass es natürlich noch nicht abschließend geklärte Fragen eines rechtssicheren Verwaltungsverfahrens gibt. In diesen Fragen bleiben weitere Rechtsprechungen abzuwarten. Dieser Umstand muss allerdings niemanden daran hindern, eine europarechtskonforme klarstellende Regelung im Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetz zu treffen.
Meine Damen und Herren, auch Sie selbst - die Koalitionsfraktionen - haben noch darüber hinausgehende Konkretisierungen und Klarstellungen zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstgesetzes in Schleswig-Holstein eingebracht; auch darüber wird im Ausschuss miteinander zu beraten sein. Insgesamt bedankt sich die Landesregierung ausdrücklich dafür. Auch wir sind der Auffassung, dass es sich um einen richtigen und guten Weg handelt, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, von der Bereichsausnahme Gebrauch zu machen. - Herzlichen Dank.
Möchte eine Fraktion vom zusätzlichen Zeitkontingent Gebrauch machen? - Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann schließe ich hiermit die Beratung.
Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf, Drucksache 19/1987 (neu), dem Sozialausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich
Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. Ich eröffne somit die Aussprache. Das Wort für die CDU-Fraktion hat der Abgeordnete Heiner Rickers.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kollegen! Es geht um den kommunalen Klimaschutz.
- Ja, sehr schön. - Der kommunale Klimaschutz ist deswegen so bedeutsam, weil Sie, genau wie ich, wahrscheinlich alle Erfahrungen aus kommunaler Arbeit haben. Sie wissen genau wie ich, wie schwierig es bisher gewesen ist, sich auf kommunaler Ebene neutral, objektiv beraten zu lassen, wenn es zum Beispiel darum geht, Gebäude energetisch zu ertüchtigen, die Mobilität im öffentlichen Bereich anzugleichen, moderner, klimafreundlicher zu gestalten, gegebenenfalls die Beleuchtungssysteme, also Straßenlaternen im öffentlichen Bereich so zu verändern, dass sie klimaschonender energetisch aufgewertet werden, oder wenn Sie daran denken, dass sie große Fernwärme- und Abwärmeprojekte im öffentlichen Bereich umsetzen wollen.
Über die Düngeverordnung - ein anderes Thema werden die Klärwerke in öffentlicher Hand zukünftig belastet werden. Auch dazu braucht man ein Klimamanagement, weil es darum geht, Klärschlämme zu trocknen, in die Verwertung, in die Kreisläufe zurückzubringen oder andere Themen zu besetzen.
Wer Schwimmbäder im öffentlichen Bereich betreibt, ist oft überfragt, wenn er darum gebeten wird, eine Stellungnahme abzugeben, wie diese Schwimmbäder zukünftig genutzt und vor allen Dingen wie sie beheizt werden sollen. Geht das klimaneutral? Geht das verbessert, geht es besser, sodass wir auf jeden Fall dem Klima dienlich sind?
Wir alle sind uns einig, dass Klimaschutz momentan das zentrale Thema ist und wir alle bemüht sein sollten, alles daranzusetzen, dass wir die Klimazie