Kollegen, nicht dass ihr das demnächst zur grünen Leithymne macht! - Aber das werden wir auch in Schleswig-Holstein und mit Jamaika wahrscheinlich nicht schaffen.
Aber nun ernsthaft: Das begleitete Fahren mit 17 ist ein echtes Erfolgsmodell. Es ist bei Eltern, bei den Fahranfängern, bei den Fahrlehrern, bei allen beliebt. Was 2004 als Modellversuch in Deutschland begonnen hat, ist heute gar nicht mehr wegzudenken. Wir haben das jetzt also seit 14 Jahren. Jedes Jahr machen über 20.000 junge Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner davon Gebrauch. Das sind fast 50 % derjenigen, die den Führerschein machen. Dementsprechend kann man, auch wenn der Kollege Tietze mit seinem Sohn andere Erfahrungen gemacht hat, sagen, dass dies durchaus ein Erfolgsmodell ist.
Wenn man dieses Erfolgsmodell erweitern will, ist es entscheidend, ob das etwas bringt. Das ist ebenfalls gesagt worden. Das Modell hat bei Fahranfängern nachweislich zu einer erheblichen Verringerung des Unfallrisikos geführt. In den Zielgruppen gab es 22 % weniger Unfälle, wenn sie begleitet gefahren sind, und es gab auch 20 % weniger Verkehrsverstöße.
Die positiven Effekte auf das Fahrvermögen der Fahranfänger sind laut Studien, die sich daran anschlossen, aber nicht nur kurzfristig spürbar, sondern wirken auch langfristig. Das heißt: Fahrschüler, die nach ihrer Fahrprüfung im begleiteten Fahren unterwegs sind, haben im Durchschnitt deutlich weniger Unfälle und begehen weniger Verkehrsverstöße.
Das zeigt, dass man darüber nachdenken sollte, den Zeitraum dieses Übens auszudehnen, und darüber, schon mit 16 darin einzusteigen. Die Experten waren sich schon vor vielen Jahren darüber einig. Der
Verkehrsgerichtstag hat sich bereits 2013 intensiv damit befasst und die Empfehlung ausgesprochen, das begleitete Fahren ab 16 Jahren zu ermöglichen. Es gab eine gemeinsame Konferenz der Verkehrsund Straßenbauabteilungsleiter, die die Absenkung gefordert hat, und dann auch eine Initiative des Bundesverkehrsministeriums in Richtung auf die Europäische Kommission.
Die Kommission hat damals mitgeteilt, dass unter der Geltung der derzeitigen EU-Richtlinie ein Absenken auch für einen Modellversuch nicht möglich ist. Diese Rechtslage ist heute noch gültig. Ich muss daher jetzt sagen: Einen Modellversuch werden wir für Niedersachsen und Schleswig-Holstein so wahrscheinlich nicht hinbekommen. Deshalb kommt es darauf an, über die Gremien in Brüssel dafür zu sorgen, dass die Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie vorgenommen wird. Schon 2013 ist in Brüssel erklärt worden, die Frage verdiene insbesondere im Zusammenhang mit den Fahrausbildungssystemen eine umfassende Reflexion.
Das hat seit 2013 leider zu nichts Weiterem geführt. Das soll sich ändern, deswegen ist auf den Vorstoß Niedersachsens auch die schleswig-holsteinische Landesregierung dabei, die Initiative in Richtung Brüssel zu ergreifen. Niedersachsen hat diesen Vorschlag gemacht, den wir unterstützen. Die EU-Kommissarin Bulc hat im Oktober geantwortet, dass der Vorschlag im Laufe dieses Jahres im EU-Führerschein-Ausschuss erörtert werden soll immerhin.
Wir werden aber nur so zurechtkommen, dass wir an der Richtlinie insgesamt etwas ändern. Wir werden uns dementsprechend als schleswig-holsteinische Landesregierung an der Umsetzung des Vorhabens beteiligen und dafür werben. Das kann ich den antragstellenden Fraktionen insgesamt schon einmal zusichern. Wir werden dann sehen, wie schnell es uns gelingt, wenigstens für ein solches Modellprojekt die EU-Ermächtigung zu erlangen. Ich bin guter Hoffnung, dass es uns im Laufe dieses Jahres über den EU-Führerscheinausschuss gelingen kann.
Das Thema liegt schon lange brach. Da bedarf es manchmal einer gemeinsamen Initiative. Wir haben vorhin in der Mittagspause gezeigt, wie Einigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landtags aussehen kann. Ich fände es gut, wenn auch in diesem Punkt Einigkeit im Schleswig-Holsteinischen Landtag besteht. Wir versuchen gemeinsam, die Initiative voranzubringen. Dazu haben Sie jedenfalls das Votum der Landesregierung. - Herzlichen Dank.
Es ist beantragt worden, über den Antrag in der Sache abzustimmen. Wer dem Antrag zustimmen will, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Das ist dann einstimmig so beschlossen.
Änderung des Strafgesetzbuchs - Aufhebung von § 219 a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Gäste! Wohin es führt, wenn eine Gesellschaft den Wert menschlichen Lebens relativiert, haben uns zwölf Jahre Nazi-Diktatur gezeigt: Der Wert eines Menschen wurde davon abhängig gemacht, welcher Abstammung er war, welcher Glaubensrichtung er angehörte, welche se
- Das habe ich ganz genau so gesagt, und ich bin tief im Thema drin, das können Sie mir glauben, Frau Pauls.
Wer nach diesen Bewertungsmaßstäben in den Augen der Nazis ungenügend war, dessen Leben war bedroht. Millionenfach wurde solches Leben tatsächlich genommen - und zwar durch den Staat. Welche Lehren wir aus dieser Barbarei gezogen haben, lässt sich an dem Wert erkennen, den unsere Rechtsordnung heute dem menschlichen Leben beimisst. Ich zitiere dazu aus dem Fristenlösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1975:
„Das menschliche Leben stellt... innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“.
Ich will jetzt gar nicht auf den unsäglichen Vergleich eingehen. Wissen Sie, aus welchem Jahr die neue Fassung dieses Gesetzes stammt?
Jedwede Relativierung dieses Wertes ist unserer Rechtsordnung fremd. Auch das Alter spielt für den Wert menschlichen Lebens keine Rolle. Ob jemand 90 Jahre alt ist oder 90 Tage, ist irrelevant. Beide, Greis und Säugling, sind gleichermaßen Träger des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch das noch ungeborene Kind ist laut Bundesverfassungsgericht ab dem 14. Tag nach der Empfängnis Grundrechtsträger.
diskutieren wir heute die Frage, ob ein medizinischer Eingriff, der darauf gerichtet ist, ungeborenes menschliches Leben zu beenden, zukünftig wie jede andere medizinische Behandlung beworben werden können soll. Die Antwort, die wir als AfD auf diese Frage geben, lautet Nein. Der zentrale Grund, dass wir uns für die Beibehaltung des Werbeverbots des § 219 a StGB aussprechen, ist: Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine medizinische Heilbehandlung. Ein Schwangerschaftsabbruch befreit die Schwangere nicht von einer Krankheit, einer Verletzung oder einer sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Ein Schwangerschaftsabbruch bedeutet, dass menschliches Leben getötet wird.
Dürfte ein Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche durchführt, diese ebenso wie eine medizinische Heilbehandlung bewerben, wären die Folgen unter Umständen fatal. In der breiten Öffentlichkeit würde die Tötung menschlichen Lebens schon bald als eine medizinische Dienstleistung wie jede andere auch wahrgenommen. Wenn der Gesetzgeber keinen Unterschied mehr macht, ob eine medizinische Behandlung auf die Tötung menschlichen Lebens oder auf die Heilung eines Menschen gerichtet ist, werden es auch immer weniger Bürger tun.
Genau dadurch würde eine Relativierung des Wertes menschlichen Lebens beginnen, die insbesondere angesichts unserer Geschichte mehr als gefährlich und vollkommen inakzeptabel ist. Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche findet sich aus gutem Grund im Strafgesetzbuch und steht dort im Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“, eben weil es Bestandteil eines durchdachten Schutzkonzepts für Ungeborene ist. Unsere Rechtsordnung drückt damit den Wert aus, den es dem menschlichen Leben von Beginn an zumisst.
Herr Petersdotter, der Vorwurf, § 219 a sei Ausdruck böser Nazi-Ideologie, geht deshalb ins Leere, weil das Schutzgut des § 219 a schlicht und ganz ideologiefrei das ungeborene Leben ist. Dies lässt sich jedem aktuellen Strafrechtskommentar so entnehmen und ist auch vom Bundesverfassungsgericht nie in Zweifel gezogen worden.
Vielen Dank, Herr Kollege. - Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, geht es Ihnen gar nicht um § 219 a, sondern darum, ob in Deutschland Schwangerschaftsabbrüche überhaupt zulässig sein sollen. So verstehe ich zumindest Ihre Ausführungen. Könnten Sie darauf eingehen, ob Sie Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland gänzlich ablehnen?
- Es werden sicherlich noch mehr Fragen in anderen Redebeiträgen kommen. Ich schlage vor, dass Sie in einem Dreiminutenbeitrag darauf noch einmal speziell eingehen.
Der Abgeordnete hat eine Frage gestellt, der Abgeordnete am Rednerpult hat so geantwortet, wie er antworten wollte, und kann jetzt mit seiner Rede fortfahren.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich um eine Überweisung an den Innen- und Rechtsausschuss bitte. Ich möchte mich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken und hoffe auf eine fruchtbringende Debatte. - Vielen Dank.