Ist ein solches Vorgehen aus Sicht der Landesregierung, insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherheit der Mitarbeiter, angemessen?
Der Bedienstete hat sich sehr professionell verhalten. Sicherheit ist oberstes Gebot. Damit meine ich: Wir werden auch diese Frage weiter überprüfen, damit wir sie weiter bewerten und daraus gegebenenfalls auch Konsequenzen ziehen können.
Können Sie uns sagen, aufgrund welcher Tatvorwürfe sich die Tatbeteiligten in Untersuchungshaft befanden und ob diese bereits im Vorfeld Kontakt zu einander hatten, zum Beispiel in Form gemeinsam begangener Straftaten?
Frau Ministerin, in Ihrer Antwort hatten Sie eben ausgeführt, dass es keine Regelung für den Fall des Betretens der Zelle gibt, dass aber die Mitarbeiter natürlich verpflichtet sind, bei einem medizinischen Notfall Hilfe zu leisten. Im Innen- und Rechtsausschuss hatten Sie ausgeführt - Zitat -, es bestehe die Pflicht für die Bediensteten, so zu reagieren, bevor sie die medizinische Abteilung alarmierten. Wie passt das zusammen?
Ich habe vorhin gesagt, dass der Vorfall den Bediensteten als medizinischer Notfall dargestellt wurde und vorkam und dass der Bedienstete dann entsprechend gehandelt hat.
Frau Ministerin, gibt es eine Anweisung, dass sich die Mitarbeiter der JVA zunächst einen eigenen Eindruck zu verschaffen haben, bevor sie die medizinische Abteilung informieren?
Eine direkte Handlungsanweisung für einen solchen Fall gibt es nicht. Die Vollzugsbediensteten haben aber den Gefangenen Hilfe zu leisten, wenn sie Hilfe benötigen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - ich sagte es bereits - haben eine Garantenstellung für die Gefangenen.
Frau Ministerin, Entschuldigung, dass ich auf dem Punkt ein bisschen herumreite. Ihr Zitat aus dem Innen- und Rechtsausschuss: Es bestehe die Pflicht für die Bediensteten, so zu reagieren, bevor sie die
Frau Ministerin, erscheint es Ihnen nicht auch schwierig, eine Regelungsanweisung für Hunderte oder gar Tausende von Krankheiten - epileptischer Anfall, Beinbruch, Schnupfen und Ähnliches - zu erlassen? Ist es nicht einfacher, denjenigen vor Ort selber entscheiden zu lassen?
Ist es nicht so, dass eine Hilfeleistung durch einen Mitbürger eigentlich immer dann angezeigt ist, wenn irgendjemand anders droht, zu Schaden zu kommen, egal ob es sich um einen Mitbürger in einem Gefängnis oder draußen vor der Tür handelt?
Auch das ist so, Herr Abgeordneter. Gleichwohl füge ich hinzu, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer JVA den Gefangenen gegenüber als Garanten aufzutreten haben und Hilfestellung leisten müssen.
Ist es nicht so, Frau Ministerin, dass, wenn es sich tatsächlich um einen epileptischen Anfall gehandelt hätte, also keinen vorgetäuschten, das Nichteinschreiten eines Bediensteten einer JVA unterlassene Hilfeleistung gewesen wäre?
Frau Ministerin, Sie haben eben auf eine Zusatzfrage geantwortet, dass die Frage, ob in diesem Fall eine Änderung der Erlasslage nötig ist, noch geprüft wird. Verstehe ich Sie richtig, dass es zum aktuellen Zeitpunkt - für den Fall, dass sich so ein Vorfall wiederholen würde - keine neuen Richtlinien beziehungsweise Anweisungen für Vollzugsbedienstete gibt, die sich in dieser Situation befinden?
Ich habe die Zusatzfrage, ob Sie der Meinung sind, dass, bevor man anderen helfen kann, die Eigensicherung gewährleistet sein muss.
Sind Sie der Meinung, Frau Ministerin, dass auch die Eigensicherung bei der Frage einer möglichen Hilfeleistung eine Rolle spielen muss?
Sie haben schon drei Zusatzfragen gestellt, Herr Dr. Breyer. - Jetzt hat das Wort zu einer weiteren Zusatzfrage zu diesem Komplex die Abgeordnete Barbara Ostmeier.
Ich würde gern bei dem Thema bleiben, weil Sie im Innen- und Rechtsausschuss sehr deutlich gemacht haben - ich zitiere -, die Sicherheit des Personals zu gewährleisten sei von enormer Bedeutung und essentiell für einen erfolgreichen Strafvollzug. - Ich glaube, darüber sind wir uns alle einig.
Ich möchte noch einmal auf die Frage von Frau Rathje-Hoffmann zurückkommen. Ich kann nachvollziehen, dass Sie zu der Frage der Tatbeteiligten - ob hier im Vorfeld Kontakt bestanden hat - nichts sagen, weil das Teil des Ermittlungsverfahrens ist. Der erste Teil der Frage war aber, wegen welcher Taten sich die vier Beteiligten in U-Haft befanden. Das ist, glaube ich, nicht Gegenstand des derzeitigen Ermittlungsverfahrens, sondern dabei geht es um den Grund, weswegen sich die Tatbeteiligten dort in U-Haft befunden haben. Weil es um die Sicherheit des Personals im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei einem Anfall geht - wir sind uns, glaube ich, alle einig, dass Hilfe geleistet werden muss -, wiederhole ich die Frage: Wegen welcher Tatvorwürfe befanden sich die vier Häftlinge in UHaft?
Frau Abgeordnete, ich darf Sie darauf hinweisen, dass diese Frage nicht im Zusammenhang mit der Antwort der Ministerin auf den ursprünglichen Fragenkomplex steht und es der Ministerin deswegen freigestellt ist, hier zu antworten oder nicht. So sieht unsere Geschäftsordnung das vor.
Frau Ministerin, wie bewerten Sie denn den Umstand, dass sich die vier Häftlinge an diesem Tag in einer Zelle befunden haben?
Ich habe mehrfach betont - dabei bleibe ich -, dass wir alle noch offenen Fragen prüfen werden, damit wir sie bewerten können und ich daraus gegebenenfalls Konsequenzen ziehen kann.