Es ist gut und richtig, dass im Gesetzentwurf der erzieherische Gesichtspunkt und der Bildungsgesichtspunkt des Vollzugs in Abgrenzung zur Jugendstrafe deutlich hervortreten. Denn allein schon der Begriff des Arrests und seine Einordnung als sogenanntes Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz lassen eher an den Rohrstock als an eine moderne Sanktionsform denken.
Wir brauchen ein pädagogisches Gesamtkonzept für die Ausgestaltung des Vollzugs - ich bleibe bei dem Begriff, weil ich ihn für sehr viel treffender halte -, bei dem Förderung, Erziehung und Bildung der Jugendlichen im Vordergrund stehen. Ein daran konsequent ausgestalteter Jugendarrest kann wirksam auf die Jugendlichen einwirken, die nicht anders zu erreichen sind. Das hilft ihnen und bietet einen effektiven Schutz vor weiteren Straftaten. Der Arrest darf aber nicht dazu führen, schulische oder berufliche Ausbildungen zu behindern. Darauf ist Rücksicht zu nehmen.
Es ist sehr sinnvoll, dass nun auch die Einbeziehung der Eltern - hier „Personensorgeberechtigte“ genannt - bei der Maßnahmegestaltung geregelt wird. Das war im Schmalfuß-Entwurf beispielsweise nicht dabei. Zumeist tragen ja die Eltern eine Mitverantwortung dafür, dass ihr Kind einsitzt, und nach dem Arrest geht es für die meisten tatsächlich wieder nach Hause.
Freizeit- und Kurzarreste bieten aufgrund ihrer Kürze nur wenig Möglichkeiten, nachhaltig auf die Jugendlichen einzuwirken; auf den Dauerarrest wird bei den Regelungen sinnvollerweise ein Schwerpunkt gelegt. Bei der Freizeitgestaltung stehen individuell und altersgemäß zugeschnittene Angebote neben solchen, die der Verbesserung der Gemeinschaftsfähigkeit, teilweise überhaupt der Entwicklung von sozialer Kompetenz, stehen.
Wichtig ist auch, dass wir - anders als im Strafvollzug - von einem Durchgangsmanagement sprechen - das sehe ich etwas anders -, da die Arrestantinnen und Arrestanten auch nach dem Arrest noch Betreuung und Hilfe brauchen.
Es wird also alles andere als einfach nur weggesperrt, wie die Diskussion um den Warnschussarrest vermuten ließe. Ein Beirat wird ein Stück Öffentlichkeit herstellen. Das ist gut und richtig, insbesondere für die Akzeptanz der Einrichtung.
Die Jugendanstalt in Moltsfelde leistet schon jetzt eine wichtige Arbeit, für die wir den dort Beschäftigten herzlich danken und unsere Anerkennung aussprechen. Frau Ostmeier, dazu gehört aber auch, dass die personelle Ausstattung verbessert wird - im Gesetzentwurf ist von drei Stellen die Rede -; denn all die schön formulierten Anforderungen erfüllen sich natürlich nicht von allein.
Frau Ministerin, Sie haben einen aus unserer Sicht gegenüber dem ersten Gesetzentwurf deutlich verbesserten Gesetzentwurf vorgelegt. Dafür vielen Dank. Ich freue mich auf die Detailberatungen im Ausschuss. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf des Justizministeriums hebt sich äußerst wohltuend von konservativen Forderungen ab, die darauf hinauslaufen, dem Phänomen der Jugendlichen-Delinquenz mit immer härteren Maßnahmen zu begegnen. Merkmal dieser Bestrebungen ist, das vermeintlich zu milde und deswegen nicht genügend abschreckende Jugendstrafrecht im Interesse einer Gleichbehandlung mit dem Erwachsenenstrafrecht zurückzudrängen.
Letzter Höhepunkt dieser sich vom Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts abwendenden Lawand-Order-Mentalität war der 2012 eingeführte Warnschussarrest. Er wurde schon mehrfach erwähnt. Dieser Warnschussarrest ist ein Dammbruch in der Jugendstrafrechtspolitik, weil er die bis dahin aus systematischen und vor allem pädagogischen Gründen gezogene Grenze zwischen Jugendstrafrecht und Jugendarrest bewusst verwischt.
Der vorliegende Entwurf eines schleswig-holsteinischen Jugendarrestvollzugsgesetzes stellt einen Kontrapunkt zu der bundespolitischen Fehlentwicklung dar. Sein konsequent am pädagogischen Auftrag des Jugendarrests ausgerichteter Inhalt wird aber auch den Jugendlichen zugutekommen, über die ein Warnschussarrest verhängt worden ist.
des Arrests von maximal vier Wochen. Diese kurze Dauer verführte früher zu einem Ansatz: short, sharp, shocking - also: kurz, scharf und vor allem abschreckend. Dieser am Leitbild einer schwarzen Pädagogik orientierte Ansatz legte wenig Wert auf pädagogische oder sozialtherapeutische Bemühungen während des Arrests, schien doch die zur Verfügung stehende knappe Zeit ohnehin nicht ausreichend zu sein, sinnvolle und nachhaltige Erziehungsansätze zu praktizieren. Das neue Gesetz geht bewusst einen anderen Weg. Es begreift den Arrest, auch wenn es nur ein Freizeit- oder Kurzarrest ist, als eine Besinnungs- und Orientierungspause für den jungen straffällig gewordenen Menschen.
Die Arrestanstalt soll vor allem ein Ort der pädagogischen Kurzintervention sein. Durch die gezielte Einbeziehung von Jugendämtern, Bewährungshilfe, freien Trägern der Jugendhilfe, der Sucht- und Schuldnerberatung, aber auch der Eltern - darauf wurde schon öfter hingewiesen - soll schon im Arrest das Netzwerk geknüpft oder verstärkt werden, welches an die kurze Arrestzeit unmittelbar anknüpft, um die betroffenen Personen aufzufangen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vor allem soll die Zeit genutzt werden, neue Perspektiven für die Jugendlichen zu eröffnen und zu entwickeln. Dies geht aber nur, wenn die Jugendlichen nicht als Objekte einer Sanktion betrachtet, sondern als ernst zu nehmende Subjekte behandelt werden, die von den zuständigen Institutionen dabei unterstützt werden, ihren eigenen, besseren Weg zu finden.
Dieser Ansatz zieht sich wie ein roter Faden durch den gesamten Gesetzentwurf: Von der Zielbestimmung des Gesetzes über die Aufzeichnung der möglichen Förderangebote, die Mitwirkungsförderung der Jugendlichen, die Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter bis zum auf die Zukunft gerichteten Schlussbericht - alles ist darauf ausgerichtet, den Arrest nicht als kurzes Abschreckungserlebnis zu gestalten, sondern als Ort, an dem gemeinsam mit den Jugendlichen an ihrer Zukunft gearbeitet wird.
Vor allem ist die Gestaltung des Arrests konsequent darauf ausgerichtet, nicht nur einen lokalen Abstand zum Jugendstrafvollzug einzuhalten. Natürlich werden die Jugendlichen während des Arrests in ihrer Freiheit beeinträchtigt, sonst bräuchten wir
Außerhalb der Ruhezeiten leben weibliche und männliche Jugendliche zusammen. Die Arresträumlichkeiten sind wohnlich und jugendgerecht einzurichten. Sie dürfen ihre eigene Kleidung anhaben. Die Besuchs- und Kommunikationsregeln sind im Verhältnis zum Jugendstrafvollzug deutlich großzügiger. Es wird großer Wert auf Freizeitgestaltung und Sport gelegt. Die Jugendlichen sind zu allen Maßnahmen und Planungen anzuhören. Das Personal muss für die pädagogische Gestaltung des Arrests geeignet und qualifiziert sein. Die Kontrollund Sicherungsmaßnahmen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ein Anstaltsbeirat ist einzurichten, der externen Sachverstand institutionell einbindet und dafür sorgt, dass kritische Beratungskompetenz in die Anstalt eingebracht werden kann.
Es liegt uns also ein gutes Gesetz vor. Ich bin überzeugt, dass es dem Ziel gerecht wird, Rückfälligkeit zu verhindern und Jugendlichen eine Lebensperspektive ohne Straftaten zu eröffnen.
Auf die Beratungen des Entwurfs im Innen- und Rechtsausschuss freue ich mich in diesem Fall ganz besonders. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin dem Kollegen Peters unglaublich dankbar für seine nahezu euphemistische Beschreibung des neuen Gesetzentwurfs. Aber auch der Jugendarrest, Herr Kollege Peters, soll nicht dazu führen, dass der Wunsch bei den Jugendlichen geweckt wird, möglichst häufig daran teilzunehmen, weil die Ausgestaltung so wunderbar ist,
sondern er soll schon eine Wirkung entfalten, die die Jugendlichen daran erinnert, dass Freiheitsentziehung bei der mittleren und bei der Kleinkriminalität die notwendige Konsequenz von Fehlverhalten ist.
Auch die FDP will ein modernes Strafrecht und ein modernes Vollzugsrecht. Ich bin deshalb der Ministerin Spoorendonk sehr dankbar dafür, dass sie mit
dem vorgelegten Gesetzentwurf das Thema Jugendarrestvollzug aufgreift, um eine bestehende landesgesetzliche Lücke zu schließen. Bereits die Vorgängerregierung hatte einen entsprechenden Entwurf auf den Weg gebracht, der aber aufgrund der verkürzten Legislaturperiode nicht abschließend beraten werden konnte.
Der Jugendarrest erfüllt als strafjustizielle Reaktion eine wichtige Funktion bei kleiner und mittlerer Kriminalität von jugendlichen Straftätern. Für uns ist von zentraler Bedeutung, dass der erzieherische Aspekt oder, wie es in dem vorgelegten Gesetzentwurf heißt, der pädagogische Aspekt klar im Vordergrund steht. Wir sind uns einige, dass die Jugendlichen nicht einfach nur weggesperrt werden dürfen, was ja auch bisher schon nicht Praxis war.
Es ist erfreulich, dass sich der vorliegende Gesetzentwurf in den Grundzügen an dem schon von Minister Schmalfuß vorgelegten Entwurf orientiert. Ich habe dabei großes Verständnis dafür, dass die Ministerin dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf natürlich auch ihre eigene Handschrift gegeben hat. So gibt es nicht nur im Duktus, sondern auch in anderen Bereichen klare Unterschiede zwischen dem von der Ministerin Spoorendonk vorgelegten Entwurf und dem ihres Vorgängers.
Ich nenne hier beispielhaft nur die Art und Weise, in der die Jugendlichen selbst verpflichtet sind, am Erreichen des Vollzugsziels mitzuwirken, oder wie die Jugendlichen selbst Verantwortung dafür tragen, durch ihr eigenes Verhalten zu einem geordneten Zusammenleben in der Anstalt beizutragen. Wir sehen hier eine klare Bringschuld der Jugendlichen, und der Schmalfuß-Entwurf - so darf ich ihn einmal titulieren - erklärt dieses Ziel etwas deutlicher. Es gibt auch Unterschiede, inwieweit im Einzelfall disziplinarische Maßnahmen im Vollzug als Ultima ratio eingesetzt werden dürfen, um den Jugendlichen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen, wenn erzieherische Maßnahmen nicht mehr ausreichen.
Um diese Punkte aufzuarbeiten, bittet meine Fraktion die Landesregierung, Frau Ministerin, den vom damaligen Minister Schmalfuß erarbeiteten Entwurf für das Jugendarrestvollzugsgesetz in das Verfahren durch Übermittlung an den Ausschuss einzuführen. Wir waren völlig überrascht davon, dass uns der Wissenschaftliche Dienst erklärt hat, wir dürften das als Fraktion gar nicht, oder es bestünden große Bedenken - das ist wunderbar -, weil dieser Gesetzentwurf noch nicht im parlamentarischen Verfahren gewesen sei und insofern das Copyright bei der Regierung liege,
und wir würden einen Copyrightverstoß begehen, wenn wir im Rahmen eines Informationsverfahrens auch diesen Entwurf in das parlamentarische Verfahren einbringen würden. Deshalb bitte ich an dieser Stelle, auch diesen Entwurf dem Parlament für die Ausschussberatungen zur Verfügung zu stellen, damit wir in der einen oder anderen Frage unsere unter Umständen auch dissonanten Auffassungen in gesetzgeberischer Form wiederfinden.
Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, weitere wichtige Punkte im Verlauf der parlamentarischen Beratung, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen, sind aus meiner Sicht das Verhältnis des Kurz- und Freizeitarrestes zum Dauerarrest und wie es gelingen kann, dass durch diese Maßnahme tatsächlich eine erzieherische Wirkung entfaltet wird. Auch müssen wir den Aspekt des Vollzugsbeginns berücksichtigen. Gerade bei Jugendlichen gilt, dass ein zeitnaher Vollzug die erzieherische Wirkung erhöht.
Der Jugendarrest dient dazu, den Jugendlichen, die etwas vom Weg abgekommen sind, ihr begangenes Unrecht zu verdeutlichen. Er soll Hilfestellung geben für eine zukünftige Lebensführung ohne Straftaten. Der Jugendarrest ist damit ein Baustein in einem abgestuften Gesamtkonzept. Wir müssen aber auch weiter daran arbeiten, dass es erst gar nicht so weit kommt.
Eine gute Lebensperspektive bleibt weiterhin die beste Prävention gegen Jugendkriminalität. Gute Voraussetzungen für alle Jugendlichen zu schaffen, sodass eine jede oder ein jeder ihr oder sein Leben nach ihren oder seinen Vorstellungen leben kann, bleibt damit unsere vordringlichste Aufgabe über alle Politikfelder hinweg.
Damit keine Missverständnisse auftreten: Der Einwurf in Richtung des Kollegen Garg bezog sich auf erzieherische Maßnahmen des Fraktionsvorsitzenden und seines parlamentarischen Geschäftsführers. Da muss der Vollzug natürlich auch seine erzieherische Wirkung entfalten.
Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und denke, dass es uns gelingen wird, in einem relativ breiten Konsens ein wirklich modernes und über unser