Die FDP-Landtagsfraktion hat in diesem Haus wiederholt entsprechende parlamentarische Initiativen eingebracht, die bisher politisch abgeblockt worden sind. Jetzt lässt der schwarz-gelbe Koalitionsvertrag in Schleswig-Holstein hoffen. Ich hätte übrigens nicht gedacht, dass ich das einmal so sagen würde, aber die folgenden Sätze haben mich doch angenehm überrascht.
„Gesellschaftliche Entwicklungen werden wir im öffentlichen Dienst nachvollziehen. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden im öffentlichen Dienst der Ehe gleichgestellt.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen von FDP und CDU, lassen Sie diesen schönen Worten politische Taten folgen! Stimmen Sie unserem Antrag zu, und beweisen Sie, dass Ihr Koalitionsvertrag nicht nur ein leeres Versprechen ist!
(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und der LINKEN - Zuruf des Abgeord- neten Wolfgang Kubicki [FDP] - Heinz-Wer- ner Jezewski [DIE LINKE]: Einmal die Hand hochheben, das reicht!)
Freiheit und Toleranz sind die Grundlagen unserer Demokratie. Toleranz muss der Maßstab für unser politisches Handeln sein. Dazu gehören auch Gerechtigkeit und Gleichbehandlung unabhängig vom Privatleben. Das bedeutet: Gleiche Rechte für gleiche Pflichten.
Meine Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt sich eindeutig zu dem Ziel, eingetragene Lebenspartnerschaften vollständig gleichzustellen. Denn für uns steht fest: In einem modernen Schleswig-Holstein darf es keine Diskriminierung geben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind uns natürlich der gesellschaftlichen und rechtlichen Verantwortung bewusst, Maßnahmen und gesetzliche Veränderungen gegen die bislang herrschende Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften in Schleswig-Holstein einzuleiten. Nicht erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober dieses Jahres, mit dem die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Hinterbliebenenversorgung für verfassungswidrig erklärt wird, sehen wir uns in der Verantwortung.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 ist in Deutschland ein rechtlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Beziehungen geschaffen worden. Auf Wunsch kann seitdem ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Im Sozialrecht sowie im Ausländerrecht werden Lebenspartner genauso behandelt wie Eheleute.
Bei einer Trennung kann ein Partner vom anderen entsprechend der vorherrschenden Erwerbs- und Vermögenslage angemessenen Unterhalt verlangen. Auch beim Erbrecht bestehen keine Unterschiede mehr.
Nun beabsichtigen wir, analog zur gesellschaftlichen Entwicklung, im öffentlichen Dienst eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichzustellen. Darauf haben sich - das wurde vorhin bereits mit Freude erwähnt - CDU und FDP bereits in ihrem Koalitionsvertrag verständigt. Insofern hätte es des Antrags von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus unserer Sicht nicht bedurft.
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenver
sorgung ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten ist, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Diesen hat das Bundesverfassungsgericht nicht gesehen, da es den Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, als nicht verletzt ansieht.
Für uns gehören Rechte und Pflichten zusammen. Da gleichgeschlechtliche Lebenspartner auch Unterhaltspflichten haben, ist es gerecht, wenn sie nun auch Rechte bei der Hinterbliebenenversorgung und bei der Beihilfe haben.
Auch wir sehen akuten Handlungsbedarf; denn es geht um die Abrundung eines großen Reformprozesses, der bereits seit vielen Jahren läuft. Schließlich werden auch in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Werte gelebt, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass die gesellschaftliche und rechtliche Akzeptanz von Lebenspartnerschaften zunehmend voranschreitet.
Trotzdem gibt es noch wichtige und entscheidende offene Punkte, die sich auch in der Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein befinden. Dies gilt insbesondere für das das Beamten- und Beamtenhinterbliebenengesetz. Deshalb sollten die Vorschriften, die sich auf die Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehen, entsprechend auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften übertragen werden.
Das Versorgungsrecht der einzelnen Kammern und Versorgungswerke liegt jedoch nicht in unserem originären Verantwortungsbereich. Deshalb fordern wir bei den jeweiligen Verantwortlichen die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein.
Auch auf Bundesebene ist man sich der Verantwortung bewusst. Im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags heißt es hierzu, man werde „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen“. Eindeutiger geht es kaum noch, meine Damen und Herren.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch auf das Gesetzesvorhaben der Länder Berlin, Bremen und Hamburg eingehen, das der Bundesrat Ende November abgelehnt hat. Auch wir sind der Meinung, dass es keiner Regelung im Grundgesetz bedarf, die eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identi
tät verbietet, weil bereits durch das Grundgesetz und im Nachgang durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ein ausreichender Schutz der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht.
Wir können nicht nachvollziehen, dass diese drei Wörter „seiner sexuellen Identität“ als Ergänzung die Situation von homosexuellen Lebenspartnerschaften merklich verbessern.
Toleranz und Respekt sind bei den meisten vernünftigen Menschen selbstverständlich vorhanden. Deshalb muss man diese Selbstverständlichkeit nicht noch zusätzlich in die Verfassung schreiben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist nicht immer alles gleich schlecht, auch wenn es sich um Vereinbarungen der neuen mittelgroßen Koalition handelt. Unter dem Stichwort „für einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst“ ist der Satz enthalten: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden im öffentlichen Dienst der Ehe gleichgestellt. An anderer Stelle heißt es, dass noch bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften beseitigt werden sollen. Ich gratuliere der FDP ausdrücklich, dass sie die hiesige CDU damit ein wenig vom konservativen Muff befreit hat und dass aus einem alten Schreckgespenst der CDU endlich ein neuer Geist entsteht.
- Deshalb gratuliere ich Ihnen, Herr Kubicki. Sie haben es aber auch nicht ganz geschafft; denn wir haben gerade von der Frau Kollegin gehört, dass die Aufnahme des Diskriminierungsverbotes in das Grundgesetz im Bundesratsverfahren gescheitert ist. Es ist natürlich peinlich, wenn man im Koalitionsvertrag solch hehren Ziele vereinbart und man dann kneift, wenn es zum Schwur bei solchen Dingen kommt.
Auch für uns gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, Schwule und Lesben aus der Hinterbliebenen- und partnerschaftlichen Gesundheitsversorgung auszuschließen. Das gilt gleichermaßen für
den öffentlichen Dienst wie für kammerrechtliche Regelungen. Daher werden wir dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gern zustimmen und können uns im Übrigen eine Ausschussberatung ersparen, weil wir uns in dieser Frage mittlerweile fast alle einig sind.
Bereits seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine rechtlich abgesicherte Lebenspartnerschaft eingehen. Das Gesetz hat die Akzeptanz der lesbischen Bürgerinnen und der schwulen Bürger in der Gesellschaft spürbar erhöht. Rechtliche Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare wurden mittlerweile weitgehend abgebaut, auch mit dem schleswig-holsteinischen Lebenspartnerschafts-Anpassungsgesetz aus dem Jahr 2004.
Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner übernehmen zwar die gleichen Verpflichtungen wie Eheleute, haben aber immer noch nicht die gleichen Rechte. Daher ist zur Vermeidung von staatlicher Diskriminierung dieser Personengruppe die volle rechtliche Gleichstellung mit der Ehe geboten, und das kann dann auch ruhig „Ehe“ genant werden, wie es in vielen anderen Ländern der Fall ist.
Das erspart uns dann auch rechtsphilosophische Betrachtungen des Artikels 6 des Grundgesetzes, der von Ehe spricht. Auch in diesem Punkt folgen wir dem Antrag der Grünen; denn der bei uns geläufige blöde Begriff der „Homo-Ehe“ verspricht weit mehr, als er rechtlich tatsächlich hält.
Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt, dass der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes den Gesetzgeber nicht hindert, für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen.
Die rechtlichen Unterschiede der Lebenspartnerschaft zur Ehe bestehen gegenwärtig im Wesentlichen im Steuerrecht und zum Teil im Beamtenrecht.
Mit der Föderalismusreform, die die Länderkompetenzen im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten erweitert hat, ist jetzt eine eigenständige Regelung für Schleswig-Holstein möglich. Diese Möglichkeit sollten wir natürlich auch nutzen. Dies gilt ebenso für das Recht der Kammern. Wenn die Kammern das schon längst
Bislang ist lediglich eine Gleichbehandlung von Tarifpersonal des öffentlichen Dienstes in Bezug auf Einkommenszuschläge, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung gegeben. Unser Dienstrecht sollte künftig alle Rechte und Pflichten, die an das Bestehen einer Ehe geknüpft werden, auch auf Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, übertragen, um diese seit vielen Jahren bestehende Ungerechtigkeit zu beseitigen. Andere Bundesländer sind bei dieser Frage schon vorangegangen.
Die Kosten einer Gleichstellung im versorgungsrechtlichen Bereich und beim Familienzuschlag werden sicherlich überschaubar bleiben. Angesichts von rund 1.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften in Schleswig-Holstein wird die Anzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamter wohl lange Zeit im zweistelligen Bereich bleiben. Das darf bei dieser Entscheidung aber eigentlich keine Rolle spielen. Denn wer die gesellschaftliche Akzeptanz von Schwulen und Lesben einfordert - darüber sind wir uns alle einig -, muss auch sicherstellen, dass es keine Diskriminierung von Staats wegen gibt. Von daher ist die volle rechtliche Gleichstellung mit der Ehe geboten, und mit dem Beschluss dieses Antrags - ich meine den Antrag der Grünen - kommen wir diesem Ziel einen Schritt näher.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie alle wissen, war und ist es der FDP-Fraktion immer ein besonderes Anliegen, die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Eheleuten abzustellen. Wir haben das durch diverse Initiativen in der letzten Wahlperiode dokumentiert, und genau diese unsere Forderungen aus der letzten Wahlperiode finden sich nun auch fast genauso im Antrag der Grünen wieder.
Wir bleiben dabei, dass diejenigen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die gleichen Pflichten wie Eheleute übernehmen, und folglich auch die gleichen Rechte haben, beispielsweise