Eingriff in den Naturhaushalt oder ins Landschaftsbild. Vielmehr ist Küstenschutz die Voraussetzung dafür, dass sich Naturschutz im Binnendeichbereich überhaupt entwickeln kann.
Natürlich sind die Küstenschutzbauwerke - Deiche und Warften - über Jahrhunderte zu prägenden historischen Landschaftsbestandteilen geworden, was sie zu einem Element des Landschaftsbildes macht. Schließlich zeigt zum Beispiel das Vorlandmanagementkonzept an der Westküste, dass Küstenschutzmaßnahmen auch sehr stark zu einer Verbesserung des Naturhaushalts beitragen können. Aus diesem Grund sind Küstenschutzmaßnahmen aus Sicht des SSW nicht als Eingriff zu bewerten. Vielmehr sind sie als Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzusehen.
Für den SSW stelle ich fest: Der vorliegende Gesetzentwurf mit seinen Verweisen auf das Bundesnaturschutzgesetz ist eine Verschlimmbesserung des Landesnaturschutzgesetzes.
Dem Änderungsantrag könnten wir, wie schon gesagt, inhaltlich zu 95 % zustimmen. Allerdings können wir dem, was darin zum Küstenschutz gesagt wird, nicht zustimmen. Deshalb werden wir uns bei der Abstimmung über den Änderungsantrag der Stimme enthalten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn das Landesnaturschutzgesetz heute beschlossen wird, kann in SchleswigHolstein rechtzeitig zum Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 ein darauf abgestimmtes Landesrecht in Kraft treten. Damit gewinnt das Land in dreierlei Hinsicht.
Der erste Gewinn ist dieser: Alle Beteiligten - Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, Landwirtschaft, Vollzugsbehörden und Gerichte - haben ab 1. März 2010 im Naturschutz ein Maximum an Rechtssicherheit, das der Landesgesetzgeber auf der Basis des neuen Bundesrechts verschaffen kann. Das ist etwas ganz Besonderes und für mich keine Klientelpolitik.
Rechtssicherheit ist ein hohes Gut, das in diesem Fall wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit schwer zu erlangen war. Das Vorhaben konnte nur gelingen, weil sich alle Beteiligten innerhalb und außerhalb dieses Hauses ihm in kürzester Zeit intensiv gewidmet haben. Ich möchte daher allen Beteiligten ausdrücklich danken, den Mehrheitsfraktionen dafür, dass sie bereit waren, auf der Basis der Vorüberlegungen des Ministeriums in kürzester Zeit den Gesetzentwurf zu erarbeiten, den Oppositionsfraktionen, die die Beratungen konstruktiv begleitet haben und den Verbänden für ihre engagierte und differenzierte Beteiligung. Ich möchte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in meinem Hause - ganz besonders Ihnen, Frau Dr. Krings - ganz herzlich danken. Sie haben etliche Abend- und Wochenendstunden geopfert.
Der zweite Gewinn ist, dass wir ein gutes Landesnaturschutzgesetz haben. Kernstandards des bestehenden Landesnaturschutzrechts wie zum Beispiel die Zweistufigkeit der Landschaftsplanung, das Einvernehmen der Naturschutzbehörden zur Eingriffskompensation, die Verfahrensbeschleunigung durch Fiktionen, der stringente Schutz der Biotope, der gesetzliche Schutz als Grundschutz für Natura-2000-Gebiete, die besondere Berücksichtigung der Belange des Küstenschutzes und der Erholung im Urlaubsland Schleswig-Holstein, berechenbare Entschädigungsregelungen und die Stärkung des vertraglichen Naturschutzes und des Ökokontos sollen nach der Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses nicht verändert werden. Schleswig-Holstein wird damit die Möglichkeiten der Abweichung vom Bundesrecht nicht dazu nutzen, den Naturschutz zu minimieren, sondern wird ihn auf der Basis des geltenden Rechts weiterhin optimieren.
Sie haben das Länderranking genannt. Hierzu gibt es unterschiedliche Stellungnahmen. Vielleicht können wir uns damit einmal auseinandersetzen. Wichtige Dinge sind unberücksichtigt geblieben: die naturschutzfachlichen Programme, die Natur
schutzstrategie oder auch Artenhilfsprogramme. Es sind ausschließlich statistische Größen berücksichtigt worden. Aus unserer Sicht kann man damit keine qualitativen Aussagen treffen.
Ich begrüße insbesondere zwei Empfehlungen des Ausschusses. Die erste Empfehlung betrifft die Stärkung der Umweltbeobachtung. Umweltbeobachtung ist eine unverzichtbare Grundlage für die Erhaltung und Stützung der Biodiversität, einem der zentralen Anliegen des Naturschutzes überhaupt. Umweltbeobachtung braucht Daten. Die Roten Listen und der Jagd- und Artenschutzbericht sollen daher gesetzlich als Bestandteil der Umweltbeobachtung verankert werden.
Die zweite Empfehlung betrifft die Frage der Flächenkonkurrenzen. Das ist im Augenblick ein sehr aktuelles Thema. Die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein konkurriert nicht nur mit Flächen für Siedlung, Verkehr und Wirtschaft, sondern seit einiger Zeit auch mit Flächen für erneuerbare Energien und teilweise auch mit dem Naturschutz. Daher enthält die Beschlussempfehlung Vorgaben für den sparsamen Umgang mit landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Eingriffskompensation. Die Eingriffsregelung beinhaltet die Gleichstellung von Ausgleich und Ersatz, die Weiterentwicklung des Ökokontos - aus meiner Sicht ist dies ein erfolgreiches Modell - und die genannten Möglichkeiten zur Eingriffskompensation. Ich bin überzeugt, dass die Eingriffskompensation mit diesem Instrumentarium auch in Zukunft effektiv gelingen wird.
Wir kommen von den sehr quantitativen Ausgleichsberechnungen hin zu mehr qualitativen Betrachtungen und der Schonung landwirtschaftlicher Flächen. Bei sachgerechter und flexibler Anwendung bedeutet dies ein Mehr für den Naturschutz, auch was die Akzeptanz betrifft.
Der dritte Gewinn ist die Sicherung des Standorts Schleswig-Holstein. Mit dem heutigen Beschluss wird Schleswig-Holstein ebenso wie seine Nachbarn Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern zu den ersten Ländern gehören, die ihr Naturschutzrecht zum 1. März 2010 komplett anpassen. Alle übrigen Länder bemühen sich um eine schnellstmögliche Novellierung, werden diese aber nicht zeitgerecht schaffen. Dadurch, dass wir schnell Rechtssicherheit auf der Basis eines soliden Naturschutzes schaffen, sichern wir gleichzeitig
Rechtssicherheit, effektiver Naturschutz, Sicherung des Standorts: Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird dies unter den genannten Aspekten ein guter Tag für Schleswig-Holstein.
Die Redezeit der Landesregierung ist um 1 Minute 20 Sekunden überschritten worden. Eine entsprechende Redezeit steht jetzt auch den Fraktionen zu. Soll davon Gebrauch gemacht werden? - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE in Drucksache 17/305 abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag in der Drucksache 17/305 mit den Stimmen der Fraktionen von von CDU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE bei Enthaltung der Fraktion des SSW abgelehnt.
Ich lasse jetzt über den Gesetzentwurf Drucksache 17/108 in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung in der Drucksache 17/235 (neu) abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und SSW in der Fassung der Drucksache 17/235 (neu) angenommen.
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes und des Landeswahlgesetzes
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und SSW Drucksache 17/269
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Alle Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtags haben gemeinsam den Ihnen vorliegenden interfraktionellen Gesetzentwurf zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Landeswahlgesetzes eingebracht. Diesen Entwurf will ich im Rahmen der ersten Lesung kurz begründen.
Ich gehe zunächst auf das Abgeordnetengesetz ein. Anlass für den Gesetzentwurf - dies ist der wichtigste Punkt - ist die in § 28 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung des Landtags, innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode zu beschließen.
Dementsprechend soll nach dem Entwurf festgelegt werden, dass die Abgeordnetenentschädigung und die zusätzlichen Entschädigungen für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen ab dem Jahre 2011 jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung, die jeweils im abgelaufenen Jahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist, angepasst werden. Maßstab für die Anpassung ist zukünftig die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienste der voll beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Beamtinnen und Beamten im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich im Land Schleswig-Holstein. Dies entspricht einem Vorschlag des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein und trägt zur Vereinfachung des Anpassungsverfahrens bei.
Entsprechendes soll für die Mitarbeiterkostenerstattung nach § 9 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes gelten. Maßstab für die Anpassung ist nach einem Vorschlag ebenfalls des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein insoweit der Teilindex für den Wirtschaftszweig öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung.
Im Klartext bedeutet diese Regelung, dass die Entschädigung für die Abgeordneten des SchleswigHolsteinischen Landtags in diesem Jahr, also bis zum 1. Juli 2010, nicht angepasst wird. Eine Anpassung erfolgt erst zum 1. Juli 2011, und zwar entsprechend der Einkommensentwicklung im Jahre 2010 gegenüber dem Jahr 2009. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist im Anpassungsverfahren
nicht möglich. Die schleswig-holsteinischen Abgeordneten verzichten also angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes Schleswig-Holstein für mehr als ein Jahr auf eine Anpassung ihrer Entschädigung.
Zweitens. Der Entwurf enthält darüber hinaus einige Detailregelungen, die ich kurz erläutern will. Der Schutz der freien Mandatsausübung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtags wird den Regelungen des Bundes und anderer Landesparlamente, zum Beispiel Baden-Württembergs, Bayerns und Niedersachsens, angepasst.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der für die Altersversorgung gezahlten Entschädigung wird eine Jahresfrist eingeführt.