haben, ist Teil des offiziellen Merkblattes. Ich zitiere dieses Merkblatt, das im Jahr 2000 noch einmal nachgebessert worden ist. Dort heißt es:
„Vor einem Auslandseinsatz sollten deshalb alle, die noch keine private Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen haben, prüfen, ob die private Risikovorsorge ausreicht. Bei Unfall- und Dienstunfähigkeitsversicherungen sollten die verschiedenen Tarife des Bundeswehrrahmenvertrages, die das passive Kriegsrisiko mit einschließen, besonders beachtet werden.“
Dies ist die offizielle Version. Der BundeswehrVerband hat sich dem angeschlossen. Hier ist also nichts hinter verschlossener Tür geschehen. Dies ist vielmehr die offizielle Version der Belehrungen, so wie auch jungen Beamten, weil sie noch nicht ausreichend versorgt sind, empfohlen wird, eine Lebensversicherung abzuschließen. Dies ist gang und gäbe. Ein aktives Kriegsrisiko kann niemals durch eine Lebensversicherung abgesichert werden.
Der entscheidende Punkt, weshalb eine solche Rahmenversicherung angeboten werden muss, besteht darin, dass zwischen Dienstunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ein Unterschied besteht.
Denn ein dienstunfähiger Soldat ist nicht zugleich erwerbsunfähig. Deshalb erhält er keine Rente und deshalb muss dieses Risiko mit einem geringen Aufschlag über einen Rahmenvertrag abgesichert werden. Und dies ist der Fall.
Insgesamt haben der Bundeswehr-Verband und die ÖTV in einem Katalog von 24 Punkten das aufgelistet, was parallel noch weiter erarbeitet werden muss. Dies reicht bis hin zur Tropenkleidung, um dies einmal zu sagen. Davon sind acht Forderungen übrig geblieben, die in der Verbandszeitung im Dezember noch einmal artikuliert wurden.
Herr Dr. Klug, wir haben ein hervorragendes Archiv, das Ihnen weiteres Material zur Verfügung stellen kann. Es gibt ein Auslandsverwendungsgesetz, es gibt eine Auslandsverwendungszulagenverordnung, es gibt einen Rahmenversicherungsvertrag, es gibt das Merkblatt über Auslandseinsatz und nicht eheliche Lebensgemeinschaften, es gibt ein Handbuch für Auslandseinsätze im Frieden, es gibt dazu den Umdruck 1/100, es gibt die zentrale Dienstvorschrift 20/3, die diese Passagen für den Auslandseinsatz verwendet.
- Ich glaube, es bedarf nicht der F.D.P., Herr Dr. Klug. Ich denke, die Soldaten und seit dem 1. Januar auch die Soldatinnen können selbst ihre Forderungen einbringen.
(Beifall bei der SPD und der Abgeordneten Martin Kayenburg [CDU] und Irene Fröhlich [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Dazu haben sie ihre Verbände. Dazu brauchen sie nicht die F.D.P. Absolut nicht. Ich glaube, dass sie ihren Forderungen durchaus Nachdruck verleihen können.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie den Antrag als erledigt betrachten. Sie können alles, was ich zitiert habe, nachlesen und dann selber aufarbeiten. Ansonsten überweisen wir den Antrag auch gerne dem Sozialausschuss, wo Sie sich dann sachkundig machen können, um den Bundestag weiter zu entlasten.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Soldaten der Bundeswehr leisten auf der Grundlage unseres Grundgesetzes, der UN-Charta und des NATO-Vertrages im In- und Ausland einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung und zum Erhalt des Friedens. Gesetzlich geregelte Aufgabe des Staates ist es, im Rahmen seiner Fürsorge für seine Soldaten zu sorgen.
Der Antrag der F.D.P.-Fraktion gibt uns heute die Möglichkeit, uns noch einmal mit der Versorgung der Soldaten bei Auslandseinsätzen auseinander zu setzen. Das Thema bedarf insbesondere wegen des schwierigen Dienstes unserer Soldaten im Ausland, wie zum Beispiel im Kosovo, einer rechtlich fundierten und seriösen Aufarbeitung. Ob der „Stern“ allein dabei als Quellenmaterial ausreicht, lasse ich einmal dahingestellt.
Neben den renten- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen wurde der Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen durch das eben bereits genannte Auslandsverwendungsgesetz, das 1995 mit einer Reihe von Verbesserungen novelliert worden ist, sichergestellt.
Bei der Beurteilung der renten- und versorgungsrechtlichen Tatbestände ist strikt nach dem rechtlichen Status der Soldaten zu differenzieren. Wehrpflichtige, Wehrübende und Soldaten auf Zeit erhalten ihre Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls handelt es sich immer auch um eine Wehrdienstbeschädigung. Neben den Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen dann noch Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz mit in Ansatz.
Als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird, je nach Grad der Erwerbfähigkeit, eine Berufsoder eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Grundsätzlich wäre es für den Bezug dieser Rentenleistung notwendig, dass die Soldaten eine fünfjährige Wartezeit bereits erfüllt hätten. - Ich nenne hier nochmals das Stichwort „Zusatzversicherung“. - Diese Voraussetzung ist jedoch im Falle eines Dienstunfalls entbehrlich. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 SGB VI.
An dieser Stelle ist auch hervorzuheben, dass der besonderen Situation des Auslandseinsatzes dadurch Rechnung getragen wird, dass der Begriff des Dienstunfalls dort auch Freizeitunfälle umfasst.
Unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rentenleistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung erhalten Schwerstbetroffene - wir reden hier von einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 % bis 100 % - eine monatliche Gesamtversorgung von zirka 4.000 DM bis 5.000 DM. Hinzu kommt eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 DM. Wenn wir Zeit dafür haben, kann ich Ihnen auch noch Einzelbeispiele darlegen.
Ich nehme einmal den Wehrdienstleistenden, verheiratet, keine Kinder, ungelernter Maurer, Kraftfahrer, Lagerarbeiter mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 %. Nach § 30 Abs. 1 BVG erfolgt eine Erhöhung um 10 %, nach § 30 Abs. 2 BVG erhält er, da er den Beruf des Lagerarbeiters beziehungsweise des Kraftfahrers nur mit erhöhtem Energieaufwand ausüben kann, eine Gesamtversorgung von 3.851 DM im Monat.
Die Berufssoldaten hatten Sie ebenfalls angesprochen. Diese erhalten ein Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Auch hier gilt, dass jeder Dienstunfall eine Wehrdienstbeschädigung ist, sodass es auch hier zu ergänzenden Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kommen kann.
Bei den Berufssoldaten unterscheidet man zwischen dem normalen und dem qualifizierten Dienstunfall. Beim einfachen Dienstunfall erhalten Soldaten eine Mindestversorgung von 66 2/3 % aus der Endaltersstufe ihrer erreichten Besoldungsgruppe. Bei einem qualifizierten Dienstunfall werden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe gewährt, mindestens jedoch aus der Besoldungsgruppe A 9 für Unteroffiziere, aus der Besoldungsgruppe A 12 für Offiziere und aus der Besoldungsgruppe A 16 für Stabsoffiziere. Ein Major wird also vergütet wie ein Oberst.
Besonders zu erwähnen sind die von Ihnen auch angesprochenen Privatversicherungen bei Auslandseinsätzen wie zum Beispiel Lebens- oder Unfallversicherungen. Versicherungsverträge enthalten für derartige Fälle, so wie dies Herr Kubicki in seinem Zwischenruf deutlich gemacht hat, eine Ausschlussklausel, die so genannte Kriegsklausel, das heißt, Versicherungen leisten im Falle eines Schadens nicht.
Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber durch das Auslandsverwendungsgesetz Rechnung getragen und sich in § 63 b SVG verpflichtet, anstelle der Versicherung zu leisten. Bei Streitigkeiten mit der Versicherung - auch dies ist geregelt - leistet die Bundesrepublik vorab und setzt sich dann mit der Versicherung auseinander.
Unfallversicherungen legen, wenn sie von Auslandseinsätzen erfahren, die Versicherungen prämienfrei still. Geschieht dies einseitig, so ist dies ein typischer Fall für den Eintritt des Dienstherrn im Schadensfall. Weigert sich eine Versicherung, wegen eines kurz bevorstehenden Auslandseinsatzes eine Versicherung mit einem Soldaten abzuschließen, und konnte deshalb ein angemessener Schutz nicht erreicht werden, so tritt auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Schadensausgleich durch den Bund ein.
Noch einmal zur Klarstellung: Die hier angesprochenen Versicherungen empfiehlt der Dienstherr Bundesrepublik Deutschland seinen Soldaten zur Abdeckung der Risiken, die ausschließlich aus der persönlichen Lebensführung und Entscheidungssphäre des Soldaten herrühren, zum Beispiel Absicherung von Kreditverpflichtungen et cetera. Hier muss der Soldat wie jeder andere Bürger auch Eigenvorsorge treffen.
Der Rat an die Soldaten zu prüfen - das haben Sie zitiert -, ob sie ihre persönlichen Risiken hinreichend durch eine Unfall- oder Lebensversicherung abgedeckt haben, ergeht aus Gründen der Fürsorge und gilt dem Grunde nach unabhängig von einem bevorstehenden Einsatz.
Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage kann man sicherlich feststellen: Es gibt hier das eine oder andere zu verbessern, aber im Großen und Ganzen ist die Versorgung schon vernünftig geregelt.
Aber den Erkenntnisgewinn bin ich dann auch bereit noch einmal im Sozialausschuss in aller Breite mit Ihnen zu teilen.
Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Herr Maurus, Nordfriesen sind einfach cool. Ich fand Sie toll.
Ich will mich bemühen, in gleicher Weise fortzufahren. Ich sage auch noch einmal: Es reicht nicht immer, große deutsche Zeitschriften für politische Entscheidungen zu Rate zu ziehen. Selbst bei diesem Artikel, wenn man ihn genau gelesen hätte, lieber Herr Kollege Klug, wäre einem deutlich geworden, dass es hierbei um die über das Gesetzliche hinausgehenden Leistungen geht, die als nicht ausreichend empfunden wurden. Das ist manchmal natürlich schon - ich denke, auch in der Form, in der so manche Bürokratie einem so antwortet; ich habe damit reiche Erfahrungen sammeln können - sehr frustrierend, weil einen das ja häufig in Lebenslagen trifft, in denen man nicht besonders stabil ist. Genau das ist wohl auch in diesen Fällen so vorgefallen.
Aber das als Grundlage zu nehmen und zu sagen, jetzt müssen wir da noch einmal richtig nachbessern, scheint mir auch etwas übertrieben zu sein.
Der uns vorliegende F.D.P.-Antrag zur sozialen Absicherung von Bundeswehrsoldaten ist im Zusammenhang dieser Artikel zu sehen. Ich will mich dazu jetzt gar nicht näher verbreiten.
Die ebenfalls im Antrag der F.D.P. zitierte Aussage des Bundesverteidigungsministers Rudolf Scharping ist sicherlich durch diese Berichterstattung ausgelöst. Diese Äußerung, dass nämlich Bundeswehrsoldaten vor Antritt eines Auslandseinsatzes eine private Un
fallversicherung abschließen sollen, findet allerdings auch unser Befremden; mindestens der Form nach findet sie unser Befremden, aber auch inhaltlich findet sie auch deswegen unser Befremden, weil dieser Satz von Herrn Scharping suggeriert, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur sozialen und medizinischen Absicherung derjenigen Menschen, die freiwillig im Einsatz unseres Staates ihren Leib und ihr Leben für humanitäre Zwecke riskieren, nicht ausreichen würden.
Dies müsste zumindest geprüft werden. Ich glaube, dass das nicht stimmt. Ich glaube, dass das auch voreilige Schlüsse gewesen sind, die Sie aus diesem Artikel gezogen haben.