Meine Damen und Herren, neben diesen bundesweiten Regelungen für die beschränkten Zulassungsregelungen im zentralen Vergabeverfahren gibt es auch Studiengänge im Land, die örtlich zulassungsbeschränkt sind. Diese örtlichen Zulassungsbeschränkungen waren nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insofern wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf das unter Einbeziehung der Hochschulen entwickelte System für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge weiter fortgeschrieben. In Abstimmung mit den Hochschulen sollen zum Beispiel Wartezeitregelungen nicht unmittelbar abgeschafft und die Vorteile für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler beibehalten werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben einen Gesetzentwurf zur Hochschulzulassung. Es geht um die Festlegung von Zulassungszahlen, Auswahlverfahren, Quoten und Übergangsregelungen. Das sind alles wichtige Regelungen für die einzelnen Studierenden und für unsere Hochschulen.
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet zunächst in der Tat die Zustimmung des rheinland-pfälzischen Landtags zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung. Dieser Staatsvertrag war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendig. Dieses Urteil erklärte das bestehende Verfahren zur Studienplatzvergabe für das Medizinstudium als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Staatsvertrag, der im März bzw. April von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer schon unterzeichnet wurde, bezieht sich auf Studiengänge mit zentraler Studienplatzvergabe. Die Stiftung für Hochschulzulassung hat die Aufgabe, die Hochschulen bei der Durchführung von örtlichen Zulassungsverfahren zu unterstützen, aber auch dieses zentrale Vergabesystem durchzuführen. Also neben den Aufgaben wie die Zusammenstellung der abgegebenen Zulassungsanträge oder einen Abgleich von Mehrfachzulassungen oder von Mehrfachstudienmöglichkeiten ist auch der besondere Aspekt der Eignungskomponente laut Urteil mit einzubringen.
Mit dem dialogorientierten Serviceverfahren wird dem Gerichtsurteil Rechnung getragen. Im Auswahlverfahren werden in Zukunft Ergebnisse von fachspezifischen Studieneignungstests, von Gesprächen und mündlichen Verfahren ebenso wie Erfahrungen aus einer Berufstätigkeit, aus praktischen Tätigkeiten oder außerschulischen Qualifikationen besonders berücksichtigt.
Ganz konkret sind neben der Neueinführung der zusätzlichen Eignungsquote in Höhe von 10 % weitere Änderungen im Gesetz vorgesehen, unter anderem der Wegfall der Wartezeitquote, die 20 % betrug, die Erhöhung der Abiturbestenquote von 20 % auf 30 % und die Einführung eines Prozessrangverfahrens zum Ausgleich länderspezifischer Abiturnoten für eine Übergangszeit, bis Maßnahmen von der Schulseite greifen. Gerade das ist für uns als CDU ein ganz wichtiger Aspekt für das neue Gesetz.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll, wie gesagt, die Zustimmung des Landtags zum Staatsvertrag erfolgen. Zusätzlich werden aber auch im Gesetzentwurf die Regelungen des Staatsvertrags für Rheinland-Pfalz konkretisiert und die landesrechtlichen Regelungen für die Studienplatzvergabe angepasst. Das betrifft im Besonderen die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge. Wesentliche Grundsätze sollen auf diese Studiengänge übertragen werden. Es gibt aber auch Abweichungen. Es ist schon angesprochen worden. Das heißt, die Auswahl nach Wartezeit soll weiterhin möglich sein. Die Regelung über die bevorzugte Zulassung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern soll nach wie vor fortgeschrieben werden. Das war eine Forderung, die wir vorangetragen und insgesamt im Februar 2019 beschlossen haben. Es ist wichtig, dass es weiterhin im Gesetz so Gültigkeit hat.
Das sind nur einige Auszüge aus den Inhalten. Im Ausschuss werden wir gern auf diese und andere Detailfragen noch einmal speziell eingehen. Anpassungen bei den Hochschulzulassungen wirken sich direkt auf die Studierendenzahlen und auch auf die Hochschullandschaft aus. Die CDU möchte für eine gute attraktive Hochschullandschaft beste Voraussetzungen schaffen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es wird immer behauptet, der Bildungsbereich sei in manchen Dingen zu föderal und es müsste mehr Zusammenarbeit geben. Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt, Zusammenarbeit zwischen Bundesländern ist durchaus möglich. Der Sachverhalt ist uns bekannt. Das Verfassungsgericht hat geurteilt, dass die Zugangshürden für die Studienplätze in Medizin nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Weil die Hochschulzulassung im Bereich der Medizin bundeseinheitlich geregelt werden muss, müssen sich die Länder auf neue Regularien verständigen. Dies ist auch in den vergangenen zwei Jahren passiert. Ich glaube, es waren sogar weniger als zwei Jahre.
Die Gewichtung der einzelnen Kriterien soll für ein Mehr an Gerechtigkeit sorgen. Das begrüßen wir. Die Abiturbestenquote soll 30 %, das hochschuleigene Auswahlverfahren soll 60 % und die zusätzliche Eignungsquote 10 % ausma
In Rheinland-Pfalz haben wir stets betont, dass die Abiturnote allein kein Kriterium für die Zulassung zum Medizinstudium sein soll. Dies wird in dem vorliegenden Staatsvertrag auch bekräftigt. Kurzum, der Staatsvertrag ist neben der Erhöhung der Medizinstudienplätze und der Landarztquote ein Baustein für unsere Offensive, neue Ärzte besonders für den ländlichen Raum zu finden.
Ich möchte mehr jetzt eigentlich gar nicht sagen. Wir haben noch eine Ausschusssitzung, zu der wir noch einladen und in der wir die Details besprechen werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kollegen! Es ist für die Wissenschaftspolitik in unserem Land bezeichnend, dass das Bundesverfassungsgericht die Notbremse ziehen musste. Die hohen Richter machten deutlich, dass Teile des im Jahr 2008 im Staatsvertrag geregelten Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Warum? – Die Studienplatzvergabe müsse – Zitat – vorrangig eignungsorientiert erfolgen –: eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Wir als AfD begrüßen selbstverständlich jene Selbstverständlichkeiten, die nun in der Begründung zum Landesgesetz als „wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage“ angeführt werden. Konkret handelt es sich dabei unter anderem um den Wegfall der Wartezeitquote, weil es sich dabei natürlich um kein eignungsorientiertes Kriterium handelt, die Erhöhung der Abiturbestenquote, die Einführung einer zusätzlichen Eignungsquote und um den Ausgleich länderspezifischer Unterschiede.
Sehr geehrte Damen und Herren, gern mache ich Ihnen noch einmal ganz deutlich, was hier im Kern geschieht. Das Bundesverfassungsgericht zieht rote Linien gegen den roten Akademisierungswahn, in dem es die Beachtung der Rechtslage einfordert und gleichzeitig an pädagogische Grundeinsichten erinnert, nämlich die jenseits linksideologischer Gleichmacherei für eine erfolgreiche Bildung und Wissenschaft existenzielle Bedeutung von Eignung und Berufung.
Ein Paradebeispiel für die parteipolitisch gewollte Überakademisierung lieferte Herr Minister Wolf, der heute leider nicht hier ist – Herr Staatssekretär, Sie können es aber gern weitergeben –, am vergangenen Donnerstag im Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, als er
sagte – Zitat –: Möglichst viele Menschen sollen studieren, wenn sie das wollen. – Das sehen wir als AfD anders. Unsere jungen Menschen sollen studieren, wenn sie sich dazu berufen fühlen, das heißt, wenn sie dazu geeignet sind und wenn ein Studium zu ihren Fähigkeiten besser als eine duale Ausbildung passt.
Studierwilligkeit muss mit Studierfähigkeit einhergehen. Wir halten das bewährte System der dualen Ausbildung für unseren Wohlstand in Rheinland-Pfalz und in ganz Deutschland für grundlegend. Dieses System durch allerlei faktische gesellschaftliche Abwertung gegenüber dem Studium an den Rand des Kollapses zu führen, ist verantwortungslos und gefährlich für die Zukunft unseres Landes.
Doch noch einmal zurück zum Gesetzentwurf: Dieser setzt nicht nur Binsenwahrheiten um. Er enthält auch Aspekte, über die wir gern noch diskutieren möchten. Wir halten es zum Beispiel zumindest für fragwürdig, dass in Artikel 9 des Staatsvertrags unter Vorabquoten eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ermöglicht wird, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Hier hat der Landesgesetzgeber Gestaltungsspielräume und will diese nutzen, um die Hochschulen noch weiter zu öffnen und zusätzliche Fehlanreize zulasten der dualen Ausbildung zu schaffen.
Weiteren Gesprächsbedarf gibt es aus unserer Sicht als AfD ebenso mit Blick auf Artikel 10, demzufolge die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg einen Bonus erhalten. Deren Quoten sollen um satte 30 % erhöht werden, und das, obwohl die Bildungsstandards dort bekanntlich vielfach besonders niedrig sind; denn gerade Bremen und Berlin finden sich in Bildungsstudien regelmäßig unter den Kellerkindern.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mein Vorredner hat Fragen angesprochen, die in einem zukünftigen Hochschulgesetz geregelt werden. Deshalb möchte ich sie heute nicht ansprechen. Sie werden uns in Zukunft beschäftigen.
Dazu noch eine andere Bemerkung: Sie haben an eine Äußerung des Ministers angedockt. Ich möchte dazu noch einmal festhalten, in Rheinland-Pfalz gibt es drei Kriterien, nämlich Eignung, Leistung und Befähigung. Das gilt für alle Bereiche, die mit Bildung oder auch mit Beförderungsfragen zusammenhängen.
Dies vorausgeschickt, möchte ich zum Hochschulzulassungsrecht für meine Fraktion folgende Ausführungen machen: Meine Damen und Herren, alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. So steht es in Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz, in unserer Verfassung. In enger Verbindung mit diesem Grundsatz steht das Gleichheitsgebot ebenfalls in unserer Verfassung ganz am Anfang. Daraus könnte man nun schließen, dass wir alle das gleiche Recht haben, frei unseren Beruf zu wählen, und sich die freie Ausübung der Berufsfreiheit mit der Entscheidung für einen bestimmten Beruf, dann mit der Ausbildung und dann auch mit der Arbeit im gewählten Beruf fortsetzt.
Nun haben wir eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als oberstes Organ unserer Verfassung in Zusammenhang mit der Studienplatzvergabe für die Studienfächer Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie.
Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Medizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Dezember in einem Urteil 2017 entschieden.
Wer kein Spitzenabitur hat, hat ein Problem, und damit entscheidet auch ein strenges und umstrittenes Kriterium über die Zukunft von Menschen. Die Vergabe der Studienplätze für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie wird von der Stiftung für Hochschulzulassung nach einem festgelegten Verfahren geregelt. Für Humanmedizin gehen 20 % an Bewerber mit Spitzenabiturnoten, 20 % werden nach Wartezeit vergeben, und die verbleibenden 60 % vergeben die Universitäten nach eigenen Kriterien, indem sie nach der Leistung im Medizintest oder nach einer vorliegenden medizinischen Ausbildung entscheiden.
Die Auswahlkriterien sind ausgeweitet worden. Was die unterschiedlichen Kriterien eines Abiturs in der Bundesrepublik Deutschland anbelangt, so gibt es auch hier Dinge, die das versuchen auszugleichen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch dazu Vorschläge gemacht.
Im Februar 2019 haben wir in diesem Plenum schon über die Besonderheit für Spitzensportler gesprochen, dass es eine Ausnahmeregelung geben soll. An der halten wir natürlich fest.
Das vorliegende jetzige Vergabeverfahren, das wir im Ausschuss noch diskutieren werden, wird die länderspezifischen Ausgleiche mit in den Blick zu nehmen haben. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesverfassungsgericht – wir haben es bereits gehört – fordert uns zur Nachbesserung bei der Regelung der Studienplatzvergabe in den medizinischen Studiengängen und der Pharmazie auf.
Ich möchte noch einmal kurz auf das eingehen, was der Kollege Schmidt gesagt hat. Sie wähnen das Bundesverfassungsgericht inhaltlich an Ihrer Seite. Das ist aber falsch. Ich empfehle Ihnen, noch einmal tiefer einzusteigen, insbesondere empfehle ich Ihnen die Lektüre des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 1972 zum Numerus clausus, in dem ganz Grundlegendes festgestellt worden ist. Das Gericht geht davon aus, dass es aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit eben ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium gibt, natürlich sofern man eine Hochschulzugangsberechtigung, also ein Abitur, hat, aber es gibt das Recht auf Zulassung
Daraus folgt, dass absolute Zulassungsbeschränkungen zum Studium nur unter bestimmten Umständen zulässig sind. Einer dieser bestimmten Umstände sind Kapazitätsgründe wie im Fall der medizinischen Studiengänge. Diese Rechtsprechung besteht weiter fort, allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht 2017 noch einmal damit auseinander gesetzt, wie diese Auswahlverfahren jetzt ausgestaltet sind und ob diese mit dem Grundgesetz vereinbar sind, und ist zu dem Schluss gekommen, das sind sie nicht an jeder Stelle.