Aus diesem Grund lehnen wir die Absenkung des Wahlalters und die Entkopplung von der Volljährigkeit ab.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Man kann über das kommunale Wahlrecht ab 16 sicher kontrovers diskutieren. Es gibt starke Argumente dafür.
Herr Herber, das, was Sie in der ersten und zweiten Runde – ich schätze Sie als Kollege sehr – gesagt haben, ist wirklich kleines Karo gewesen. Meine Oma hätte gesagt, da haben sie wirklich in den Krümeln gesucht, aber gefunden haben sie nichts, und Überzeugendes war nicht dabei.
Ich möchte auf die Gegenargumente zu sprechen kommen. Sie sagen Volljährigkeit. Das Argument kann man Ihnen auch entgegenhalten; denn das ist eines Ihrer Lieblingsargumente. Das ist unzutreffend. Den Traktorführerschein kann ich mit 16 machen, begleitetes Fahren mit 17, etc. Das sind Ausnahmen des Volljährigkeitsprinzips. Eine Auszubildende ist mündig, Sozialversicherungsabgaben zu zahlen, aber sie ist nicht mündig, kommunal zu wählen.
(Abg. Joachim Paul, AfD: Traktorfahren ist wie Wählengehen! – Abg. Dirk Herber, CDU: Begleitet werden! – Zuruf des Abg. Michel Frisch, AfD)
Nehmen wir die 14-Jährigen. Sie sind doch die Partei mit dem C im Namen. Mit 14 ist jeder und jede religionsmündig in unserem Land. Sie oder er ist also reif.
Die mangelnde Ernsthaftigkeit auf der rechten Seite ist bemerkenswert bei dieser Frage, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Mit 14 ist man religionsmündig. Man ist also reif genug, wie unser Grundgesetz sagt, über existenzielle und transzendente Fragen des eigenen Glaubens und der Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Man ist anscheinend nicht reif genug, um mit 16 kommunal zu wählen und darüber zu entscheiden, wer soll mein Ortsbürgermeister sein, wer soll mich im Gemeinderat vertreten. Ich glaube, das ist nicht überzeugend.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Kollege Frisch, als Willy Brandt 1969 zum Bundeskanzler gewählt wurde, sprach er die bekannten Worte „Mehr Demokratie wagen“. Das andere, was Sie zu dem Bonmot und zu den Beleidigungen gesagt haben, lasse ich an dieser Stelle weg.
Das Wahlalter wurde damals von 21 Jahren auf 18 Jahre gesenkt, die Volljährigkeit erst ein gutes Jahr später.
Warum erinnere ich daran? Ich erinnere deswegen daran, um deutlich zu machen, wie verfehlt es ist, sich in der Volljährigkeit festzubeißen, um heute das kommunale Wahlrecht mit 16 abzulehnen, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Mir geht es heute nicht darum, eine politische Diskussion über dieses Herzensthema von mir und manchem anderen auf dieser Regierungsbank zu führen. Es ist für mich vielmehr eine Gewissensfrage von 101 Abgeordneten. Die Koalition reicht den Kolleginnen und Kollegen der Union die Hand, auch außerparlamentarisch die Fragestellungen zu diskutieren
Wahl eines Mitglieds in den Richterwahlausschuss Wahlvorschlag der Fraktion der CDU – Drucksache 17/6473 –
Gemäß Absprache im Ältestenrat erfolgt die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes ohne Aussprache. Wir kommen unmittelbar zur Abstimmung. Wer dem Wahlvorschlag der Fraktion der CDU – Drucksache 17/6473 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Der Wahlvorschlag ist einstimmig angenommen.
... tes Landesgesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/6217 – Zweite Beratung
Der Ältestenrat hat besprochen, dass die Behandlung ohne Aussprache erfolgen soll. Ich darf kurz über das Ausschussverfahren berichten. Der Gesetzentwurf wurde zum ersten Mal in der 57. Sitzung des Landtags am 23. Mai 2018 ausgesprochen. Es erfolgte eine Ausschussüberweisung an den Rechtsausschuss. Der Rechtsausschuss hat die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/6217 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke. Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über Maßnahmen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/6225 – Zweite Beratung
Die Behandlung dieses Gesetzentwurfes soll gemäß Absprache im Ältestenrat ohne Aussprache erfolgen. Ich darf
Sie kurz über das Ausschussverfahren unterrichten. Der Gesetzentwurf wurde in der 57. Sitzung des Plenums am 23. Mai 2018 ausgesprochen. Es erfolgte eine Ausschussüberweisung an den Innenausschuss federführend und an den Rechtsausschuss. Die Ausschüsse haben beraten und empfehlen die unveränderte Annahme.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/6225 – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der AfD angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke. Wer stimmt dagegen? – Danke. Wer enthält sich? – Danke. Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der AfD angenommen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes, des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache17/6470 – Erste Beratung
Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Zur Begründung des Gesetzentwurfes darf ich einem Vertreter Landesregierung das Wort erteilen.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/6470 – ohne Aussprache zu behandeln und an den Rechtsausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Es hebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.