Protocol of the Session on March 22, 2018

dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten – Drucksache 17/5687 –

Die Fraktionen haben beschlossen, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Ich möchte aber kurz über das bisherige Ausschussverfahren berichten.

Der Gesetzentwurf wurde in erster Beratung in der 49. Sitzung des Parlaments am 25. Januar 2018 ausgesprochen. Es erfolgte eine Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten – federführend – sowie an den Rechtsausschuss. Der Umweltausschuss hat beraten und die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Wir können daher unmittelbar über den Gesetzentwurf abstimmen, da die unveränderte Annahme empfohlen wurde. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön! Wenn ich es richtig sehe, gibt es für Enthaltungen und Nein-Stimmen keinen Raum. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Auch hier ist niemand sitzen geblieben.

(Heiterkeit im Hause – Staatsministerin Ulrike Höfken: Niemand Abstimmungsberechtigtes!)

Somit ist der Gesetzentwurf zur Änderung umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 17/5104 – in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden.

Ich rufe nun Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/5175 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses – Drucksache 17/5683 –

Auch bei diesem Gesetzentwurf haben die Fraktionen im Ältestenrat eine Behandlung ohne Aussprache beschlossen. Auch hier darf ich kurz über das Ausschussverfahren berichten.

Der Gesetzentwurf wurde in der 51. Plenarsitzung am 21. Februar 2018 ausgesprochen und an den Haushalts

und Finanzausschuss – federführend – und an den Innenausschuss und den Rechtsausschuss zur vertieften Beratung überwiesen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat empfohlen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Daher können wir auch hier unmittelbar über den Gesetzentwurf abstimmen. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Auch hier gibt es keinen Raum für Gegenstimmen und Enthaltungen. Somit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Danke schön, hier gilt das Gleiche wie bei dem vorigen Gesetz.

(Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Keine Sitzenbleiber!)

Somit ist das Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0“ in der Schlussabstimmung einstimmig angenommen worden. Vielen Dank.

Ich rufe nun Punkt 4 der Tagesordnung auf:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/5490 – Erste Beratung

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Für die Landesregierung erteile ich Frau Staatsministerin Bätzing-Lichtenthäler das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Krankenhausplanung ist eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das gilt insbesondere in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz; denn unsere Krankenhäuser, meine Damen und Herren, sind eine tragende Säule der Gesundheitsversorgung unserer Bevölkerung. Das Landeskrankenhausgesetz und das Krankenhausfinanzierungsgesetz bilden dabei die wesentlichen Grundlagen unserer Krankenhauspolitik und auch des neuen Landeskrankenhausplans.

Im Jahr 2006 hat die Gesundheitsministerkonferenz die Einführung der Steuerung über Qualität beschlossen. So wurde im letzten Koalitionsvertrag der Bundesregierung im Jahr 2013 die gesetzliche Einführung von Qualität als ein weiteres Kriterium für die Entscheidung der Krankenhausplanung festgelegt.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurden dem Gemeinsamen Bundesausschuss anschließend weitreichende Regelungsbefugnisse übertragen, die direkt auf die Krankenhausplanung der Länder durchgreifen, sofern die Länder keine anderen landesrechtlichen Regelungen erlassen.

Meine Damen und Herren, das bedeutet konkret, dass Krankenhäuser, die diese planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen – und zwar dauerhaft und in erheblichem Maße nicht erfüllen –, in Zukunft mit Sanktionen rechnen müssen. Das heißt, dieser wichtige Bereich der Daseinsvorsorge hat somit sukzessive bundesweit einheitliche Qualitätsstandards und auch eine rechtliche Grundlage für die Durchsetzung dieser Standards erhalten.

Ziel der Landesregierung ist es deshalb, in Rheinland-Pfalz weiterhin die Planungshoheit in der Hand zu behalten, um auch zukünftig eine sichere und flächendeckende Versorgung zu gewährleisten – eine sichere und flächendeckende Versorgung auf hohem qualitativen Niveau; denn, meine Damen und Herren, die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz bieten bereits jetzt gute Qualität und entwickeln diese kontinuierlich weiter.

Um diese Planungshoheit rechtssicher zu gewährleisten und auch wie bisher üblich der Entscheidung in der Krankenhausplanung den fachlichen Beratungsprozess voranzustellen, brauchen wir eine gesetzliche Neuregelung des Landeskrankenhausgesetzes. Die Neuregelung des Landeskrankenhausgesetzes sieht demnach vor, dass das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie nach vorherigem Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss sowie unter Einbeziehung des rheinland-pfälzischen Ausschusses für Krankenhausplanung entscheiden wird, welche planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil der Krankenhausplanung in Rheinland-Pfalz werden.

Zudem werden wir im Landeskrankenhausgesetz verankern, dass das Sozial- und Gesundheitsministerium weitere landeseigene Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Landeskrankenhausplanung macht und diese auch im Landeskrankenhausplan hinterlegen kann, um vor allen Dingen spezielle Anforderungen im Land zu lösen und diesen Rechnung zu tragen.

Ich fasse also noch einmal kurz zusammen, meine Damen und Herren. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wurde durch den Bundesgesetzgeber eine wirklich zentrale Rolle in der Qualitätssicherung übertragen. Gleichwohl müssen aber die Länder dafür Sorge tragen, die landesnotwendigen Gestaltungsspielräume in der Krankenhausversorgung und auch in der Krankenhausplanung zu erhalten. Deswegen ist der für Rheinland-Pfalz gewählte Weg von Transparenz auf der einen Seite und Verbindlichkeit auf der anderen Seite ein Weg, der diese Aufgabe sehr verantwortungsvoll löst und angeht.

Wir können damit auch unser Ziel erreichen, nämlich die Planungshoheit des Landes zu sichern, was für uns sehr wichtig ist; denn damit können wir eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Versorgung auch in Zukunft für die Menschen in Rheinland-Pfalz sicherstellen und die Daseinsvorsorge gewährleisten.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Ministerin, vielen Dank für die Begründung des Gesetzentwurfs. Wir treten in die Beratung ein, und ich darf als erstem Redner Herrn Dr. Enders von der Fraktion der CDU das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei dieser Gesetzesänderung geht es darum, dass man den Konflikt löst, auf der einen Seite die Versorgungsqualität in den Krankenhäusern sicherzustellen, aber umgekehrt auch die flächendeckende Versorgung vernünftig zu organisieren. Das hinzubekommen, ist ein schwieriger Akt.

Das muss gesetzlich geregelt werden, gerade in Zeiten, in denen sich die Medizin in den operativen Fächern immer weiter spezialisiert. Es kommt vor, dass bestimmte Eingriffe nicht so häufig sind, aber sie sollten von demjenigen, der sie gerade bei Operationen macht, regelmäßig und häufig gemacht werden, damit Erfahrung dabei ist. Das hat etwas mit Qualität zu tun. Das muss geregelt werden.

Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gibt es bisher erst für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, aber sie wird es in vielen anderen Bereichen geben. Deswegen ist es notwendig, das frühzeitig gesetzlich zu regeln. Sie haben das erwähnt.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Im Januar 2016 ist das neue Krankenhausstrukturgesetz mit Auswirkungen auf das Krankenhausentgeltgesetz, das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Sozialgesetzbuch V in Kraft getreten. Entscheidender Punkt ist im Krankenhausfinanzierungsgesetz § 6, der festlegt, dass diese planungsrelevanten Qualitätsindikatoren – ein wahrer Zungenbrecher – dazu führen, dass wenn ein Krankenhaus das nicht erfüllt, dann in der Regel diese Fachabteilungen nicht mehr in den Landeskrankenhausplan aufgenommen werden können. Das ist die Konsequenz.

Landesrecht kann das ändern und ganz oder teilweise ausschließen. Davon will die Landesregierung Gebrauch machen, indem – Frau Ministerin, wie Sie es geschildert haben – die Qualitätskriterien erst nach vorherigem Bericht im zuständigen Landtagsausschuss und der Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung durch Sie entschieden werden.

„Entschieden werden“ heißt für mich – das werden wir im Ausschuss sicher noch bereden –, dass Sie auch sagen können, wir machen weniger davon. Gleichzeitig können Sie weitere Qualitätsanforderungen aussprechen. Wir können dieser Intention folgen. Wir würden das gern im Ausschuss noch bereden.

Ich habe festgestellt, dass in Baden-Württemberg, in Bayern, im Saarland und in Schleswig-Holstein entsprechende Gesetzesinitiativen schon laufen. Es ist selbstverständlich, dass bei einer Gefährdung der flächendeckenden Versorgung und Abweichungen von planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des G-BA auch zu gewährleisten ist, dass

für die Patientenversorgung unabdingbare Qualitätsstandards nicht negiert werden. Das ist absolut wichtig, und darum geht es auch in der praktischen Ausgestaltung.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Damit genau das funktioniert und noch besser optimiert ist, schlagen wir vor – das würde ich auch gern im Ausschuss diskutieren –, in den neuen Absatz 3 des § 6 im Landeskrankenhausgesetz noch folgenden Satz 2 hinzuzufügen. Ich darf das einmal formulieren: In den Bericht ist bei vorgesehenen Ausnahmen von den Indikatoren des § 136 c Abs. 1 SGB V substanziiert darzulegen, in welcher Weise eine unveränderte Geltung der Qualitätsindikatoren die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in einer Region gefährden könnte und ob und gegebenenfalls durch welche alternativen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten trotz der Abweichung von den evidenzbasierten planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sichergestellt wird. –

Ich will das kurz begründen. Es ist allen klar, dass Krankenhausplanung regional erreichbar und zugleich qualitativ hochwertig sein muss. Mit diesen Beschlüssen zu den Planungsindikatoren des G-BA werden Versorgungsstandards definiert, die in der Wissenschaft in der Tat anerkannten Qualitätsparametern entsprechen, die den jeweiligen Versorgungsbereichen angepasst sind. Ich glaube, deswegen muss man in diesem Spannungsverhältnis sorgfältig zwischen der Gewährleistung von Versorgung in der Fläche einerseits und hochwertiger Versorgung andererseits abwägen.

Um diese Abwägung sachgerecht anstellen und nachvollziehen zu können, bedarf es unserer Ansicht nach noch einer Ergänzung, die ich formuliert habe und über die wir gern diskutieren können, zumal man bedenken muss – das ist auch der Ernst bei der Angelegenheit –, dass wenn man von den Planungsindikatoren abweicht, das im Schadensfall unter anderem zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Deswegen halte ich es für sehr wichtig, dass wir das intensiv besprechen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. Nun hat Frau Dr. Machalet von der Fraktion der SPD das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Dr. Enders, ich sehe bei dem Thema bereits viel Einigkeit. Insofern freue ich mich auf die Diskussion im Ausschuss, möchte aber an dieser Stelle zunächst noch einmal betonen, dass die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz bereits heute sehr gute Qualität liefern, was nicht zuletzt im Gutachten und Projektbericht des RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung aus dem Jahr 2016 explizit festgehalten wird.

Ich möchte mit Erlaubnis des Präsidenten zitieren: „Zu den wesentlichen Vorteilen für die Patienten gehört, dass die anhand verschiedener risikoadjustierter Faktoren gemessene medizinische Qualität im Vergleich mit dem bundesdeutschen Durchschnitt als gut bezeichnet werden kann. Auch die Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit einem Grundversorgungsangebot ist in Rheinland-Pfalz als gut einzustufen. Entsprechend honorieren Patienten unter anderem diese Vorteile auch mit hohen Werten bei Befragungen zur Zufriedenheit mit der Krankenhausversorgung. Als weiterer Vorteil, der auch gesamtgesellschaftliche Dimension hat, ist das überdurchschnittlich hohe Niveau der Ausbildungsaktivitäten in den Krankenhäusern zu werten.“ Es ist unser aller Ziel, dass wir diesen Weg weitergehen und die Qualität im Land erhalten bleibt.

Meine Damen und Herren, im Übrigen sind unsere Krankenhäuser wie alle Krankenhäuser in Deutschland sehr aktiv in der externen stationären Qualitätssicherung unterwegs: gemeinsam mit der Landesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung, die es in jedem Bundesland gibt, oder indem sie sich in vielfältiger Weise an Zertifizierungskriterien ausrichten und Zertifizierungen erwerben.